Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2014, Az. II ZR 22/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2998

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 22/13

vom

15. September 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
September 2014
durch den Vorsitzen[X.]
Dr. Bergmann, [X.]
Dr.
Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklag-ten der Widerklage stattgegeben und die Klage in Höhe von n hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf tgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um die Auseinander-setzung einer [X.], die ein Gestüt betrieb. Das [X.] ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin ein Auseinander-setzungsguthaben
zustehe. Es hat ihr nach Berücksichtigung weiterer wechsel-1
-
3
-

abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung von [X.] offenbaren Schreibfehler) nebst Zinsen verurteilt. Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese eine weitergehende Verurteilung des [X.] be-gehrt hat, da die Auseinandersetzungsrechnung des [X.]s in zahlrei-chen Einzelpositionen zu ihren Gunsten zu korrigieren sei, hat das Berufungs-gericht wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision mit dem Ziel, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Verurteilung des [X.] zur Zahlung

I[X.] [X.] hat Erfolg und führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den [X.] auf rechtliches Gehör verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).
1. [X.] wendet
sich weder gegen die Verwerfung ihrer An-schlussberufung noch dagegen, dass das Berufungsgericht anders als das [X.] die vom [X.] getragenen Futter-
und Unterbringungskosten in vollem Umfang zu dessen Gunsten berücksichtigt hat, wodurch sich das Ab-rechnungsergebnis in erheblichem Maße zum Vorteil des [X.] verschiebt.
[X.] rügt jedoch zu Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit den Beanstandungen befasst hat, die die Klägerin zu mehreren Positi-onen der Auseinandersetzungsrechnung gegen die Beurteilung des Landge-richts vorgebracht hat. Diese Beanstandungen zielten auf eine Verbesserung 2
3
4
-
4
-

des [X.] zugunsten der Klägerin und waren damit nicht nur zur Begründung der (unzulässigen) Anschlussberufung von Belang, son-dern auch zur Verteidigung gegen die Berufung des [X.], da die vom [X.] angestrebte Abrechnungskorrektur durch einen Erfolg der Klägerin in anderen Einzelfragen der Abrechnung im Ergebnis (teilweise) wieder ausgegli-chen werden konnte.
Das Vorbringen der Klägerin war auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen nur für die Anschlussberufung von Bedeutung. Soweit die Parteien über die Schlussabrechnung der [X.] gestritten haben, betraf ihr wechselseitiges Angriffs-
und Verteidigungsvorbringen densel-ben Streitgegenstand. Denn mit der Auflösung einer [X.] werden die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden gegenseitigen Ansprüche zu unselbständigen Rechnungsposten der [X.] (vgl. nur [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 3/11, [X.], 2461 Rn. 35; Urteil vom 4. Dezember 2012 -
II ZR 159/10, [X.], 361 Rn. 43 jew. mwN).
Das Berufungsgericht durfte den zur Begründung der Anschlussberufung unterbreiteten Vortrag der
Klägerin auch nicht deshalb unbeachtet lassen, weil die Klägerin erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf die Berufung erwi-dert und Anschlussberufung eingelegt hat. Daraus ergab sich zwar die Unzu-lässigkeit der Anschlussberufung. Das Fristversäumnis führte aber nicht ohne weiteres zum Ausschluss des in dem verspäteten Schriftsatz enthaltenen [X.] (vgl. §
521 Abs. 2 Satz 1, § 530, § 296 Abs. 1 ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, kann 5
6
7
-
5
-

aus den Gründen des Berufungsurteils nicht entnommen werden, dass das Be-rufungsgericht das in Rede stehende Vorbringen inhaltlich zur Kenntnis ge-nommen und in Erwägung gezogen hat. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht konkret befasst. Es hat lediglich ausgeführt, dass das Urteil des [X.]s, soweit es dem [X.] günstig ist, nicht zu beanstanden, sondern überzeugend sei, und dass keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der [X.] bestünden. Dem ist lediglich zu entnehmen, dass das Berufungsgericht § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angewendet und die rechtlichen Einschätzungen des [X.]s nachvollzogen hat. Es ergibt sich daraus aber nicht, dass es diese Überprüfung des angefochtenen Urteils auch mit Blick auf die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Feststellungen und Würdigungen des [X.]s vorgenommen hat.
Zwar ist Art. 103 Abs. 1 GG erst
dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Prozessbetei-ligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekom-men ist. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den [X.] ausdrücklich zu befassen. [X.] ist ein Gehörsverstoß aber dann, wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht auf [X.] des Parteivortrags zu einer Frage eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist ([X.] 86, 133, 145). Diese Voraus-setzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat umfangreich zu mehreren [X.] vorgetragen, die sie als durch das [X.] unzutreffend beurteilt ansah und die sich in der Summe in erheblichem Maße auf das [X.] des Rechtsstreits auswirken konnten.

8
-
6
-

3. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurtei-lung gelangt wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen (teilweise) gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausge-schlossen ist, wie die Beschwerdeerwiderung meint, kann im Beschwerdever-fahren nicht entschieden werden. Die Beurteilung dieser Frage ist dem [X.] vorbehalten, das bisher zu einer möglichen, wenngleich nur für streitigen Vortrag in Betracht kommenden, Präklusion nach § 531 Abs. 2 ZPO oder §§ 530, 521 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO keine Ausführungen gemacht hat. Dem im Rechtszug übergeordneten Gericht ist es nach der gefestigten Recht-sprechung des [X.] verwehrt, eine von der Vorinstanz unterlas-sene Zurückweisung nachzuholen oder die Zurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz angewandte Vorschrift zu stützen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2006 -
IV ZR 56/05, [X.]Z 166, 227 Rn.
12; Beschluss vom
9
-
7
-

22.
April 2010 -
I [X.], [X.], 880 Rn.
5 -
Simply the Best!; Beschluss vom 21. März 2013 -
VII ZR 58/12, NJW-RR 2013, 655 Rn. 11).

Bergmann
Strohn
[X.]

Reichart
Sunder

Rin[X.] [X.] ist

wegen Erkrankung an der

Unterschrift gehindert

Bergmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2011 -
1 [X.]/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 13.11.2012 -
I-27 [X.] -

Meta

II ZR 22/13

15.09.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2014, Az. II ZR 22/13 (REWIS RS 2014, 2998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2998

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 192/05 (Bundesgerichtshof)


II ZR 292/06 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlage im Haustürgeschäft: Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft auf einen Beitritt zu einer …


II ZR 258/07 (Bundesgerichtshof)


II ZR 150/19 (Bundesgerichtshof)

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Einforderung von Nachschüssen durch den Liquidator


II ZR 258/07 (Bundesgerichtshof)

Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Anwendbarkeit der EWG-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 3/11

II ZR 159/10

I ZR 17/09

VII ZR 58/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.