Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.12.2020, Az. 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12

2. Senat | REWIS RS 2020, 3155

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, S 3 StGB iVm § 463a Abs 4 StPO; "elektronische Fußfessel") verfassungsgemäß


Leitsatz

1. Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unterfällt als Maßnahme der Führungsaufsicht der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

2. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO ist materiell verfassungsgemäß:

a) Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO anlassbezogen festzustellen, greift weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein, noch führt sie zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren "Rundumüberwachung".

b) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trägt den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

c) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB verstößt nicht gegen das Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Eine wesentliche Erschwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft oder der Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Lebensführung ist nicht gegeben. Die mit der "elektronischen Fußfessel" verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit sind jedenfalls zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt.

d) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. § 463a Abs. 4 StPO trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Rechnung.

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht zwingend vorgeschrieben hat. Dessen Notwendigkeit kann sich im Einzelfall jedoch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergeben. 

4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

3. Das [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers zu [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …

Gründe

1

Die Bes[X.]hwerdeführer wenden si[X.]h jeweils unmittelbar gegen die sie betreffende Anordnung einer elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung und mittelbar gegen deren gesetzli[X.]he Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB.

2

1. Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung wurde dur[X.]h das [X.] und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.] 2010 [X.]300 <2301-2303>), in [X.] getreten am 1. Januar 2011 ([X.] 2010 [X.]300 <2308>), als Weisung im Rahmen der Führungsaufsi[X.]ht eingeführt.

3

Anlass hierfür war laut der Regierungsbegründung (BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]) das Urteil des [X.] ([X.]) vom 17. Dezember 2009, M. v. [X.], Nr. 19359/04. Darin hielt der [X.] die Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung na[X.]h Ablauf der im [X.]punkt der Verurteilung geltenden Hö[X.]hstfrist von zehn Jahren für konventionswidrig. Das Urteil hatte zur Folge, dass Personen mit negativer Rü[X.]kfallprognose in die Freiheit entlassen und sodann teilweise rund um die Uhr polizeili[X.]h überwa[X.]ht wurden. Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers sollte die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung derartige Überwa[X.]hungsmaßnahmen entbehrli[X.]h ma[X.]hen (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]9). Die Aufenthaltsbestimmung könne dabei mittels Global Positioning System (GPS) erfolgen. Voraussetzung hierfür sei, dass ein entspre[X.]hendes Empfangsgerät am Fuß der Betroffenen angebra[X.]ht werde (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]).

4

Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung sei für Personen geda[X.]ht, bei denen die begründete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Begehung s[X.]hwerer Gewaltstraftaten bestehe (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]). Zum einen erlei[X.]htere sie die Überwa[X.]hung aufenthaltsbezogener Weisungen, die im Rahmen der Führungsaufsi[X.]ht erteilt würden. Zum anderen solle sie die Betroffenen von der Begehung von Straftaten abhalten, indem sie das Bewusstsein eines deutli[X.]h erhöhten Entde[X.]kungsrisikos s[X.]haffe (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]7).

5

2. Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung wurde in den Katalog der Weisungen im Rahmen der Führungsaufsi[X.]ht des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB als Nummer 12 eingefügt. Zuglei[X.]h wurden in § 68b Abs. 1 StGB die Sätze 3 und 4 ergänzt. § 68b StGB lautete, soweit vorliegend relevant:

(1)

[…]

12. die für eine elektronis[X.]he Überwa[X.]hung ihres Aufenthaltsortes erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei si[X.]h zu führen und deren Funktionsfähigkeit ni[X.]ht zu b[X.]inträ[X.]htigen.

1. die Führungsaufsi[X.]ht auf Grund der vollständigen Vollstre[X.]kung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,

2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,

3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und

4. die Weisung erforderli[X.]h ers[X.]heint, um die verurteilte Person dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Datenverwendung na[X.]h § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere dur[X.]h die Überwa[X.]hung der Erfüllung einer na[X.]h Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.

[X.]) […]

6

Der zur Konkretisierung der Taten in Bezug genommene § 66 StGB lautete in der Fassung des [X.] und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.] 2010 [X.]300 <2300 f.>) auszugsweise wie folgt:

(1)

1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzli[X.]hen Straftat verurteilt wird, die

a) si[X.]h gegen das Leben, die körperli[X.]he Unversehrtheit, die persönli[X.]he Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung ri[X.]htet,

b) unter den [X.], Siebenten, Zwanzigsten oder A[X.]htundzwanzigsten Abs[X.]hnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbu[X.]h oder das [X.] fällt und im Hö[X.]hstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder

[X.]) […]

(3)

7

Des Weiteren wurde § 68d StGB in der amtli[X.]hen Übers[X.]hrift um das Wort "Überprüfungsfrist" sowie um Absatz 2 ergänzt und lautete wie folgt:

(1) Das Geri[X.]ht kann Ents[X.]heidungen na[X.]h § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68[X.] Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 au[X.]h na[X.]hträgli[X.]h treffen, ändern oder aufheben.

[X.])

8

S[X.]hließli[X.]h wurde in § 463a StPO na[X.]hfolgender Absatz 4 eingefügt. Die Vors[X.]hrift lautete, soweit relevant, wie folgt:

§ 463a StPO

Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsi[X.]htsstellen

[…]

(4)

1. zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung na[X.]h § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbu[X.]hes,

2. zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsi[X.]ht, die si[X.]h an einen Verstoß gegen eine Weisung na[X.]h § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbu[X.]hes ans[X.]hließen können,

3. zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung na[X.]h § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbu[X.]hes,

4. zur Abwehr einer erhebli[X.]hen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperli[X.]he Unversehrtheit, die persönli[X.]he Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder

5. zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbu[X.]hes genannten Art.

(5)

9

Eine Übergangsfrist für die Einführung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung sieht die gesetzli[X.]he Regelung ni[X.]ht vor.

3. Zur te[X.]hnis[X.]hen Umsetzung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung haben die Länder [X.], [X.], [X.] und [X.] auf der Grundlage eines [X.], der am 1. Januar 2012 in [X.] getreten ist, die Gemeinsame elektronis[X.]he Überwa[X.]hungsstelle der Länder ([X.]) gegründet (LTDru[X.]ks [X.] 18/4656). Die [X.] ist bei der [X.] der [X.] (GIT) in [X.] angesiedelt (Art. 1 Abs. 2 des [X.]: LTDru[X.]ks [X.] 18/4656, Anlage [X.]) und wird dur[X.]h die [X.] Zentrale für Datenverarbeitung ([X.]) unterstützt (Art. 3 Abs. 4 des [X.]: LTDru[X.]ks [X.] 18/4656, Anlage [X.]). Zwis[X.]henzeitli[X.]h sind alle übrigen Länder dem St[X.]tsvertrag beigetreten.

Laut Art. 2 Abs. 1 des [X.] (LTDru[X.]ks [X.] 18/4656, Anlage [X.] f.) obliegt der [X.] unter anderem die Entgegennahme und Bewertung eingehender Systemmeldungen über einen mögli[X.]hen Weisungsverstoß oder über eine B[X.]inträ[X.]htigung der Datenerhebung und die Ermittlung der Ursa[X.]he einer sol[X.]hen Meldung. Des Weiteren unterri[X.]htet sie die [X.] und die Polizei über einen mögli[X.]hen Weisungsverstoß und kann Daten für die in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO definierten Zwe[X.]ke übermitteln.

Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sa[X.]hverhalte zugrunde:

1. a) Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] wurde vom Bezirksgeri[X.]ht [X.] am 24. Februar 1992 wegen Mordes und gefährli[X.]her Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt.

Er hatte am 20. Dezember 1990 eine Bekannte zunä[X.]hst körperli[X.]h s[X.]hwer misshandelt und zu sexuellen Handlungen (Ges[X.]hle[X.]htsverkehr und Oralverkehr) genötigt. Ans[X.]hließend fügte er ihr Sti[X.]hverletzungen mit einem Bajonett zu und ertränkte sie in einem S[X.]. Das Geri[X.]ht ging davon aus, dass die tragenden Motive seines Handelns hemmungsloses Ausleben der eigenen Ma[X.]htansprü[X.]he, verletzte Eitelkeit und die Befür[X.]htung der B[X.]inträ[X.]htigung seines Herrs[X.]haftsanspru[X.]hs in der Gruppe waren.

Das vom Geri[X.]ht eingeholte forensis[X.]h-psy[X.]hiatris[X.]he Guta[X.]hten vom 30. Juli 1991 kam zu dem Ergebnis, dass beim Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] eine Persönli[X.]hkeitsstörung in Form einer "s[X.]hizoiden autistis[X.]hen Psy[X.]hopathie" vorliege, und wertete diese als s[X.]hwere andere s[X.]lis[X.]he Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Beim Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] handele es si[X.]h um eine einfa[X.]h strukturierte, sehr s[X.]hnell erregbare, reizbare und lei[X.]ht frustrierbare Persönli[X.]hkeit.

Das Geri[X.]ht hielt den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] trotz einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum [X.]punkt der Tat für in der Lage, das Unre[X.]ht seines Tuns einzusehen. Seine Fähigkeit, na[X.]h dieser Einsi[X.]ht zu handeln, sei jedo[X.]h erhebli[X.]h gemindert gewesen (§ 21 StGB).

b) Am 28. Juli 1993 verurteilte das [X.] [X.] den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der vorgenannten Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren, na[X.]hdem er am 2. November 1991 während seiner Untersu[X.]hungshaft gemeinsam mit anderen Insassen zwei Justizvollzugsbeamte tätli[X.]h angegriffen hatte.

[X.]) Das [X.] verurteilte den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] am 28. Oktober 1996 wegen einer weiteren Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Darin stellte das Geri[X.]ht erneut fest, dass es si[X.]h bei dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] um eine s[X.]hizoide autistis[X.]h-psy[X.]hopathis[X.]he Persönli[X.]hkeit handele. Auffallend seien seine Gemütsarmut, Gefühlskälte, Unbere[X.]henbarkeit und Gnadenlosigkeit. Diese Eigens[X.]haften würden ihn als s[X.]hizoiden Psy[X.]hopathen [X.]harakterisieren.

d) Im Hinbli[X.]k auf die Haftentlassung des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] na[X.]h Verbüßung seiner Freiheitsstrafen wurde die Mögli[X.]hkeit zur Anordnung einer na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung geprüft. Das [X.] [X.] lehnte mit Bes[X.]hluss vom 27. Oktober 2010 die Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung na[X.]hträgli[X.]her Si[X.]herungsverwahrung ab, weil es eine sol[X.]he Anordnung aufgrund der Ents[X.]heidung des [X.] vom 17. Dezember 2009, M. v. [X.], Nr. 19359/04, für unzulässig hielt. Diese Ents[X.]heidung wurde vom [X.] mit Bes[X.]hluss vom 20. Januar 2011 bestätigt. Mit dem Bes[X.]hluss hatte das [X.] die Bes[X.]hwerde der St[X.]tsanwalts[X.]haft gegen die Ents[X.]heidung des [X.] vom 17. Dezember 2010, mit der dieses den Erlass eines Unterbringungsbefehls na[X.]h § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. abgelehnt hatte, zurü[X.]kgewiesen.

e) Das [X.] stellte mit Bes[X.]hluss vom 13. Januar 2011 den Eintritt der Führungsaufsi[X.]ht na[X.]h § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB fest und bestimmte die Dauer der Führungsaufsi[X.]ht auf fünf Jahre. Das Geri[X.]ht unterstellte den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] für diese [X.] der Aufsi[X.]ht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm vers[X.]hiedene Weisungen na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB. Dabei wurde der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] unter anderem angewiesen, einen festen Wohnsitz zu nehmen und den Kontakt zu drei namentli[X.]h benannten Personen zu meiden.

f) Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] wurde na[X.]h seiner Entlassung am 27. Januar 2011 zunä[X.]hst polizeili[X.]h beoba[X.]htet. Mit Bes[X.]hluss vom 26. Januar 2011 hatte das [X.] als weitere Weisung die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung angeordnet. Konkret wies das Geri[X.]ht ihn an, für die Dauer der seitens der forensis[X.]hen Ambulanz für notwendig era[X.]hteten Behandlungs- beziehungsweise Gesprä[X.]hstermine, längstens jedo[X.]h für die Dauer der Führungsaufsi[X.]ht, die für eine elektronis[X.]he Überwa[X.]hung seines Aufenthaltsortes erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei si[X.]h zu führen und deren Funktionsfähigkeit ni[X.]ht zu b[X.]inträ[X.]htigen.

[X.]) Zur Begründung führte das [X.] aus, dass den Urteilen des [X.]s [X.] und des [X.] Katalogtaten na[X.]h § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrunde gelegen hätten. Es handele si[X.]h bei dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] um einen Straftäter, der mehrfa[X.]h wegen s[X.]hwerster Gewaltstraftaten in Ers[X.]heinung getreten sei. Zudem habe er in der Strafhaft keine erfolgrei[X.]he Therapie seiner bereits 1991 sa[X.]hverständig festgestellten s[X.]hizoiden, autistis[X.]hen und psy[X.]hopathis[X.]hen Persönli[X.]hkeitsstörung erfahren, die für das enorme Gewaltpotential ursä[X.]hli[X.]h sei.

Dieses Gewaltpotential und die daraus resultierende Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] hätten si[X.]h in der Folge au[X.]h in seinem weiteren Vollzugsverhalten und in zwei Gefangenenmeutereien, einer Geiselnahme, körperli[X.]hen Übergriffen sowie Dominanz- und Kontrollverhalten gezeigt und die ständige Verlegung in vers[X.]hiedene Vollzugsanstalten in ganz [X.] zur Folge gehabt. Die Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] bestehe fort. Die bei ihm festgestellte Persönli[X.]hkeitsstörung werde si[X.]h na[X.]h den der erkennenden Kammer des [X.]s bekannten Erfahrungsgrundsätzen ohne zielführende Therapie ni[X.]ht von selbst verflü[X.]htigen.

Dass der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] in den letzten drei Jahren ein unauffälliges Vollzugsverhalten gezeigt habe, lasse keinen Rü[X.]ks[X.]hluss darauf zu, dass das bei den [X.] und während des rund 17-jährigen Vollzugs immer wieder zum Vors[X.]hein gekommene Gewaltpotential nun ni[X.]ht mehr bestehe. Hierzu bedürfe es zumindest greifbarer Behandlungserfolge im Rahmen der therapeutis[X.]hen Arbeit mit dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], die wegen seines problematis[X.]hen Vollzugsverhaltens ni[X.]ht stattgefunden habe.

[X.]) Ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten zur Frage des Vorliegens einer weiterhin bestehenden Gefährli[X.]hkeit sei ni[X.]ht einzuholen gewesen. Weder bestehe dafür im Rahmen der Anordnung von Weisungen der Führungsaufsi[X.]ht eine gesetzli[X.]he Verpfli[X.]htung, no[X.]h gebiete dies die geri[X.]htli[X.]he Aufklärungspfli[X.]ht. Ausgehend von der Annahme, dass die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung ni[X.]ht mit einer freiheitsentziehenden Maßregel verglei[X.]hbar sei, stehe den Geri[X.]hten ein Ermessensspielraum ohne Verpfli[X.]htung zur Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zu.

[X.]) Die angeordnete Weisung zur elektronis[X.]hen Überwa[X.]hung sei erforderli[X.]h, um die Einhaltung der sonstigen Weisungen überwa[X.]hen zu können. Zuglei[X.]h solle mit der Weisung insbesondere au[X.]h die vom Gesetzgeber verfolgte spezialpräventive Wirkung beim Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] erzielt werden. Die elektronis[X.]he Überwa[X.]hung diene au[X.]h der Eigenkontrolle, weil der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] bei erneuter Straftatbegehung eine unmittelbare Überführung für[X.]hten müsse. Zudem solle der [X.] die Mögli[X.]hkeit eingeräumt werden, gegebenenfalls frühzeitig mit modifizierten Betreuungsmaßnahmen reagieren zu können.

Bei der vorzunehmenden Abwägung zwis[X.]hen den Si[X.]herheitsinteressen der Allgemeinheit und den persönli[X.]hen Freiheitsre[X.]hten des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] ers[X.]heine die angeordnete Maßnahme im Hinbli[X.]k auf ihre Art und Dauer und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Persönli[X.]hkeit, des [X.] sowie der begangenen Taten des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] verhältnismäßig. Dabei habe das Geri[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] mit seinen Taten und einem über nahezu 17 Jahre währenden si[X.]herheitsgefährdenden Vollzugsverhalten zu erkennen gegeben habe, dass von ihm eine Gefahr für hö[X.]hstrangige Re[X.]htsgüter (Leib und Leben) ausgehe. Sofern si[X.]h na[X.]h der Eins[X.]hätzung der forensis[X.]hen Ambulanz herausstellen sollte, dass die problematis[X.]hen Persönli[X.]hkeitsanteile und die daraus resultierende Gefährli[X.]hkeit bei dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ni[X.]ht mehr vorlägen, werde die Weisung aufzuheben sein.

g) Gegen den Bes[X.]hluss vom 26. Januar 2011 erhob der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] Bes[X.]hwerde. Zur Begründung führte er aus, dass der Zwe[X.]k der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ni[X.]ht in der Verhinderung zukünftiger Straftaten bestehen könne. Es sei verfehlt anzunehmen, dass hierdur[X.]h Straftaten verhindert werden könnten. Der "hypothetis[X.]he Rü[X.]kfalltäter" werde si[X.]h spätestens na[X.]h der erneuten Straftat des elektronis[X.]hen Überwa[X.]hungsmittels entledigen, sofern er dies ni[X.]ht s[X.]hon vorher getan habe.

"[X.]" seien zwar in der Regel im normalen [X.] Umgang ni[X.]ht ohne Weiteres bemerkbar, fielen allerdings sofort bei intimeren Kontakten sowie beim Sport, beim öffentli[X.]hen [X.] oder der Dur[X.]hleu[X.]htung am [X.] auf. Bei jedem dieser Anlässe würde die ins Auge springende Geräts[X.]haft ihren Träger als "gefährli[X.]hen [X.]" "abstempeln" und seine [X.] Wiedereingliederung ers[X.]hweren. Zudem habe der Gesetzgeber die elektronis[X.]hen Überwa[X.]hungsmittel für eine besondere Gruppe von Sexualstraftätern ins Auge gefasst, zu denen er ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zähle.

Bedenkli[X.]h sei s[X.]hließli[X.]h, dass die Bestimmung über die Dauer der Weisung der forensis[X.]hen Ambulanz überlassen worden sei, obwohl Eins[X.]hränkungen des Freiheitsre[X.]hts allein dem [X.] oblägen. S[X.]hließli[X.]h habe das Geri[X.]ht ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass er demnä[X.]hst das 50. Lebensjahr vollenden werde, wodur[X.]h si[X.]h erfahrungsgemäß das vorhandene Aggressions- und Gewaltpotential verringere. [X.] sei er im Jahr 1991 letztmals untersu[X.]ht worden. Während des Vollzugs sei er wegen seines positiven Verhaltens aus der [X.] gestri[X.]hen worden.

h) Am 4. März 2011 wurde dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] die "elektronis[X.]he Fußfessel" angelegt und deren Handhabung erklärt. No[X.]h im März 2011 kam es zu sieben Störungsmeldungen. Laut einer Stellungnahme des zuständigen [X.] vom 21. März 2011 ers[X.]heine eine te[X.]hnis[X.]he Ursa[X.]he ausges[X.]hlossen. Zwar habe ni[X.]ht jede Störungsursa[X.]he abs[X.]hließend aufgeklärt werden können, ein Teil der Störungen lasse si[X.]h aber auf anfängli[X.]he Bedienungsfehler zurü[X.]kführen. Eine ni[X.]ht aufklärbare Störung sei dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.], aber ni[X.]ht dur[X.]h das System gemeldet worden. Mittlerweile könne von einer "unb[X.]inträ[X.]htigten Funktionalität" der "Fußfessel" ausgegangen werden.

i) Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ergänzte mit S[X.]hreiben vom 10. März 2011 sein Bes[X.]hwerdevorbringen. Darin rügte er, dass es während des Vollzugs keine Therapie gegeben habe. Von ihm gehe trotzdem keine Gefahr mehr aus. Eine Untersu[X.]hung zur Prüfung, ob er na[X.]h § 15 des [X.] des [X.] (Psy[X.]hKG M-V) untergebra[X.]ht werden könne, habe keine Abnormitäten zutage gefördert. Die im Vollzug ges[X.]hilderten besonderen Verhaltensweisen seien kein Indiz für eine s[X.]hizoide, autistis[X.]h-psy[X.]hopathis[X.]he Persönli[X.]hkeit, zumal sie auss[X.]hließli[X.]h auf S[X.]hilderungen von Strafvollzugsbediensteten ohne psy[X.]hologis[X.]he oder forensis[X.]h-psy[X.]hiatris[X.]he Berufsqualifikation beruhten. Daher sei es unzulässig, ohne ausrei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage davon auszugehen, dass si[X.]h die vor 20 Jahren erhobenen psy[X.]hiatris[X.]hen Befunde ni[X.]ht verändert hätten.

[X.], die sogenannte "Fußfessel" zu tragen, sei weder objektiv erfüllbar no[X.]h subjektiv zumutbar. Der spätestens alle 22 Stunden zu ladende "Tra[X.]ker" (die am Fuß befindli[X.]he "Fußfessel") behindere ihn ni[X.]ht nur darin, urlaubs- oder arbeitsbedingt [X.] zu verlassen, sondern bes[X.]hränke au[X.]h seine berufli[X.]hen Tätigkeiten. Denn er müsse jegli[X.]he Tätigkeit sofort unterbre[X.]hen, um ein Wiederaufladen des dann "brummenden" Geräts zu ermögli[X.]hen, wobei das Aufladen des Akkus zwei Stunden dauere. S[X.]hon in der bisher abgelaufenen [X.] habe si[X.]h gezeigt, dass die angekündigte Akkumindestlaufzeit von 22 Stunden ni[X.]ht errei[X.]ht werde, sondern bereits na[X.]h 16 bis 18 Stunden eine Aufladung nötig werde. Unter [X.] würde die Weisung genügen, stets mittels eines einfa[X.]hen Handys telefonis[X.]h errei[X.]hbar zu sein.

j) Mit angegriffenem Bes[X.]hluss vom 28. März 2011 verwarf das [X.] die Bes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss zur Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung als weitgehend unbegründet und verwies die Sa[X.]he ledigli[X.]h zur Neuents[X.]heidung über die Dauer der Weisung an das [X.] zurü[X.]k.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weisung zur Ermögli[X.]hung und Mitwirkung an der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 1 bis 4 StGB lägen vor.

[X.]) Für die Gefährli[X.]hkeitsprognose na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB komme es auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des [X.] und seiner Taten unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß abstrakte Gefahr, das heißt eine auf die statistis[X.]he Rü[X.]kfallwahrs[X.]heinli[X.]hkeit gestützte Gefahrenprognose, rei[X.]he ni[X.]ht aus; andererseits sei au[X.]h keine naheliegende, konkrete Gefahr erforderli[X.]h.

Gemessen daran ers[X.]hlössen si[X.]h vorliegend hinrei[X.]hende vom Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ausgehende Gefahren: Unter Würdigung aller - im Einzelnen dargelegter - Umstände, die si[X.]h aus den begangenen Straftaten, dem späteren, ebenfalls von Gewalttätigkeiten geprägten Vollzugsverhalten und der seinerzeit diagnostizierten, bis heute unbehandelten Persönli[X.]hkeitsstruktur ergäben, bestehe beim Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] jedenfalls in dem Maße die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Begehung weiterer s[X.]hwerer Straftaten, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB voraussetze.

Etwas anderes folge au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass eine Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] na[X.]h dem Psy[X.]hKG M-V ni[X.]ht angeordnet worden sei. Denn eine sol[X.]he Maßnahme wäre na[X.]h § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Psy[X.]hKG M-V unter anderem nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebli[X.]he Gefahr für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit vorläge. Dies sei ein erhebli[X.]h strengerer Maßstab für eine Gefahrenprognose als bei der Prüfung von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB.

Der Einholung eines aktuellen forensis[X.]h-psy[X.]hiatris[X.]hen Guta[X.]htens, das im Verfahren zur Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung zwar ni[X.]ht gesetzli[X.]h vorges[X.]hrieben sei, na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers aber zulässig wäre, habe es ni[X.]ht bedurft, da si[X.]h aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinrei[X.]hende Beurteilungsgrundlage für die Gefährli[X.]hkeitsprognose ergebe.

[X.]) [X.] sei au[X.]h erforderli[X.]h im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB. Insbesondere könne sie na[X.]h dem Zwe[X.]k des Gesetzes und dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Willen des Gesetzgebers au[X.]h unabhängig von aufenthaltsbezogenen Weisungen na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise [X.] StGB erteilt werden. Das Gesetz nenne diese letztgenannten Weisungen nur beispielhaft, wie si[X.]h aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergebe.

S[X.]hließli[X.]h sei die Weisung au[X.]h zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB). Zwar dürfe - ebenso wie bei Weisungen während der Bewährungszeit na[X.]h § 56[X.] Abs. 1 Satz 2 StGB - au[X.]h bei der Führungsaufsi[X.]ht eine Weisung in keinen Lebensberei[X.]h eingreifen, der na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers von st[X.]tli[X.]hem Zwang frei sein solle. Dem Verurteilten dürften daher keine Weisungen erteilt werden, die seine ganze Lebensführung b[X.]inträ[X.]htigten, wenn er ledigli[X.]h von unbedeutenden Straftaten abgehalten werden solle oder nur geringfügige Straftaten begangen habe.

Na[X.]h diesen Maßstäben stelle die Weisung zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung aber au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer tatsä[X.]hli[X.]hen Ausprägungen keine Unzumutbarkeit für den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] dar. Die Bes[X.]hwerdebegründung verkenne bereits, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] s[X.]hwerste Straftaten begangen habe, seine diagnostizierte Psy[X.]hopathie aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, ni[X.]ht behandelt worden sei und dur[X.]h ihn na[X.]h wie vor erhebli[X.]he Straftaten drohten. Unter diesen Umständen ergebe die gebotene Abwägung seiner persönli[X.]hen Interessen mit den Si[X.]herheitsinteressen der Allgemeinheit, dass etwaige Behinderungen dur[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" bei "intimeren Kontakten", beim Sport oder verglei[X.]hbaren Tätigkeiten von ihm hinzunehmen seien.

[X.]) Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ohne die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung wohl eine neuerli[X.]he polizeire[X.]htli[X.]he Überwa[X.]hung bevorstünde, worin er offenbar eine ihn insgesamt stärker belastende Maßnahme gesehen habe.

[X.]) Zu Re[X.]ht beanstande die Bes[X.]hwerde ledigli[X.]h, dass das [X.] die Bestimmung der Dauer der elektronis[X.]hen Überwa[X.]hung letztli[X.]h der forensis[X.]hen Ambulanz überlassen und diese ni[X.]ht selbst festgelegt habe. Da dem [X.] diesbezügli[X.]h kein Ermessen zustehe, sei der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss insoweit aufzuheben und zurü[X.]kzuverweisen.

k) Dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 29. April 2011 änderte das [X.] seinen Bes[X.]hluss vom 26. Januar 2011 dahingehend ab, dass es die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung für die Dauer der Führungsaufsi[X.]ht anordnete. Auf die hiergegen geri[X.]htete Bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] setzte das [X.] mit Bes[X.]hluss vom 4. Juli 2011 das Verfahren über die Bes[X.]hwerde angesi[X.]hts der vorgreifli[X.]hen Bedeutung des [X.] bis zur Ents[X.]heidung des [X.] aus.

2. a) Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] war bereits wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Ers[X.]heinung getreten ([X.]), bevor er die [X.] beging ([X.]).

[X.]) Das Kreisgeri[X.]ht [X.] ([X.]) verurteilte den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] am 17. September 1998 wegen einer im November 1997 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Na[X.]h den getroffenen Feststellungen hatte er im November 1997 seine frühere Freundin unter einem Vorwand in sein Auto gelo[X.]kt, dort mit Hands[X.]hellen gefesselt und dann mit ihr gegen ihren Willen den Ges[X.]hle[X.]htsverkehr ausgeübt. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] hat die Freiheitsstrafe bis November 2000 voll verbüßt.

[X.]) (1) Am 2. August 2002 verurteilte das [X.] den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von se[X.]hs Jahren und se[X.]hs Monaten. Er hatte im Mai 2001 eine mit ihm bekannte s[X.]hwangere Arbeitskollegin, die er am Tattag no[X.]h zu einem Vorsorgetermin gefahren hatte, in seine Wohnung gelo[X.]kt, sie auf ein Sofa gezwungen und ihre Hände an eine Lampenhalterung gefesselt. Ans[X.]hließend übte er den unges[X.]hützten Ges[X.]hle[X.]htsverkehr bis zum Samenerguss aus, obwohl die Ges[X.]hädigte ihn mehrfa[X.]h gebeten hatte, mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die ihm bekannte Risikos[X.]hwangers[X.]haft und wegen einer ärztli[X.]hen Weisung, zum S[X.]hutz des Kindes keinen Sexualverkehr zu haben, von ihr abzulassen.

[X.]) Des Weiteren verurteilte das [X.] den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] am 22. März 2004 re[X.]htskräftig wegen Vergewaltigung in fünf Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil des [X.] vom 2. August 2002 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Dabei wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und se[X.]hs Monaten festgesetzt.

Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] hatte na[X.]h den Feststellungen des Geri[X.]hts im August 2001 eine mit ihm bekannte, 15-jährige Jugendli[X.]he mit Hands[X.]hellen und einer Wäs[X.]heleine an ein Cou[X.]hgestell gefesselt und so zunä[X.]hst erfolgrei[X.]h einges[X.]hü[X.]htert. Ans[X.]hließend führte er gegen ihren Willen den unges[X.]hützten Ges[X.]hle[X.]htsverkehr bis zum Samenerguss dur[X.]h. Über die folgenden vier Tage hielt er sie in einer Wohnung fest und zwang sie in weiteren vier Fällen zum unges[X.]hützten Ges[X.]hle[X.]htsverkehr.

b) Im Hinbli[X.]k auf die Haftentlassung am 30. September 2011 ents[X.]hied das [X.] mit Bes[X.]hluss vom 28. September 2011, dass die na[X.]h § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsi[X.]ht ni[X.]ht entfalle und fünf Jahre dauere. Zuglei[X.]h erteilte ihm das Geri[X.]ht unter anderem die Weisungen, seinen Wohn- und Aufenthaltsort ni[X.]ht länger als drei Tage ohne vorherige Abmeldung bei seinem Bewährungshelfer zu verlassen und si[X.]h ni[X.]ht ohne vorherige Anmeldung bei seinem Bewährungshelfer in zwei bestimmte Gemeinden zu begeben oder dort aufzuhalten. Weiterhin wurde ihm die Weisung erteilt, keinen Kontakt zu vier namentli[X.]h benannten Frauen aufzunehmen.

Zur Begründung führte das Geri[X.]ht an, dass diese Weisungen notwendig seien, um ihn zu einem straffreien Verhalten anzuhalten. Insbesondere die [X.], Anwesenheits- und [X.]n dienten der "planmäßigen Überwa[X.]hung". Damit solle bis zur Ents[X.]heidung über den weitergehenden Antrag der St[X.]tsanwalts[X.]haft zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung si[X.]hergestellt werden, dass der Aufenthaltsort des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] bekannt und er für das Verfahren errei[X.]hbar sei.

[X.]) Mit - nur hinsi[X.]htli[X.]h der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung [X.] vom 21. Oktober 2011 modifizierte das [X.] den vorherigen Bes[X.]hluss.

Es konkretisierte die Weisung bezügli[X.]h des [X.] im Hinbli[X.]k auf Waffen und andere Gegenstände (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Ferner hob es die [X.] auf und wies den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] dafür erstmals an, für die Dauer der Führungsaufsi[X.]ht die für eine elektronis[X.]he Überwa[X.]hung seines Aufenthaltsortes erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei si[X.]h zu führen und deren Funktionsfähigkeit ni[X.]ht zu b[X.]inträ[X.]htigen.

Die Voraussetzungen einer elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3, Abs. 3 StGB seien erfüllt.

[X.]) Die Führungsaufsi[X.]ht sei aufgrund der vollständigen Vollstre[X.]kung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren wegen Vergewaltigungen - mithin Katalogtaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (§ 68b Abs. 1 Satz 3 [X.] StGB) - eingetreten. Für die vorzunehmende Gefährli[X.]hkeitsprognose (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB) komme es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des [X.] und seiner Taten unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Erkenntnisse des Vollzugs an.

Na[X.]h dem externen Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten vom 11. Oktober 2011 bestehe bei dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ein "hohes Risiko zur Begehung weiterer sexueller Gewaltstraftaten". Der Umstand, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] den Strafvollzug quasi unbehandelt verlasse, wirke prognostis[X.]h äußerst negativ. In der Auswertung der Exploration fielen insbesondere die kognitiven Verzerrungen und die Re[X.]htfertigung der Tatbegehungen ins Auge. [X.] ungünstig wirke au[X.]h der Umstand der mehrfa[X.]hen eins[X.]hlägigen Tatbegehung mit we[X.]hselnden Ges[X.]hädigten na[X.]h glei[X.]hem Tatmuster. Das Geri[X.]ht s[X.]hließe si[X.]h den überzeugenden und na[X.]hvollziehbaren Ausführungen des Sa[X.]hverständigen unter eigener Würdigung der Person des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.], seiner Straftaten und seines Verhaltens im Strafvollzug an.

Für die andauernde "hohe Gefährli[X.]hkeit" des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] im Hinbli[X.]k auf die Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art spre[X.]he s[X.]hon die hohe Rü[X.]kfallges[X.]hwindigkeit na[X.]h seiner ersten Inhaftierung wegen einer eins[X.]hlägigen Straftat. In der Strafhaft habe der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] die au[X.]h vom Sa[X.]hverständigen für dringend erforderli[X.]h gehaltene Therapie ni[X.]ht erfahren. Dabei werde ni[X.]ht verkannt, dass die ni[X.]ht erfolgrei[X.]h abges[X.]hlossenen Therapieansätze im Strafvollzug na[X.]h Eins[X.]hätzung des Sa[X.]hverständigen "au[X.]h zum Teil auf einer ni[X.]ht wissens[X.]haftli[X.]h begründeten Bewertung seiner Therapiefähigkeit seitens der [X.]" beruht hätten. Darauf komme es bei der Bewertung einer augenbli[X.]kli[X.]h vorliegenden Gefährli[X.]hkeit ni[X.]ht an, da selbst ein zu Unre[X.]ht erfolgter A[X.]ru[X.]h der Therapie den Prognosemaßstab ni[X.]ht vers[X.]höbe.

Hinzu komme, dass zumindest mitursä[X.]hli[X.]h und auss[X.]hlaggebend für die ni[X.]ht erfolgrei[X.]he Therapie des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] sein überaus auffälliges Vollzugsverhalten gewesen sei. Er habe si[X.]h zwei weibli[X.]hen Bediensteten in den Justizvollzugsanstalten in unangemessener Weise genähert. Na[X.]h der Aufforderung, diese Verhaltensweise zu unterlassen, habe er jeweils umgehend mit dem Verfassen von Bes[X.]hwerden begonnen, um auf seine vermeintli[X.]he Opferrolle aufmerksam zu ma[X.]hen. Dieses Verhalten habe zur mehrfa[X.]hen Verlegung innerhalb des Vollzugs und zum A[X.]ru[X.]h einer begonnenen Therapie in der sozialtherapeutis[X.]hen Anstalt geführt.

Außerdem habe der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ni[X.]ht ansatzweise eine tiefgründige Aufarbeitung, die ihm Ursa[X.]hen und Wirkungen seiner strafbaren Handlungen und mögli[X.]he Vermeidungsstrategien aufgezeigt hätte, dur[X.]hlaufen. Zwar sei es im Rahmen des Strafvollzugs zu psy[X.]hologis[X.]hen Einzelgesprä[X.]hen gekommen, die allerdings keine hinrei[X.]hende Verhaltensänderung hätten si[X.]herstellen können. Die ledigli[X.]h oberflä[X.]hli[X.]h ers[X.]heinenden Erklärungsansätze, die der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] im Rahmen der Anhörung und in der Exploration artikuliert habe, ma[X.]hten deutli[X.]h, dass ihm eine wirkli[X.]he Auseinandersetzung mit seinen Straftaten bislang ni[X.]ht gelungen sei.

[X.]) Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung sei erforderli[X.]h, um die umfangrei[X.]hen Gebots- und Verbotsweisungen zu überwa[X.]hen und im Bedarfsfalle eine s[X.]hnelle Reaktion der [X.] si[X.]herzustellen. Dabei werde berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Weisung zum Kontaktverbot eine sol[X.]he na[X.]h § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB darstelle. Insoweit habe der Gesetzgeber in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB dur[X.]h die Verwendung des Wortes "insbesondere" deutli[X.]h gema[X.]ht, dass die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ni[X.]ht nur wegen der Überwa[X.]hung von Weisungen na[X.]h § 68b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB infrage komme.

[X.] zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ers[X.]heine g[X.]ignet, den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] unter dem Eindru[X.]k der mögli[X.]hen s[X.]hnelleren Aufde[X.]kung erneuter Sexualstraftaten von deren Begehung abzuhalten. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] habe in der Vergangenheit dur[X.]h seine mehrfa[X.]hen eins[X.]hlägigen Sexualstraftaten gezeigt, dass hierfür allein die abstrakte Strafandrohung ni[X.]ht genüge. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde gewahrt. Dabei sei zu bea[X.]hten, dass die "elektronis[X.]he Fußfessel" im normalen, [X.] Lebensalltag ni[X.]ht ohne Weiteres erkennbar sei und insoweit eine Stigmatisierung, wie sie beispielsweise eine dauerhafte polizeili[X.]he Überwa[X.]hung bedingen würde, gerade ni[X.]ht automatis[X.]h eintrete. In der gebotenen Abwägung mit den Si[X.]herheitsinteressen der Allgemeinheit und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des S[X.]hutzauftrags des St[X.]tes seien die von der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ausgehenden B[X.]inträ[X.]htigungen des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] in seiner Lebensführung angesi[X.]hts der von ihm ausgehenden hohen Gefährli[X.]hkeit für hö[X.]hstrangige Re[X.]htsgüter angemessen.

d) Am 27. Oktober 2011 wurde dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] die "elektronis[X.]he Fußfessel" angelegt und deren Handhabung erklärt.

e) Das [X.] lehnte mit angegriffenem Bes[X.]hluss vom 2. Dezember 2011 den Antrag des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] vom 8. November 2011 auf Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und Hundehalsbändern ab. Es bestehe kein Anlass, eine Ausnahme vom generellen Verbot des Besitzes dieser Gegenstände zu gestatten. Insoweit ergebe si[X.]h aus der vom Sa[X.]hverständigen festgestellten hohen Gefährli[X.]hkeit eins[X.]hlägiger [X.] mit ähnli[X.]hen Tatmustern ein von der Person des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] ausgehendes, erhebli[X.]hes Si[X.]herheitsrisiko, wel[X.]hes das Geri[X.]ht zur Anordnung eben dieser Weisung veranlasst habe. Gerade Hundeleinen und Halsbänder seien g[X.]ignet, Taten na[X.]h den bekannten Mustern (Fesselung zur Überwindung entgegenstehenden Willens) zu begehen. Eine ehrenamtli[X.]he Tätigkeit im Tierheim sei dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] au[X.]h ohne den Besitz dieser Gegenstände mögli[X.]h; gegebenenfalls sei seine Tätigkeit dort entspre[X.]hend abzustimmen. Soziale Kontakte ließen si[X.]h im Übrigen au[X.]h ohne einen Hund knüpfen und vertiefen. Au[X.]h sei ihm eine Hundehaltung ni[X.]ht per se untersagt worden. Soweit diese mittelbar b[X.]inträ[X.]htigt sei, habe der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] dies unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Si[X.]herheitsinteressen der Allgemeinheit und der im Falle eines Rü[X.]kfalls in Rede stehenden erhebli[X.]hen Re[X.]htsgutsverletzungen hinzunehmen.

f) Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] erhob Bes[X.]hwerde gegen die landgeri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hlüsse zur Ausgestaltung der Führungsaufsi[X.]ht vom 21. Oktober 2011 - soweit die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung angeordnet wurde - und vom 2. Dezember 2011.

Zur Begründung führte er insbesondere aus, die angeordnete Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB stelle eine unzumutbare Eins[X.]hränkung seiner Persönli[X.]hkeitsre[X.]hte dar. Dur[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" sei er vom S[X.]hwimmbadbesu[X.]h ausges[X.]hlossen; au[X.]h andere Sportarten seien nur einges[X.]hränkt mögli[X.]h. Die mit der "elektronis[X.]hen Fußfessel" einhergehende umfassende Kontrolle sei unverhältnismäßig. Au[X.]h sei davon auszugehen, dass er wegen der wahrnehmbaren "Fußfessel" einen festen Arbeitsplatz ni[X.]ht erhalten werde. Außerdem betrage der Ladezustand außerhalb seiner Wohnung ledigli[X.]h zehn Stunden. Dies habe bereits bei einem vom Arbeitsamt vermittelten Bewerbungslehrgang (Verlassen der Wohnung um 6:30 Uhr und Dauer der Veranstaltung bis 17:00 Uhr) zu entspre[X.]henden Eins[X.]hränkungen geführt.

Zudem sei ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, warum in dem aktuellen Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten von seiner fortbestehenden Gefährli[X.]hkeit ausgegangen werde. Insoweit sei insbesondere zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass er infolge des "Unvermögens der Justizvollzugsanstalt" während des zehnjährigen Strafvollzugs ni[X.]ht therapiert worden sei.

g) Das [X.] verwarf die Bes[X.]hwerde mit angegriffenem Bes[X.]hluss vom 16. Februar 2012 als unbegründet.

[X.]) Die Voraussetzungen für die angeordnete Weisung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 Nr. 1 bis 4 StGB seien erfüllt.

(1) Es bestehe die Gefahr, dass der Bes[X.]hwerdeführer weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen werde (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB). Der vom [X.] beauftragte Sa[X.]hverständige sei na[X.]hvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der mangelnden Behandlung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] die Gefahr der Begehung weiterer sexueller Gewalttaten als "ho[X.]h" einzus[X.]hätzen sei. Es könne ni[X.]ht festgestellt werden, dass bisher eine ausrei[X.]hende Aufarbeitung der Straftaten stattgefunden habe. Insbesondere die für die Straftaten mitursä[X.]hli[X.]hen Probleme des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] bei Verhaltensweisen von Dominanz und Kontrolle sowie die Diskrepanz von Selbst- und Fremdwahrnehmung seien au[X.]h bei der aktuellen Untersu[X.]hung deutli[X.]h zutage getreten. Aus kriminalpsy[X.]hologis[X.]her Si[X.]ht bestehe daher weiter eine hohe Rü[X.]kfallgefahr.

Der Einwand des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.], die s[X.]hle[X.]hte Prognose könne si[X.]h ni[X.]ht zu seinem Na[X.]hteil auswirken, da die Justizvollzugsanstalt seine therapeutis[X.]he Behandlung s[X.]huldhaft unterlassen habe, könne daran ni[X.]hts ändern. Der bei einer Gefährli[X.]hkeitsprognose im Vordergrund stehende S[X.]hutz der Allgemeinheit vor s[X.]hweren Straftaten hänge ni[X.]ht davon ab, aus wel[X.]hen Gründen dem Verurteilten keine positive Prognose zu stellen sei.

[X.]) [X.] stelle keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] (§ 68b Abs. 3 StGB). Bei der na[X.]h dem dargelegten Maßstab vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass bei ihm weiterhin die Gefahr der Begehung s[X.]hwerster Straftaten bestehe.

Allerdings sei an dieser Stelle der Einwand zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass eine erforderli[X.]he Therapie ni[X.]ht dur[X.]hgeführt worden sei, zumal diese Ansi[X.]ht in dem Guta[X.]hten des Sa[X.]hverständigen eine Stütze finde. Au[X.]h wenn der Sa[X.]hverständige den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] im Gegensatz zur Justizvollzugsanstalt für grundsätzli[X.]h behandelbar halte, weise er allerdings darauf hin, dass die Therapie von Sexualstraftätern mit Gewaltpotential und Wahrnehmungsstörungen problematis[X.]h sei. Aus den im Guta[X.]hten dargestellten statistis[X.]hen Rü[X.]kfallraten behandelter Sexualstraftäter ergebe si[X.]h, dass eine Therapie mit einer gewissen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit im Hinbli[X.]k auf die Gefährli[X.]hkeitsprognose ni[X.]ht die erforderli[X.]hen Erfolge gehabt hätte. Jedenfalls könne ni[X.]ht der S[X.]hluss gezogen werden, dass im Falle eines anderen Behandlungsverlaufs keine Si[X.]herungsmaßnahmen mehr erforderli[X.]h wären. Im Übrigen könne au[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung eines mögli[X.]herweise unzurei[X.]hend strukturierten Therapieverlaufs ni[X.]ht dazu führen, dass die Si[X.]herheitsinteressen der Allgemeinheit vollständig zurü[X.]kzustehen hätten. Vielmehr sei das mildeste Mittel zu wählen, mit dem den bere[X.]htigten Interessen des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] gegenüber dem Si[X.]herheitsinteresse der Allgemeinheit hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden könne.

Dies habe das [X.] mit der angeordneten Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB getan. Aufgrund der hohen Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] hätte ohne die "elektronis[X.]he Fußfessel" eine engmas[X.]hige Personenüberwa[X.]hung dur[X.]h Polizeikräfte angeordnet werden müssen. Eine entspre[X.]hende Überwa[X.]hung griffe erhebli[X.]h stärker in dessen Re[X.]hte ein als die "elektronis[X.]he Fußfessel".

Andere Gründe, die das Tragen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" als unverhältnismäßig ers[X.]heinen ließen, seien ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Soweit eine ni[X.]ht hinzunehmende Bes[X.]hränkung der berufli[X.]hen Entwi[X.]klung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] geltend gema[X.]ht werde, sei festzustellen, dass dur[X.]hgreifende Behinderungen im berufli[X.]hen Berei[X.]h ni[X.]ht vorlägen. Eine Berufsaufnahme sei jedenfalls dur[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Konkret auftretenden Problemen im Arbeitsleben könne gegebenenfalls dur[X.]h sa[X.]hgere[X.]hte Anpassungen der Weisungen begegnet werden.

Die mit der Bes[X.]hwerde weiterhin vorgebra[X.]hten Unannehmli[X.]hkeiten beim [X.] oder Tragen kurzer Bekleidung seien angesi[X.]hts der fortbestehenden Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] von ihm hinzunehmen.

[X.]) Die Verweigerung der Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und -halsbändern sei ni[X.]ht zu beanstanden.

Das Risiko erneuter Sexualstraftaten entspre[X.]hend dem bisherigen "einges[X.]hliffenen Tatmuster" sei weiterhin ho[X.]h. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] habe insoweit zum Na[X.]hteil aller seiner Tatopfer Hands[X.]hellen, S[X.]hnüre und Leinen eingesetzt, um sie zu fixieren und zu vergewaltigen. [X.], keine Fesselungsgegenstände zu besitzen, sei daher erforderli[X.]h und g[X.]ignet, um dieses Risiko zu verringern. Die Ablehnung einer Ausnahme für eine Hundeleine und ein Hundehalsband sei ni[X.]ht unverhältnismäßig. Der Verzi[X.]ht auf die Gegenstände sei dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] zuzumuten, zumal damit weder ein Verbot für das Halten von Tieren im Allgemeinen no[X.]h für die beabsi[X.]htigte Tätigkeit in einem Tierheim verbunden sei. Die dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] auferlegten Eins[X.]hränkungen wären selbst dann zumutbar, wenn dadur[X.]h der Umgang mit Hunden für ihn unmögli[X.]h werden sollte.

1. a) Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] rügt einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 [X.], Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.], Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] sowohl in seiner Ausprägung als informationelles Selbstbestimmungsre[X.]ht ([X.]) als au[X.]h in seiner Ausprägung als [X.] ([X.]), Art. 12 [X.] ([X.]), Art. 103 Abs. 2 [X.] beziehungsweise das allgemeine Vertrauenss[X.]hutzgebot ([X.]) und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.]).

[X.]) Dur[X.]h die permanente st[X.]tli[X.]he Überwa[X.]hung seines Aufenthaltsortes werde ni[X.]ht nur sein Grundre[X.]ht auf "Bewegungsfreiheit" aus Art. 2 [X.] verletzt, sondern au[X.]h sein Anspru[X.]h auf Anerkennung seiner Mens[X.]henwürde aus Art. 1 [X.]. Denn dur[X.]h die "Fesselung" erfolge die Auss[X.]haltung seiner freien Willensbildung. Er werde als Betroffener ("Gefesselter") zum notwendigen Glied eines umfassenden te[X.]hnis[X.]h-elektronis[X.]hen Überwa[X.]hungssystems, dem er si[X.]h nur dur[X.]h Anwendung von Gewalt gegen si[X.]h selbst oder andere oder dur[X.]h Untätigkeit (in Gestalt des [X.] des Geräts oder der Ni[X.]htmeldung einer Störung per verordnetem Handy) entziehen könne. Dies hätte jedo[X.]h zur Folge, dass er si[X.]h gemäß § 145a StGB strafbar ma[X.]he, weshalb ein sol[X.]her Zustand mens[X.]henunwürdig sei. Er werde dadur[X.]h zum Teil eines elektronis[X.]hen Systems "unter Auss[X.]hluss der mens[X.]hli[X.]hen freien Willensbildung" und müsse zudem für Fehler des Systems einstehen, unabhängig davon, ob er diese psy[X.]his[X.]h oder physis[X.]h zu vertreten habe. Von seinem Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung bleibe "ni[X.]hts mehr übrig".

Die "Fesselung" führe zuglei[X.]h zu einer [X.] Stigmatisierung, weil es ni[X.]ht mögli[X.]h sei, die "Fußfessel" im engeren [X.] Berei[X.]h zu verbergen. Das Bewusstsein, jederzeit als "S[X.]hwerstverbre[X.]her" identifiziert zu werden, sei mit dem Gedanken und dem Ziel einer e[X.]hten Resozialisierung ni[X.]ht zu vereinbaren. Dur[X.]h das Gerät werde er si[X.]htbar "gebrandmarkt" und sowohl in seinem Intimleben als au[X.]h in seinen sportli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten erhebli[X.]h einges[X.]hränkt.

Die A[X.]htung der Mens[X.]henwürde verbiete es, den Mens[X.]hen zum Objekt ständiger st[X.]tli[X.]her Beoba[X.]htung zu ma[X.]hen. Die "elektronis[X.]he Fußfessel" habe zur Folge, dass der Betroffene si[X.]h fühle, als befinde er si[X.]h "[X.] in einem großen Gefängnis". Bei einem Straftäter, der bis zum letzten Tag seine rund 20-jährige Haftstrafe verbüßt habe, liege damit ein Verstoß gegen die au[X.]h ihm garantierten Grundre[X.]hte der Mens[X.]henwürde und der persönli[X.]hen Freiheit vor.

[X.]) Außerdem sei gegen das re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Gebot der Resozialisierung verstoßen worden. § 2 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz ([X.]) lege fest, dass der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe befähigt werden solle, künftig in [X.]r Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, wobei dieser Resozialisierungsauftrag [X.]rang habe. Gegen diesen [X.]auftrag habe die Justiz eindeutig verstoßen, indem sie den Bes[X.]hwerdeführer 20 Jahre lang in vers[X.]hiedenen Vollzugsanstalten si[X.]her verwahrt habe, ohne den geringsten Versu[X.]h zu unternehmen, ihn zu therapieren. Diese Unterlassung könne, ebenso wie die bisher ni[X.]ht erfolgte forensis[X.]h-psy[X.]hiatris[X.]he Beguta[X.]htung, ni[X.]ht dadur[X.]h gere[X.]htfertigt werden, dass er dies dur[X.]h sein eigenes Verhalten verursa[X.]ht habe. Zwar habe er si[X.]h in der Untersu[X.]hungshaft im Jahre 1991 und au[X.]h in den na[X.]hfolgenden Jahren mehrerer Straftaten s[X.]huldig gema[X.]ht, si[X.]h andererseits jedo[X.]h in den letzten Jahren seines Strafvollzugs einwandfrei geführt.

Die Gefährli[X.]hkeitsprognose der Geri[X.]hte stütze si[X.]h in erster Linie auf den im Jahre 1991 erstellten psy[X.]hiatris[X.]hen Befund des damaligen Sa[X.]hverständigen. Seither sei er ni[X.]ht mehr psy[X.]hiatris[X.]h beguta[X.]htet worden. Die na[X.]hfolgend begangenen Straftaten ließen keinen S[X.]hluss auf eine psy[X.]hiatris[X.]he Störung zu. Vers[X.]hiedene Untersu[X.]hungen in jüngster [X.] belegten, dass es zu einer deutli[X.]hen Übers[X.]hätzung der Gefährli[X.]hkeit von Si[X.]herungsverwahrten oder von sol[X.]hen Personen komme, die für eine na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung infrage kämen. Das [X.] Re[X.]ht erlaube es ni[X.]ht, einem Täter wegen einer no[X.]h so grausamen Tat aus dem Jahre 1990 die [X.] zu nehmen, wobei dem Erkenntniswert einer mehr als zwei Jahrzehnte alten psy[X.]hologis[X.]hen Beurteilung in der Gegenwart nur no[X.]h eine sehr geringe Bedeutung zugespro[X.]hen werden könne. Im Übrigen gebe es keinerlei empiris[X.]he wissens[X.]haftli[X.]he Untersu[X.]hungen auf den Gebieten der Psy[X.]hologie, Psy[X.]hiatrie, Neurologie oder der Gehirnfors[X.]hung darüber, dass ein Mens[X.]h si[X.]h unter dem Einfluss seiner s[X.]hweren Straftaten, der (extrem) langen Strafhaft und bei seiner Einsi[X.]ht in das Verwerfli[X.]he seiner vergangenen Taten ni[X.]ht vor oder bei Eintritt in das se[X.]hste Lebensjahrzehnt grundlegend geändert haben könne.

Au[X.]h wenn die Geri[X.]hte die Unterlassung einer therapeutis[X.]hen Behandlung mit der Notwendigkeit wiederholter Vers[X.]hubung anlässli[X.]h seines Verhaltens re[X.]htfertigen könnten, halte jedenfalls die Einordnung seiner beanstandungsfreien Führung und Strei[X.]hung von der Liste der "Risikotäter" in den letzten beiden Jahren vor seiner Entlassung als ledigli[X.]h vollzugsbedingtes Wohlverhalten verfassungsre[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand. Denn auf dieser Basis könnte er si[X.]h dur[X.]h sein Verhalten nie entlasten.

[X.]) Er werde zudem in seiner dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten Berufsfreiheit bes[X.]hränkt. Deren S[X.]hutzberei[X.]h werde au[X.]h dur[X.]h Regelungen berührt, die si[X.]h zwar ni[X.]ht unmittelbar auf die berufli[X.]he Betätigung bezögen, aber infolge ihrer Gestaltung in einem engeren Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes beziehungsweise einer Ausbildung stünden.

Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] trägt hierzu vor, er habe si[X.]h während seiner Haftentlassungsvorbereitungen frühzeitig mit einem berufli[X.]hen Einstieg in [X.] befasst. Dort sei jedo[X.]h sofort die "allerhö[X.]hste Si[X.]herheitsstufe" angelaufen, und er habe si[X.]h in einer "[X.] ununterbro[X.]hen andauernden [X.]" befunden, bei der ihn ein H[X.]r von [X.] Si[X.]herheitsbeamten auf S[X.]hritt und Tritt im Auge behalten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er eine bereits von einem Bekannten zugesagte Arbeit verloren habe beziehungsweise gar ni[X.]ht habe antreten können, da dieser in einem Ges[X.]häftsberei[X.]h der Si[X.]herheits-, Hausverwaltungs- und Immobilienbran[X.]he tätig sei.

Sein Bemühen, dur[X.]h Übersiedlung na[X.]h [X.] der Überwa[X.]hung "zu entgehen", sei aufgrund des in [X.] praktizierten Programms für entlassene Sexualstraftäter erfolglos geblieben. Na[X.]h einer zweieinhalbwö[X.]higen Phase ohne Polizeiüberwa[X.]hung in [X.] habe ohne plausible und na[X.]hvollziehbare Erklärung erneut eine "Totalüberwa[X.]hung" eingesetzt, deretwegen seine "realistis[X.]hen und bes[X.]heidenen Arbeits- und Ausbildungspläne" kaum no[X.]h umsetzbar gewesen seien. Nur deshalb habe er die Anlegung der für ihn in jeder Beziehung unerfreuli[X.]hen, aber "umständebedingt" gerade no[X.]h tolerierbaren "elektronis[X.]hen Fußfessel" hingenommen. Glei[X.]hwohl werde sein berufli[X.]hes Fortkommen dur[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" erhebli[X.]h einges[X.]hränkt.

Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] hat sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er seit Anfang August 2011 bei einem Unternehmen bes[X.]häftigt sei, dabei jedo[X.]h dur[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" - insbesondere angesi[X.]hts einer "extrem ungenügenden [X.]" von ni[X.]ht selten "nur [X.]a. 12-14 Stunden" - stark einges[X.]hränkt werde. Ihm sei eine befristete Weiterbes[X.]häftigung unter der Bedingung einer Einsatzbereits[X.]haft im [X.] angeboten worden, wel[X.]he ebenfalls dur[X.]h die begrenzte Akkulaufzeit ers[X.]hwert werde. Zwis[X.]henzeitli[X.]h sei die Akkulaufzeit seiner "elektronis[X.]hen Fußfessel" na[X.]h diesbezügli[X.]hen Anpassungsmaßnahmen (insbesondere Verlängerung der Taktung) zwar verbessert worden, bleibe aber glei[X.]hwohl "einges[X.]hränkt".

[X.]) Außerdem liege ein Verstoß gegen das Rü[X.]kwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 [X.] beziehungsweise gegen das aus dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip abzuleitende Vertrauenss[X.]hutzgebot vor. Denn die [X.] seien im Jahr 1990 und 1995 begangen, die neue Weisung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung im Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsi[X.]ht jedo[X.]h erst na[X.]hträgli[X.]h eingeführt worden. Die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung sei zudem mit der Ents[X.]heidung des [X.] vom 17. Dezember 2009 unvereinbar und verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 [X.].

Au[X.]h sei ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 [X.] in seiner Ausprägung als Bestimmtheitsgrundsatz gegeben. § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB lege die Anwendungsfälle der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ni[X.]ht hinrei[X.]hend konkret fest. Die Formulierung "insbesondere" ermögli[X.]he den Geri[X.]hten eine beliebige Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung. Jedenfalls sei die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung unzulässig, wenn - wie bei ihm - keiner der in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ausdrü[X.]kli[X.]h benannten Fälle vorliege, das heißt, keine aufenthaltsbezogene Weisung im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder [X.] StGB erteilt worden sei.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h liege au[X.]h ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor, weil das Gesetz entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] keinen Hinweis auf die Eins[X.]hränkung der benannten Grundre[X.]hte enthalte.

b) Na[X.]h Eingang der Stellungnahmen (siehe na[X.]hfolgend [X.] Rn. 109 ff.) hat der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] sein Rügevorbringen, bezogen auf die gesetzli[X.]he Regelung ([X.]), die geri[X.]htli[X.]he Anordnung ([X.]) und deren Umsetzung ([X.]), no[X.]hmals ergänzt.

[X.]) Es fehle bereits an der Gesetzgebungskompetenz des [X.]. Bei der Führungsaufsi[X.]ht handele es si[X.]h nämli[X.]h ni[X.]ht um eine Strafe, sondern um eine Maßnahme der Betreuung und Überwa[X.]hung, um neuerli[X.]he Straftaten zu verhindern. Dabei stehe der Gedanke der Fürsorge und [X.] Eingliederung im Vordergrund. Da si[X.]h die Maßnahme im Wesentli[X.]hen mit Fragen des [X.] Zusammenlebens befasse, sei sie ni[X.]ht von der Gesetzgebungskompetenz des [X.] im Strafre[X.]ht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) gede[X.]kt.

[X.]) Soweit das [X.] die Weisung damit begründe, dass die "Fesselung" zwe[X.]kmäßig sei, um jederzeit den Aufenthaltsort feststellen zu können, rei[X.]he dies für eine tragfähige Begründung ni[X.]ht aus. Der vom [X.] ebenfalls angespro[X.]hene Gedanke der Spezialprävention, wona[X.]h dur[X.]h das ständige Tragen der "Fußfessel" bewusstgema[X.]ht werden solle, dass eine st[X.]tli[X.]he Überwa[X.]hung stattfinde, könne ebenfalls keine Re[X.]htfertigung darstellen. Denn es fehle an empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen, die bestätigten, dass ein sol[X.]hes Bewusstsein einen potentiellen Straftäter von einer beabsi[X.]htigten Straftat abhalte.

S[X.]hließli[X.]h sei au[X.]h das Si[X.]herheitsbedürfnis der Allgemeinheit kein hinrei[X.]hender Grund, das Freiheitsre[X.]ht eines Mens[X.]hen na[X.]h Verbüßung seiner Strafe einzus[X.]hränken. Die zeitli[X.]he Begrenzung der Freiheitsstrafe sei unmittelbarer Ausfluss der Würde des Mens[X.]hen, dem die Hoffnung auf ein mens[X.]henwürdiges Leben na[X.]h erfolgter Strafvollstre[X.]kung ni[X.]ht genommen werden dürfe. Sowohl die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung als au[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" stellten Eingriffe in diese Grundre[X.]hte dar, deren Einhaltung vom [X.]verfassungsgeri[X.]ht zu si[X.]hern sei.

[X.]) Bei der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung handle es si[X.]h um eine hoheitli[X.]he Maßnahme, die ni[X.]ht in private Hände gelegt werden dürfe. Die Erhebung und Spei[X.]herung der Daten erfolge dur[X.]h die [X.], die der IT-Dienstleister des [X.] [X.] und ein [X.]betrieb sei. Die dazugehörige Software stamme von einem [X.] Unternehmen, das ni[X.]ht der [X.]n Re[X.]htsaufsi[X.]ht unterstehe. Eine Übertragung der te[X.]hnis[X.]hen Überwa[X.]hung auf eine ni[X.]ht hoheitli[X.]h tätig werdende Institution sei verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässig; dies stelle eine unzulässige Privatisierung des sogenannten [X.] dar.

2. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] erhebt Einwände gegen die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung (a) und die versagte Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und -halsbändern (b).

a) Er rügt einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 [X.] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] sowohl in seiner Ausprägung als informationelles Selbstbestimmungsre[X.]ht ([X.]) als au[X.]h in seiner Ausprägung als [X.] ([X.]), Art. 12 [X.] ([X.]), Art. 11 [X.] und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]) sowie Art. 103 Abs. 2 [X.] beziehungsweise das allgemeine Vertrauenss[X.]hutzgebot und s[X.]hließli[X.]h gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] dur[X.]h die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung. Des Weiteren ma[X.]ht er das Fehlen der Gesetzgebungskompetenz des [X.] und eine unzulässige Privatisierung des [X.] geltend.

Ergänzend zum Vortrag des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] trägt er vor:

[X.]) Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung stelle letztli[X.]h eine unzulässige "Rundumüberwa[X.]hung" dar, und die Wohnung sei dadur[X.]h ni[X.]ht mehr der erhebungsfreie Raum, der sie sein sollte. Au[X.]h hierdur[X.]h werde der Mens[X.]h zum Objekt st[X.]tli[X.]her Totalüberwa[X.]hung. Die Mens[X.]henwürde und das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung seien dadur[X.]h verletzt.

[X.]) Gegen das Gebot der Resozialisierung sei in seinem Fall eindeutig verstoßen worden, weil er zehn Jahre lang in Untersu[X.]hungs- und Strafhaft verwahrt worden sei, ohne einen erfolgrei[X.]hen Versu[X.]h einer Therapie zu unternehmen. Insoweit sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die ni[X.]ht erfolgrei[X.]h abges[X.]hlossenen Therapieansätze na[X.]h Eins[X.]hätzung des Sa[X.]hverständigen auf einer ni[X.]ht wissens[X.]haftli[X.]h begründeten Bewertung seiner Therapiefähigkeit dur[X.]h die [X.] beruht habe. Die Unterlassungen der Justiz könnten au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h gere[X.]htfertigt werden, dass ihm vorgehalten werde, diese seien auf sein eigenes Verhalten zurü[X.]kzuführen.

Die Analyse der derzeitigen Gefährli[X.]hkeitsprognose der Geri[X.]hte stütze si[X.]h in erster Linie auf die Aktenlage, die Beri[X.]hte der Justizvollzugsanstalt und auf das eingeholte Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten. Ohne seine Straftaten bagatellisieren zu wollen, könne jedo[X.]h keines der in den Urteilen des [X.] aus den Jahren 2002 und 2004 angeführten Delikte allein als Indiz für eine au[X.]h heute no[X.]h andauernde Gefährli[X.]hkeit angesehen werden. Das behauptete Rü[X.]kfallrisiko sei daher unzurei[X.]hend begründet.

[X.]) Er werde zudem in seiner dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten Berufsfreiheit bes[X.]hränkt.

(1) Er selbst habe si[X.]h s[X.]hon frühzeitig mit seiner berufli[X.]hen Perspektive in Freiheit befasst. Trotz laufender Bemühungen um eine berufli[X.]he Eingliederung sei ihm - au[X.]h bedingt dur[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" - bisher ni[X.]hts geglü[X.]kt. Wenn er au[X.]h nur als "Hilfsarbeiter" tätig werden wolle, müsse er denno[X.]h mit Eins[X.]hränkungen wegen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung re[X.]hnen. Die Akkulaufzeiten der "elektronis[X.]hen Fußfessel" rei[X.]hten ni[X.]ht aus, um einen ungestörten normalen Arbeitsablauf zu ermögli[X.]hen. Tätigkeiten, die das Tragen von [X.] erforderten, wären ohne eine "elektronis[X.]he Fußfessel" eher mögli[X.]h. Fakt sei und bleibe, dass er trotz monatelanger Bemühungen berufli[X.]h beziehungsweise "qualifizierungsmäßig" ni[X.]hts in Aussi[X.]ht habe.

[X.]) Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] hat sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass ihm im Jahr 2012 eine Bes[X.]häftigung in einem Bestattungsunternehmen "im Ergebnis au[X.]h aufgrund von Weisungen im Zusammenhang mit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung de jure und de fa[X.]to unmögli[X.]h gema[X.]ht" worden sei. Dass ihm eine Arbeitsaufnahme so gut wie unmögli[X.]h gewesen sei, habe, neben den zahlrei[X.]hen Weisungen, insbesondere an der limitierten Akku-Laufzeit von - [X.] - maximal 12 Stunden gelegen.

[X.]) Au[X.]h verletze die Anordnung einer "elektronis[X.]hen Fußfessel" ihn in seiner dur[X.]h Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ges[X.]hützten Bewegungsfreiheit und in seiner dur[X.]h Art. 11 [X.] garantierten Reisefreiheit. Flüge seien faktis[X.]h unmögli[X.]h, da die "Fußfessel" bei der Zugangskontrolle Alarm s[X.]hlage und zudem das elektronis[X.]he Gerät au[X.]h im Flugzeug, entgegen der regelmäßigen Anweisungen bei Flügen, no[X.]h in Betrieb sei. Damit liege zuglei[X.]h ein Verstoß gegen das [X.] innerhalb [X.] gemäß Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur [X.] vor.

b) Das mit der Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB ausgespro[X.]hene [X.] hinsi[X.]htli[X.]h bestimmter Gegenstände und die damit insbesondere versagte Genehmigung des Besitzes einer Hundeleine verletze ihn in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 1 Abs. 1 [X.] und in seinem Anspru[X.]h auf Resozialisierung. Sein - au[X.]h zur Erlangung [X.]r Kontakte bestehender - Wuns[X.]h, si[X.]h einen Hund zu halten und dafür Hundehalsband und -leine zu besitzen, werde mit einer unzumutbaren und ni[X.]ht hinnehmbaren Begründung abgelehnt. Au[X.]h werde ihm damit ein berufli[X.]her Wiedereinstieg im "Tierberei[X.]h" (z.B. in einer Tierarztpraxis, in einem Tierheim oder als Landwirt) faktis[X.]h untersagt.

1. Das [X.]ministerium der Justiz und für Verbrau[X.]hers[X.]hutz hat namens der [X.]regierung zunä[X.]hst im Verfahren 2 BvR 916/11 Stellung genommen (a) und diese Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 636/12 ergänzt (b).

a) Die Regelungen zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gelte au[X.]h, soweit die Überwa[X.]hung ni[X.]ht zur unmittelbaren Kontrolle aufenthaltsbezogener Weisungen na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und [X.] StGB angeordnet werde.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Bes[X.]hwerdeführer sei eine Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB ni[X.]ht nur zur Dur[X.]hsetzung aufenthaltsbezogener Weisungen (Nr. 1 und [X.]) zulässig.

(1) Der Führungsaufsi[X.]ht komme wesentli[X.]he Bedeutung bei der Verhinderung von [X.] zu. Von besonderer Bedeutung sei sie dabei in Fällen, in denen Wiederholungstaten von Personen zu verhindern seien, die eine ungünstige Legalprognose aufwiesen, aber denno[X.]h in Freiheit zu entlassen seien. Um der Gefahr künftiger s[X.]hwerer Gewalt- oder Sexualdelikte begegnen zu können, seien die Mögli[X.]hkeiten der Führungsaufsi[X.]ht um das Instrument der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung erweitert worden.

Als Maßnahme der Führungsaufsi[X.]ht teile die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung deren Doppelfunktion: Sie verfolge das Ziel, au[X.]h Tätern mit vielfa[X.]h s[X.]hle[X.]hter Legalprognose eine Lebenshilfe vor allem für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit zu geben. Daneben ziele die überwa[X.]hende Komponente der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung darauf ab, den Täter im Sinne einer positiven und negativen Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Darüber hinaus stärke sie aber au[X.]h die Eigenkontrolle des Betroffenen. Zudem solle es den Behörden erlei[X.]htert werden, im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben einzus[X.]hreiten.

[X.]) Dementspre[X.]hend seien die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen der Anordnung der Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB ausgestaltet. Das Gesetz ermögli[X.]he die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine aufenthaltsbezogene Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder [X.] StGB jedenfalls zunä[X.]hst ni[X.]ht erteilt worden sei. Denn aus dem Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ("insbesondere") folge eindeutig, dass die aufenthaltsbezogenen Weisungen ledigli[X.]h beispielhaft genannt seien.

[X.]) Die Regelungen zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung verstießen ni[X.]ht gegen verfassungsre[X.]htli[X.]he Vorgaben.

(1) Eine Verletzung des Grundre[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) sei ni[X.]ht gegeben.

Die elektronis[X.]he Überwa[X.]hung des Aufenthalts einer Person ohne deren Einverständnis stelle zwar einen Eingriff in das Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Diese Eins[X.]hränkung erfolge aber im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Bea[X.]htung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

(a) Die Regelung zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung verfolge mit der Verbesserung des S[X.]hutzes der Allgemeinheit vor s[X.]hweren Straftaten ein legitimes gesetzgeberis[X.]hes Ziel. Sie sei sowohl zur Verbesserung der Kontrolle von [X.] als au[X.]h dazu g[X.]ignet, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Das Risiko, überführt zu werden, sei für den Betroffenen bei einer elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung deutli[X.]h höher. Dies werde au[X.]h der potentielle Straftäter in seine Überlegungen einbeziehen. Eine Vielzahl empiris[X.]her Untersu[X.]hungen lasse erkennen, dass eine erwartete hohe Entde[X.]kungs- und Sanktionswahrs[X.]heinli[X.]hkeit präventiv wirken könne.

(b) Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderli[X.]hkeit des gewählten Mittels zur Errei[X.]hung des erstrebten Ziels stehe dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur übers[X.]hritten sei, wenn das Mittel bei Auss[X.]höpfung aller Erkenntnismögli[X.]hkeiten im [X.]punkt des Erlasses des Gesetzes "eindeutig" beziehungsweise "s[X.]hle[X.]hthin" ung[X.]ignet sei oder "eindeutig" andere, weniger eins[X.]hneidende Mittel zur Verfügung stünden. Eine ebenso effektive, für den Betroffenen aber weniger belastende Kontrollmögli[X.]hkeit oder [X.] dränge si[X.]h aber ni[X.]ht auf. Vielmehr könne die elektronis[X.]he Überwa[X.]hung sogar die Notwendigkeit eingriffsintensiverer Maßnahmen - wie etwa die fortwährende unmittelbare Begleitung des Betroffenen dur[X.]h Polizeibeamte - entbehrli[X.]h ma[X.]hen.

([X.]) Die Ausgestaltung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung erweise si[X.]h au[X.]h als verhältnismäßig im engeren Sinne. § 463a Abs. 4 StPO bestimme, in wel[X.]hem konkreten Umfang [X.] erhoben und verwendet werden dürfen. Die Vors[X.]hrift sehe eine enge Zwe[X.]kbindung sowie eine Lös[X.]hung der Daten na[X.]h zwei Monaten vor. Die Daten seien zudem gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu si[X.]hern und jeder behördli[X.]he Zugriff auf die Daten sei zu protokollieren. Au[X.]h sei die Wohnung des Betroffenen als erhebungsfreier Raum grundsätzli[X.]h von der Überwa[X.]hung ausgenommen. Eine verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässige "Rundumüberwa[X.]hung" werde damit vermieden.

Bei der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bewertung der Verhältnismäßigkeit sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wie weit der Betroffene selbst Anlass dafür gegeben habe, dass in sein Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde. Dabei zeige s[X.]hon das Instrument der Führungsaufsi[X.]ht an si[X.]h, dass rü[X.]kfallgefährdete Personen in stärkerem Maße Eins[X.]hränkungen ihrer Grundre[X.]hte hinzunehmen hätten. Bei der Zielgruppe der elektronis[X.]hen Überwa[X.]hung werde zudem nur ein no[X.]hmals eingegrenzter Personenkreis erfasst, der si[X.]h dur[X.]h die Begehung s[X.]hwerer Straftaten und die Tatsa[X.]he eins[X.]hlägiger Rü[X.]kfallgefährdung auszei[X.]hne. Da die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung nur zulässig sei, wenn die Gefahr bestehe, dass der Betroffene erneut erhebli[X.]he Straftaten, insbesondere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehe, seien die damit verbundenen Grundre[X.]htseingriffe gere[X.]htfertigt.

Die Maßnahme b[X.]inträ[X.]htige den Betroffenen au[X.]h ni[X.]ht übermäßig in seiner Lebensführung. Die Vorgabe, die Betriebsbereits[X.]haft der Überwa[X.]hungsgeräte zu erhalten, umfasse nur die Pfli[X.]ht, diese in einem hinrei[X.]hend aufgeladenen Zustand zu halten. Die Vorgabe, die Funktionsfähigkeit ni[X.]ht zu b[X.]inträ[X.]htigen, verbiete ledigli[X.]h Manipulationen oder Bes[X.]hädigungen des Geräts. Hingegen bestehe keine Verpfli[X.]htung, Funktionsstörungen zu beseitigen oder si[X.]h nur an Orten aufzuhalten, bei denen eine Aufenthaltsbestimmung mögli[X.]h sei. Zuglei[X.]h habe der Gesetzgeber in § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB eine geri[X.]htli[X.]he Überprüfungspfli[X.]ht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren normiert, die das Geri[X.]ht au[X.]h abkürzen könne. Dadur[X.]h sei si[X.]hergestellt, dass auf eine für den Betroffenen positive Veränderung der Sa[X.]hlage zeitnah reagiert werden könne.

[X.]) Dem aus der Garantie der Mens[X.]henwürde folgenden Gebot einer restriktiven einfa[X.]hgesetzli[X.]hen Ausgestaltung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung sei mit der gesetzli[X.]hen Regelung Re[X.]hnung getragen. Weder werde dur[X.]h die ergriffene Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen infrage gestellt no[X.]h werde der unantastbare Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung ni[X.]ht mehr gewahrt.

(3) [X.] bes[X.]hränke die räumli[X.]he Bewegungsfreiheit ni[X.]ht, so dass die Weisung für si[X.]h gesehen ni[X.]ht in das Grundre[X.]ht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] eingreife. Au[X.]h in Verbindung mit aufenthaltsbezogenen Weisungen komme der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung kein freiheitsentziehender Charakter zu. Denn diese Weisung trete ledigli[X.]h neben die stets eigenständige ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung über ein Aufenthaltsge- oder -verbot. Es werde ni[X.]ht einmal die Form der Freiheitsb[X.]inträ[X.]htigung dur[X.]h die elektronis[X.]he Überwa[X.]hung geändert, sondern allein deren Überwa[X.]hbarkeit. Letztere berühre jedo[X.]h ni[X.]ht den S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 2 Abs. 2 [X.].

(4) Ein Eingriff in das Grundre[X.]ht der Berufsfreiheit sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Denn Regelungen, die si[X.]h ni[X.]ht unmittelbar auf berufli[X.]he Tätigkeiten bezögen, stellten nur dann einen Grundre[X.]htseingriff dar, wenn sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufwiesen. Dies sei bei der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ni[X.]ht der Fall.

b) Die Regelung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung falle in die Gesetzgebungskompetenz des [X.] ([X.]) und verletze ni[X.]ht das Rü[X.]kwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 [X.] ([X.]).

[X.]) Die geregelte Materie sei Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des [X.] na[X.]h Art. 74 Abs. 1 [X.]. Eine an Wortlaut, Gesetzesges[X.]hi[X.]hte, Systematik und Normzwe[X.]k orientierte Auslegung ergebe, dass zum Strafre[X.]ht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Regelung aller, eins[X.]hließli[X.]h na[X.]hträgli[X.]her, repressiver oder präventiver st[X.]tli[X.]her Reaktionen auf Straftaten gehöre, die an die Straftat anknüpften, auss[X.]hließli[X.]h für Straftäter gälten und ihre sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung au[X.]h aus der [X.] bezögen. Hierzu zählten au[X.]h die Maßregeln der Besserung und Si[X.]herung und damit die vorliegende Regelung.

[X.]) Art. 103 Abs. 2 [X.] habe als Abwehrre[X.]ht des Bürgers freiheitsgewährleistende Funktion und verbiete die rü[X.]kwirkende Begründung und Vers[X.]härfung der Strafbarkeit. Da es bei den Maßregeln der Besserung und Si[X.]herung aber ni[X.]ht um S[X.]huldausglei[X.]h, sondern um präventive Gefahrenabwehr gehe, seien sie ni[X.]ht vom Rü[X.]kwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 [X.] erfasst. Demzufolge sei der Gesetzgeber frei gewesen, in § 2 Abs. 6 StGB zu bestimmen, dass bei Maßregeln der Besserung und Si[X.]herung das im Ents[X.]heidungszeitpunkt geltende Re[X.]ht anzuwenden sei.

2. Die [X.] St[X.]tskanzlei hat in ihrer Stellungnahme zum Verfahren 2 BvR 916/11 unter anderem ausgeführt, dass das Land [X.] positive Erfahrungen mit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung gema[X.]ht habe.

Der Einsatz der "elektronis[X.]hen Fußfessel" im Rahmen eines sozialpädagogis[X.]hen Konzepts zur engmas[X.]higen Überwa[X.]hung von Straftätern mit dem Ziel der Vermeidung von [X.] in [X.] zeige, dass die besonders intensive te[X.]hnis[X.]he Überwa[X.]hung im Zusammenspiel mit einer engmas[X.]higen Betreuung dur[X.]h die Bewährungshilfe einen na[X.][X.]altig stabilisierenden Einfluss auf die Lebensführung des Probanden habe.

§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB betreffe zwar einen anderen Personenkreis als das [X.] Modellprojekt. Die Erfahrungen dieses Projektes hätten aber zum einen gezeigt, dass dur[X.]h die telefonis[X.]he Kontaktaufnahme zum Probanden Vorkommnisse geklärt und dadur[X.]h Eskalationen vermieden werden könnten. Zum anderen werde dem Probanden dur[X.]h die sofortige Reaktion vor Augen geführt, dass er unter Beoba[X.]htung stehe und si[X.]h re[X.]htfertigen müsse, sollte es zu Alarmmeldungen kommen. Insoweit komme der [X.] eine Filterfunktion zu, dur[X.]h die die Anzahl etwaiger unnötiger Einsätze insbesondere der Polizei und der Bewährungshilfe so gering wie mögli[X.]h gehalten werden solle.

3. Die Bayeris[X.]he St[X.]tskanzlei hat sowohl zum Verfahren 2 BvR 916/11 (a) als au[X.]h zum Verfahren 2 BvR 636/12 (b) Stellung genommen.

a) Der Vorwurf der Verletzung des Re[X.]hts auf freie Entfaltung der Persönli[X.]hkeit und auf informationelle Selbstbestimmung sei unbegründet. Die in § 463a Abs. 4 StPO getroffenen Regelungen genügten vielmehr in formeller und materieller Hinsi[X.]ht allen grundgesetzli[X.]hen Anforderungen. Insbesondere erfolge die Verarbeitung von [X.] automatisiert, Zugriffe seien nur in enumerativ aufgeführten Fällen zulässig. Eine anlassunabhängige permanente E[X.]htzeitüberwa[X.]hung des Aufenthalts oder gar die Erstellung von Bewegungs- und Verhaltensprofilen sei ausges[X.]hlossen.

Die Auswahl der Gerätetypen sei ni[X.]ht zu beanstanden. Hierbei stehe der [X.] beziehungsweise der [X.]justizverwaltung ein weiter Spielraum zu. Dur[X.]h die für die Aufenthaltsüberwa[X.]hung eingesetzten Geräte werde weder eine Stigmatisierung des Verurteilten no[X.]h eine Gefährdung seiner Resozialisierung bewirkt. Unterhalb der Kleidung seien die Geräte für Dritte ni[X.]ht wahrnehmbar, so dass der Betroffene vermeiden könne, dass andere auf das Gerät aufmerksam würden, indem er entspre[X.]hende Kleidung trage. Soweit damit eine B[X.]inträ[X.]htigung seiner Lebensführung verbunden sei, sei diese zumutbar.

b) Die Anordnung einer Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB verstoße ni[X.]ht gegen das Rü[X.]kwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 [X.], weil sie keine Strafe darstelle. Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] verpfli[X.]hte ni[X.]ht dazu, den Strafbegriff des Art. 103 Abs. 2 [X.] dem des Art. 7 Abs. 1 [X.] vollständig anzuglei[X.]hen. Art. 5 und Art. 7 [X.] stellten keine "andere gesetzli[X.]he Bestimmung" im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB dar.

4. Das [X.] [X.] hat si[X.]h in seiner Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 916/11 zu den allgemeinen organisatoris[X.]h-te[X.]hnis[X.]hen Rahmenbedingungen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung (a) und zum konkreten Fall des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] (b) geäußert.

a) [X.]) Bei der [X.], einem [X.]betrieb na[X.]h § 26 der [X.]n [X.]haushaltsordnung, handele es si[X.]h um die IT-Dienstleisterin der [X.]n [X.]verwaltung. Soweit sie Aufgaben der Verwaltung oder der Geri[X.]hte und St[X.]tsanwalts[X.]haften wahrnehme, unterstehe sie der Fa[X.]haufsi[X.]ht der dafür zuständigen obersten [X.]behörde, bei [X.] na[X.]h Maßgabe der gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften den zuständigen Geri[X.]hten und St[X.]tsanwalts[X.]haften. Die zum Einsatz kommenden Überwa[X.]hungsgeräte und die Software stammten von einem [X.] Unternehmen.

[X.]) Eingesetzt werden könnten einteilige und zweiteilige Überwa[X.]hungsgeräte (1Tra[X.]k-Gerät oder 2Tra[X.]k-Geräte). Dabei handele es si[X.]h bei der beim Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] eingesetzten 1Tra[X.]k-Einheit um ein kleines, versiegeltes Gerät mit einem Gewi[X.]ht von 170 Gramm, das mit einem hypoallergenen Gelenkband am Knö[X.]hel der zu überwa[X.]henden Person si[X.]her befestigt werde. Jede Unterbre[X.]hung der Leitung oder sonstige Manipulation am Gerät löse eine sofortige Ereignismeldung an die [X.] aus. Die Überwa[X.]hungseinheit enthalte eine wiederaufladbare Lithium-Ionen-Batterie, die bei zweistündigem - dur[X.]hgängigen - Laden und normaler Nutzung na[X.]h Herstellerangaben eine dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Betriebsdauer von 22 bis 24 Stunden ermögli[X.]he.

Der Aufenthaltsort des Probanden werde außerhalb seiner Wohnung mit Satellitente[X.]hnik ermittelt. Das 1Tra[X.]k-Gerät empfange Signale von GPS-Satelliten, bere[X.]hne den aktuellen Standort des Probanden und prüfe diesen Standort im Falle aufenthaltsbezogener Weisungen gegen die im Spei[X.]her des Geräts hinterlegten Gebots- und Verbotszonen der überwa[X.]hten Person. Zusätzli[X.]h würden Mobilfunkzellenortungen (sog. Lo[X.]ation Based Servi[X.]es [LBS]-Ortungen) dur[X.]hgeführt. Die Übertragung von Daten über den Standort des Probanden, etwaige Zonenverletzungen, Manipulationen am Gerät oder Betriebszustände der 1Tra[X.]k-Einheit erfolge via Mobilfunk an die te[X.]hnis[X.]he [X.]. Daneben würden dem Probanden Betriebszustände des Geräts und Verstöße gegen überwa[X.]hte Weisungen dur[X.]h Vibration und visuell mittels LED-Anzeige am Gerät signalisiert.

Eine in der Wohnung des Probanden aufgestellte Heimeinheit ([X.]) ergänze das System. Sobald der Proband mit der am Körper getragenen Überwa[X.]hungseinheit innerhalb des Radius von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 30 Metern um die Heimeinheit gelange, nähmen beide Geräte über [X.] eine Funkverbindung auf. Die Verbindungsaufnahme bewirke, dass eine GPS- und [X.] der 1Tra[X.]k-Einheit für die Dauer des Aufenthalts im Empfangsberei[X.]h der Heimeinheit abges[X.]haltet bleibe. Die Überwa[X.]hungseinheit melde der te[X.]hnis[X.]hen [X.] nur die Tatsa[X.]he des Aufenthalts in der Wohnung über das Mobilfunknetz. Damit sei gewährleistet, dass innerhalb der Wohnung der zu überwa[X.]henden Person keine über den Umstand der Anwesenheit hinausgehenden [X.] erhoben würden.

[X.]) Die [X.] betreibe rund um die Uhr eine te[X.]hnis[X.]he [X.], wel[X.]he die Überwa[X.]hungsmodalitäten na[X.]h den Vorgaben der zuständigen [X.] im System einstelle, ändere, dur[X.]h eine Software automatisiert kontrolliere und [X.] unverzügli[X.]h automatisiert an die für die Entgegennahme zuständige Stelle des beauftragenden [X.] weiterleite (sog. te[X.]hnis[X.]hes Monitoring).

Die eingehenden Positionsdaten und Meldungen über den Betriebsstatus des vom Probanden getragenen Überwa[X.]hungsgeräts würden in der [X.] gespei[X.]hert. Die [X.] erfasse Probanden nur pseudonymisiert mit Kennung des [X.]landes, für das die te[X.]hnis[X.]he Überwa[X.]hung dur[X.]hgeführt werde, und anhand einer Probandennummer. Personenbezogene Daten gelangten der [X.] ni[X.]ht zur Kenntnis. Es werde zwis[X.]hen Identifikationsdaten (pseudonymisierte Daten zum Probanden) und Ereignissen (Bewegungsdaten, Gebots- oder Verbotszonenverletzungen, B[X.]inträ[X.]htigungen der Datenerhebung) unters[X.]hieden. Na[X.]h zwei Monaten würden Daten über Ereignisse automatisiert gelös[X.]ht, sofern ni[X.]ht zuvor gegenüber der [X.] dur[X.]h eine bere[X.]htigte Stelle in Textform mitgeteilt werde, dass die Daten weiterhin vorgehalten werden sollen.

Sämtli[X.]he Daten seien in einer gegen unbefugten Zugriff besonders gesi[X.]herten Datenbank gespei[X.]hert und würden auss[X.]hließli[X.]h automatisiert verarbeitet. Auf diese Weise sei eine inhaltli[X.]he Bewertung der erhobenen Daten in der [X.] ausges[X.]hlossen. Die Weiterleitung von [X.] erfolge auss[X.]hließli[X.]h automatisiert an die für deren Entgegennahme benannte Stelle. Damit finde eine permanente Beoba[X.]htung der Positionsdaten oder Überwa[X.]hung des Probanden anlassunabhängig in E[X.]htzeit ni[X.]ht statt. Bei einem Zugriff der zuständigen Stelle im Land auf die dur[X.]h die Überwa[X.]hungsmaßnahme erlangten Daten na[X.]h Entgegennahme einer Ereignismeldung würden der [X.]punkt und der Bearbeiter protokolliert. Diese Protokolldaten fänden nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe Verwendung und würden na[X.]h zwölf Monaten gelös[X.]ht.

b) Die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung weise keine Re[X.]htsfehler auf ([X.]), und die Umsetzung funktioniere ohne relevante Probleme ([X.]).

[X.]) Sowohl die Re[X.]htsgrundlage (1) als au[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Anordnung [X.]) der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung genügten den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen.

(1) Ergänzend zu der vorstehenden Stellungnahme führt das [X.] [X.] aus:

(a) Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung könne na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut der Vors[X.]hrift ("insbesondere") und na[X.]h der Gesetzesbegründung ni[X.]ht nur zur Kontrolle aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsi[X.]ht, sondern au[X.]h im Übrigen spezialpräventiv eingesetzt werden. Die Gesetzesbegründung weise ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hin, dass die erwartete präventive Wirkung ni[X.]ht vom Bestehen aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronis[X.]her Überwa[X.]hung abhängig sei. Mit der Formulierung in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB sei der Zwe[X.]k der Maßnahme entspre[X.]hend den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen hinrei[X.]hend umrissen. Eine unzulässige Erweiterung des Anwendungsberei[X.]hs der Norm dur[X.]h die Geri[X.]hte, die der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] befür[X.]hte, sei damit ni[X.]ht zu erwarten und habe au[X.]h in den angegriffenen Ents[X.]heidungen ni[X.]ht stattgefunden.

(b) Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung sei mit persönli[X.]hen B[X.]inträ[X.]htigungen verbunden. Der Betroffene werde si[X.]h wegen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" gegebenenfalls veranlasst sehen, au[X.]h im [X.] lange Hosen zu tragen. Entspre[X.]hende Eins[X.]hränkungen träfen ihn in seinem "Intimleben" und bei "sportli[X.]hen Aktivitäten". Derartige Betätigungen seien aber dur[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen. Der Betroffene habe es vielmehr selbst in der Hand zu bestimmen, inwieweit Außenstehende von der "Fußfessel" Kenntnis erlangen sollen. Eine unzulässige Stigmatisierung, die g[X.]ignet sei, die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesells[X.]haft zu verhindern, liege daher ni[X.]ht vor.

([X.]) Das Instrument der Führungsaufsi[X.]ht und damit au[X.]h die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung dienten gerade der Resozialisierung. Die [X.]bes[X.]hwerde lege ni[X.]ht dar, in wel[X.]her Weise die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] in seiner Resozialisierung behindere. Soweit er einen diesbezügli[X.]hen Verstoß in der fehlenden therapeutis[X.]hen Behandlung im Rahmen des Vollzugs sehe, stehe dies in keinem Zusammenhang mit der angegriffenen Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. Unabhängig davon sei dieser Umstand ni[X.]ht auf Versäumnisse des Strafvollzugs, sondern auf das Verhalten des Bes[X.]hwerdeführers im Strafvollzug zurü[X.]kzuführen.

(d) Letztli[X.]h liege au[X.]h keine Verletzung des Grundre[X.]hts der Berufsfreiheit (Art. 12 [X.]) vor. Abgesehen davon, dass die Regelungen über die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung keine berufsregelnde Tendenz hätten, habe der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] keine konkrete B[X.]inträ[X.]htigung seiner berufli[X.]hen Betätigung dargelegt.

[X.]) Die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung gegenüber dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] lasse keine Re[X.]htsfehler erkennen. Zunä[X.]hst lägen die formellen Voraussetzungen einer entspre[X.]henden Anordnung vor, weil der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei. Au[X.]h bestehe na[X.]h wie vor die Gefahr, dass er weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen werde. Dabei sei die - gesetzli[X.]h ni[X.]ht vorges[X.]hriebene - Einholung eines aktuellen forensis[X.]h-psy[X.]hiatris[X.]hen Guta[X.]htens mit zumindest na[X.]hvollziehbarer Begründung für entbehrli[X.]h era[X.]htet worden.

Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung stelle au[X.]h keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] Insbesondere stellten si[X.]h die von ihm konkret ges[X.]hilderten B[X.]inträ[X.]htigungen seines Privatlebens als hinnehmbar dar. Er verfüge über hinrei[X.]hende intellektuelle Fähigkeiten, um das ihm angelegte 1Tra[X.]k-Gerät in betriebsbereitem Zustand zu halten, und über genügend [X.] Kompetenz, um bei S[X.]hwierigkeiten im alltägli[X.]hen Umgang mit der "Fußfessel" die Hilfe seines Bewährungshelfers beziehungsweise der Einsatzleitstelle der Polizei in Anspru[X.]h zu nehmen. Auf in der Anfangszeit aufgetretene [X.] und Störungen sei seitens der verantwortli[X.]hen st[X.]tli[X.]hen Stellen bislang stets mit der nötigen Umsi[X.]ht und ohne s[X.]hwerwiegende Na[X.]hteile für den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] reagiert worden.

[X.]) Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] sei von einem Mitarbeiter der [X.] mit der Funktionsweise und dem Umgang mit der "elektronis[X.]hen Fußfessel" eins[X.]hließli[X.]h Heimeinheit eingehend vertraut gema[X.]ht worden. Zuglei[X.]h sei ihm mit seinem Einverständnis ein Mobiltelefon kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Das Mobiltelefon sei in der Weise konfiguriert, dass damit zwei Rufnummern der Einsatzleitstelle des [X.] sowie die Rufnummern seines Bevollmä[X.]htigten und seines Bewährungshelfers angewählt werden können.

Der Leiter der [X.] bei dem [X.] habe mit S[X.]hreiben vom 1. März 2011 das Polizeipräsidium [X.] gemäß § 463a Abs. 4 Satz 4 StPO ersu[X.]ht, die Erhebung und Verarbeitung der Daten vorzunehmen. Dort würden die automatisierten [X.] per [X.] entgegengenommen, inhaltli[X.]h bewertet und die gebotenen Maßnahmen - bis hin zur Kontaktaufnahme mit dem Bes[X.]hwerdeführer - ergriffen (sog. fa[X.]hli[X.]hes Monitoring). Dabei nehme der zuständige Polizeibeamte der Einsatzleitstelle Einsi[X.]ht in die bei der te[X.]hnis[X.]hen [X.] gespei[X.]herten Daten (Bewegungsdaten, Gebots- oder Verbotszonenverletzungen, B[X.]inträ[X.]htigungen der Datenerhebung), soweit dies zur inhaltli[X.]hen Bewertung einer Ereignismeldung - unter Bea[X.]htung der in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO benannten Zwe[X.]ke - erforderli[X.]h sei. Dies erfolge über einen gesonderten Computerarbeitsplatz, der einen mit Benutzerkennung und Kennwort ges[X.]hützten Lesezugriff ermögli[X.]he.

Die Ladekapazität erweise si[X.]h - au[X.]h bei Unterstellung der vom Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] vorgetragenen kürzeren Funktionsdauer - als ausrei[X.]hend, um die Überwa[X.]hung während eines übli[X.]hen Tagesablaufs mit langem Aufenthalt außerhalb der Wohnung zu gewährleisten. Die Herstellerangabe zur Betriebsdauer von 22 bis 24 Stunden stelle naturgemäß einen Dur[X.]hs[X.]hnittswert dar. Die tatsä[X.]hli[X.]he Kapazität dürfte davon abhängen, ob das Gerät dur[X.]hgängig geladen werde und für wel[X.]hen [X.]raum und wie oft außerhalb des Berei[X.]hs der Heimeinheit die dann einsetzende Satelliten- und Funkzellenortung stattfinde.

5. Der [X.] beim [X.]geri[X.]htshof hat im Verfahren 2 BvR 636/12 zur [X.]mäßigkeit der Re[X.]htsgrundlage (a) und der angegriffenen Ents[X.]heidung des [X.]s [X.] (b) Stellung genommen.

a) Er hat si[X.]h dabei insbesondere zur Wahrung des [X.] ([X.]) und des Vertrauenss[X.]hutzes ([X.]) geäußert.

[X.]) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]) liege ni[X.]ht vor. Soweit si[X.]h die gesetzli[X.]he Regelung zur "elektronis[X.]hen Fußfessel" als Eins[X.]hränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit na[X.]h Art. 2 Abs. 1 [X.] erweise, sei Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht anwendbar. Glei[X.]hes gelte für eine etwaige B[X.]inträ[X.]htigung der Berufsfreiheit. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass bei Annahme eines aus dieser Weisung folgenden Eingriffs in sonstige Grundre[X.]hte deren Bes[X.]hränkbarkeit offenkundig sei.

[X.]) Ein Verstoß gegen das Vertrauenss[X.]hutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] sei ebenso wenig gegeben.

Bei der na[X.]hträgli[X.]hen Einführung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung handele es si[X.]h um eine tatbestandli[X.]he Rü[X.]kanknüpfung ("une[X.]hte" Rü[X.]kwirkung). Demna[X.]h seien die jeweils betroffenen Belange gegeneinander abzuwägen. Insbesondere sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Weisung na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung sowohl erhebli[X.]he Verfahrenssi[X.]herungen enthalte als au[X.]h qualifizierte materielle Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Vor dem Hintergrund der Bes[X.]hränkung auf eine Gefahr der Begehung besonders s[X.]hwerer Straftaten einerseits und der - gegenüber einer Freiheitsentziehung etwa bei Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung - abgesenkten Eingriffstiefe andererseits sei den Si[X.]herungsbelangen der Allgemeinheit Vorrang gegenüber dem Vertrauen des Betroffenen auf eine Fortgeltung seiner ni[X.]ht dur[X.]h st[X.]tli[X.]he Maßnahmen b[X.]inträ[X.]htigten Lebensführung einzuräumen.

Eine abwei[X.]hende Beurteilung ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Wertungen der [X.]. Die Auferlegung der Weisung begründe keine Freiheitsentziehung. Sie stelle au[X.]h keine Strafe dar, da sie ni[X.]ht dem S[X.]huldausglei[X.]h für eine in der Vergangenheit begangene Tat, sondern auss[X.]hließli[X.]h der Abwehr von aktuellen Gefahren sowie der Resozialisierung des Verurteilten diene.

b) Der angegriffene Bes[X.]hluss des [X.]s [X.] sei verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h.

[X.]) Die Gefahrenprognose sei tragfähig begründet. Eine etwaige defizitäre therapeutis[X.]he Behandlung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] im Strafvollzug sei für die Gefahrenprognose ohne Bedeutung, könne aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Dies setze jedo[X.]h zumindest voraus, dass die unterbliebene Behandlung zu einer relevanten Herabsetzung der Gefährli[X.]hkeit geführt hätte. Davon könne im Falle des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] ni[X.]ht ohne Weiteres ausgegangen werden. Zudem ergebe si[X.]h allein aus einer abwei[X.]henden Beurteilung der Therapiefähigkeit des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] dur[X.]h den zuletzt beauftragten Sa[X.]hverständigen ni[X.]ht, dass die Behandlungsangebote im Strafvollzug unzurei[X.]hend gewesen seien.

[X.]) Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] habe ni[X.]ht ausrei[X.]hend na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass ihm zumindest au[X.]h wegen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung bislang keine berufli[X.]he Eingliederung gelungen sei. Das [X.] habe ausgeführt, dass auftretenden S[X.]hwierigkeiten dur[X.]h sa[X.]hgere[X.]hte Anpassung der Weisungen begegnet werden könne. S[X.]hon deshalb müsse der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] genauer vortragen, inwieweit die aktuellen Weisungen sowie deren te[X.]hnis[X.]he Umsetzung einer Arbeitsaufnahme entgegenstünden.

[X.]) Das Verbot des Mitführens von Hundeleinen und -ges[X.]hirr sei glei[X.]hermaßen ni[X.]ht unverhältnismäßig. Insbesondere sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] gerade im Berei[X.]h der Haltung und Pflege von Hunden besondere berufli[X.]he Chan[X.]en eröffnet hätten und er keine anderweitigen realistis[X.]hen Arbeitsmögli[X.]hkeiten habe oder dass gerade dieser Art der Freizeitgestaltung ein hoher therapeutis[X.]her oder id[X.]ller Wert zuzumessen sei.

6. Daneben ist dem Deuts[X.]hen [X.]tag, dem [X.]rat und den weiteren [X.]regierungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, von der diese keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht haben.

Mit Bes[X.]hluss vom 22. Mai 2011 hat die [X.] des [X.]s den Antrag des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Einen entspre[X.]henden Antrag des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] hat die [X.] des [X.]s mit Bes[X.]hluss vom 12. Dezember 2013 abgelehnt.

1. Das [X.] ([X.]) hat unter dem 2. September 2011 eine vom [X.] beauftragte Stellungnahme zu den te[X.]hnis[X.]hen Mögli[X.]hkeiten der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung und zum Stand der kriminologis[X.]hen Fors[X.]hung auf diesem Gebiet, insbesondere zu den in der [X.]bes[X.]hwerde aufgeworfenen Fragen der Stigmatisierung und Resozialisierung, vorgelegt.

a) Bei der Te[X.]hnik sei zwis[X.]hen Radiofrequenz und GPS zu unters[X.]heiden. Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung sei bisher primär für die Überwa[X.]hung von [X.] eingesetzt worden. Da es hierbei nur um die Kontrolle der Anwesenheit gehe, komme eine auf Radiofrequenz basierende Te[X.]hnik zum Einsatz. Diese Te[X.]hnik gelte als ausgereift und wenig fehleranfällig. Die Begleitfors[X.]hung zum [X.]n Modellprojekt habe gezeigt, dass Fehlermeldungen nur zu einem geringen Teil auf te[X.]hnis[X.]he Störungen, sondern vorrangig auf das [X.] zurü[X.]kzuführen seien.

Die GPS-gestützte Aufenthaltsüberwa[X.]hung sei in den letzten Jahren in mehreren Ländern (z.B. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) entweder dauerhaft oder vorübergehend eingeführt worden. In den [X.] sei diese Te[X.]hnik mittlerweile etabliert. Te[X.]hnis[X.]he Probleme hätten si[X.]h ledigli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Ortung in bestimmten Räumen (z.B. Ho[X.][X.]äusern) und der no[X.]h re[X.]ht kurzen Leistungsdauer der Batterie gezeigt. Die Te[X.]hnik entwi[X.]kle si[X.]h aber rapide.

b) Die vom elektronis[X.]h überwa[X.]hten Hausarrest Betroffenen würden die "elektronis[X.]he Fußfessel" im Allgemeinen positiv bewerten. Dies resultiere insbesondere aus der verglei[X.]henden Betra[X.]htung mit dem vollständigen Entzug der Freiheit.

Negative Aspekte seien für die Betroffenen mit der Wahrnehmung potentieller Stigmatisierung, tatsä[X.]hli[X.]h eintretender Stigmatisierung sowie den Folgen von Stigmatisierung verbunden. Na[X.]h den vorliegenden Untersu[X.]hungen seien es vor allem die Befür[X.]htung mögli[X.]her Stigmatisierung und das Gefühl von S[X.]ham, die zu Verhaltensänderungen insbesondere bei Freizeitaktivitäten führen könnten. Dies betreffe etwa den Verzi[X.]ht auf den Besu[X.]h von Freibädern oder die Teilnahme an sportli[X.]hen Aktivitäten, die mit dem Si[X.]htbarwerden der "elektronis[X.]hen Fußfessel" verbunden seien. Au[X.]h könne es zu einem Verzi[X.]ht auf bestimmte Kleidung oder auf Einladungen in die Wohnung des Probanden kommen. Vereinzelt hätten Betroffene darauf hingewiesen, dass sie die "elektronis[X.]he Fußfessel" beim Dus[X.]hen oder S[X.]hlafen störe. Über mögli[X.]he Auswirkungen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung auf Erfolg oder Misserfolg bei der Arbeitssu[X.]he oder dem Arbeitsstellenwe[X.]hsel sei aus systematis[X.]hen Untersu[X.]hungen ni[X.]hts bekannt.

[X.]) Wenige Erkenntnisse lägen bisher dazu vor, inwieweit die elektronis[X.]he Aufenthaltskontrolle zu einer Risikoreduzierung im Berei[X.]h der s[X.]hweren Kriminalität eingesetzt werden könne. Systematis[X.]he empiris[X.]he Untersu[X.]hungen hierzu gebe es ni[X.]ht.

2. Im Auftrag des [X.]ministeriums der Justiz und für Verbrau[X.]hers[X.]hutz hat das [X.] der [X.] unter Leitung von [X.] die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung im Rahmen der Führungsaufsi[X.]ht evaluiert. Die Studie umfasst alle 74 Personen, denen zwis[X.]hen dem 1. Januar 2011 und dem 31. August 2013 eine Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erteilt worden war. Ledigli[X.]h in 64 Fällen sei es au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h zur Anlegung der "Fußfessel" gekommen. Des Weiteren sei eine 74 Personen umfassende Verglei[X.]hsgruppe gebildet worden (vgl. [X.]/[X.], Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung im Rahmen der Führungsaufsi[X.]ht, Kurzberi[X.]ht über die wesentli[X.]hen Befunde einer bundesweiten Studie mit re[X.]htspolitis[X.]hen S[X.]hlussfolgerungen, undatiert, [X.]; [X.], Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung gefährli[X.]her Straftäter im Rahmen der Führungsaufsi[X.]ht, Eine Studie zur Re[X.]htsdogmatik und Re[X.]htswirkli[X.]hkeit, 2016, [X.], 80, 86).

a) Im Ergebnis sei eine gesi[X.]herte S[X.]hlussfolgerung zur Wirksamkeit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung im Hinbli[X.]k auf die [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h. Zum einen hätten die gebildeten Verglei[X.]hsgruppen zu große Unters[X.]hiede aufgewiesen. Zum anderen sei der Beoba[X.]htungszeitraum zu kurz gewesen (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]1; [X.], a.a.[X.], [X.]28).

b) Darüber hinaus stellt der Beri[X.]ht fest, dass die te[X.]hnis[X.]he Umsetzung ohne größere Probleme funktioniere. Denno[X.]h gingen bei der [X.] viele [X.] ein, die hauptsä[X.]hli[X.]h auf eine s[X.]hwa[X.]he Batterieladung zurü[X.]kzuführen seien und daher zumeist keinen Weisungsverstoß beinhalteten. Die Akkuleistung der "Fußfessel" habe si[X.]h offenbar zwis[X.]henzeitli[X.]h verbessert, au[X.]h wenn sie immer no[X.]h ni[X.]ht als ausrei[X.]hend anzusehen sei. Zudem stellten die Ladezyklen hohe Anforderungen an die Probanden, da sie si[X.]h während des Ladevorgangs (mindestens zwei Stunden pro Tag, bei man[X.]hem Probanden zweimal tägli[X.]h) ni[X.]ht von der Ste[X.]kdose entfernen könnten (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]2; [X.], a.a.[X.], [X.]18 f., 130 ff.).

[X.]) Die Hälfte der Akten enthielt keine Hinweise auf negative Auswirkungen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]4; [X.], a.a.[X.], [X.]43). Es ließen si[X.]h aber zum Teil au[X.]h erhebli[X.]he Eins[X.]hränkungen feststellen, von denen einige potentiell die Resozialisierung b[X.]inträ[X.]htigen könnten. Hierzu zählten berufli[X.]he S[X.]hwierigkeiten, die in 15 Fällen [X.]3 %) beri[X.]htet worden seien. So lasse si[X.]h das periodis[X.]h erforderli[X.]he Aufladen des Geräts nur s[X.]hwer mit unregelmäßigen Arbeitszeiten in Einklang bringen. Berufli[X.]he Fahrten seien oft mit den engen Gebotszonen unvereinbar und könnten in vielen Fällen ni[X.]ht re[X.]htzeitig bei der [X.] beantragt werden. Au[X.]h könne die "Fußfessel" das Tragen spezieller Arbeitskleidung unmögli[X.]h ma[X.]hen; dies gelte insbesondere für S[X.]huhe, die über den Knö[X.]hel rei[X.]hten (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]3 f.; [X.], a.a.[X.], [X.]43 f.).

Die Probanden hätten am häufigsten (17 Fälle bzw. 27 %) über körperli[X.]he Bes[X.]hwerden beri[X.]htet. Hierzu zählten insbesondere dur[X.]h die "Fußfessel" verursa[X.]hte Hautabs[X.]hürfungen, S[X.]hmerzen oder S[X.]hwellungen (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]4; [X.], a.a.[X.], [X.]43). Die Ursa[X.]he dieser Probleme habe ni[X.]ht immer geklärt werden können. Oft habe man den Eindru[X.]k gehabt, dass ein zu lo[X.]ker sitzendes Gerät hierfür verantwortli[X.]h gewesen sei. Die Probanden hätten si[X.]h teilweise mit So[X.]ken oder S[X.]hweißbändern beholfen, teilweise habe ein We[X.]hsel der "Fußfessel" auf das andere Bein Linderung vers[X.]hafft (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]43).

Viele Probanden hätten wegen der stigmatisierenden Wirkung der "Fußfessel" Angst vor deren Entde[X.]kung (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]47). Einige Verhaltensweisen ließen si[X.]h als Folge einer (befür[X.]hteten) Ablehnung dur[X.]h Dritte deuten. So habe bei fünf Probanden (8 %) festgestellt werden können, dass sie - über etwaige Gebots- oder Verbotszonen hinaus - bestimmte Orte (insbesondere Sportstätten bzw. S[X.]hwimmbäder) oder Situationen gemieden hätten. Das Vermeidungsverhalten dürfte einen no[X.]h größeren Anteil der Probanden betreffen, sei aber nur in fünf Fällen in den Akten dokumentiert (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]45).

Unter den "sonstigen" Auswirkungen hätten drei Fälle S[X.]hwierigkeiten bei der [X.] betroffen (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]4; [X.], a.a.[X.], [X.]47). Vier Akten hätten auf praktis[X.]he Unannehmli[X.]hkeiten, insbesondere beim Sport, hingewiesen. [X.] hätten gezeigt, dass die "Fußfessel" als unbequem empfunden werde und unter anderem beim S[X.]hlafen störe (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]47).

d) Darüber hinaus kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Geri[X.]hte von dem Instrument der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung im Wesentli[X.]hen zurü[X.]khaltend Gebrau[X.]h gema[X.]ht hätten. Die Probanden wiesen zumeist gravierende [X.]en sowie erhebli[X.]he Vorstrafen auf. Bei 47 Probanden (64 %) habe die [X.] zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren geführt. Damit liege die Strafhöhe deutli[X.]h oberhalb des in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB niedergelegten Erfordernisses von nur drei Jahren. Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung sei zudem auss[X.]hließli[X.]h bei Sexual- und Gewaltstraftätern angeordnet worden, wobei in 42 Fällen (57 %) sogar eine Verurteilung wegen beider Deliktsformen zugrunde gelegen habe (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] f.; [X.], a.a.[X.], S. 95).

3. Laut einer vom Geri[X.]ht eingeholten Auskunft des [X.]ministeriums der Justiz und für Verbrau[X.]hers[X.]hutz unterlagen Ende des Jahres 2018 insgesamt 103 Personen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung. Der größte Anstieg entfalle auf die [X.] (34) und 2013 (33). Dana[X.]h habe si[X.]h - mit Ausnahme des Jahres 2016 (Zunahme um 14 Fälle) - der jährli[X.]he Zuwa[X.]hs auf weniger als zehn Fälle bes[X.]hränkt.

Über die [X.] hat der Senat ohne die Mitwirkung von [X.]in [X.] zu ents[X.]heiden, weil diese erst am 22. Juni 2020 und damit na[X.]h dem Beginn der Beratung der [X.] am 19. November 2019 in den [X.] des [X.] eingetreten ist. Na[X.]h § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerf[X.] können zu einem sol[X.]hen [X.]punkt weitere [X.] ni[X.]ht hinzutreten.

Die zulässigen [X.] sind unbegründet, da weder die Re[X.]htsgrundlage der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ([X.]) no[X.]h die geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen (I[X.]) verfassungsre[X.]htli[X.]h zu beanstanden sind. Glei[X.]hwohl sind den Bes[X.]hwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (II[X.]).

Na[X.]h den in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] entwi[X.]kelten Maßstäben sind die gesetzli[X.]hen Regelungen in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO formell verfassungsmäßig (1.) und verstoßen au[X.]h ni[X.]ht gegen die von den Bes[X.]hwerdeführern geltend gema[X.]hten Grundre[X.]hte und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hte [X.].). Konventionsre[X.]htli[X.]he Regelungen führen zu keinem anderen Ergebnis (3.).

1. Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung unterfällt als Maßnahme der Führungsaufsi[X.]ht der konkurrierenden Gesetzgebung des [X.] für das Strafre[X.]ht na[X.]h Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.], weil sie si[X.]h als st[X.]tli[X.]he Reaktion darstellt, die - wie das [X.] insgesamt (vgl. [X.] 55, 28 <29>) - an die vorangegangene Begehung einer Straftat anknüpft, auss[X.]hließli[X.]h für Straftäter gilt und ihre sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung aus der [X.] bezieht (vgl. [X.] 109, 190 <212>; 134, 33 <55 f. Rn. 55>). Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] umfasst au[X.]h die in § 463a Abs. 4 StPO erfolgte Regelung der datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Fragen, die mit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung unmittelbar in Zusammenhang stehen (vgl. [X.] 130, 151 <186, 192 f., 200 f.>).

2. a) Die materielle [X.]mäßigkeit der gesetzli[X.]hen Regelung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung und deren Anwendung auf die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] und I[X.] ist am Maßstab der Grundre[X.]hte des Grundgesetzes zu messen, da es an unionsre[X.]htli[X.]hen Determinierungen fehlt (vgl. dazu [X.] 152, 152 <168 ff. Rn. 41 ff.>; 216 <229 ff. Rn. 32 ff.>). Dies gilt au[X.]h, soweit § 463a Abs. 4 StPO die Erhebung und Verarbeitung der im Zuge der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung anfallenden personenbezogenen Daten regelt. Insoweit wurde in Art. 3 Abs. 2 der im [X.]punkt der Verabs[X.]hiedung der Norm geltenden Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ([X.] vom 23. November 1995, [X.] ff.) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im strafre[X.]htli[X.]hen Berei[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h vom Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie ausgenommen. Au[X.]h die mittlerweile an die Stelle der Datens[X.]hutzri[X.]htlinie getretene Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] ([X.]) vom 27. April 2016 ([X.] vom 4. Mai 2016) bestimmt in ihrem Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hstabe d, dass die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten dur[X.]h die zuständigen Behörden zum Zwe[X.]ke der Verhütung, Ermittlung, Aufde[X.]kung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstre[X.]kung eins[X.]hließli[X.]h des S[X.]hutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit findet.

b) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO sind demgemäß auf der Grundlage des Vorbringens der Bes[X.]hwerdeführer an den Maßstäben zu messen, die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für die Mens[X.]henwürde ([X.]) und das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht in seinen Ausprägungen als [X.] und als Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung ([X.]) gelten. Des Weiteren erstre[X.]kt si[X.]h die Prüfung auf die Bea[X.]htung der Re[X.]hte der körperli[X.]hen Unversehrtheit ([X.]), der Freiheit der Person ([X.]), der Freizügigkeit ([X.]), der Berufsfreiheit (ff) und der Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung (gg). S[X.]hließli[X.]h sind die Vorgaben des [X.] ([X.]), des strafre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kwirkungsverbots ([X.]) und des Vertrauenss[X.]hutzes ([X.]) zu prüfen.

[X.]) Mit der Mens[X.]henwürde (Art. 1 Abs. 1 [X.]) als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der [X.] Wert- und A[X.]htungsanspru[X.]h des Mens[X.]hen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des St[X.]tes zu ma[X.]hen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell infrage stellt (vgl. [X.] 27, 1 <6>; 30, 1 <25 f.>; 45, 187 <228>; 96, 375 <399>; 109, 279 <312 f.>; 117, 71 <89>). Die Mens[X.]henwürde wird ni[X.]ht bereits dadur[X.]h verletzt, dass jemand zum Adressaten von Maßnahmen der Strafverfolgung oder Strafvollstre[X.]kung wird, wohl aber, wenn dur[X.]h die Art der ergriffenen Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzli[X.]h infrage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung dur[X.]h die öffentli[X.]he Gewalt im Strafverfahren die A[X.]htung des Wertes vermissen lässt, der jedem Mens[X.]hen um seiner selbst willen zukommt (vgl. [X.] 109, 279 <312 f.>).

Aus der Garantie der Mens[X.]henwürde folgt unter anderem der [X.]. Ein Zwang, dur[X.]h [X.] Verhalten zur eigenen strafre[X.]htli[X.]hen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 [X.] unvereinbar (vgl. [X.] 80, 109 <121>; 95, 220 <241 f.>). Darüber hinaus umfasst die Mens[X.]henwürde einen absolut ges[X.]hützten Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung, der st[X.]tli[X.]her Beoba[X.]htung s[X.]hle[X.]hthin entzogen ist (vgl. [X.] 80, 367 <373 f.>; 109, 279 <313>) und dessen Gehalt dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung zum informationellen Selbstbestimmungsre[X.]ht (vgl. na[X.]hfolgend C. [X.] 2. b) [X.]) [X.]), ([X.]) Rn. 206 ff.) näher konturiert worden ist.

[X.]) Art. 2 Abs. 1 [X.] s[X.]hützt die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. [X.] 80, 137 <152>; 90, 145 <171>) sowie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h derjenigen Elemente, die ni[X.]ht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind (vgl. [X.] 99, 185 <193>; 114, 339 <346>). Effektive S[X.]hutzwirkung entfaltet die Garantie allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, das heißt der Gesamtheit aller Re[X.]htsnormen, die formell und materiell im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung stehen (vgl. [X.] 6, 32 <37 f.>; 90, 145 <172>; 128, 193 <206>; stRspr). Gesetzli[X.]he Bes[X.]hränkungen des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts verletzen Art. 2 Abs. 1 [X.] daher ni[X.]ht, wenn sie dem Bestimmtheitsgebot genügen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Re[X.]hnung tragen (vgl. [X.] 75, 108 <154 f.>; 80, 367 <375 f.>; 84, 239 <279 f.>), dem bei der Prüfung strafre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften besondere Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 90, 145 <172>; 92, 277 <326 f.>; 96, 10 <25 f.>).

Die gesetzli[X.]he Regelung muss demgemäß einen legitimen Zwe[X.]k verfolgen und g[X.]ignet, erforderli[X.]h sowie angemessen sein. G[X.]ignet ist sie, wenn die Mögli[X.]hkeit besteht, dass der mit der gesetzli[X.]hen Regelung angestrebte Zwe[X.]k errei[X.]ht werden kann (vgl. [X.] 96, 10 <23>). Erforderli[X.]h ist die Regelung, wenn der Gesetzgeber ni[X.]ht ein anderes, glei[X.]h wirksames, aber das Grundre[X.]ht ni[X.]ht oder weniger stark eins[X.]hränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. [X.] 30, 292 <316>; 63, 88 <115>; 67, 157 <173, 176>; stRspr). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderli[X.]hkeit des gewählten Mittels zur Errei[X.]hung der erstrebten Ziele sowie der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Eins[X.]hätzungen und Prognosen steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, wel[X.]her nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. [X.] 50, 290 <332 f.>; 77, 170 <214 f.>; 88, 203 <262>; 96, 56 <64>). Dabei spielt die S[X.]hwere des Eingriffs eine maßgebli[X.]he Rolle. Ferner muss bei einer Gesamtabwägung zwis[X.]hen der S[X.]hwere des Eingriffs und dem Gewi[X.]ht sowie der Dringli[X.]hkeit der ihn re[X.]htfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein. Die Regelung darf mithin ni[X.]ht zu übermäßigen Belastungen führen (vgl. [X.] 48, 396 <402>; 83, 1 <19>; 90, 145 <173>; stRspr). In jedem Fall wird dieser Spielraum übers[X.]hritten, wenn die Erwägungen offensi[X.]htli[X.]h fehlgehen und vernünftigerweise keine Grundlage für eine gesetzgeberis[X.]he Maßnahme darstellen können.

Besondere Anforderungen ergeben si[X.]h, wenn das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht in seinen Ausprägungen als [X.] (1) oder Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung [X.]) betroffen ist.

(1) Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ergibt si[X.]h ein verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierter Anspru[X.]h auf Resozialisierung. Dana[X.]h muss dem Täter einer Straftat die Chan[X.]e offenstehen, si[X.]h na[X.]h Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gesells[X.]haft einzuordnen. Demgemäß ist persönli[X.]hkeitss[X.]hädigenden Auswirkungen des [X.] grundsätzli[X.]h entgegenzuwirken (vgl. [X.] 98, 169 <200>).

Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat dieses Gebot aus dem Selbstverständnis einer Re[X.]htsgemeins[X.]haft entwi[X.]kelt, die die Mens[X.]henwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialst[X.]tsprinzip verpfli[X.]htet ist. Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortli[X.]her Lebensführung vermittelt werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, si[X.]h unter den Bedingungen einer freien Gesells[X.]haft ohne Re[X.]htsbru[X.]h zu behaupten, deren Chan[X.]en wahrzunehmen und ihre Risiken bestehen zu können. Die Resozialisierung dient dabei au[X.]h dem S[X.]hutz der Gemeins[X.]haft selbst: Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter ni[X.]ht wieder rü[X.]kfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeins[X.]haft s[X.]hädigt (vgl. [X.] 98, 169 <200>).

Das verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.] ist für alle st[X.]tli[X.]he Gewalt verbindli[X.]h. Es ri[X.]htet si[X.]h zunä[X.]hst an die Gesetzgebung, der es aufgegeben ist, den Strafvollzug normativ auszugestalten. Es verpfli[X.]htet den Gesetzgeber, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwi[X.]keln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Das verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.] entfaltet seine Bedeutung aber au[X.]h für Verwaltung und Re[X.]htspre[X.]hung, etwa wenn es gilt, unbestimmte Re[X.]htsbegriffe oder Generalklauseln auszulegen, oder wenn der Gesetzgeber den Vollzugsbehörden ein Re[X.]htsfolg[X.]rmessen eingeräumt hat ([X.] 98, 169 <201>).

Das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht s[X.]hützt in seiner Ausprägung als Re[X.]ht auf Resozialisierung vor [X.]r Isolierung und Stigmatisierung - etwa dur[X.]h eine Darstellung in den Medien, die die Wiedereingliederung des Betroffenen na[X.]h seiner Entlassung wesentli[X.]h zu ers[X.]hweren droht (vgl. [X.] 35, 202 <237 f.>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, Rn. 35, 38). Hingegen vermittelt es Straftätern au[X.]h na[X.]h Verbüßung ihrer Straftat keinen Anspru[X.]h darauf, in der Öffentli[X.]hkeit ni[X.]ht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, Rn. 35).

[X.]) Des Weiteren setzt die freie Entfaltung der Persönli[X.]hkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den S[X.]hutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Spei[X.]herung, Verwendung und Weitergabe seiner persönli[X.]hen Daten voraus. Insoweit gewährleistet das dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen, grundsätzli[X.]h selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönli[X.]hen Daten zu bestimmen (vgl. [X.] 65, 1 ; [X.]K 9, 62 <77>). Es flankiert und erweitert den grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es Gefährdungen und Verletzungen der Persönli[X.]hkeit Re[X.]hnung trägt, die si[X.]h für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben. Eine wesentli[X.]he Besonderheit des Eingriffspotentials von Maßnahmen der elektronis[X.]hen Datenverarbeitung liegt in der Menge der verarbeiteten Daten, die auf konventionellem Wege gar ni[X.]ht bewältigt werden könnte. Der mit sol[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mögli[X.]hkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspri[X.]ht der hierauf bezogene Grundre[X.]htss[X.]hutz (vgl. [X.] 120, 378 <397 f. m.w.[X.]>; 150, 244 <263 f. Rn. 37>; stRspr).

Vors[X.]hriften, die zum Umgang mit personenbezogenen Daten dur[X.]h st[X.]tli[X.]he Behörden ermä[X.]htigen, begründen in der Regel vers[X.]hiedene, aufeinander aufbauende Eingriffe in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere ist insoweit zwis[X.]hen Erhebung, Spei[X.]herung und Verwendung von Daten zu unters[X.]heiden (vgl. [X.] 130, 151 <184 m.w.[X.]>; stRspr). Soweit dabei zu einem Datenabglei[X.]h ermä[X.]htigt wird, bilden die Erfassung und der Abglei[X.]h der Daten grundsätzli[X.]h je eigene Grundre[X.]htseingriffe (vgl. [X.] 150, 244 <265 f. Rn. 42>).

St[X.]tli[X.]he Überwa[X.]hungsmaßnahmen unterliegen aufgrund ihrer Eingriffsintensität spezifis[X.]hen Anforderungen (a). Sie müssen dur[X.]h besondere S[X.]hutzvorkehrungen flankiert werden, wenn sie den Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung berühren können (b), und dürfen ni[X.]ht zu einer lü[X.]kenlosen Überwa[X.]hung führen ([X.]). Bei der Beurteilung ihrer Re[X.]htmäßigkeit ist au[X.]h die angestrebte Verwendung der Daten zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die ihrerseits das Bedürfnis na[X.]h besonderen grundre[X.]htssi[X.]hernden Vorkehrungen begründen kann (d).

(a) ([X.]) St[X.]tli[X.]he Überwa[X.]hungs- und Ermittlungsbefugnisse können sowohl im Berei[X.]h der Strafverfolgung als au[X.]h im Berei[X.]h der Gefahrenabwehr tief in die Privatsphäre eingreifen (vgl. [X.] 141, 220 <264 Rn. 92>) und sind daher in jedem Einzelfall re[X.]htfertigungsbedürftig. Die [X.]mäßigkeit der den Behörden eingeräumten Befugnisse hängt von den si[X.]h aus den betroffenen Grundre[X.]hten jeweils ergebenden Grenzen und den je einzeln zu ermittelnden Verhältnismäßigkeitsanforderungen ab (vgl. [X.] 141, 220 <265 Rn. 93 m.w.[X.]>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123; stRspr). Zudem sind alle Befugnisse am Grundsatz der Normenklarheit zu messen, der im Falle heimli[X.]her Datenerhebung und -verarbeitung besonders strenge Anforderungen zur Folge hat (vgl. [X.] 141, 220 <265 Rn. 94>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123, 129 m.w.[X.]).

([X.]) Begrenzungen st[X.]tli[X.]her Überwa[X.]hungstätigkeit ergeben si[X.]h insbesondere aus den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Dabei ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen der S[X.]hwere der Eingriffe in die Grundre[X.]hte potentiell Betroffener und der Pfli[X.]ht des St[X.]tes zum S[X.]hutz der Grundre[X.]hte Dritter zu s[X.]haffen (vgl. [X.] 109, 279 <350>; 120, 274 <326>; 141, 220 <267 Rn. 98>). Er hat auf der einen Seite das Eingriffsgewi[X.]ht der Maßnahmen und die si[X.]h aus der Entwi[X.]klung der Informationste[X.]hnik ergebenden Mögli[X.]hkeiten in Re[X.]hnung zu stellen. Auf der anderen Seite hat er einen wirksamen S[X.]hutz der Grundre[X.]hte und Re[X.]htsgüter der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Die Si[X.]herheit der Bevölkerung ist wie die Si[X.]herheit des St[X.]tes von überragender Bedeutung. Der St[X.]t ist deshalb verpfli[X.]htet, das Leben, die körperli[X.]he Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu s[X.]hützen, das heißt vor allem, au[X.]h vor re[X.]htswidrigen B[X.]inträ[X.]htigungen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. [X.] 115, 320 <346 f.>; 141, 220 <267 f. Rn. 100>). Zu bea[X.]hten ist bei der gebotenen Abwägung au[X.]h, ob es si[X.]h um Bestimmungen mit großer Streubreite handelt oder ob die Si[X.]herheitsorgane einzelfallbezogen in den Stand gesetzt werden sollen, s[X.]hwerwiegende Gefahren für Re[X.]htsgüter von [X.]rang abzuwehren (vgl. [X.] 141, 220 <268 Rn. 101>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 75, 129 m.w.[X.]).

([X.]) Tief in die Privatsphäre eingreifende Ermittlungs- und Überwa[X.]hungsbefugnisse sind mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie dem S[X.]hutz oder der Bewehrung von hinrei[X.]hend gewi[X.]htigen Re[X.]htsgütern dienen, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte bestehen. Je tiefer die Überwa[X.]hungsmaßnahmen in das Privatleben hineinrei[X.]hen, umso strenger sind die Anforderungen (vgl. [X.] 141, 220 <269 Rn. 104 f.>).

Für präventive Maßnahmen kommt es unmittelbar auf das Gewi[X.]ht der zu s[X.]hützenden Re[X.]htsgüter an. Dabei gehören Leib, Leben und Freiheit zu den besonders gewi[X.]htigen Re[X.]htsgütern, zu deren S[X.]hutz au[X.]h heimli[X.]he Überwa[X.]hungsmaßnahmen zulässig sein können (vgl. [X.] 120, 274 <328>; 125, 260 <330>). Der S[X.]hutz von Sa[X.]hwerten ist demgegenüber für sol[X.]he Maßnahmen ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewi[X.]htig (vgl. [X.] 141, 220 <270 Rn. 108>).

Der Gesetzgeber ist von [X.] wegen ni[X.]ht auf die S[X.]haffung von [X.] bes[X.]hränkt, die dem tradierten si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]hen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entspre[X.]hen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Berei[X.]he mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten au[X.]h weiter ziehen. Allerdings müssen die Eingriffsgrundlagen selbst dann eine hinrei[X.]hend konkretisierte Gefahr in dem Sinne verlangen, dass zumindest tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die S[X.]hutzgüter bestehen. Allgemeine Erfahrungssätze rei[X.]hen insoweit ni[X.]ht aus. Vielmehr müssen bestimmte Tatsa[X.]hen im Einzelfall die Prognose eines Ges[X.]hehens, das zu einer zure[X.]henbaren S[X.]hutzgutverletzung führt, tragen (vgl. [X.] 110, 33 <56 f., 61>; 113, 348 <377 f.>; 141, 220 <272 Rn. 112>). Eine hinrei[X.]hend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann s[X.]hon bestehen, wenn si[X.]h der zum S[X.]haden führende Kausalverlauf no[X.]h ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsa[X.]hen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wi[X.]htiges Re[X.]htsgut hinweisen (vgl. [X.] 141, 220 <272 Rn. 112>).

(b) ([X.]) Besondere Anforderungen ergeben si[X.]h, wenn st[X.]tli[X.]he Überwa[X.]hungsmaßnahmen den Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung tangieren können. Zur Unantastbarkeit der Mens[X.]henwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 [X.] gehört au[X.]h die Anerkennung eines absolut ges[X.]hützten Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung. Überwa[X.]hungsmaßnahmen st[X.]tli[X.]her Stellen haben diesen Kernberei[X.]h zu wahren (vgl. [X.] 6, 32 <41>; 27, 1 <6>; 32, 373 <378 f.>; 34, 238 <245>; 80, 367 <373>; 109, 279 <313>; 120, 274 <335>). Würde der St[X.]t in ihn eindringen, verletzte dies die jedem Mens[X.]hen unantastbar gewährte Freiheit zur Entfaltung in den ihn betreffenden hö[X.]hstpersönli[X.]hen Angelegenheiten. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den absolut ges[X.]hützten Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung ni[X.]ht re[X.]htfertigen (vgl. [X.] 34, 238 <245>; 109, 279 <313>; 120, 274 <335>). Für eine Abwägung etwa mit Strafverfolgungsinteressen na[X.]h Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist insoweit kein Raum (vgl. [X.] 109, 279 ; [X.]K 11, 164 <173 f.>).

Eine gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung zu einer Überwa[X.]hungsmaßnahme, die den Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung berühren kann, muss daher - unter Bea[X.]htung des Grundsatzes der Normenklarheit - besondere gesetzli[X.]he Vorkehrungen zum wirksamen S[X.]hutz dieses Kernberei[X.]hs enthalten (vgl. [X.] 141, 220 <277 Rn. 123>). Dabei ist so weitgehend wie mögli[X.]h si[X.]herzustellen, dass Daten mit Kernberei[X.]hsbezug ni[X.]ht erhoben werden (vgl. [X.] 120, 274 <337>; 129, 208 <245>). Bei verletzungsgeneigten Maßnahmen ist si[X.]herzustellen, dass die Erfassung von kernberei[X.]hsrelevanten Situationen oder Gesprä[X.]hen jedenfalls insoweit ausges[X.]hlossen ist, als si[X.]h diese mit praktis[X.]h zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. [X.] 109, 279 <318, 320, 323 f.>; 113, 348 <391 f.>; 120, 274 <338>; 141, 220 <279 Rn. 128>).

Soweit es praktis[X.]h unvermeidbar ist, dass st[X.]tli[X.]he Stellen (unbeabsi[X.]htigt) Informationen zur Kenntnis nehmen, bevor sie deren Kernberei[X.]hsbezug erkennen, ist es verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gefordert, den Eingriff wegen des Risikos einer Kernberei[X.]hsverletzung auf der Erhebungsebene von vornherein zu unterlassen (vgl. [X.] 80, 367 <374 f.>; 120, 274 <337 f.>; 129, 208 <245 f.>). In Fällen dieser Art ist es aber geboten, für hinrei[X.]henden S[X.]hutz in der [X.] zu sorgen. Der Gesetzgeber hat dur[X.]h g[X.]ignete Verfahrensvors[X.]hriften si[X.]herzustellen, dass dann, wenn Daten mit Bezug zum Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung erhoben worden sind, die Intensität der Kernberei[X.]hsverletzung und ihre Auswirkungen für die Persönli[X.]hkeit und Entfaltung des Betroffenen so gering wie mögli[X.]h bleiben (vgl. [X.] 120, 274 <338>; 129, 208 <246>). Ents[X.]heidende Bedeutung hat insoweit die Dur[X.]hsi[X.]ht der erhobenen Daten auf kernberei[X.]hsrelevante Inhalte. Ergibt die Dur[X.]hsi[X.]ht, dass kernberei[X.]hsrelevante Inhalte erhoben wurden, sind diese unverzügli[X.]h zu lös[X.]hen. Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung ist auszus[X.]hließen (vgl. [X.] 109, 279 <324, 331 ff.>; 113, 348 <392>; 120, 274 <339>; 129, 208 <246>). Außerdem ist die Lös[X.]hung in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Kontrolle ermögli[X.]ht (vgl. [X.] 141, 220 <280 Rn. 129>).

([X.]) Die Aufenthaltsüberwa[X.]hung mittels GPS berührt typis[X.]herweise ni[X.]ht den unantastbaren Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung. Es geht um Ortung und Aufenthaltsbestimmung. Daher muss der Gesetzgeber grundsätzli[X.]h ni[X.]ht davon ausgehen, dass das GPS zu einem Observationsinstrument besonderer Art und spezifis[X.]her Tiefe werden kann, dessen Einsatz von [X.] wegen nur unter restriktiven Voraussetzungen gestattet werden darf (vgl. [X.] 112, 304 <317 f.>).

([X.]) Neben dem S[X.]hutz des Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung ergeben si[X.]h aus Art. 1 Abs. 1 [X.] Bes[X.]hränkungen hinsi[X.]htli[X.]h der Dauer und des Umfangs st[X.]tli[X.]her Überwa[X.]hungsmaßnahmen. Mit der Mens[X.]henwürde ist es unvereinbar, wenn diese si[X.]h über einen längeren [X.]raum erstre[X.]ken und derart umfassend sind, dass nahezu lü[X.]kenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönli[X.]hkeitsprofil werden können (vgl. [X.] 109, 279 <323>; 112, 304 <319>; 141, 220 <280 Rn. 130>). Beim Einsatz moderner Informationste[X.]hnologien müssen die Si[X.]herheitsbehörden auf das "a[X.]itiven Grundre[X.]htseingriffen" innewohnende Gefährdungspotential Rü[X.]ksi[X.]ht nehmen und darauf a[X.]hten, dass das Ausmaß der Überwa[X.]hung insgesamt bes[X.]hränkt bleibt (vgl. [X.] 112, 304 <319 f.>; 141, 220 <280 f. Rn. 130>). Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger ni[X.]ht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Identität der [X.]republik [X.] (vgl. [X.] 125, 260 <324>).

(d) Die spätere Verwendung personenbezogener Daten ist bereits für die Zulässigkeit ihrer Erhebung relevant ([X.]) und unterliegt eigenen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ([X.]). Zudem trifft den Gesetzgeber angesi[X.]hts des te[X.]hnis[X.]hen Wandels eine Beoba[X.]htungs- und gegebenenfalls Na[X.]hbesserungspfli[X.]ht ([X.]).

([X.]) Die Intensität von Grundre[X.]htseingriffen bei der Verwendung erhobener Daten wirkt s[X.]hon auf die [X.]mäßigkeit der Erhebung und Spei[X.]herung dieser Daten zurü[X.]k. Die Voraussetzungen für die Datenverwendung und deren Umfang müssen in den betreffenden Re[X.]htsgrundlagen umso enger begrenzt werden, je s[X.]hwerer der in der Erhebung und Spei[X.]herung liegende Eingriff wiegt. Anlass, Zwe[X.]k und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entspre[X.]henden Eingriffss[X.]hwellen sind dabei dur[X.]h den Gesetzgeber berei[X.]hsspezifis[X.]h, präzise und normenklar zu regeln (vgl. [X.] 100, 313 <359 f.>; 110, 33 <53>; 113, 29 <51>; 113, 348 <375>; 115, 166 <191>; 115, 320 <365>; 118, 168 <186 f.>; 125, 260 <327 f.>).

Dies verpfli[X.]htet den Gesetzgeber zur Si[X.]herstellung einer hinrei[X.]hend präzisen Begrenzung der Verwendungszwe[X.]ke der Daten, die mit der Erhebung und Spei[X.]herung verfolgt werden. Daten dürfen von vornherein nur zu bestimmten, berei[X.]hsspezifis[X.]hen, präzise und normenklar festgelegten Zwe[X.]ken erhoben und gespei[X.]hert werden, so dass bereits bei der Spei[X.]herung hinrei[X.]hend gewährleistet ist, dass die Daten nur für sol[X.]he Zwe[X.]ke verwendet werden, die das Gewi[X.]ht der Datenspei[X.]herung re[X.]htfertigen. Eine Spei[X.]herung kann ni[X.]ht als sol[X.]he abstrakt gere[X.]htfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinrei[X.]hend gewi[X.]htigen, konkret benannten Zwe[X.]ken dient (vgl. [X.] 65, 1 <46>; 118, 168 <187 f.>; 125, 260 <345>).

Zu den in Anknüpfung an die Spei[X.]herung demna[X.]h zu treffenden Regelungen gehört die Festlegung der qualifizierten Voraussetzungen für eine Verwendung der Daten zum Zwe[X.]ke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr. Au[X.]h zählen hierzu die notwendigen Regelungen zur Aufre[X.]hterhaltung der Zwe[X.]kbindung bei der weiteren Verwendung der Daten, eins[X.]hließli[X.]h der Bea[X.]htung von Kennzei[X.]hnungs- und Protokollierungspfli[X.]hten (vgl. [X.] 125, 260 <346>).

([X.]) Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung st[X.]tli[X.]h erhobener Daten ri[X.]hten si[X.]h sodann na[X.]h den Grundsätzen der Zwe[X.]kbindung und Zwe[X.]känderung (vgl. [X.] 65, 1 <51 f., 62>; 100, 313 <360 f., 389 f.>; 109, 279 <375 ff.>; 110, 33 <73>; 120, 351 <368 f.>; 125, 260 <333>; 130, 1 <33 f.>; 133, 277 <372 ff. Rn. 225 f.>; 141, 220 <324 Rn. 276>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 130 m.w.[X.]). Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und re[X.]htfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Re[X.]htsgrundlage s[X.]haffen (vgl. [X.] 109, 279 <375 f.>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>; 141, 220 <324 Rn. 277>; stRspr). Er kann insoweit zum einen eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der für die Datenerhebung maßgebli[X.]hen Zwe[X.]ke vorsehen. Er kann zum anderen aber au[X.]h eine Zwe[X.]känderung erlauben; die Ermä[X.]htigung zu einer Datennutzung für neue Zwe[X.]ke unterliegt allerdings spezifis[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen (vgl. [X.] 141, 220 <324 Rn. 277>).

Soweit der Gesetzgeber eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprüngli[X.]hen Zwe[X.]ke dieser Daten erlaubt (Zwe[X.]kbindung), kann er si[X.]h auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Re[X.]htfertigungsgründe stützen und unterliegt damit ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine Zwe[X.]känderung (vgl. [X.] 141, 220 <324 Rn. 278>). Die zulässige Rei[X.]hweite sol[X.]her Nutzungen ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h der Ermä[X.]htigungsgrundlage für die Datenerhebung. Die jeweilige Re[X.]htsgrundlage hat Behörde, Zwe[X.]k und Bedingungen der Datenerhebung zu bestimmen und definiert damit die erlaubte Verwendung. Eine weitere Nutzung der Daten innerhalb der ursprüngli[X.]hen Zwe[X.]ksetzung kommt nur im Rahmen derselben Aufgabe und für den S[X.]hutz derselben Re[X.]htsgüter und ohne Übermittlungsermä[X.]htigung au[X.]h nur seitens derselben Behörde in Betra[X.]ht (vgl. [X.] 141, 220 <324 f. Rn. 279>).

Der Gesetzgeber kann au[X.]h eine weitere Nutzung der Daten zu anderen Zwe[X.]ken als denen der ursprüngli[X.]hen Datenerhebung erlauben (Zwe[X.]känderung). Er hat dann allerdings si[X.]herzustellen, dass dem Eingriffsgewi[X.]ht der Datenerhebung au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der neuen Nutzung Re[X.]hnung getragen wird (vgl. [X.] 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33 f.>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>; 141, 220 <326 f. Rn. 284>). Die Ermä[X.]htigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwe[X.]ken begründet einen neuen Eingriff in das Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. [X.] 100, 313 <360, 391>; 109, 279 <375 f.>; 110, 33 <68 ff.>; 125, 260 <333>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>; 141, 220 <327 Rn. 285>) und ist daher eigenständig an den Grundsätzen der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. [X.] 141, 220 <327 Rn. 286>) zu messen. Na[X.]h den dabei anzuwendenden Kriterien der hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung kommt es hinsi[X.]htli[X.]h der Verhältnismäßigkeit der Zwe[X.]känderung bei eingriffsintensiven Überwa[X.]hungs- und Ermittlungsmaßnahmen darauf an, ob die entspre[X.]henden Daten na[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben au[X.]h für den geänderten Zwe[X.]k mit verglei[X.]hbar s[X.]hwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. [X.] 125, 260 <333>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>; 141, 220 <327 f. Rn. 287>). Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings ni[X.]ht s[X.]hematis[X.]h und s[X.]hließt die Berü[X.]ksi[X.]htigung weiterer Gesi[X.]htspunkte ni[X.]ht aus (vgl. [X.] 133, 277 <374 Rn. 226>; 141, 220 <328 Rn. 287>).

Die Voraussetzungen einer Zwe[X.]känderung sind hinsi[X.]htli[X.]h des erforderli[X.]hen Konkretisierungsgrades der Gefahrenlage oder des Tatverda[X.]hts ni[X.]ht in jedem Fall identis[X.]h mit denen einer Datenerhebung (vgl. [X.] 141, 220 <328 Rn. 289>). Bei Informationen aus Wohnraumüberwa[X.]hungen oder dem Zugriff auf informationste[X.]hnis[X.]he Systeme muss jede neue Nutzung der Daten aber - wie bei der Datenerhebung selbst - dur[X.]h eine dringende oder eine hinrei[X.]hend konkretisierte Gefahr gere[X.]htfertigt sein (vgl. [X.] 109, 279 <377, 379>; 141, 220 <329 Rn. 291>).

([X.]) Zwar verlangt das Bestimmtheitsgebot vom Gesetzgeber, dass er te[X.]hnis[X.]he Eingriffsinstrumente genau bezei[X.]hnet (vgl. [X.] 112, 304 <316>). Ni[X.]ht erforderli[X.]h sind aber gesetzli[X.]he Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminalte[X.]hnis[X.]her Neuerungen auss[X.]hließen ([X.] 112, 304 <316>). Wegen des s[X.]hnellen und für den Grundre[X.]htss[X.]hutz riskanten informationste[X.]hnis[X.]hen Wandels muss der Gesetzgeber allerdings die te[X.]hnis[X.]hen Entwi[X.]klungen aufmerksam beoba[X.]hten und notfalls dur[X.]h ergänzende Re[X.]htssetzung korrigierend eingreifen (vgl. [X.] 112, 304 <316 f.>). Dies betrifft au[X.]h die Frage, ob die bestehenden verfahrensre[X.]htli[X.]hen Vorkehrungen - wie etwa Bena[X.]hri[X.]htigungspfli[X.]hten oder Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten - angesi[X.]hts zukünftiger Entwi[X.]klungen g[X.]ignet sind, den Grundre[X.]htss[X.]hutz effektiv zu si[X.]hern (vgl. [X.] 112, 304 <320>).

[X.]) Das Re[X.]ht auf körperli[X.]he Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] s[X.]hützt die Gesundheit im biologis[X.]h-physiologis[X.]hen Sinne und betrifft damit insbesondere den S[X.]hutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebre[X.]hen. Es erfasst aber au[X.]h ni[X.]htkörperli[X.]he Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von S[X.]hmerzen entspri[X.]ht (vgl. [X.] 56, 54 <73-75>). Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] steht dieses Re[X.]ht unter Gesetzesvorbehalt.

[X.]) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundre[X.]hten ein. Das kommt darin zum Ausdru[X.]k, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Freiheit der Person als "unverletzli[X.]h" bezei[X.]hnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] ihre Bes[X.]hränkung nur aufgrund eines förmli[X.]hen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 [X.] besondere Verfahrensgarantien für ihre Bes[X.]hränkung statuiert (vgl. [X.] 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>; 130, 372 <388>).

Das Grundre[X.]ht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] s[X.]hützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Re[X.]htsordnung gegebene tatsä[X.]hli[X.]he körperli[X.]he Bewegungsfreiheit vor st[X.]tli[X.]hen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfasst von vornherein ni[X.]ht eine Befugnis, si[X.]h unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu können. Demgemäß liegt eine Freiheitsbes[X.]hränkung nur vor, wenn jemand dur[X.]h die öffentli[X.]he Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusu[X.]hen und si[X.]h dort aufzuhalten, der ihm an si[X.]h (tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h) zugängli[X.]h ist oder diesen zu verlassen. Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 [X.]) kommt nur in Betra[X.]ht, wenn die - tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h an si[X.]h gegebene - körperli[X.]he Bewegungsfreiheit dur[X.]h st[X.]tli[X.]he Maßnahmen na[X.]h jeder Ri[X.]htung hin ni[X.]ht nur kurzfristig aufgehoben wird (vgl. [X.] 94, 166 <198>; 105, 239 <248>).

[X.]) Die Freizügigkeit (Art. 11 [X.]) gewährleistet das Re[X.]ht aller Deuts[X.]hen, ungehindert dur[X.]h die St[X.]tsgewalt an jedem Ort innerhalb des [X.]gebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen (vgl. [X.] 2, 266 <273 f.>; 43, 203 <211>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). Hierzu gehört au[X.]h die zum Zwe[X.]ke der Wohnsitznahme erfolgende Einreise und der freie Zug von Land zu Land, von Gemeinde zu Gemeinde und innerhalb einer Gemeinde (vgl. [X.] 8, 95 <97>; 110, 177 <191>). Ni[X.]ht ges[X.]hützt werden dagegen die Modalitäten der Ortsveränderung, insbesondere die Wahl des Beförderungsmittels (vgl. [X.] 80, 137 <150>).

ff) Art. 12 Abs. 1 [X.] gewährleistet die Freiheit der berufli[X.]hen Betätigung. Einerseits ist der S[X.]hutz dieses Grundre[X.]hts umfassend angelegt, wie die ausdrü[X.]kli[X.]he Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits s[X.]hützt Art. 12 Abs. 1 [X.] jedo[X.]h nur vor sol[X.]hen B[X.]inträ[X.]htigungen, die gerade auf die berufli[X.]he Betätigung bezogen sind. Es genügt also ni[X.]ht, dass eine Re[X.]htsnorm oder ihre Anwendung Rü[X.]kwirkungen auf die Berufstätigkeit hat. Art. 12 Abs. 1 [X.] entfaltet seine S[X.]hutzwirkung vielmehr nur gegenüber sol[X.]hen Normen oder Akten, die si[X.]h entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. [X.] 95, 267 <302>; 97, 228 <253 f.>; 113, 29 <48>; stRspr).

Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist gegeben, wenn eine Regelung im S[X.]hwerpunkt Tätigkeiten betrifft, die typis[X.]herweise berufli[X.]h ausgeübt werden (vgl. [X.] 97, 228 <254>), oder wenn sie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und aufgrund ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht (vgl. [X.] 111, 191 <213>). Dabei kommt es ni[X.]ht nur auf die Zielsetzung, sondern au[X.]h auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Auswirkungen an (vgl. [X.] 110, 226 <254>). Die berufli[X.]he Tätigkeit muss zudem dur[X.]h die Regelung "nennenswert behindert" werden (vgl. [X.] 81, 108 <122>; 110, 370 <393 f.>).

Der Grundre[X.]htss[X.]hutz aus Art. 12 [X.] ist daher ni[X.]ht auf Eingriffe im herkömmli[X.]hen Sinne bes[X.]hränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt des Grundre[X.]hts au[X.]h bei faktis[X.]hen oder mittelbaren B[X.]inträ[X.]htigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen imperativen Eingriffen glei[X.]hkommen (vgl. [X.] 105, 279 <303>; 110, 177 <191>; 113, 63 <76>; 116, 202 <222>; 148, 40 <51 Rn. 28>).

Eingriffe in das einheitli[X.]he Grundre[X.]ht der Berufsfreiheit können gere[X.]htfertigt sein, wenn sie auf der Grundlage einer gesetzli[X.]hen Regelung erfolgen, die den Grundsätzen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. [X.] 95, 193 <214>) genügt. Dabei ist zwis[X.]hen der S[X.]hwere des Eingriffs und dem Gewi[X.]ht der ihn re[X.]htfertigenden Gründe abzuwägen (vgl. [X.] 77, 308 <332>; 85, 248 <261>).

gg) Art. 13 Abs. 1 [X.] s[X.]hützt den räumli[X.]h-gegenständli[X.]hen Berei[X.]h der Privatsphäre (vgl. [X.] 32, 54 <75>). Dem Einzelnen soll das Re[X.]ht, "in Ruhe gelassen zu werden", gerade in seinen Wohnräumen gesi[X.]hert sein (vgl. [X.] 51, 97 <107>; 75, 318 <328>; 109, 279 <313>). Die Vors[X.]hrift gewährt einen absoluten S[X.]hutz des Verhaltens in den Wohnräumen, soweit es si[X.]h als individuelle Entfaltung im Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung darstellt. Für diese benötigt jeder Mens[X.]h ein räumli[X.]hes Substrat, in dem er für si[X.]h sein und si[X.]h na[X.]h selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als "letztes Refugium" zur Wahrung seiner Mens[X.]henwürde nutzen kann (vgl. [X.] 109, 279 <313 f.>; 113, 348 <391>).

Gesetzli[X.]he Regelungen des Einsatzes te[X.]hnis[X.]her Mittel zur Wohnraumüberwa[X.]hung müssen hinrei[X.]hende Vorkehrungen dafür treffen, dass Eingriffe in den absolut ges[X.]hützten Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung unterbleiben und damit die Mens[X.]henwürde gewahrt bleibt (vgl. [X.] 109, 279 <328>). Darüber hinaus setzen sie - soweit der Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung ni[X.]ht betroffen ist - die Bea[X.]htung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, der in Art. 13 Abs. 3 bis 5 [X.] näher spezifiziert worden ist (vgl. [X.] 109, 279 <335>). Demna[X.]h dürfen gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 [X.] te[X.]hnis[X.]he Mittel zur Überwa[X.]hung von Wohnungen nur aufgrund ri[X.]hterli[X.]her Anordnung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr eingesetzt werden. Der Begriff der dringenden Gefahr nimmt dabei ni[X.]ht nur auf das Ausmaß, sondern au[X.]h auf die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eines S[X.]hadens Bezug (vgl. [X.] 130, 1 <32>; 141, 220 <271 Rn. 110>).

[X.]) Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] knüpft an die in Satz 1 in dieser Vors[X.]hrift ums[X.]hriebene Voraussetzung an, dass "ein Grundre[X.]ht dur[X.]h Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einges[X.]hränkt werden kann". Für diesen Fall wird bestimmt, dass das Gesetz das Grundre[X.]ht unter Angabe des Artikels nennen muss (vgl. [X.] 64, 72 <79>). Das Zitiergebot dient zur Si[X.]herung derjenigen Grundre[X.]hte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundre[X.]ht selbst angelegten Grenzen hinaus einges[X.]hränkt werden könnten ([X.] 28, 36 <46>; 64, 72 <79>). Es erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, Grundre[X.]htseingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es si[X.]herstellen, dass nur wirkli[X.]h gewollte Eingriffe erfolgen; au[X.]h soll si[X.]h der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundre[X.]hte Re[X.]hens[X.]haft geben (vgl. [X.] 64, 72 <79 f.>; 113, 348 <366>). Liegt ein offenkundiger Grundre[X.]htseingriff vor, kann si[X.]h ein gesetzli[X.]her Hinweis auf den grundre[X.]htsbes[X.]hränkenden Charakter der Regelung erübrigen (vgl. [X.] 35, 185 <189>).

Von derartigen Grundre[X.]htseins[X.]hränkungen sind na[X.]h der überkommenen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] grundre[X.]htsrelevante Regelungen zu unters[X.]heiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundre[X.]ht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder S[X.]hrankenziehungen vornimmt. Regelungen, mit denen der Gesetzgeber ledigli[X.]h den individuellen Freiheitsgebrau[X.]h in die allgemeine Re[X.]htsordnung integriert, sind dana[X.]h vom Zitiergebot ni[X.]ht erfasst (vgl. [X.] 64, 72 <80 m.w.[X.]>). Daher findet Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] au[X.]h im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 [X.] keine Anwendung (vgl. [X.] 10, 89 <99>).

[X.]) Gemäß Art. 103 Abs. 2 [X.] darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor ihrer Begehung gesetzli[X.]h bestimmt war. Als "Bestrafung" ist dabei jede st[X.]tli[X.]he Maßnahme anzusehen, die eine missbilligende hoheitli[X.]he Reaktion auf ein re[X.]htswidriges und s[X.]huldhaftes Verhalten darstellt und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängt, das dem S[X.]huldausglei[X.]h dient. Andere st[X.]tli[X.]he Eingriffsmaßnahmen, insbesondere Maßregeln der Besserung und Si[X.]herung, werden von Art. 103 Abs. 2 [X.] hingegen ni[X.]ht erfasst (vgl. [X.] 109, 133 <167>; 128, 326 <392 f.>; stRspr).

[X.]) Das re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Vertrauenss[X.]hutzgebot (Art. 20 Abs. 3 [X.]) zieht der gesetzgeberis[X.]hen Regelungsbefugnis Grenzen bei der Verwirkli[X.]hung des gesetzgeberis[X.]hen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. [X.] 14, 288 <300>; 25, 142 <154>; 43, 242 <286>; 75, 246 <280>; 109, 133 <182>; 128, 326 <390>; 134, 33 <59 Rn. 67>). Aus dem Umstand, dass Art. 103 Abs. 2 [X.] ein Rü[X.]kwirkungsverbot (nur) für materielle Strafre[X.]htsnormen aufstellt, darf ni[X.]ht gefolgert werden, Rü[X.]kwirkungen seien im Übrigen verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h (vgl. [X.] 72, 200 <257>).

Der Bürger muss die ihm gegenüber mögli[X.]hen st[X.]tli[X.]hen Eingriffe grundsätzli[X.]h voraussehen und si[X.]h dementspre[X.]hend einri[X.]hten können. Es bedarf deshalb einer besonderen Re[X.]htfertigung, wenn der Gesetzgeber die Re[X.]htsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens na[X.]hträgli[X.]h belastend ändert (vgl. [X.] 30, 272 <285 f.>; 45, 142 <167 f.>; 72, 200 <257>; 105, 17 <36 f.>). Dabei ist zwis[X.]hen der Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen (sog. "e[X.]hte" Rü[X.]kwirkung) und der tatbestandli[X.]hen Rü[X.]kanknüpfung (sog. "une[X.]hte" Rü[X.]kwirkung) zu unters[X.]heiden.

Die Anordnung, eine Re[X.]htsfolge solle s[X.]hon für einen vor dem [X.]punkt der Verkündung der Norm liegenden [X.]raum eintreten ("e[X.]hte" Rü[X.]kwirkung), ist grundsätzli[X.]h unzulässig (vgl. [X.] 45, 142 <167 f.>; 72, 200 <242>; 83, 89 <109 f.>; 97, 67 <78 f.>). Demgegenüber betrifft die tatbestandli[X.]he Rü[X.]kanknüpfung ("une[X.]hte" Rü[X.]kwirkung) ni[X.]ht den zeitli[X.]hen, sondern den sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h einer Norm. Die Re[X.]htsfolgen eines Gesetzes treten erst na[X.]h Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sa[X.]hverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. [X.] 31, 275 <292 ff.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 105, 17 <37 f.>; 127, 1 <16 f.>; 131, 20 <36 f.>).

Bei Gesetzen mit tatbestandli[X.]her Rü[X.]kanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauenss[X.]hutzes und der Re[X.]htssi[X.]herheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberis[X.]hen Anliegen eingeräumt. Entspre[X.]hende Regelungen sind verfassungsre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h zulässig und genügen dem re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutzgebot, wenn das s[X.]hutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzli[X.]h verfolgten [X.] bei der gebotenen Interessenabwägung ni[X.]ht überwiegt (vgl. [X.] 97, 378 <389>; 101, 239 <263>; 103, 392 <403>). Ents[X.]heidend ist insoweit das Ergebnis der Güterabwägung zwis[X.]hen dem Gewi[X.]ht der berührten Vertrauenss[X.]hutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberis[X.]hen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. [X.] 75, 246 <280>; 97, 271 <289>; 101, 239 <263>; 103, 392 <403 f.>; 109, 96 <122>; stRspr). Dabei erhöht si[X.]h die Bedeutung der berührten Vertrauenss[X.]hutzbelange in Abhängigkeit von der S[X.]hwere des Eingriffs in das sa[X.]hli[X.]h jeweils betroffene Grundre[X.]ht (vgl. [X.] 109, 133 <186 f.>; 128, 326 <390>; 134, 33 <59 f. Rn. 67>).

[X.]) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO verstoßen ni[X.]ht gegen die Mens[X.]henwürde ([X.]) und das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht in seinen Ausprägungen als [X.] und Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung ([X.]). Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]hte der körperli[X.]hen Unversehrtheit ([X.]), der Freiheit der Person ([X.]), der Freizügigkeit ([X.]), der Berufsfreiheit (ff) und der Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung (gg) ist eine Verletzung ni[X.]ht feststellbar. S[X.]hließli[X.]h werden au[X.]h die Vorgaben des strafre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kwirkungsverbots ([X.]), des re[X.]htsst[X.]tli[X.]h gebotenen Vertrauenss[X.]hutzes ([X.]) und des [X.] ([X.]) gewahrt.

[X.]) Die konkrete gesetzli[X.]he Ausgestaltung der Mögli[X.]hkeit, den Aufenthaltsort eines [X.]n gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO anlassbezogen festzustellen (1), greift weder in den Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung ein [X.]), no[X.]h führt sie zu einer mit der Mens[X.]henwürde unvereinbaren "Rundumüberwa[X.]hung" (3).

(1) (a) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB begründet die Verpfli[X.]htung der von der Weisung betroffenen Person, die für eine elektronis[X.]he Überwa[X.]hung ihres Aufenthaltsortes erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei si[X.]h zu führen und deren Funktionsfähigkeit ni[X.]ht zu b[X.]inträ[X.]htigen. Damit soll die dur[X.]hgängige Feststellung des Aufenthaltsortes des Weisungsadressaten, regelmäßig mittels GPS-Te[X.]hnik, ermögli[X.]ht werden. Zu diesem Zwe[X.]k werden die zur Bestimmung des Aufenthaltsortes erforderli[X.]hen Daten rund um die Uhr erfasst und an einen Zentralre[X.]hner übertragen. Eine darüber hinausgehende akustis[X.]he oder visuelle Überwa[X.]hung findet ni[X.]ht statt.

Die Verpfli[X.]htung des Betroffenen ist auf das Mitführen der zur Feststellung des Aufenthaltsortes erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mittel und das Unterlassen von Manipulationen, die zur B[X.]inträ[X.]htigung der Funktionsfähigkeit dieser Mittel führen, bes[X.]hränkt. Ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.] ff.) muss er vor allem die Geräte in einem hinrei[X.]hend aufgeladenen Zustand halten und deren Energieversorgung dur[X.]hgängig si[X.]herstellen. Demgegenüber besteht keine Verpfli[X.]htung, Funktionsstörungen selbst zu reparieren, s[X.]hon weil eine sol[X.]he Vorgabe für den Betroffenen mangels entspre[X.]hender te[X.]hnis[X.]her Kenntnisse in der Regel unzumutbar wäre. Ebenso ergibt si[X.]h aus § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB keine Verpfli[X.]htung, si[X.]h nur an Orten aufzuhalten, an denen eine elektronis[X.]he Aufenthaltsbestimmung mögli[X.]h ist. Der Betroffene ist etwa ni[X.]ht gehindert, U-Bahn zu fahren, obwohl dort eine Ortung ausges[X.]hlossen sein kann (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]).

(b) Die Datenerhebung umfasst gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO grundsätzli[X.]h alle [X.] eins[X.]hließli[X.]h der Daten über eine B[X.]inträ[X.]htigung der Erhebung. Der Gesetzgeber hielt diesen "umfassenden Ansatz" für erforderli[X.]h, um sämtli[X.]he in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO vorgesehenen Verwendungszwe[X.]ke erfüllen und die mit der Überwa[X.]hung angestrebten spezialpräventiven Wirkungen errei[X.]hen zu können. Au[X.]h bedürfe es einer Erhebung und Spei[X.]herung der unabhängig von etwaigen [X.] na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 12 StGB anfallenden [X.], um in den Fällen des § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 oder 5 StPO ausnahmsweise den jeweiligen Aufenthaltsort der verurteilten Person feststellen zu können. Darüber hinaus sei diese Form der Datenerhebung notwendig, um Funktionsb[X.]inträ[X.]htigungen erkennen zu können, die eine Reparatur der vom Betroffenen mitgeführten Geräte erforderten (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]3 f.).

Die Datenerhebung und -spei[X.]herung hat dabei "automatisiert" zu erfolgen. Ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung soll dies gewährleisten, dass die Aufsi[X.]htsstelle grundsätzli[X.]h nur die Daten zur Kenntnis nehmen kann, die für die Zwe[X.]kerrei[X.]hung erforderli[X.]h sind (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]4).

([X.]) § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO s[X.]hreibt vor, dass der Verurteilte innerhalb seiner Wohnung - soweit te[X.]hnis[X.]h mögli[X.]h - keiner Datenerhebung ausgesetzt sein darf, die über den "Umstand seiner Anwesenheit" hinausgeht. Sofern (glei[X.]hwohl) darüber hinausgehende [X.] erhoben werden, dürfen diese gemäß § 463a Abs. 4 Satz 7 StPO ni[X.]ht verwertet werden und sind unverzügli[X.]h na[X.]h Kenntnisnahme zu lös[X.]hen. Zudem ist die Tatsa[X.]he ihrer Kenntnisnahme und Lös[X.]hung zu dokumentieren (§ 463a Abs. 4 Satz 8 StPO).

Die gesetzgeberis[X.]he Zielsetzung, keine über den Umstand der Anwesenheit hinausgehenden Daten in der Wohnung des [X.]n zu erheben, wird dadur[X.]h te[X.]hnis[X.]h umgesetzt, dass die sogenannte [X.] den GPS-Empfang innerhalb der Wohnung blo[X.]kiert. Bei störungsfreier Funktion kann daher ledigli[X.]h festgestellt werden, dass (aber ni[X.]ht wo) der Betroffene si[X.]h in seiner Wohnung aufhält (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]4).

(d) Eine Verwendung der automatis[X.]h erhobenen Daten darf ohne Einwilligung des Betroffenen nur für die in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO festgelegten Zwe[X.]ke erfolgen. Zur Einhaltung dieser Zwe[X.]kbindung hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu si[X.]hern (§ 463a Abs. 4 Satz 3 StPO). Spätestens zwei Monate na[X.]h ihrer Erhebung sind ni[X.]ht verwendete Daten zu lös[X.]hen (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO). Bei jedem Datenabruf sind zumindest der [X.]punkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren (§ 463a Abs. 4 Satz 6 StPO).

[X.]) (a) Auf der Grundlage dieses gesetzli[X.]hen Regelungskonzepts führt die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung ni[X.]ht zu einem Eingriff in den dur[X.]h Art. 1 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung. Sie ist ledigli[X.]h auf die anlassbezogene jederzeitige Feststellbarkeit des Aufenthaltsortes des [X.]n geri[X.]htet. In wel[X.]her Weise er si[X.]h an diesem Ort betätigt, ist ni[X.]ht Gegenstand der Überwa[X.]hung. Das Handeln des Betroffenen unterliegt weder optis[X.]her no[X.]h akustis[X.]her Kontrolle. Dass die bloße Feststellung des Aufenthaltsortes mittels einer [X.] Observation den unantastbaren Berei[X.]h privater Lebensgestaltung regelmäßig ni[X.]ht errei[X.]ht, hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht bereits ausdrü[X.]kli[X.]h festgestellt (vgl. [X.] 112, 304 <318>). Umstände, die zu einer abwei[X.]henden Beurteilung führen könnten, haben die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht vorgetragen.

(b) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber innerhalb der Wohnung eine "genaue Ortung" untersagt hat und die Datenerhebung auf eine bloße Präsenzfeststellung bes[X.]hränkt ist (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]4). Es kann daher dahinstehen, ob die Feststellung, an wel[X.]hem Ort innerhalb einer Wohnung si[X.]h jemand aufhält, bereits einen Kernberei[X.]hsbezug aufweist. Denn der Gesetzgeber hat in § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO bestimmt, dass eine (zielgeri[X.]htete) Erhebung dieser Daten zu unterbleiben hat.

Dass diese Vorgabe unter dem Vorbehalt "te[X.]hnis[X.]her Mögli[X.]hkeit" steht, begegnet keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Insoweit hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht bereits ents[X.]hieden, dass es verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gefordert werden kann, einen (im Übrigen zulässigen) Zugriff zu unterlassen, wenn es dabei praktis[X.]h unvermeidbar ist, dass die Ermittlungsbehörden Informationen zur Kenntnis nehmen, bevor sie deren Kernberei[X.]hsbezug erkennen (vgl. [X.] 80, 367 <375, 381>; 120, 274 <338>; 129, 208 <245>).

([X.]) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Fall einer über den Umstand der Anwesenheit in der Wohnung hinausgehenden Erhebung von Daten hinrei[X.]hende Vorkehrungen getroffen, um die Auswirkungen für den Betroffenen so gering wie mögli[X.]h zu halten (vgl. dazu [X.] 120, 274 <337 f.>; 129, 208 <246>). Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 7 und 8 StPO dürfen derartige Daten ni[X.]ht verwendet werden und sind unverzügli[X.]h na[X.]h Kenntnisnahme zu lös[X.]hen; Kenntnisnahme und Lös[X.]hung müssen dokumentiert werden.

(3) S[X.]hließli[X.]h liegt kein Verstoß gegen das Verbot der "Rundumüberwa[X.]hung" vor, weil die Erhebung der Daten automatisiert erfolgt, diese ledigli[X.]h die Feststellung des Aufenthaltsortes ermögli[X.]ht und eine Verwendung der Daten gegen den Willen des Betroffenen nur in den Fällen des § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 StPO in Betra[X.]ht kommt. Zwar werden die zur Aufenthaltsbestimmung erforderli[X.]hen Daten permanent erhoben. Die Erhebung der Daten ist aber nur bezogen auf den Aufenthalt und die Daten werden ledigli[X.]h anlassbezogen verwendet. Au[X.]h werden innerhalb der Wohnung keine über den Umstand der Anwesenheit hinausgehenden Daten erhoben und eine akustis[X.]he oder visuelle Überwa[X.]hung findet ni[X.]ht statt.

Demgemäß ist die mit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung verbundene Kontrolldi[X.]hte ni[X.]ht derart umfassend, dass sie nahezu lü[X.]kenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen erfasst und die Erstellung eines Persönli[X.]hkeitsprofils ermögli[X.]ht (vgl. [X.] 109, 279 <323>; 112, 304 <319>; 141, 220 <280 Rn. 130>). Die Behauptung der Bes[X.]hwerdeführer, dur[X.]h die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung zum notwendigen Glied eines umfassenden te[X.]hnis[X.]h-elektronis[X.]hen Überwa[X.]hungssystems zu werden, geht fehl. Eine die Mens[X.]henwürde tangierende Totalerfassung der Freiheitswahrnehmung, dur[X.]h wel[X.]he die von der Anordnung elektronis[X.]her Aufenthaltsüberwa[X.]hung Betroffenen zum bloßen Objekt st[X.]tli[X.]hen Handelns gema[X.]ht würden, liegt ni[X.]ht vor.

[X.]) Die gesetzli[X.]he Regelung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung greift ni[X.]ht in verfassungswidriger Weise in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Regelungsbetroffenen ein. Vielmehr stellt sie si[X.]h als Konkretisierung der verfassungsmäßigen Ordnung dar. Sie trägt den re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Grundsätzen der Normenklarheit (1) sowie der Verhältnismäßigkeit [X.]) Re[X.]hnung und verstößt weder gegen das [X.] (3) no[X.]h gegen das Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung (4). Au[X.]h liegt keine unzulässige Privatisierung st[X.]tli[X.]her Aufgaben vor (5).

(1) Die Regelungen der § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB, § 463a Abs. 4 StPO begegnen unter dem Gesi[X.]htspunkt der Normenklarheit im Ergebnis keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Dies gilt au[X.]h, soweit § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB bestimmt, dass die Anordnung einer elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung nur zulässig ist, wenn die Weisung erforderli[X.]h ers[X.]heint, um die verurteilte Person dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Datenverwendung na[X.]h § 463a Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere dur[X.]h die Überwa[X.]hung der Erfüllung einer na[X.]h Satz 1 Nr. 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.

(a) Entgegen der Auffassung der Bes[X.]hwerdeführer mangelt es der vorgenannten Regelung weder an der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Bestimmtheit, no[X.]h kann ihr entnommen werden, dass die Anordnung einer "elektronis[X.]hen Fußfessel" nur in den Fällen einer Aufenthalts- oder Verbotszonenweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB in Betra[X.]ht kommt. Der Wortlaut der Regelung geht vielmehr zweifelsfrei dahin, dass die Anordnung einer elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ledigli[X.]h voraussetzt, dass diese erforderli[X.]h ist, um den Betroffenen dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Verwendung der erhobenen Daten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dabei erfolgt - wie si[X.]h aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - der Hinweis auf das Vorliegen einer Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB nur beispielhaft.

Dies wird dur[X.]h die Gesetzesbegründung bestätigt, in der ausgeführt wird, dass die erwartete präventive Wirkung ni[X.]ht vom Bestehen aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronis[X.]her Überwa[X.]hung abhängig sei. Vielmehr verweise die Regelung auf alle fünf in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Verwendungszwe[X.]ke. Daher könne das Geri[X.]ht au[X.]h unabhängig von aufenthaltsbezogenen Vorgaben die Weisung zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung erteilen, wenn es überzeugt sei, dass die Mögli[X.]hkeit der Datenverwendung na[X.]h § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 StPO den Betroffenen von der erneuten Begehung s[X.]hwerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abhalten könne und daher die elektronis[X.]he Überwa[X.]hung zur Errei[X.]hung dieses Ziels erforderli[X.]h ers[X.]heine (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]).

Dies begründet entgegen der Auffassung der Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht die Gefahr einer ausufernden Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung. Hiergegen spre[X.]hen bereits deren enge Anordnungsvoraussetzungen, insbesondere die Anknüpfung an die Verurteilung wegen einer s[X.]hweren Straftat und die fortbestehende Gefährli[X.]hkeit des Betroffenen. Die bisherige Anordnungspraxis bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte für die von den Bes[X.]hwerdeführern vorgetragene Gefahr. Vielmehr kommt die Studie der [X.] sogar zu dem Ergebnis, dass die Geri[X.]hte überwiegend zurü[X.]khaltend vom Instrument der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung Gebrau[X.]h gema[X.]ht haben (A. V[X.] 2. d) Rn. 181). Dies wird dur[X.]h die Angaben des [X.]ministeriums der Justiz und für Verbrau[X.]hers[X.]hutz zu der bundesweiten Anzahl überwa[X.]hter Personen bestätigt (A. V[X.] 3. Rn. 182).

(b) Dem Gebot der Normenklarheit widerspri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht, dass § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB die zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung "erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mittel" ni[X.]ht näher spezifiziert. Ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber bewusst keine bestimmte te[X.]hnis[X.]he Umsetzung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung vorgegeben, um die Regelung für te[X.]hnis[X.]he Neuerungen offen zu halten (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.] f.).

Diese Vorgehensweise begegnet im Ergebnis keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Zwar verlangt das Bestimmtheitsgebot grundsätzli[X.]h, dass der Gesetzgeber te[X.]hnis[X.]he Eingriffsinstrumente genau bezei[X.]hnet und dadur[X.]h si[X.]herstellt, dass der Adressat den Inhalt der Norm jeweils erkennen kann (vgl. [X.] 112, 304 <316>). Ni[X.]ht erforderli[X.]h sind indes gesetzli[X.]he Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminalte[X.]hnis[X.]her Neuerungen auss[X.]hließen. Wegen des s[X.]hnellen und für den Grundre[X.]htss[X.]hutz riskanten informationste[X.]hnis[X.]hen Wandels muss der Gesetzgeber jedo[X.]h die te[X.]hnis[X.]hen Entwi[X.]klungen aufmerksam beoba[X.]hten und notfalls dur[X.]h ergänzende Re[X.]htssetzung korrigierend eingreifen (vgl. [X.] 112, 304 <316 f.>). Dieser Pfli[X.]ht ist si[X.]h der Gesetzgeber laut der Regierungsbegründung au[X.]h bewusst (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.] f.). Daher verletzt die Regelung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB die re[X.]htsst[X.]tli[X.]h gebotenen Bestimmtheitsanforderungen ni[X.]ht.

[X.]) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Re[X.]hnung. Die Regelung verfolgt einen legitimen Zwe[X.]k (a) in g[X.]igneter (b), erforderli[X.]her ([X.]) und angemessener Weise (d).

(a) Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung ist vornehmli[X.]h spezialpräventiv ausgeri[X.]htet. Laut der Gesetzesbegründung zielt sie darauf ab, den Täter im Sinne einer positiven und negativen Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]7). Damit fügt sie si[X.]h in die für die Führungsaufsi[X.]ht insgesamt kennzei[X.]hnende Doppelfunktion ein, die auf die unterstützende und überwa[X.]hende Begleitung des Verurteilten im Interesse seiner Wiedereingliederung und des S[X.]hutzes der Allgemeinheit geri[X.]htet ist. Zwar steht bei der Überwa[X.]hung der Kontrollaspekt im Vordergrund. Dies ers[X.]heint aber im Hinbli[X.]k auf den betroffenen Personenkreis gere[X.]htfertigt und ändert ni[X.]hts daran, dass diese Kontrolle den Betroffenen zuglei[X.]h darin unterstützt, ni[X.]ht mehr rü[X.]kfällig zu werden (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]8). Demgemäß verfolgt die Regelung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung mit dem S[X.]hutz der Allgemeinheit vor s[X.]hweren Straftaten und zuglei[X.]h der entlassenen Verurteilten vor erneuter Straffälligkeit legitime Zwe[X.]ke.

(b) Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung ist au[X.]h zur Errei[X.]hung des Ziels eines verbesserten S[X.]hutzes der Allgemeinheit vor s[X.]hweren Straftaten ni[X.]ht von vornherein ung[X.]ignet.

([X.]) Zwar war es der Studie der [X.] unter anderem wegen der Unters[X.]hiedli[X.]hkeit der Verglei[X.]hsgruppe ni[X.]ht mögli[X.]h, eine gesi[X.]herte S[X.]hlussfolgerung zur spezialpräventiven Wirkung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung zu ziehen (A. V[X.] 2. a) Rn. 175). Au[X.]h weist die Stellungnahme des Max-Plan[X.]k-Instituts für ausländis[X.]hes und internationales Strafre[X.]ht darauf hin, dass bisher wenig Erfahrungen dazu vorlägen, inwieweit die elektronis[X.]he Aufenthaltskontrolle zu einer Risikoreduzierung im Berei[X.]h s[X.]hwerer Kriminalität eingesetzt werden könne (A. V[X.] 1. [X.]) Rn. 173). Dies re[X.]htfertigt aber ni[X.]ht die Annahme, die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung stelle eine zur Errei[X.]hung des angestrebten Zwe[X.]ks ung[X.]ignete Maßnahme dar.

Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, die Zwe[X.]ktaugli[X.]hkeit eines Gesetzes zu beurteilen. Dabei steht ihm ein substantieller Beurteilungsspielraum zu, der hier ni[X.]ht übers[X.]hritten ist.

Au[X.]h wenn es bisher - soweit ersi[X.]htli[X.]h - an zweifelsfreien empiris[X.]hen Na[X.]hweisen fehlt, dass die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung bei der von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB erfassten Personengruppe zu einer Verminderung des Risikos erneuter Straffälligkeit führt, kann ni[X.]ht angenommen werden, dass deren Einsatz mit Bli[X.]k auf die [X.] generell wirkungslos bleibt. Insoweit gilt für die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung ni[X.]hts anderes als für das Instrument der Führungsaufsi[X.]ht insgesamt, das ungea[X.]htet eines fehlenden empiris[X.]hen Wirksamkeitsna[X.]hweises als eine zur Rü[X.]kfallprävention g[X.]ignete Maßnahme qualifiziert wurde (vgl. dazu [X.] 55, 28 <29 f.>). Dem steht au[X.]h der Hinweis der Bes[X.]hwerdeführer auf einzelne Fälle rü[X.]kfälliger [X.] ni[X.]ht entgegen. Daraus kann ni[X.]ht auf die generelle Ung[X.]ignetheit der "elektronis[X.]hen Fußfessel" zur Reduzierung des Rü[X.]kfallrisikos ges[X.]hlossen werden.

Allerdings ist die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung im Verglei[X.]h zu den anderen Maßnahmen der Führungsaufsi[X.]ht besonders eingriffsintensiv. Dies begründet besondere Beoba[X.]htungs- und gegebenenfalls Na[X.]hbesserungspfli[X.]hten des Gesetzgebers (vgl. [X.] 112, 304 <316 f.>). Er ist angesi[X.]hts der bisher wenig aussagekräftigen Evaluation der Maßnahme verpfli[X.]htet, die spezialpräventiven Wirkungen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung empiris[X.]h zu beoba[X.]hten und das gesetzli[X.]he Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen.

([X.]) Begründete Zweifel an der G[X.]ignetheit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung bestehen au[X.]h in te[X.]hnis[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht.

Laut der Studie der [X.] funktioniert die te[X.]hnis[X.]he Umsetzung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ohne größere Probleme. [X.] seien überwiegend auf eine s[X.]hwa[X.]he Batterieladung zurü[X.]kzuführen (A. V[X.] 2. b) Rn. 176). Na[X.]h der Stellungnahme des Max-Plan[X.]k-Instituts für ausländis[X.]hes und internationales Strafre[X.]ht gilt die bei der [X.] eingesetzte Radiofrequenzte[X.]hnik als ausgereift und wenig störanfällig. Die Begleitfors[X.]hung zum [X.]n Modellprojekt habe ergeben, dass Fehlermeldungen überwiegend auf das Verhalten der Probanden zurü[X.]kzuführen seien. Die außerhalb der Wohnung zum Einsatz kommende GPS-gestützte Überwa[X.]hung werde in mehreren Ländern eingesetzt. Te[X.]hnis[X.]he Probleme hätten si[X.]h ledigli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Ortung in bestimmten Räumen und der Leistungsdauer der Batterie gezeigt (A. V[X.] 1. a) Rn. 169 f.).

Dem entspri[X.]ht es, dass ausweisli[X.]h des Beri[X.]hts des [X.] vom 21. März 2011 im Fall des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] Störungsmeldungen auf den [X.]raum im unmittelbaren Ans[X.]hluss an das Anlegen der "Fußfessel" konzentriert waren und teilweise - soweit aufklärbar - auf Bedienungsfehler zurü[X.]kgeführt werden konnten. Mittlerweile könne von einer "unb[X.]inträ[X.]htigten Funktionalität" der "Fußfessel" ausgegangen werden (A. I[X.] 1. h) Rn. 31).

Im Hinbli[X.]k auf die te[X.]hnis[X.]hen Rahmenbedingungen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung trifft den Gesetzgeber jedo[X.]h aufgrund des s[X.]hnellen te[X.]hnologis[X.]hen Wandels ebenfalls eine Beoba[X.]htungs- und gegebenenfalls Na[X.]hbesserungspfli[X.]ht (vgl. [X.] 112, 304 <316 f.>).

([X.]) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB trägt au[X.]h dem Grundsatz der Erforderli[X.]hkeit Re[X.]hnung. Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB darf eine elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung nur angeordnet werden, wenn die Weisung "erforderli[X.]h ers[X.]heint", um den Betroffenen dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Verwendung der erhobenen Daten von der Begehung s[X.]hwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB abzuhalten. Das gesetzli[X.]he Regelungskonzept stellt also bereits selbst auf den Gesi[X.]htspunkt der Erforderli[X.]hkeit ab. Demgemäß ist - worauf der Gesetzgeber ausdrü[X.]kli[X.]h hingewiesen hat (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.] f.) - in jedem Einzelfall zu prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, die in glei[X.]her Weise wie die Anordnung einer elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung g[X.]ignet sind, die angestrebten spezialpräventiven Effekte zu errei[X.]hen. Ist dem so, hat im konkreten Einzelfall die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung mangels Erforderli[X.]hkeit zu unterbleiben. Bedenken gegen die gesetzli[X.]he Regelung selbst ergeben si[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der Erforderli[X.]hkeit daher ni[X.]ht.

(d) Die [X.]mäßigkeit von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB setzt s[X.]hließli[X.]h voraus, dass die Intensität der Freiheitsb[X.]inträ[X.]htigung des [X.]n ni[X.]ht außer Verhältnis steht zu dem Gewi[X.]ht der Re[X.]htsgüter, deren S[X.]hutz die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung bezwe[X.]kt (vgl. zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn [X.] 50, 217 <227>; 80, 103 <107>; 99, 202 <212 ff.>; 115, 320 <345 f.>; 120, 274 <321 f.>; stRspr).

Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass es si[X.]h bei der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung um einen tiefgreifenden Grundre[X.]htseingriff handelt ([X.]). Glei[X.]hwohl ist dieser aufgrund des Gewi[X.]hts der ges[X.]hützten Belange in der konkreten Ausgestaltung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB zumutbar ([X.]). [X.]re[X.]htli[X.]he Bedenken ergeben si[X.]h dabei au[X.]h ni[X.]ht aus dem Umstand, dass die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung die Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens ni[X.]ht zwingend voraussetzt ([X.]).

([X.]) Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung führt zu einer ständigen Erhebung der [X.] des Betroffenen und ermögli[X.]ht deren Verwendung zur Feststellung des Aufenthaltsortes na[X.]h Maßgabe von § 463a Abs. 4 StPO. Sie dringt damit tief in die - ni[X.]ht auf den häusli[X.]hen Berei[X.]h bes[X.]hränkte (vgl. [X.] 101, 361 <383 f.>) - Privatsphäre des [X.] ein und b[X.]inträ[X.]htigt dessen dur[X.]h das Re[X.]ht auf freie Entfaltung der Persönli[X.]hkeit und die Mens[X.]henwürde gewährleistete Autonomie, sein Leben frei zu gestalten und seine Individualität zu entwi[X.]keln (vgl. [X.] 35, 202 <220>; 79, 256 <268>). Sie stellt damit einen Grundre[X.]htseingriff von hoher Intensität dar.

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung im Unters[X.]hied zu sonstigen hoheitli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen ni[X.]ht heimli[X.]h, sondern mit Kenntnis des Betroffenen erfolgt. Zwar wird die Offenheit einer Maßnahme regelmäßig als Hinweis auf eine verminderte Eingriffsintensität angesehen, da für den Betroffenen die Mögli[X.]hkeit besteht, sein Verhalten dem anzupassen und bestehende Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten wahrzunehmen (vgl. [X.] 115, 166 <194 f.>; 124, 43 <65 f.>). Vorliegend ist aber zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es si[X.]h bei der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ni[X.]ht ledigli[X.]h um eine punktuelle Überwa[X.]hungsmaßnahme handelt (vgl. [X.] 124, 43 <62>). Sie ist vielmehr strukturell und von vornherein auf eine längerfristige Überwa[X.]hung angelegt, bei der eine permanente (automatisierte) Datenerhebung erfolgt. Zudem weist sie dur[X.]h die Pfli[X.]ht zum ständigen Tragen der erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mittel einen "unmittelbar" körperli[X.]hen - und damit hö[X.]hstpersönli[X.]hen - Bezug auf. Außerdem kann die dur[X.]hgängige Erhebung der zur Aufenthaltsbestimmung erforderli[X.]hen Daten bei den Betroffenen zu einem Gefühl st[X.]tli[X.]hen Überwa[X.]htwerdens dergestalt führen, dass dadur[X.]h die Unbefangenheit des Verhaltens und die Wahrnehmung grundre[X.]htli[X.]her Freiheiten b[X.]inträ[X.]htigt werden (vgl. [X.] 107, 299 <328>; 115, 320 <354 f.>; 120, 378 <402>).

([X.]) Demgemäß ist die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie dem S[X.]hutz oder der Bewehrung hinrei[X.]hend gewi[X.]htiger Re[X.]htsgüter dient, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte bestehen (vgl. [X.] 141, 220 <269 Rn. 104>). Dem trägt die [X.] von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB Re[X.]hnung. Dana[X.]h dient die Regelung dem S[X.]hutz ho[X.]hrangiger [X.]güter (α), kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung (β) und setzt eine hinrei[X.]hend konkretisierte Gefahrenlage voraus (γ).

(α) Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB kommt die Anordnung einer elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung nur in Betra[X.]ht, wenn die Führungsaufsi[X.]ht aufgrund der vollständigen Vollstre[X.]kung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder der Erledigung einer Maßregel eingetreten ist (Nr. 1), die Freiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt oder angeordnet wurde ([X.]), die Gefahr der Begehung weiterer derartiger Straftaten besteht (Nr. 3) und die Weisung erforderli[X.]h ers[X.]heint, um den Betroffenen von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten (Nr. 4). Der in Bezug genommene § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB umfasst dabei folgende Straftaten: Straftaten gegen das Leben, die körperli[X.]he Unversehrtheit, die persönli[X.]he Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, Friedensverrat, Ho[X.]hverrat und die Gefährdung des demokratis[X.]hen Re[X.]htsst[X.]ts, Straftaten gegen die öffentli[X.]he Ordnung, Raub und Erpressung, gemeingefährli[X.]he Straftaten, Straftaten gegen das Völkerstrafgesetzbu[X.]h oder das [X.] sowie die Begehung dieser Taten im vorsätzli[X.]h herbeigeführten Raus[X.]h.

Folgli[X.]h dient die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung dem S[X.]hutz des Lebens, der körperli[X.]hen Unversehrtheit, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit des Einzelnen sowie der Si[X.]herheit des St[X.]tes und seiner Einri[X.]htungen. Dabei handelt es si[X.]h um hö[X.]hstrangige [X.]werte (vgl. au[X.]h [X.] 115, 320 <346>; 141, 220 <267 f. Rn. 100>).

(β) Zuglei[X.]h ergibt si[X.]h aus der gesetzli[X.]hen Regelung, dass die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung erhebli[X.]hen Eins[X.]hränkungen sowohl hinsi[X.]htli[X.]h des Adressatenkreises einer sol[X.]hen Weisung als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der S[X.]hwere der zu erwartenden Straftaten unterliegt.

Als Adressat der Anordnung einer "elektronis[X.]hen Fußfessel" kommen nur Personen in Betra[X.]ht, die eine oder mehrere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begangen haben (§ 68b Abs. 1 Satz 3 [X.] StGB) und bei denen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vollständig vollstre[X.]kt wurde oder die Erledigung einer Maßregel eingetreten ist (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB). Zusätzli[X.]h muss von diesen Personen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB die Gefahr ausgehen, dass sie erneut derartige Straftaten begehen. Damit bes[X.]hränkt si[X.]h die Zielgruppe für eine Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB auf Personen, die Straftaten begangen haben, deren S[X.]hwere grundsätzli[X.]h für die Anordnung einer Si[X.]herungsverwahrung ausrei[X.]ht, und von denen die Gefahr der Begehung weiterer derartiger Straftaten ausgeht. Es handelt si[X.]h also um einen eng begrenzten Personenkreis (vgl. zu diesem Abwägungskriterium: [X.] 141, 220 <268 Rn. 101>), der si[X.]h dur[X.]h die Begehung s[X.]hwerer Straftaten und die Gefahr eins[X.]hlägiger Rü[X.]kfälligkeit auszei[X.]hnet (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]9).

(γ) Die Regelung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung trägt au[X.]h dem Erfordernis Re[X.]hnung, dass Maßnahmen hoher Eingriffsintensität nur verhältnismäßig sind, wenn eine Gefährdung der ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter hinrei[X.]hend konkret absehbar ist (vgl. [X.] 120, 274 <328 f.>; 125, 260 <330 f.>; 141, 220 <271 Rn. 109>). Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB darf eine entspre[X.]hende Weisung nur erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene weitere (s[X.]hwere) Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB begeht. Aus der Si[X.]ht des Gesetzgebers wird damit an die Gefährli[X.]hkeitss[X.]hwelle angeknüpft, wie sie au[X.]h für die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln na[X.]h § 64 StGB und - dem Grunde na[X.]h - § 66 StGB sowie gemäß § 68[X.] Abs. 3 [X.] StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsi[X.]ht gilt. Ebenso wie bei der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsi[X.]ht gemäß § 68[X.] Abs. 2 und 3 StGB müsse eine Gefahr bestehen, die in Anlehnung an die Maßregel des § 64 StGB als "begründete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit" näher definiert werden könne (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]).

Davon ausgehend genügt die gesetzli[X.]he Regelung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an das Maß der Gefährdung der ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter. Eine bloß abstrakte, auf statistis[X.]he Wahrs[X.]heinli[X.]hkeiten gestützte Gefahr rei[X.]ht einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h für die Anordnung der "elektronis[X.]hen Fußfessel" ni[X.]ht aus. Vielmehr bedarf es einer "begründeten Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit" der erneuten Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art (vgl. au[X.]h OLG S[X.]rbrü[X.]ken, Bes[X.]hluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 [X.] -, juris, Rn. 39; Hanseatis[X.]hes OLG, Bes[X.]hluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -, juris, Rn. 25; KG, Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris, Rn. 17; OLG Mün[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 405 - 407/15 -, juris, Rn. 43, 48; [X.], Bes[X.]hluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris, Rn. 31; [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Juni 2019 - 2 Ws 154/19 -, juris, Rn. 56). Liegt diese vor, verstößt die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung angesi[X.]hts des hohen Werts der ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter und der sonstigen Eins[X.]hränkungen des Anwendungsberei[X.]hs der Maßnahme ni[X.]ht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

([X.]) Dabei begegnet au[X.]h der Umstand, dass für die Feststellung einer "begründeten Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit" der erneuten Begehung von Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB die Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens gesetzli[X.]h ni[X.]ht zwingend vorges[X.]hrieben ist, keinen dur[X.]hgreifenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

Zwar ergeben si[X.]h aus dem Prozessgrundre[X.]ht auf ein faires, re[X.]htsst[X.]tli[X.]hes Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.]), dessen Wurzeln in der freiheitssi[X.]hernden Funktion der Grundre[X.]hte liegen (vgl. [X.] 57, 250 <274 f.>), Mindestanforderungen für eine zuverlässige Wahrheitserfors[X.]hung ni[X.]ht nur im prozessualen Hauptsa[X.]heverfahren, sondern au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der im Vollstre[X.]kungsverfahren zu treffenden Ents[X.]heidungen (vgl. [X.] 70, 297 <308>; 86, 288 <317>). Das Re[X.]ht auf ein faires Verfahren enthält aber keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; es bedarf vielmehr der Konkretisierung je na[X.]h den sa[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten. Es ist jedo[X.]h grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Gesetzgebers, zwis[X.]hen mögli[X.]hen Alternativen bei der normativen Konkretisierung des Re[X.]htsst[X.]tsprinzips zu wählen. Erst wenn si[X.]h unzweideutig ergibt, dass re[X.]htsst[X.]tli[X.]h unverzi[X.]htbare Erfordernisse ni[X.]ht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip selbst konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. [X.] 57, 250 <276>; 70, 297 <308 f.>).

Straf- und Strafverfahrensre[X.]ht tragen diesen Grundsätzen Re[X.]hnung: Au[X.]h in denjenigen Verfahren, die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, gilt die ri[X.]hterli[X.]he Aufklärungspfli[X.]ht, wie sie für die Hauptverhandlung in der Regelung des § 244 Abs. 2 StPO ihren Nieders[X.]hlag gefunden hat; diese wird au[X.]h als "Gebot bestmögli[X.]her Sa[X.]haufklärung" verstanden (vgl. [X.] 57, 250 <276 f.>; 70, 297 <309>). Geht es um Prognos[X.]nts[X.]heidungen, bei denen geistige und s[X.]lis[X.]he Anomalien infrage stehen, so besteht in der Regel die Pfli[X.]ht, einen erfahrenen Sa[X.]hverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährli[X.]hkeit eines in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus Untergebra[X.]hten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den [X.] oft s[X.]hwer erkennbar und abzuwägen (vgl. [X.] 70, 297 <309>).

Demgemäß ist es grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des [X.]s, darüber zu ents[X.]heiden, wie er der Pfli[X.]ht zur bestmögli[X.]hen Sa[X.]haufklärung Re[X.]hnung trägt. Soweit keine zwingenden gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften bestehen, hängt es von seinem si[X.]h na[X.]h den Umständen des einzelnen Falls bestimmenden pfli[X.]htgemäßen Ermessen ab, in wel[X.]her Weise er seiner Aufklärungspfli[X.]ht Re[X.]hnung trägt (vgl. [X.] 70, 297 <309>). Auf die Unterstützung eines Sa[X.]hverständigen hat er nur zurü[X.]kzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sa[X.]hverständige wissens[X.]haftli[X.]he Bewertung erforderli[X.]h sein könnte, für die ihm die Sa[X.]hkunde fehlt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.]s vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, Rn. 6).

Ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber auf eine gesetzli[X.]he Pfli[X.]ht zur Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zur Frage einer fortbestehenden Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten vorliegend verzi[X.]htet, weil der mit einer elektronis[X.]hen Überwa[X.]hung verbundene Eingriff ni[X.]ht mit einer freiheitsentziehenden Maßregel verglei[X.]hbar sei. Daher bleibe es bei den allgemeinen, dur[X.]h die Grundsätze der Amtsermittlung und des [X.] bestimmten Regelungen. Demna[X.]h könne das Geri[X.]ht ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten zur Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten einholen, und es könne im Einzelfall hierzu wegen seiner Amtsaufklärungspfli[X.]ht au[X.]h verpfli[X.]htet sein. Das Geri[X.]ht könne aber auf die Einholung eines Guta[X.]htens verzi[X.]hten, falls si[X.]h zum Beispiel aus fa[X.]härztli[X.]hen Stellungnahmen oder Äußerungen der Justizvollzugsanstalt bereits eine hinrei[X.]hende Beweisgrundlage für eine sol[X.]he Gefährli[X.]hkeitsprognose ergebe (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]).

[X.]re[X.]htli[X.]h ist dagegen ni[X.]hts zu erinnern. Unter dem Gesi[X.]htspunkt des fairen Verfahrens ist es ni[X.]ht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens vor der Anordnung einer elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ni[X.]ht zwingend vorges[X.]hrieben hat, so dass diese si[X.]h ledigli[X.]h im Einzelfall aus dem Gebot der bestmögli[X.]hen Sa[X.]haufklärung ergeben kann. Ob dabei der Amtsermittlungsgrundsatz im Regelfall die Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens gebietet (vgl. [X.], in: S[X.]hönke/[X.], StGB, 30. Aufl. 2019, § 68b Rn. 14[X.]), kann für die Frage der [X.]gemäßheit der gesetzli[X.]hen Regelung als sol[X.]her dahinstehen.

(3) Die Regelungen über die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung verstoßen au[X.]h ni[X.]ht gegen das [X.] aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.].

(a) Vorliegend ma[X.]hen die Bes[X.]hwerdeführer geltend, die gesetzli[X.]he Regelung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung habe stigmatisierende Wirkungen. Die "elektronis[X.]he Fußfessel" stelle si[X.]h als "si[X.]htbare Brandmarkung" dar, die jedenfalls im engeren [X.] Berei[X.]h ni[X.]ht verborgen werden könne. Die jederzeitige Identifizierbarkeit als S[X.]hwerstverbre[X.]her s[X.]hränke das Intimleben und die Mögli[X.]hkeiten sportli[X.]her Betätigung wesentli[X.]h ein.

(b) Laut der Studie der [X.] müssen die Betroffenen teilweise erhebli[X.]he Eins[X.]hränkungen hinnehmen, von denen einige potentiell die Resozialisierung b[X.]inträ[X.]htigen können. Hierzu zählten insbesondere berufli[X.]he S[X.]hwierigkeiten, da die "Fußfessel" das Tragen bestimmter Arbeitsbekleidung (z.B. über die Knö[X.]hel hinausrei[X.]hender S[X.]huhe) unmögli[X.]h ma[X.]hen könne. Au[X.]h sei das periodis[X.]h erforderli[X.]he Aufladen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten nur s[X.]hwer in Einklang zu bringen, und berufli[X.]he Fahrten seien oft mit engen Gebotszonen unvereinbar (A. V[X.] 2. [X.]) Rn. 177 f.).

Das [X.] führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Wahrnehmung mögli[X.]her Stigmatisierung und das Gefühl der S[X.]ham bei den Betroffenen zu Verhaltensänderungen vor allem im Berei[X.]h der Freizeitaktivitäten führen könnten. Dies betreffe beispielsweise die Vermeidung des Besu[X.]hs von Freibädern oder sportli[X.]he Aktivitäten, bei denen die "elektronis[X.]he Fußfessel" si[X.]htbar würde. Au[X.]h könne es zu einem Verzi[X.]ht auf bestimmte Kleidung oder auf Einladungen in die Wohnung des [X.]n kommen (A. V[X.] 1. b) Rn. 172).

([X.]) Davon ausgehend, liegt - bei Außera[X.]htlassung der separat zu prüfenden Auswirkungen auf die berufli[X.]he Betätigung (vgl. na[X.]hfolgend C. [X.] 2. b) ff) Rn. 325 ff.) - eine Verletzung des [X.]s dur[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB ni[X.]ht vor.

Es ist bereits ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass dur[X.]h das Anlegen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" die eigenverantwortli[X.]he Lebensgestaltung oder die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesells[X.]haft wesentli[X.]h ers[X.]hwert wird. Die "elektronis[X.]he Fußfessel" ist im alltägli[X.]hen [X.] Umgang ni[X.]ht ohne Weiteres erkennbar, und das mittels Fußband angebra[X.]hte Sendegerät lässt si[X.]h dur[X.]h übli[X.]he Kleidung ohne größere S[X.]hwierigkeiten verbergen. Entgegen dem Bes[X.]hwerdevorbringen werden Betroffene jedenfalls ni[X.]ht "si[X.]htbar gebrandmarkt" und es ist ni[X.]ht unmögli[X.]h, die "elektronis[X.]he Fußfessel" au[X.]h im engeren [X.] Berei[X.]h zu verbergen. Der [X.] hat es überwiegend selbst in der Hand, inwieweit Außenstehende Kenntnis von der "elektronis[X.]hen Fußfessel" erlangen. Die unvermeidli[X.]he Kenntnisnahme von der angelegten "elektronis[X.]hen Fußfessel" bes[X.]hränkt si[X.]h auf einzelne Freizeitaktivitäten und den Berei[X.]h intimer Kontakte.

Vor diesem Hintergrund fehlt es an der - von den Bes[X.]hwerdeführern gerügten - generellen "Stigmatisierungswirkung" der "elektronis[X.]hen Fußfessel". Eine wesentli[X.]he Ers[X.]hwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesells[X.]haft oder der Mögli[X.]hkeit eigenverantwortli[X.]her Lebensführung ist ni[X.]ht gegeben. Dies gilt insbesondere, soweit die "elektronis[X.]he Fußfessel" ledigli[X.]h zu einem Vermeidungsverhalten des Betroffenen hinsi[X.]htli[X.]h bestimmter sportli[X.]her Aktivitäten führen kann. Mit Bli[X.]k auf die Aufnahme intimer Kontakte greift die Maßnahme zwar wesentli[X.]h stärker in die Lebensführung der Betroffenen ein, etwa weil si[X.]h Betroffene aus einem Gefühl der S[X.]ham an sol[X.]hen Kontakten gehindert sehen können. Do[X.]h sind au[X.]h insoweit die damit verbundenen Eins[X.]hränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit jedenfalls na[X.]h Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zum S[X.]hutz der ho[X.]hrangigen Re[X.]htsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperli[X.]hen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gere[X.]htfertigt.

(4) Die Vors[X.]hriften über die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung verletzen au[X.]h ni[X.]ht das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung. Im Rahmen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung werden dur[X.]hgehend Daten der [X.]n erhoben, die dem S[X.]hutzberei[X.]h des informationellen Selbstbestimmungsre[X.]hts unterfallen. Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten ist in § 463a Abs. 4 StPO aber in einer Weise geregelt, die den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Erhebung (a) und Verwendung personenbezogener Daten (b) Re[X.]hnung trägt.

(a) Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO erhebt die Aufsi[X.]htsstelle bei einer Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB mithilfe der von der verurteilten Person mitgeführten te[X.]hnis[X.]hen Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort sowie über etwaige B[X.]inträ[X.]htigungen der Datenerhebung. Die Erhebung und Verarbeitung der Daten kann sie dabei dur[X.]h die Behörden und Beamten des [X.] vornehmen lassen (§ 463a Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 StPO).

Diese Regelung ist hinrei[X.]hend bestimmt, da sie Gegenstand und Umfang der Datenerhebung präzise bezei[X.]hnet. Sie dient au[X.]h einem legitimen Zwe[X.]k, da sie darauf geri[X.]htet ist, dur[X.]h die Erhebung der zur Bestimmung des Aufenthaltsortes erforderli[X.]hen Daten die Voraussetzungen dafür zu s[X.]haffen, dass die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung dur[X.]hgeführt werden kann und damit deren angestrebte Ziele des S[X.]hutzes der Allgemeinheit vor s[X.]hweren Straftaten und des Verurteilten vor erneuter Straffälligkeit errei[X.]ht werden können. Die automatisierte Erhebung der [X.] ist zur Errei[X.]hung dieser Zwe[X.]ke au[X.]h g[X.]ignet und erforderli[X.]h, da nur auf der Grundlage dieser Daten die Mögli[X.]hkeit jederzeitiger Bestimmung des Aufenthaltsortes des [X.]n besteht. Mildere Mittel zur Errei[X.]hung der präventiven Zwe[X.]ke sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Insbesondere würde eine permanente Observation des Betroffenen im Verglei[X.]h zur dur[X.]hgängigen automatisierten Erhebung seiner [X.] stärker in dessen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht eingreifen.

S[X.]hließli[X.]h bestehen keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Datenerhebung. Insoweit gilt das zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung Ausgeführte. Bestehen angesi[X.]hts der Bes[X.]hränkung auf Fälle der begründeten Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit erneuter s[X.]hwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB keine Bedenken gegen die Angemessenheit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung, kann für die Erhebung der zu ihrer Dur[X.]hführung erforderli[X.]hen Daten ni[X.]hts anderes gelten.

(b) Au[X.]h die Regelung zur Verwendung der erhobenen Daten in § 463a Abs. 4 StPO ([X.]) genügt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, weil sie hinrei[X.]hend bestimmt ([X.]) und verhältnismäßig ([X.] - [X.]) ist und ni[X.]ht gegen die Grundsätze der Zwe[X.]kbindung und Zwe[X.]känderung (ff) verstößt.

([X.]) Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO spei[X.]hert die Aufsi[X.]htsstelle die im Rahmen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung erhobenen Daten, die gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO ohne Einwilligung des Betroffenen nur verwendet werden dürfen, soweit dies zur Errei[X.]hung der in Nr. 1 bis 5 der Vors[X.]hrift genannten Zwe[X.]ke erforderli[X.]h ist. Die Daten sind dabei gegen unbefugte Kenntnisnahme zu si[X.]hern (§ 463a Abs. 4 Satz 3 StPO). Spätestens zwei Monate na[X.]h ihrer Erhebung sind sie zu lös[X.]hen, soweit sie ni[X.]ht für die genannten Zwe[X.]ke verwendet werden (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO). Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der [X.]punkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren (§ 463a Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 1 StPO).

([X.]) Bedenken gegen die notwendige Bestimmtheit dieser Regelung sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Der Anwendungsberei[X.]h und die Zwe[X.]ke, zu denen die erhobenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen verwendet werden dürfen, sind der Regelung hinrei[X.]hend präzise und klar zu entnehmen.

([X.]) Dabei ist die Regelung au[X.]h auf den S[X.]hutz legitimer Interessen geri[X.]htet: § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StPO betreffen die Feststellung von Verstößen gegen eine Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 12 StGB sowie die Reaktion hierauf. Sie zielen also auf die Dur[X.]hführung und Kontrolle der in Bezug genommenen Weisungen sowie die Sanktionierung von [X.] und dienen damit den mit der Weisungsanordnung verfolgten Zwe[X.]ken. Liegt eine im Rahmen der Führungsaufsi[X.]ht zulässige Weisung vor, nimmt die Überprüfung ihrer Einhaltung im Rahmen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung an der Verfolgung der damit angestrebten Zwe[X.]ke teil. Des Weiteren dient die Verwendung der Daten zur Abwehr einer erhebli[X.]hen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperli[X.]he Unversehrtheit, die persönli[X.]he Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO dem legitimen Zwe[X.]k der Verhinderung s[X.]hwerer Straftaten, die Voraussetzung einer Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ist.

Ni[X.]hts anderes gilt im Ergebnis au[X.]h, soweit § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO die Verwendung der im Rahmen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung erhobenen Daten zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art erlaubt. Diese Regelung dient - neben präventiven Zwe[X.]ken - der Dur[X.]hsetzung des st[X.]tli[X.]hen Strafanspru[X.]hs insbesondere bei s[X.]hweren Gewalt- oder Sexualstraftaten. Au[X.]h dabei handelt es si[X.]h um ein ho[X.]hrangiges Re[X.]htsgut, das dem Grunde na[X.]h g[X.]ignet ist, einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsre[X.]ht zu re[X.]htfertigen.

([X.]) Die in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO getroffenen Regelungen zur Verwendung der erhobenen Daten sind zur Errei[X.]hung der verfolgten Zwe[X.]ke g[X.]ignet und erforderli[X.]h. Dies ist hinsi[X.]htli[X.]h der G[X.]ignetheit der Regelungen offensi[X.]htli[X.]h. Dass darüber hinaus der Rü[X.]kgriff auf die erhobenen Daten nur erfolgen darf, soweit kein milderes Mittel zur Verfügung steht, ergibt si[X.]h bereits daraus, dass einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h die Datenverwendung ausdrü[X.]kli[X.]h nur zugelassen wird, soweit dies zur Errei[X.]hung der mit § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 StPO verfolgten Zwe[X.]ke "erforderli[X.]h" ist. Außerdem ist auf [X.] der gesetzli[X.]hen Regelung ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die gesetzli[X.]h vorgegebenen Verwendungszwe[X.]ke der Daten dur[X.]hgängig au[X.]h mit milderen, die Grundre[X.]hte der Betroffenen weniger b[X.]inträ[X.]htigenden Mitteln errei[X.]ht werden könnten.

([X.]) Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsre[X.]ht dur[X.]h die Verwendung der erhobenen [X.] gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 StPO genügt au[X.]h den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.

Dabei ist in Re[X.]hnung zu stellen, dass die Anordnung einer elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung nur erfolgen darf, wenn die begründete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit s[X.]hwerer Straftaten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB besteht. Hinzu kommt, dass der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsre[X.]ht dadur[X.]h begrenzt wird, dass die [X.] im Falle der Ni[X.]htverwendung spätestens zwei Monate na[X.]h ihrer Erhebung zu lös[X.]hen sind (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO). Außerdem wird die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der Re[X.]htmäßigkeit der Datenverwendung dadur[X.]h gewährleistet, dass jeder Abruf hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]punkts, der abgerufenen Daten und der Bearbeitung zu protokollieren ist (§ 463a Abs. 4 Satz 6 StPO).

Vor diesem Hintergrund ist die Mögli[X.]hkeit einer Verwendung der erhobenen Daten zur Kontrolle der Einhaltung einer Überwa[X.]hungsweisung und zur Reaktion auf [X.] (§ 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StPO) als angemessen anzusehen. Glei[X.]hes gilt für die Datenverwendung zur Gefahrenabwehr gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO. Da die Vors[X.]hrift eine erhebli[X.]he gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körperli[X.]he Unversehrtheit, die persönli[X.]he Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter voraussetzt, bestehen verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken weder hinsi[X.]htli[X.]h des erforderli[X.]hen Konkretisierungsgrades der Gefahrenlage no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.

(ff) Ni[X.]hts anderes ergibt si[X.]h im Ergebnis hinsi[X.]htli[X.]h der Verwendung der [X.] zur Strafverfolgung gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO. Mit dieser Regelung erfolgt eine Erweiterung der Verwendungsmögli[X.]hkeiten der erhobenen Daten über die spezialpräventive Ausri[X.]htung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung hinaus in den Berei[X.]h der Strafverfolgung. Au[X.]h wenn es si[X.]h dabei um eine Zwe[X.]känderung im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl. dazu [X.] 125, 260 <333>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>; 141, 220 <327 Rn. 285>) handeln dürfte, steht dies der [X.]mäßigkeit der Regelung na[X.]h dem Grundsatz der hypothetis[X.]hen Neuerhebung ni[X.]ht entgegen. Da der Rü[X.]kgriff auf die Daten im Rahmen dieser eigenständigen, hinrei[X.]hend bestimmten Re[X.]htsgrundlage nur zur Verfolgung s[X.]hwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zulässig ist, steht au[X.]h in diesem Fall die Verwendung der Daten zur Dur[X.]hsetzung des st[X.]tli[X.]hen Strafanspru[X.]hs ni[X.]ht außer Verhältnis zum Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsre[X.]ht. Eine Neuerhebung der [X.] zur Verfolgung der genannten Straftaten genügte ebenfalls dem re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

Dem steht au[X.]h der [X.] ni[X.]ht entgegen. Zwar darf in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung ni[X.]ht dergestalt eingegriffen werden, dass ein Verfahrensbeteiligter dem Zwang ausgesetzt wird, si[X.]h selbst strafbarer Handlungen zu bezi[X.]htigen oder Informationen preiszugeben, die ihn selbst belasten (vgl. [X.] 56, 37 <41 f.>; 95, 220 <241>). Mit der Garantie der Mens[X.]henwürde wäre es ni[X.]ht vereinbar, wenn der Einzelne in eine Lage gebra[X.]ht würde, in der er si[X.]h selbst strafre[X.]htli[X.]h relevanter oder ähnli[X.]her Verfehlungen bezi[X.]htigen muss, in der er in Versu[X.]hung gerät, dur[X.]h Fals[X.]haussagen ein neues Delikt zu begehen, oder Gefahr läuft, wegen seines S[X.]hweigens Zwangsmitteln unterworfen zu werden (vgl. [X.] 95, 220 <241>). Jedenfalls für Zeugen und Bes[X.]huldigte in Straf- oder ähnli[X.]hen Verfahren gewährleistet die Verfassung einen (praktis[X.]h) absoluten S[X.]hutz vor Selbstbezi[X.]htigung (vgl. [X.] 38, 105 <114 ff.>; 56, 37 <42 ff.>).

Demgegenüber verletzen bloße Mitwirkungspfli[X.]hten das Verbot der Selbstbelastung ni[X.]ht, wenn dur[X.]h sie [X.] und Zeugnisverweigerungsre[X.]hte im [X.] oder Strafverfahren ni[X.]ht berührt werden (vgl. [X.] 55, 144 <150 f.>; [X.], Bes[X.]hluss des Dreierauss[X.]husses des [X.]s vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, S. 568 <568>). Daher s[X.]hützt das Verbot der Selbstbelastung ni[X.]ht davor, dass Erkenntnismögli[X.]hkeiten, die den Berei[X.]h der Aussagefreiheit ni[X.]ht berühren, genutzt werden und insoweit die Freiheit des Betroffenen einges[X.]hränkt wird (vgl. [X.] 55, 144 <151>).

So liegt der Fall hier. Die Verpfli[X.]htung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB, die für die elektronis[X.]he Überwa[X.]hung des Aufenthaltsorts erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mittel ständig im betriebsbereiten Zustand bei si[X.]h zu führen und deren Funktionsfähigkeit ni[X.]ht zu b[X.]inträ[X.]htigen, stellt eine Mitwirkungspfli[X.]ht dar, dur[X.]h die die Aussagefreiheit des Betroffenen im Strafverfahren aus § 136 Abs. 1 Satz 2, § 136a, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO ni[X.]ht einges[X.]hränkt wird. Die Verwendung der aufgrund dieser Mitwirkungspfli[X.]ht gewonnenen Daten im Rahmen des § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO verletzt daher das Verbot der Selbstbelastung ni[X.]ht.

(5) Mit ihrer übereinstimmenden Rüge, die Dur[X.]hführung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung stelle eine unzulässige Privatisierung des [X.] dar, vermögen die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht dur[X.]hzudringen. Dabei kann dahinstehen, dass si[X.]h aus ihrem Vortrag ni[X.]ht ers[X.]hließt, wel[X.]he (formellen oder materiellen) verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben insoweit verletzt sein sollen (vgl. [X.] 130, 76 <108 ff.>). Der Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 [X.] ist jedenfalls ni[X.]ht betroffen, da die vorliegende Ausgestaltung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung keine Übertragung hoheitli[X.]her Aufgaben auf Private beinhaltet.

(a) Soweit die Bes[X.]hwerdeführer die Erhebung und Spei[X.]herung der Daten dur[X.]h die [X.] beanstanden, legen sie selbst dar, dass es si[X.]h um einen [X.]betrieb handelt. Es fehlt also bereits ein Handeln in privater Re[X.]htsform. Davon abgesehen ist die te[X.]hnis[X.]he Umsetzung der bundesre[X.]htli[X.]hen Vorgaben Aufgabe der Länder. Dabei ist es von [X.] wegen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass Aufgaben gemeinsam erledigt und zu diesem Zwe[X.]k St[X.]tsverträge ges[X.]hlossen werden. Im vorliegenden Zusammenhang wurde dur[X.]h einen von allen Ländern unterzei[X.]hneten St[X.]tsvertrag die [X.] gebildet. Eine Übertragung hoheitli[X.]her Aufgaben an Private ist damit ni[X.]ht verbunden. Bedenken gegen die [X.]konformität von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB, § 463a Abs. 4 StPO bestehen insoweit ni[X.]ht.

(b) Der beanstandete Bezug der erforderli[X.]hen Te[X.]hnik und/oder Software bei einem Privatunternehmen - au[X.]h im Ausland - ist ebenfalls ni[X.]ht zu beanstanden. Eine Übertragung von Hoheitsgewalt ist damit ni[X.]ht verbunden. Aus dem Vorbringen der Bes[X.]hwerdeführer ergibt si[X.]h außerdem ni[X.]ht, dass und gegebenenfalls inwieweit ein Privatunternehmen - etwa im Zusammenhang mit der Einri[X.]htung oder Wartung des Systems - Einbli[X.]k in erhobene und gespei[X.]herte Daten erhalten hat oder erhalten wird.

[X.]) Au[X.]h das Re[X.]ht auf körperli[X.]he Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.])ist ni[X.]ht verletzt.

Na[X.]h derzeitigem Erkenntnisstand ist ni[X.]ht davon auszugehen, dass die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung zu Eingriffen in den S[X.]hutzgehalt des Grundre[X.]hts auf körperli[X.]he Integrität führt. Es fehlt an hinrei[X.]henden Anhaltspunkten, dass das ordnungsgemäße Anlegen und Tragen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" gesundheitss[X.]hädli[X.]he oder sonstige mit körperli[X.]hen S[X.]hmerzen verglei[X.]hbare Auswirkungen (vgl. [X.] 56, 54 <73 ff.>) hat.

(1) Dies gilt zunä[X.]hst hinsi[X.]htli[X.]h der Strahlenbelastung, die mit dem Tragen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" verbunden ist. Diese ist laut einer vom Hanseatis[X.]hen [X.] eingeholten Stellungnahme der [X.] gesundheitli[X.]h unbedenkli[X.]h. Die Strahlenbelastung unters[X.]hreite die Grenzwerte für Mobilfunkgeräte, die für den sensiblen Kopf- beziehungsweise Korpusberei[X.]h gälten, und beziehe si[X.]h mit dem Fußknö[X.]hel auf einen für Strahlen weniger empfindli[X.]hen Körperberei[X.]h. Darüber hinaus sei die Verbindung ni[X.]ht ständig, sondern nur im [X.] aktiv. Zudem bes[X.]hränke si[X.]h der Sendebetrieb auf regelmäßige [X.]-Bots[X.]haften, die in einer Gebotszone "alle p[X.]r Minuten" abgesandt würden. Außerhalb einer Gebots- beziehungsweise innerhalb einer Verbotszone seien die [X.] zwar kürzer, eine Gesundheitsgefahr ergebe si[X.]h aber unter keinem Gesi[X.]htspunkt (vgl. Hanseatis[X.]hes OLG, Bes[X.]hluss vom 6. Oktober 2011 - 2 Ws 83/11 -, juris, Rn. 70). Anhaltspunkte, die eine hiervon abwei[X.]hende Beurteilung re[X.]htfertigen könnten, haben die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht vorgetragen.

[X.]) Au[X.]h ansonsten bestehen keine ausrei[X.]henden Hinweise, dass das ordnungsgemäße Tragen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" gesundheitss[X.]hädli[X.]he Auswirkungen zur Folge hat. So hat das [X.] ledigli[X.]h festgestellt, dass Betroffene vereinzelt auf Belastungen beim Dus[X.]hen oder S[X.]hlafen dur[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" hingewiesen hätten (A. V[X.] 1. b) Rn. 172). Eine Gesundheitsbes[X.]hädigung oder B[X.]inträ[X.]htigung der körperli[X.]hen Integrität dur[X.]h das Tragen der "Fußfessel" kann dem ni[X.]ht entnommen werden. Die Studie der [X.] weist zwar aus, dass in 27 % der ausgewerteten Akten die Probanden körperli[X.]he B[X.]inträ[X.]htigungen in Form von Hautabs[X.]hürfungen, S[X.]hmerzen oder S[X.]hwellungen geltend gema[X.]ht hätten (A. V[X.] 2. [X.]) Rn. 178). Es ist jedo[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, ob und in wel[X.]hem Umfang diese Folgen tatsä[X.]hli[X.]h vorlagen und auf wel[X.]hen Ursa[X.]hen sie beruhten, insbesondere ob sie das Ergebnis eines ordnungsgemäßen Tragens der "Fußfessel" darstellten.

Allenfalls handelt es si[X.]h insoweit um geringfügige Eingriffe in das Grundre[X.]ht auf körperli[X.]he Unversehrtheit. Da dieses Re[X.]ht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] einem Gesetzesvorbehalt unterliegt, wären diese Grundre[X.]htseingriffe aus den zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] dargelegten Gründen jedenfalls gere[X.]htfertigt.

[X.]) [X.] der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB greift weder für si[X.]h genommen no[X.]h in der Zusammens[X.]hau mit aufenthaltsbezogenen Weisungen na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB in das Freiheitsgrundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein.

(1) Die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung begründet als sol[X.]he keinen Eingriff in das Freiheitsgrundre[X.]ht. Der [X.] wird ledigli[X.]h verpfli[X.]htet, die zur elektronis[X.]hen Überwa[X.]hung des Aufenthaltsorts erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei si[X.]h zu führen und deren Funktionsfähigkeit ni[X.]ht zu b[X.]inträ[X.]htigen. Sein Re[X.]ht, diejenigen Orte, die ihm tatsä[X.]hli[X.]h zugängli[X.]h sind, aufzusu[X.]hen oder si[X.]h dort aufzuhalten, wird dadur[X.]h ni[X.]ht berührt. Dies gilt selbst hinsi[X.]htli[X.]h sol[X.]her Orte, an denen aufgrund fehlender Ortungsmögli[X.]hkeiten eine elektronis[X.]he Aufenthaltsbestimmung ni[X.]ht mögli[X.]h ist (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]). Sol[X.]he Orte können dur[X.]h den Betroffenen weiter aufgesu[X.]ht werden, ohne gegen die ihm auferlegte Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB zu verstoßen.

[X.]) Au[X.]h in der Zusammens[X.]hau mit den Aufenthaltsgeboten oder -verboten na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt der Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB kein freiheitsbes[X.]hränkender Charakter zu. Zwar stellt die Verhängung eines Aufenthaltsgebots oder -verbots einen Eingriff in das Freiheitsgrundre[X.]ht dar; die hinzutretende Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB beinhaltet jedo[X.]h keine über ein Aufenthaltsgebot oder -verbot hinausgehende Bes[X.]hränkung der körperli[X.]hen Bewegungsfreiheit, sondern betrifft ledigli[X.]h deren Überwa[X.]hung. Dies berührt den S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht.

(3) S[X.]hließli[X.]h stellt au[X.]h die Verpfli[X.]htung zum Aufladen der Akkus der Überwa[X.]hungsgeräte keinen Eingriff in den sa[X.]hli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] dar. Diese Verpfli[X.]htung begründet kein Verbot, bestimmte Orte aufzusu[X.]hen, zu verlassen oder si[X.]h dort aufzuhalten. Sie ist daher ni[X.]ht als Eingriff in das Freiheitsgrundre[X.]ht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Sinne körperli[X.]her Bewegungsfreiheit, sondern als Bes[X.]hränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]) zu qualifizieren. Diese ist jedo[X.]h aus den zum allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht dargelegten Erwägungen gere[X.]htfertigt (vgl. C. [X.] 2. [X.]) [X.]) (1) und [X.]) Rn. 252 ff.).

[X.]) [X.] zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung tangiert au[X.]h ni[X.]ht das von Art. 11 [X.] umfasste Re[X.]ht, innerhalb des [X.]gebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen eins[X.]hließli[X.]h des Re[X.]hts zur Einreise (vgl. [X.] 2, 266 <273 f.>; 8, 95 <97>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). Der Betroffene ist allein dur[X.]h die Überwa[X.]hungsweisung ni[X.]ht gehindert, den räumli[X.]hen S[X.]hwerpunkt seines Lebens innerhalb des [X.]gebietes frei zu bestimmen oder zu ändern. Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] geltend ma[X.]ht, in seinem Freizügigkeitsre[X.]ht betroffen zu sein, da er faktis[X.]h an Flugreisen gehindert sei, verkennt er den Regelungsgehalt von Art. 11 [X.], der au[X.]h bei einer Änderung des [X.] die Wahl des Beförderungsmittels ni[X.]ht umfasst (vgl. [X.] 80, 137 <150>). Allenfalls liegt insoweit ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vor, der indes gere[X.]htfertigt ist (vgl. C. [X.] 2. [X.]) [X.]) (1) und [X.]) Rn. 252 ff.).

ff) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 [X.] ist ni[X.]ht gegeben.

(1) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB greift in das Grundre[X.]ht der Freiheit der berufli[X.]hen Betätigung bereits deshalb ni[X.]ht ein, weil es an einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Vors[X.]hrift fehlt. [X.] der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung beinhaltet keine Verbote hinsi[X.]htli[X.]h der Wahl des Berufs oder der Ausbildungsstätte. Sie betrifft die Berufsausübung au[X.]h ni[X.]ht in einem Umfang, der die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz zu re[X.]htfertigen vermag.

Soweit die Studie der [X.] in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass berufli[X.]he Fahrten oft mit engen Ge- oder Verbotszonen unvereinbar seien (A. V[X.] 2. [X.]) Rn. 177), handelt es si[X.]h um Auswirkungen der Aufenthaltsweisungen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB und ni[X.]ht um Konsequenzen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung. Soweit sie darüber hinaus ausführt, die "elektronis[X.]he Fußfessel" könne das Tragen spezieller Arbeitskleidung unmögli[X.]h ma[X.]hen und das periodis[X.]h erforderli[X.]he Aufladen des Geräts lasse si[X.]h nur s[X.]hwer mit unregelmäßigen Arbeitszeiten in Einklang bringen (A. V[X.] 2. [X.]) Rn. 177), fehlt es bereits an einer hinrei[X.]henden Konkretisierung dieser allgemein gehaltenen Annahmen. Ob und inwieweit die berufli[X.]hen Betätigungen tatsä[X.]hli[X.]h b[X.]inträ[X.]htigt werden, kann dem ni[X.]ht entnommen werden.

Dementspre[X.]hend führt das [X.] in seiner Stellungnahme aus, dass über mögli[X.]he Auswirkungen der elektronis[X.]hen Überwa[X.]hung auf Erfolg oder Misserfolg bei Arbeitssu[X.]he oder Arbeitsstellenwe[X.]hsel ni[X.]hts bekannt sei (A. V[X.] 1. b) Rn. 172). Letztli[X.]h dürfte es si[X.]h bei den erwogenen mögli[X.]hen Auswirkungen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" auf die berufli[X.]he Tätigkeit um bloße Reflexe der ni[X.]ht berufsbezogen ausgeri[X.]hteten Überwa[X.]hungsmaßnahmen beziehungsweise um Auswirkungen im Bagatellberei[X.]h handeln, die dem Gesetzgeber ni[X.]ht zure[X.]henbar sind. Für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz der gesetzli[X.]hen Regelung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung und eines Eingriffs in das Grundre[X.]ht aus Art. 12 Abs. 1 [X.] rei[X.]ht dies ni[X.]ht aus.

[X.]) Selbst wenn von einem Eingriff in das Grundre[X.]ht der Berufsfreiheit ausgegangen wird, wäre dieser angesi[X.]hts der von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB betroffenen eng begrenzten "Zielgruppe" gefährli[X.]her und rü[X.]kfallgefährdeter Straftäter - gemessen am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit - jedenfalls gere[X.]htfertigt. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung dieser Straftäter und am S[X.]hutz der Bevölkerung vor s[X.]hwerwiegenden Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB stellt ein überragendes Gemeins[X.]haftsgut dar, das gesetzli[X.]he Eins[X.]hränkungen des Grundre[X.]hts eines Betroffenen auf freie Berufswahl und freie berufli[X.]he Betätigung zu re[X.]htfertigen vermag (vgl. [X.] 25, 88 <101>; 55, 28 <31>).

gg) Die gesetzli[X.]he Regelung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung verletzt das Grundre[X.]ht auf Unverletzli[X.]hkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht. Au[X.]h wenn ein Eingriff in den S[X.]hutzberei[X.]h des Grundre[X.]hts vorläge, greift die Regelung weder in den Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung ein (1), no[X.]h werden die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben an den Einsatz te[X.]hnis[X.]her Mittel zur Überwa[X.]hung von Wohnungen missa[X.]htet [X.]).

(1) Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist bei der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung mögli[X.]hst si[X.]herzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden [X.] ermittelt werden. Dem dient die sogenannte "[X.]", die bei ordnungsgemäßer Funktion dafür sorgt, dass eine GPS-Ortung der "elektronis[X.]hen Fußfessel" während des Aufenthalts im Empfangsberei[X.]h der Unit unterbleibt, und damit verhindert, dass eine genaue Überwa[X.]hung des Betroffenen im häusli[X.]hen Berei[X.]h stattfindet. Festgestellt wird also ledigli[X.]h, ob der Betroffene si[X.]h in der Wohnung aufhält, hingegen ni[X.]ht, in wel[X.]hen Räumen dies der Fall ist. Soweit diesbezügli[X.]he Daten erhoben worden sein sollten, dürfen diese gemäß § 463a Abs. 4 Satz 7 StPO ni[X.]ht verwertet werden und sind unverzügli[X.]h na[X.]h ihrer Kenntnisnahme zu lös[X.]hen.

Mit dieser bloßen Präsenzkontrolle trägt die gesetzli[X.]he Regelung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gebot, die Wohnung als räumli[X.]h-gegenständli[X.]hen Berei[X.]h der Privatsphäre zu s[X.]hützen, in dem der Einzelne für si[X.]h sein und si[X.]h na[X.]h selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten kann (vgl. [X.] 51, 97 <107>; 109, 279 <313 f.>; 113, 348 <391>), hinrei[X.]hend Re[X.]hnung. Ein Eingriff in den Kernberei[X.]h privater Lebensgestaltung liegt ni[X.]ht vor.

[X.]) Selbst wenn die bloße Feststellung der Anwesenheit in der Wohnung dur[X.]h den Einsatz von "elektronis[X.]her Fußfessel" und "[X.]" als eine Überwa[X.]hung von Wohnungen mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln und damit als Eingriff in den S[X.]hutzgehalt von Art. 13 [X.] außerhalb des Kernberei[X.]hs zu qualifizieren wäre, ist jedenfalls den Re[X.]htfertigungsanforderungen an einen sol[X.]hen Eingriff gemäß Art. 13 Abs. 4 [X.] genügt. Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung bedarf ri[X.]hterli[X.]her Anordnung. Da diese nur zulässig ist, wenn die begründete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Begehung s[X.]hwerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art besteht, ist das Erfordernis einer dringenden Gefahr für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 [X.]) erfüllt. Au[X.]h sonstige Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der bloßen Anwesenheitskontrolle des [X.]n in seiner Wohnung bestehen angesi[X.]hts des hohen Werts der ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter ni[X.]ht.

[X.]) Ein Eingriff in den S[X.]hutzberei[X.]h des Rü[X.]kwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 [X.] s[X.]heidet von vornherein aus, da es si[X.]h bei der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ni[X.]ht um eine Strafe im Sinne dieser Vors[X.]hrift handelt. Die Regelung ist ni[X.]ht auf die Verhängung eines dem S[X.]huldausglei[X.]h dienenden Übels wegen eines re[X.]htswidrigen und s[X.]huldhaften Verhaltens (vgl. [X.] 26, 186 <203 f.>; 105, 135 <152 ff.>; 109, 133 <167>; 128, 326 <377>; stRspr) geri[X.]htet. Vielmehr dient sie präventiven Zwe[X.]ken. Ebenso wie sonstige Maßregeln der Besserung und Si[X.]herung und das [X.] in seiner Gesamtheit (vgl. [X.] 128, 326 <391 ff.>; 134, 33 <60 Rn. 69>) fällt § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h von Art. 103 Abs. 2 [X.].

[X.]) Die Regelungen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung tragen dem re[X.]htsst[X.]tli[X.]h gebotenen Vertrauenss[X.]hutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.]) Re[X.]hnung.

(1) Gemäß § 2 Abs. 6 StGB ist über Maßregeln der Besserung und Si[X.]herung, wenn gesetzli[X.]h ni[X.]hts anderes bestimmt ist, na[X.]h dem Gesetz zu ents[X.]heiden, das zur [X.] der Ents[X.]heidung gilt. [X.]smögli[X.]hkeit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ist daher au[X.]h in allen Fallkonstellationen anzuwenden, in denen die Führungsaufsi[X.]ht bereits zum [X.]punkt des Inkrafttretens des Gesetzes eingetreten war oder na[X.]h diesem [X.]punkt eingetreten ist, aber die Tat, die zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder zur Anordnung einer Maßregel im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 StGB geführt hat, bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde.

(a) Damit stellt die gesetzli[X.]he Regelung einen Fall tatbestandli[X.]her Rü[X.]kanknüpfung (sog. "une[X.]hte Rü[X.]kwirkung") dar, bei der der Gesetzgeber Sa[X.]hverhalte aus der Vergangenheit zum Anknüpfungspunkt künftiger Re[X.]htsfolgen ma[X.]ht. Dur[X.]h die Normierung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB wird die Mögli[X.]hkeit eröffnet, wegen in der Vergangenheit abgeurteilter Taten über die zum damaligen [X.]punkt mögli[X.]hen Weisungen in der Führungsaufsi[X.]ht hinaus au[X.]h eine elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung anzuordnen.

(b) Demna[X.]h sind die betroffenen [X.] gegen die dur[X.]h die Gesetzesänderung berührten Vertrauenss[X.]hutzbelange abzuwägen (vgl. [X.] 97, 378 <389>; 101, 239 <263>; 103, 392 <403>; stRspr).

Diese Abwägung fällt na[X.]h Auffassung des Gesetzgebers zugunsten der [X.] aus. Dabei sei zunä[X.]hst zu bedenken, dass die Neuregelung ni[X.]ht den Eintritt der Führungsaufsi[X.]ht als sol[X.]he betreffe, sondern nur deren konkrete Ausgestaltung. Hierbei wiege das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung gefährli[X.]her Straftäter und ihrem S[X.]hutz vor s[X.]hweren [X.] s[X.]hwerer als ein mögli[X.]hes Vertrauen der Betroffenen in den Bestand der geltenden Re[X.]htslage (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]0).

[X.]) Diese Annahmen sind von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden: In der Güterabwägung ist maßgebli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass na[X.]h der gesetzli[X.]hen Konzeption für die Anordnung der Weisung sowohl qualifizierte materielle Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. nur § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 StGB) als au[X.]h erhebli[X.]he Verfahrenssi[X.]herungen vorgesehen sind (vgl. § 463a Abs. 4 StPO). Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung insbesondere der Bes[X.]hränkung auf einen eng begrenzten Personenkreis besonders gefährli[X.]her und rü[X.]kfallgefährdeter Straftäter einerseits und der - gegenüber einer Freiheitsentziehung etwa bei Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung (vgl. dazu [X.] 128, 326 <406 ff.>; 129, 37 <46>; 133, 40 <51 Rn. 26>) oder au[X.]h einer polizeili[X.]hen [X.] (vgl. BTDru[X.]ks 17/3403, [X.]9) - verminderten Eingriffstiefe andererseits begegnet es keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken, dass der Gesetzgeber den Si[X.]herungsbelangen der Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauen der Betroffenen auf eine ni[X.]ht dur[X.]h st[X.]tli[X.]he Maßnahmen b[X.]inträ[X.]htigte Lebensführung den Vorrang eingeräumt hat.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] vor, obwohl das Gesetz keine Grundre[X.]hte benennt, die dur[X.]h die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung einges[X.]hränkt werden. Die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung greift zwar insbesondere in das informationelle Selbstbestimmungsre[X.]ht ein. Aufgrund der Offensi[X.]htli[X.]hkeit dieses Grundre[X.]htseingriffs kommt dabei aber der mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] verbundenen Warn- und Besinnungsfunktion keine Bedeutung zu. Damit hat si[X.]h ein ausdrü[X.]kli[X.]her Hinweis gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] erübrigt (vgl. [X.] 35, 185 <189>).

3. Dem vorstehend dargestellten Ergebnis stehen konventionsre[X.]htli[X.]he Bedenken ni[X.]ht entgegen. Ausgehend von der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.]) ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung gegen das Re[X.]ht auf A[X.]htung des Privatlebens gemäß Art. 8 [X.] (a) oder das Rü[X.]kwirkungsverbot gemäß Art. 7 [X.] (b) verstößt.

a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 [X.] hat jede Person das Re[X.]ht auf A[X.]htung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eingriffe in diese Re[X.]hte sind gemäß Art. 8 Abs. 2 [X.] nur zulässig, soweit diese gesetzli[X.]h vorgesehen und in einer demokratis[X.]hen Gesells[X.]haft insbesondere zur Verhütung von Straftaten oder zum S[X.]hutz der Re[X.]hte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Ob die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung entlassener Straftäter diese Anforderungen erfüllt, hat der [X.] bisher ni[X.]ht ents[X.]hieden. Er hat allerdings die Konventionskonformität der Erhebung von [X.] außerhalb der eigenen Wohnung mittels GPS auf der Grundlage von § 100[X.] Abs. 1 Nr. 1b StPO a.F. bestätigt (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05).

[X.]) Die Überwa[X.]hung mittels GPS stelle einen Eingriff in das Re[X.]ht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 [X.] dar (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 52). Für diesen Eingriff bestehe eine Re[X.]htfertigung gemäß Art. 8 Abs. 2 [X.], weil er sowohl "gesetzli[X.]h vorgesehen" als au[X.]h "in einer demokratis[X.]hen Gesells[X.]haft notwendig" sei.

Der Ausdru[X.]k "gesetzli[X.]h vorgesehen" bedeute, dass die Maßnahme eine gewisse innerst[X.]tli[X.]he Re[X.]htsgrundlage haben müsse. Er betreffe au[X.]h die Qualität des in Rede gestellten Gesetzes und setze voraus, dass die betroffene Person Zugang zu dem Gesetz haben müsse und darüber hinaus erkennen könne, wel[X.]he Folgen es für sie habe. Außerdem müsse das Gesetz re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Anforderungen genügen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 60). Die Regelung zur GPS-Überwa[X.]hung erfülle diese Voraussetzungen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 74).

Ein Eingriff sei "in einer demokratis[X.]hen Gesells[X.]haft notwendig" (Art. 8 Abs. 2 [X.]), wenn er einem dringenden [X.] Bedürfnis entspre[X.]he und insbesondere in Bezug auf das re[X.]htmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sei (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 78). Dies treffe auf die GPS-Überwa[X.]hung zu. Zum einen diene sie der nationalen oder öffentli[X.]hen Si[X.]herheit, der Verhütung von Straftaten und dem S[X.]hutz der Re[X.]hte anderer (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 77). Zum anderen sei die Anwendung weniger eins[X.]hneidender Überwa[X.]hungsmethoden im konkreten Fall ni[X.]ht erfolgverspre[X.]hend gewesen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 80).

[X.]) Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die Regelung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB, § 463a Abs. 4 StPO ni[X.]ht gegen Art. 8 [X.] verstößt. Sie genügt dem Erfordernis einer "gesetzli[X.]hen Regelung" im Sinne dieser Vors[X.]hrift und ist als "notwendig in einer demokratis[X.]hen Gesells[X.]haft" im vorstehend dargestellten Sinne anzusehen, da sie der Verhütung von Straftaten und dem S[X.]hutz der Re[X.]hte und der Freiheit anderer dient und dem Gebot strikter Verhältnismäßigkeit (vgl. C. [X.] 2. [X.]) [X.]) [X.]) Rn. 259 ff.) Re[X.]hnung trägt.

b) Art. 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur [X.] ihrer Begehung na[X.]h innerst[X.]tli[X.]hem oder internationalem Re[X.]ht ni[X.]ht strafbar war. Au[X.]h darf keine s[X.]hwerere als die zur [X.] der Begehung angeordnete Strafe verhängt werden (Satz 2). Da § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB au[X.]h anwendbar ist, wenn die Straftaten, die der Anordnung der Führungsaufsi[X.]ht zugrunde liegen, vor Inkrafttreten der Vors[X.]hriften begangen wurden, käme ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 [X.] in Betra[X.]ht, wenn die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung als "Strafe" im Sinne dieser Norm anzusehen wäre.

[X.]) Dabei kann aus dem Umstand, dass Maßregeln der Besserung und Si[X.]herung ni[X.]ht dem Anwendungsberei[X.]h von Art. 103 Abs. 2 [X.] unterfallen, ni[X.]ht ohne Weiteres ges[X.]hlossen werden, dass es si[X.]h ni[X.]ht um "Strafen" im Sinne von Art. 7 [X.] handelt. Vielmehr bestimmt die [X.] den Begriff der Strafe autonom. Hierbei misst der [X.] dem Umstand große Bedeutung bei, ob eine Maßnahme im Ans[X.]hluss an eine Verurteilung wegen einer "Straftat" verhängt wurde. Weitere erhebli[X.]he Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme na[X.]h innerst[X.]tli[X.]hem Re[X.]ht, die Art und der Zwe[X.]k der Maßnahme, die mit ihrer S[X.]haffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und ihre S[X.]hwere (vgl. [X.], M. v. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 120; B. v. [X.], Urteil vom 7. Januar 2016, [X.]3279/14, § 150).

[X.]) Auf dieser Grundlage hatte der [X.] in der Vergangenheit entgegen der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] die Si[X.]herungsverwahrung als "Strafe" qualifiziert, insbesondere, weil diese im Ans[X.]hluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird (vgl. [X.], M. v. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 124 ff.) und mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (vgl. [X.], M. v. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 127). Da es für diese Freiheitsentziehung keine Hö[X.]hstfrist gebe, stelle die Si[X.]herungsverwahrung eine der s[X.]hwersten Maßnahmen dar, die na[X.]h dem Strafgesetzbu[X.]h verhängt werden könnten (vgl. [X.], M. v. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 132). In neueren Fällen hat der [X.] aber konzediert, dass dann, wenn die Si[X.]herungsverwahrung aufgrund der Notwendigkeit der Behandlung einer psy[X.]his[X.]hen Störung verlängert werde, si[X.]h deren Wesen und Zwe[X.]k grundlegend ändere und der strafre[X.]htli[X.]he Charakter in den Hintergrund trete, so dass die Maßnahme ni[X.]ht mehr als Strafe einzustufen sei (vgl. [X.], B. v. [X.], Urteil vom 7. Januar 2016, [X.]3279/14, § 182; [X.] ([X.]), [X.] v. [X.], Urteil vom 2. Februar 2017, Nr. 10211/12, 27505/14, § 80).

[X.]) Im Übrigen wird in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zwis[X.]hen Maßnahmen, die eine "Strafe" darstellen, und Maßnahmen, die die "Vollstre[X.]kung" oder den "Vollzug" der Strafe betreffen, unters[X.]hieden. Betreffen Maßnahmen beispielsweise einen Straferlass oder Regelungen der vorzeitigen Haftentlassung, sind sie ni[X.]ht als Strafe im Sinne von Art. 7 [X.] anzusehen (vgl. [X.], M. v. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 121 m.w.[X.]).

Entspre[X.]hend qualifizierte der [X.] eine na[X.]h der Verurteilung des dortigen Bes[X.]hwerdeführers eingeführte (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 37) französis[X.]he Regelung zur Eintragung von verurteilten Sexualstraftätern in ein spezielles Register, auf das die Behörden und die Polizei zugreifen können (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 16 ff.), ni[X.]ht als Strafe. Na[X.]h nationalem Re[X.]ht handle es si[X.]h eher um eine Präventivmaßnahme als um eine Strafe. Die Maßnahme solle Personen von der Begehung neuer Taten abhalten und im Falle einer Tatbegehung ihre Identifizierung und Auffindung si[X.]herstellen (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 42). Daher stehe der präventive Charakter der Maßnahme im Vordergrund (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 43). Der Umstand, dass ein Verstoß strafbewehrt sei, ändere daran ni[X.]hts, weil bei einem Verstoß ein gänzli[X.]h neues Verfahren eingeleitet würde (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 44).

[X.]) Davon ausgehend dürfte au[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung ni[X.]ht als "Strafe" im Sinne von Art. 7 [X.] anzusehen sein. Sie knüpft ni[X.]ht allein an die Verurteilung wegen einer Straftat an und bleibt hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Eingriffsintensität deutli[X.]h hinter einer Freiheitsentziehung zurü[X.]k. Sie verfolgt zudem primär präventive Zwe[X.]ke.

Die jeweils angegriffenen Ents[X.]heidungen verletzen die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht in ihren Grundre[X.]hten.

1. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht prüft geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen, die auf einer verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden gesetzli[X.]hen Grundlage ergangen sind, nur in einem einges[X.]hränkten Umfang na[X.]h. Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle, ob die Geri[X.]htsents[X.]heidungen das jeweilige Fa[X.]hre[X.]ht "ri[X.]htig" im Sinne einer größtmögli[X.]hen Gewähr der Gere[X.]htigkeit anwenden. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht greift vielmehr nur ein, wenn die Geri[X.]hte übersehen, dass ihre Ents[X.]heidung Grundre[X.]hte berührt, wenn sie Bedeutung und Tragweite von Grundre[X.]hten ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigen oder wenn sie sonst aus sa[X.]hfremden und damit objektiv willkürli[X.]hen Gründen ents[X.]heiden (vgl. nur [X.] 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 68, 361 <372>; 72, 105 <114 f.>; 79, 292 <303>; 89, 1 <9 f.>).

2. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs verletzt die Auslegung und Anwendung der Regelung zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung im Fall des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] im angegriffenen Bes[X.]hluss des [X.]s [X.] ni[X.]ht dessen Grundre[X.]hte.

a) Der vom Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] der Sa[X.]he na[X.]h gerügte Verstoß des [X.]s [X.] gegen das Gebot bestmögli[X.]her Sa[X.]haufklärung ist no[X.]h ni[X.]ht gegeben. Ein sol[X.]her Verstoß folgt aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles insbesondere ni[X.]ht aus der unterlassenen Einholung eines aktuellen Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens im Hinbli[X.]k auf die na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB zu treffende Gefährli[X.]hkeitsprognose.

[X.]) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ergeben si[X.]h aus dem Re[X.]ht auf ein faires, re[X.]htsst[X.]tli[X.]hes Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.]) Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserfors[X.]hung, die ni[X.]ht nur im Erkenntnisverfahren (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), sondern au[X.]h im Vollstre[X.]kungsverfahren zu bea[X.]hten sind (vgl. [X.] 70, 297 <308>; 86, 288 <317>; 109, 133 <162>; 117, 71 <105>).

Dabei hängt die Rei[X.]hweite der geri[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]ht zur Sa[X.]hverhaltsaufklärung im Einzelnen davon ab, inwieweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu - weiterer - Aufklärung Anlass geben (vgl. [X.] 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337>; 70, 297 <309 f.>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.]s vom 18. Februar 2016 - 2 BvR 2191/13 -, Rn. 29). Auf die Unterstützung eines Sa[X.]hverständigen ist zurü[X.]kzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sa[X.]hverständige wissens[X.]haftli[X.]he Bewertung erforderli[X.]h sein könnte, weil dem Geri[X.]ht die erforderli[X.]he Sa[X.]hkunde fehlt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.]s vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, Rn. 6).

[X.]) Gemessen hieran ist die fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Auffassung, dass es vorliegend der Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens ni[X.]ht bedurft habe, verfassungsre[X.]htli[X.]h im Ergebnis no[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

Das [X.] hat si[X.]h bei seiner Gefahrenprognose auf eine Würdigung der begangenen [X.] und des späteren - ebenfalls von Gewalttätigkeiten geprägten - Vollzugsverhaltens sowie auf die bei der [X.] diagnostizierte und bis heute unbehandelte Persönli[X.]hkeitsstruktur des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] gestützt. Dabei hat es zugrunde gelegt, dass der im Erkenntnisverfahren beauftragte Sa[X.]hverständige in seinem nervenfa[X.]härztli[X.]hen Guta[X.]hten vom 30. Juli 1991 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es si[X.]h beim Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] um eine "s[X.]hizoide, autistis[X.]h-psy[X.]hopathis[X.]he Persönli[X.]hkeit" handele. Es sei davon auszugehen, dass dieser psy[X.]hiatris[X.]he Befund unverändert fortbestehe.

Hierbei könne dahinstehen, ob si[X.]h eine derartige Psy[X.]hopathie überhaupt dur[X.]h eine Behandlung günstig b[X.]influssen lasse. Denn eine therapeutis[X.]he Intervention habe bislang ni[X.]ht stattgefunden, wobei dies ni[X.]ht auf Versäumnisse des Vollzugs, sondern maßgebli[X.]h auf das Verhalten des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] zurü[X.]kzuführen sei. So wurde der Bes[X.]hwerdeführer in zwei Fällen während des Vollzugs wegen Gefangenenmeuterei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Er musste aus Si[X.]herheitsgründen insgesamt zehnmal in andere Vollzugsanstalten - darunter die [X.] als Ho[X.]hsi[X.]herheitsgefängnis - verlegt werden.

Dass die Geri[X.]hte angesi[X.]hts dieser Anknüpfungstatsa[X.]hen die gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB gebotene Gefahrenprognose ohne sa[X.]hverständige Beguta[X.]htung des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] getroffen haben, ers[X.]heint verfassungsre[X.]htli[X.]h no[X.]h hinnehmbar. Zwar liegt die einzige bisherige Sa[X.]hverständigenbeguta[X.]htung des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] mehr als 20 Jahre zurü[X.]k. Zuglei[X.]h konnten die Geri[X.]hte aber davon ausgehen, dass die in der [X.] zutage getretene Psy[X.]hopathie fortbesteht, da diese ni[X.]ht behandelt und deren Fortbestand dur[X.]h das Vollzugsverhalten des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] mehrfa[X.]h bestätigt wurde. Es lag damit ein no[X.]h ausrei[X.]hendes Maß an zusätzli[X.]hen Umständen vor, um au[X.]h ohne weitere sa[X.]hverständige Beguta[X.]htung die Prognose zu treffen, dass von dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] weitere Gewalttaten zu erwarten sind.

b) Na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB setzt die Anordnung einer Weisung zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung voraus, dass die Gefahr besteht, die verurteilte Person werde weiterhin Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen. Der Notwendigkeit, eine dahingehende Prognose hinrei[X.]hend zu begründen, trägt der angegriffene Bes[X.]hluss in verfassungsgemäßer Weise Re[X.]hnung.

[X.]) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die begründete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Begehung s[X.]hwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bestehen müsse. Eine bloß abstrakte Gefahr im Sinne einer rein auf die statistis[X.]he Rü[X.]kfallwahrs[X.]heinli[X.]hkeit gestützten Gefahrenprognose rei[X.]he dagegen ni[X.]ht aus. Umgekehrt sei aber au[X.]h keine naheliegende, konkrete Gefahr erforderli[X.]h. Außerdem hat das [X.] darauf verwiesen, dass das Ausbleiben mögli[X.]herweise gebotener Vollzugslo[X.]kerungen - wie vom Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] behauptet - grundsätzli[X.]h keine Auswirkungen auf den Prognosemaßstab habe. Diese Annahmen sind verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h. Insbesondere ist der Gesi[X.]htspunkt unzurei[X.]hender Therapieangebote im Zusammenhang mit der Beurteilung des Risikos weiterer Straftaten ohne Bedeutung.

[X.]) Ausgehend davon hat das [X.] festgestellt, dass aufgrund der bei der [X.] zutage getretenen Gefährli[X.]hkeit, der hierfür verantwortli[X.]hen unbehandelten Psy[X.]hopathie und des Vollzugsverhaltens des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] die begründete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Begehung weiterer eins[X.]hlägiger Straftaten in einem Maße vorliege, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB voraussetzt. Dabei hat es au[X.]h die Art der zu erwartenden Delikte - in Form von Gewaltdelikten und damit weiterer s[X.]hwerer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - hinrei[X.]hend konkretisiert.

[X.]) Die hiergegen erhobenen Einwände des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Zwar wurde er ausweisli[X.]h der Stellungnahme der [X.] vom 22. März 2010 bereits im März 2010 von der sogenannten [X.] genommen. Die [X.] weist in dieser Stellungnahme jedo[X.]h zuglei[X.]h darauf hin, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] si[X.]h unter unges[X.]hützten Bedingungen wenig gefestigt zeigen und insbesondere bei übermäßigem Alkoholkonsum zu s[X.]hwerwiegenden Gewaltstraftaten neigen könnte. Das [X.] hat na[X.]hvollziehbar ausgeführt, dass der Stellungnahme ledigli[X.]h entnommen werden könne, dass si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] unter den besonderen Haftbedingungen der [X.] vollzugskonform gezeigt habe, daraus aber keine vorteilhafte Prognose zu einem mögli[X.]hen Verhalten außerhalb des Vollzugs abgeleitet werden könne.

Darüber hinaus hat das [X.] zutreffend dargelegt, dass etwas anderes au[X.]h ni[X.]ht daraus folge, dass eine Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] na[X.]h dem Psy[X.]hKG M-V ni[X.]ht angeordnet worden sei, weil hierfür ein sehr viel strengerer Maßstab ("gegenwärtige erhebli[X.]he Gefahr") gelte.

Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] geltend ma[X.]ht, die Einordnung seines jüngeren Vollzugsverhaltens als ledigli[X.]h "vollzugsbedingtes Wohlverhalten" halte verfassungsre[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand, weil damit regelgere[X.]htes Verhalten als Beweis für seine Gefährli[X.]hkeit angesehen werde, lässt er außer Betra[X.]ht, dass das [X.] si[X.]h mit seinem Vollzugsverhalten in seiner Gesamtheit auseinandergesetzt und dabei positive Ansätze in seiner Entwi[X.]klung ni[X.]ht unbea[X.]htet gelassen hat, trotzdem aber aufgrund der dargelegten Umstände na[X.]hvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt ist, dass von einer fortbestehenden Gefährli[X.]hkeit auszugehen sei. Daher ist dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] zwar zuzugestehen, dass einer mehr als zwei Jahrzehnte alten psy[X.]hologis[X.]hen Beurteilung grundsätzli[X.]h nur eine geringe Bedeutung zuzuspre[X.]hen ist. Er verhält si[X.]h aber ni[X.]ht dazu, dass au[X.]h na[X.]h seiner eigenen Darstellung eine Behandlung der zum damaligen [X.]punkt festgestellten Psy[X.]hopathie ni[X.]ht stattgefunden und deren Fortbestand si[X.]h in seinem Vollzugsverhalten manifestiert hat, sondern ma[X.]ht ledigli[X.]h geltend, dies habe außer Betra[X.]ht zu bleiben. Bei dem Hinweis, es gebe keine empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen, wona[X.]h Mens[X.]hen si[X.]h na[X.]h (extrem) langer Strafhaft und bei Einsi[X.]ht in das Verwerfli[X.]he ihrer Tat vor oder bei Eintritt in das se[X.]hste Lebensjahrzehnt ni[X.]ht grundlegend geändert hätten, handelt es si[X.]h um eine allgemeine, ni[X.]ht fallbezogene Erwägung, die die Gefahrenprognose des [X.]s [X.] ni[X.]ht zu ers[X.]hüttern vermag.

[X.]) Die geri[X.]htli[X.]hen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] sind ni[X.]ht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Weisung sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Etwas anderes ergibt si[X.]h weder aus den Darlegungen des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] zu den fehlenden spezialpräventiven Wirkungen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" ([X.]), den mit ihrem Anlegen in seinem Fall verbundenen stigmatisierenden Wirkungen ([X.]) und den aufgetretenen Funktionsb[X.]inträ[X.]htigungen und -störungen ([X.]) no[X.]h aus dem Verweis auf unzurei[X.]hende Therapieangebote während des langjährigen Strafvollzugs ([X.]).

[X.]) Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] geltend ma[X.]ht, es fehlten empiris[X.]he Untersu[X.]hungen, die bestätigten, dass das ständige Tragen der "Fußfessel" potentielle Straftäter von einer beabsi[X.]htigten Tat abhalten könnte, wendet er si[X.]h in allgemeinen, ni[X.]ht auf seinen Fall bezogenen Formulierungen gegen die G[X.]ignetheit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung zur Errei[X.]hung ihrer spezialpräventiven Ziele. Insoweit wird auf die zur G[X.]ignetheit der gesetzli[X.]hen Regelung getroffenen Feststellungen (vgl. C. [X.] 2. [X.]) [X.]) [X.]) Rn. 261 ff.) verwiesen.

[X.]) Die vom Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] angeführten stigmatisierenden Wirkungen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung gehen ebenfalls ni[X.]ht über die regelmäßig mit dem Tragen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" verbundenen Effekte auf Freizeitverhalten und sportli[X.]he Aktivitäten hinaus. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Vereinbarkeit von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.] aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] (vgl. C. [X.] 2. [X.]) [X.]) (3) Rn. 288 ff.) verwiesen werden.

[X.]) Au[X.]h soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] auf anfängli[X.]he Funktionsstörungen und -b[X.]inträ[X.]htigungen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" in seinem Fall verweist, ergeben si[X.]h hieraus keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Zum einen handelt es si[X.]h um eine Frage der Umsetzung, die die Re[X.]htmäßigkeit der Anordnung als sol[X.]he unberührt lässt. Gegenüber der te[X.]hnis[X.]hen Umsetzbarkeit der Anordnung bestehen zudem keine grundsätzli[X.]hen Zweifel (vgl. C. [X.] 2. [X.]) [X.]) [X.]) ([X.]) Rn. 266 ff.). Zum anderen hat der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] die Eins[X.]hätzung des [X.], dass die in der Anfangsphase festgestellten Fehlermeldungen des Systems ni[X.]ht auf einem te[X.]hnis[X.]hen Defekt des Geräts, sondern auf seinem [X.] beruhten, ni[X.]ht substant[X.]ert infrage gestellt.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h ergeben si[X.]h aus den Hinweisen des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] auf unterlassene Therapieangebote und die Dauer des Strafvollzugs keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Maßnahme.

(1) Hinsi[X.]htli[X.]h des Unterlassens von Therapieangeboten räumt der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] selbst ein, dass er dies dur[X.]h sein eigenes Verhalten (mit)verursa[X.]ht habe. Vor diesem Hintergrund ist dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] die Hinnahme einer Überwa[X.]hungsweisung wegen der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer s[X.]hwerer Straftaten ohne Weiteres zumutbar. Es kann daher dahinstehen, ob die Berü[X.]ksi[X.]htigung des Unterlassens von Therapiemaßnahmen im vorliegenden Verfahren vorausgesetzt hätte, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] bereits während des Vollzugs Re[X.]htsbehelfe na[X.]h § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.] hiergegen eingelegt hätte, und ob es des Na[X.]hweises bedurft hätte, dass die Dur[X.]hführung einer Therapie im Ergebnis zum Absehen von einer elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung geführt hätte.

[X.]) Ebenso ist für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung die Dauer des Vollzugs ni[X.]ht relevant, weil die Weisung der Verhinderung künftiger Straftaten und ni[X.]ht dem mit der Ableistung einer Strafe verbundenen S[X.]huldausglei[X.]h dient.

d) Die angeordnete Weisung verletzt den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] au[X.]h ni[X.]ht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.]. Jedenfalls legt er keine konkreten B[X.]inträ[X.]htigungen seiner berufli[X.]hen Betätigung dur[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" dar, die verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt wären.

[X.]) Soweit er geltend ma[X.]ht, die unmittelbar na[X.]h der Haftentlassung ergriffenen Observationsmaßnahmen der Polizeibehörden in [X.] hätten eine Arbeitsaufnahme verhindert, beruhten diese Maßnahmen ni[X.]ht auf der Weisung zur elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung.

[X.]) Ebenso geht das Vorbringen des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] fehl, dass im Ans[X.]hluss an eine Übersiedlung von [X.] na[X.]h [X.] - na[X.]h einer zweieinhalbwö[X.]higen Phase ohne Polizeiüberwa[X.]hung - "ohne eine plausible und na[X.]hvollziehbare Erklärung" erneut eine "Totalüberwa[X.]hung" eingesetzt habe, dur[X.]h die seine "realistis[X.]hen und bes[X.]heidenen Arbeits- und Ausbildungspläne" kaum no[X.]h umsetzbar gewesen seien. Au[X.]h insoweit besteht kein kausaler Zusammenhang mit einem Eingriff in die Berufsfreiheit aufgrund der Überwa[X.]hungsweisung.

[X.]) Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] behauptet, dass sein berufli[X.]hes Fortkommen dur[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" erhebli[X.]h einges[X.]hränkt bleiben werde, fehlt es an einem hinrei[X.]hend konkretisierten Sa[X.]hvortrag. Sein Hinweis, dass die "elektronis[X.]he Fußfessel" (insbesondere angesi[X.]hts einer "extrem ungenügenden [X.]" von ni[X.]ht selten "nur [X.]a. 12-14 Stunden") sein berufli[X.]hes Fortkommen ers[X.]hwert habe, ändert ni[X.]hts am Fehlen einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Überwa[X.]hungsweisung beziehungsweise der gesetzli[X.]hen Re[X.]htfertigung dieser Na[X.]hteile. Unabhängig davon können seinen Ausführungen keine konkreten berufli[X.]hen Na[X.]hteile aufgrund der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung entnommen werden.

Eine [X.]a. 12 bis 14-stündige [X.] ist ni[X.]ht generell ung[X.]ignet, übli[X.]he Arbeitseinsätze abzude[X.]ken, zumal die werktägli[X.]he Arbeitszeit der Arbeitnehmer na[X.]h § 3 Satz 1 [X.] ([X.]) a[X.]ht Stunden grundsätzli[X.]h ni[X.]ht übers[X.]hreiten darf und eine Bes[X.]häftigung von mehr als se[X.]hs Stunden gemäß § 4 Satz 3 [X.] ni[X.]ht ohne Pause mögli[X.]h ist. So wurde dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] na[X.]h seinem eigenen Sa[X.]hvortrag in Ansehung der "elektronis[X.]hen Fußfessel" - unter der Bedingung eines mögli[X.]hen "[X.]" - eine Weiterbes[X.]häftigung bei einem Unternehmen angeboten und von ihm au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h wahrgenommen. Davon abgesehen trägt er selbst vor, dass seitens der st[X.]tli[X.]hen Stellen versu[X.]ht worden sei, die [X.] seinen Bedürfnissen anzupassen. Dass er glei[X.]hwohl in seinem berufli[X.]hen Fortkommen konkret b[X.]inträ[X.]htigt worden wäre, kann seinem Sa[X.]hvortrag ni[X.]ht entnommen werden.

3. Im Fall des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] haben die Fa[X.]hgeri[X.]hte weder hinsi[X.]htli[X.]h der Anordnung der Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB (a) no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der abgelehnten Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und -halsbändern (b) Bedeutung und Tragweite seiner Grundre[X.]hte oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hte verkannt.

a) Die Anordnung der Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB begegnet keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

[X.]) (1) Das [X.] ist im Bes[X.]hluss zur Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung vom 21. Oktober 2011 zu der Eins[X.]hätzung gelangt, dass beim Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] jedenfalls in dem Maße die begründete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Begehung weiterer s[X.]hwerer Straftaten bestehe, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB verlange. Denn es bestehe ein hohes Risiko der Begehung weiterer sexueller Gewaltstraftaten na[X.]h Art der Anlassdelinquenz.

Dabei hat si[X.]h das [X.] der Eins[X.]hätzung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens vom 11. Oktober 2011 auf der Grundlage einer eigenen Würdigung der Person des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.], seiner Straftaten und seines Verhaltens im Strafvollzug anges[X.]hlossen. Insbesondere hat es die "hohe Rü[X.]kfallges[X.]hwindigkeit" des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] na[X.]h einer ersten Inhaftierung wegen einer eins[X.]hlägigen Straftat der Vergewaltigung sowie die Tatsa[X.]he, dass es si[X.]h bei diesem um einen "unbehandelten Mehrfa[X.]hsexualstraftäter" handele, für maßgebli[X.]h era[X.]htet. Die Frage, ob Vollzugslo[X.]kerungen zu Unre[X.]ht unterblieben sind, hielt es in diesem Kontext für unerhebli[X.]h.

[X.]) Diese geri[X.]htli[X.]hen Annahmen sind von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden. Das [X.] hat zunä[X.]hst den Maßstab der zu treffenden Gefährli[X.]hkeitsprognose zutreffend dargelegt. Ausgehend davon hat es die Art und den Grad der Gefahr zukünftig vom Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] zu erwartender Delikte dur[X.]h Bezugnahme auf ein aktuelles Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten hinrei[X.]hend konkretisiert und explizit auf die gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB erforderli[X.]hen Katalogstraftaten na[X.]h § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB abgestellt.

Au[X.]h im Fall des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] ist der Gesi[X.]htspunkt, ob dieser im Strafvollzug unzurei[X.]hende Therapieangebote erhalten hat, für die Gefährli[X.]hkeitsprognose ohne Bedeutung. Abwägungs- oder Begründungsdefizite sind ni[X.]ht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] liegt den Eins[X.]hätzungen der Fa[X.]hgeri[X.]hte au[X.]h ni[X.]ht eine allgemeine Annahme zugrunde, dass si[X.]h ein Mens[X.]h unter dem Einfluss seiner s[X.]hweren Straftaten, der (extrem) langen Strafhaft und bei seiner Einsi[X.]ht in das Verwerfli[X.]he bezügli[X.]h seiner vergangenen Straftaten ni[X.]ht "in seinem nunmehr fünften Lebensjahrzehnt grundlegend geändert haben" könne. Vielmehr handelt es si[X.]h um eine individualisierte Prognose, deren Prämisse ersi[X.]htli[X.]h keine allgemeine Gefährli[X.]hkeitsvermutung ist.

[X.]) Gegen die geri[X.]htli[X.]hen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ebenfalls ni[X.]hts zu erinnern. Die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung beruht auf einer zutreffenden Abwägung der Freiheitsinteressen des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] und der Si[X.]herungsinteressen der Allgemeinheit.

(1) Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Vortrag des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.], ihm seien über einen [X.]raum von zehn Jahren aufgrund einer ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Bewertung seiner Therapiefähigkeit erfolgverspre[X.]hende Therapiemaßnahmen verwehrt worden, wobei unbea[X.]htli[X.]h sei, inwieweit er dies dur[X.]h sein eigenes Verhalten verursa[X.]ht habe.

Zwar führt das Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten vom 11. Oktober 2011 aus, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] aus s[X.]hwer na[X.]hvollziehbaren Gründen von einer weiteren Teilnahme an einem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter ausges[X.]hlossen worden sei. Die Fa[X.]hgeri[X.]hte haben si[X.]h aber mit der Frage mögli[X.]her Therapiedefizite intensiv auseinandergesetzt und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung in verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise bejaht.

Das [X.] hat darauf hingewiesen, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] den A[X.]ru[X.]h der Therapie in der sozialtherapeutis[X.]hen Anstalt dur[X.]h sein Vollstre[X.]kungsverhalten mitverursa[X.]ht habe, da er si[X.]h weibli[X.]hen Vollzugsbediensteten in einer Weise genähert habe, die au[X.]h seinen Sexualstraftaten zugrunde gelegen habe. Dies habe zur Verlegung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] innerhalb der Vollzugsanstalt und zum zweimaligen A[X.]ru[X.]h der Sozialtherapie geführt. Außerdem habe er in den dur[X.]hgeführten psy[X.]hologis[X.]hen Einzelgesprä[X.]hen keine Bereits[X.]haft zur ernsthaften Auseinandersetzung mit seinen Straftaten erkennen lassen.

Das [X.] hat die Ni[X.]htdur[X.]hführung therapeutis[X.]her Maßnahmen darüber hinaus ausdrü[X.]kli[X.]h zugunsten des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] berü[X.]ksi[X.]htigt. Es era[X.]htet die Anordnung der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung glei[X.]hwohl als verhältnismäßig, weil au[X.]h aus der Si[X.]ht des Sa[X.]hverständigen der Erfolg der unterbliebenen therapeutis[X.]hen Maßnahmen ni[X.]ht garantiert werden könne. Außerdem könne das Unterbleiben derartiger Maßnahmen ni[X.]ht dazu führen, dass bei der Ents[X.]heidung über die Anordnung der "elektronis[X.]hen Fußfessel" die Si[X.]herheitsinteressen der Allgemeinheit vollständig zurü[X.]kzustehen hätten. Angesi[X.]hts der hohen Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] stelle si[X.]h die elektronis[X.]he Aufenthaltsüberwa[X.]hung als mildestes Mittel zur Dur[X.]hsetzung dieser Si[X.]herungsinteressen dar.

Auf dieser Grundlage ist gegen die Annahme der Zumutbarkeit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung für den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern. Insbesondere ist es na[X.]hvollziehbar, dass den Si[X.]herungsinteressen der Allgemeinheit angesi[X.]hts der vom Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ausgehenden hohen Gefahr weiterer s[X.]hwerer Sexualstraftaten Vorrang eingeräumt wurde.

[X.]) Die weiteren Einwendungen des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] re[X.]htfertigen keine andere Eins[X.]hätzung. Dies gilt insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der behaupteten stigmatisierenden Wirkungen der "elektronis[X.]hen Fußfessel", die eine über deren allgemeine Auswirkungen hinausgehende besondere Betroffenheit des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] ni[X.]ht erkennen lassen.

Au[X.]h soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] vorträgt, er sei faktis[X.]h an Flügen gehindert, gilt ni[X.]hts anderes. Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB ist der [X.] ledigli[X.]h verpfli[X.]htet, die für die elektronis[X.]he Überwa[X.]hung des Aufenthalts erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Mittel in betriebsbereitem Zustand bei si[X.]h zu führen und deren Funktionsfähigkeit ni[X.]ht zu b[X.]inträ[X.]htigen. Ein Verbot der Teilnahme an Flugreisen ergibt si[X.]h daraus ni[X.]ht.

Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] auf eine "faktis[X.]he Unmögli[X.]hkeit" von Flugreisen abstellt, weil die "elektronis[X.]he Fußfessel" bei der Eingangskontrolle Alarm s[X.]hlage und während des Fluges unzulässigerweise no[X.]h in Betrieb sei, handelt es si[X.]h allenfalls um mittelbare Auswirkungen der Überwa[X.]hungsweisung. Damit verbundene Eins[X.]hränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Bes[X.]hwerdeführers sind jedenfalls verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt. Es bestehen insoweit keine höheren Anforderungen als bei der Re[X.]htfertigung von Eingriffen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht (vgl. C. [X.] 2. [X.]) [X.]) (1) und [X.]) Rn. 252 ff.).

[X.]) Besondere Umstände, aus denen si[X.]h ein Eingriff in das Grundre[X.]ht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] ergeben könnte, können dem Vortrag des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] ni[X.]ht entnommen werden.

(1) Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] bes[X.]hränkt si[X.]h auf die abstrakte Behauptung, dass ihm trotz laufender Bemühungen eine berufli[X.]he Eingliederung bislang - au[X.]h bedingt dur[X.]h die "elektronis[X.]he Fußfessel" - ni[X.]ht geglü[X.]kt sei. Jedenfalls wäre eine berufli[X.]he Reintegration ohne "Fußfessel" eher mögli[X.]h. Insbesondere würden die Akku-Laufzeiten von "[X.]" zwölf Stunden ni[X.]ht ausrei[X.]hen, um einen ungestörten normalen Arbeitsablauf zu ermögli[X.]hen, und wären au[X.]h berufli[X.]he Tätigkeiten, bei denen etwa das Tragen von [X.] erforderli[X.]h wäre, ihm nur einges[X.]hränkt zugängli[X.]h. [X.] sei ihm s[X.]hließli[X.]h eine Anstellung beziehungsweise Bes[X.]häftigung in einem Bestattungsunternehmen im Ergebnis letztendli[X.]h au[X.]h aufgrund von Weisungen im Zusammenhang mit der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung de jure und de fa[X.]to unmögli[X.]h gema[X.]ht worden. Abgesehen von der limitierten Akku-Laufzeit sei ihm eine Arbeitsaufnahme gerade au[X.]h wegen der "zahlrei[X.]hen Weisungen" unmögli[X.]h gewesen.

[X.]) Damit hat der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] s[X.]hon keine konkrete B[X.]inträ[X.]htigung seiner berufli[X.]hen Betätigungsmögli[X.]hkeiten wegen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" dargelegt. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass ihm eine konkrete berufli[X.]he Perspektive wegen der elektronis[X.]hen Aufenthaltsüberwa[X.]hung verlorengegangen ist. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, wel[X.]he Bes[X.]häftigungsmögli[X.]hkeiten ihm konkret offenstanden und inwieweit das Tragen der "elektronis[X.]hen Fußfessel" deren Annahme verhindert hat. Soweit er auf eine Anstellung in einem Bestattungsunternehmen verweist, bleibt bereits unklar, ob diese Mögli[X.]hkeit tatsä[X.]hli[X.]h bestand. Au[X.]h ist ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, warum eine Akku-Laufzeit von zwölf Stunden einer derartigen Bes[X.]häftigung entgegengestanden haben soll.

(3) Davon abgesehen hat das [X.] ausgeführt, dass die Bereits[X.]haft bestand, konkret auftretenden Problemen im Arbeitsleben dur[X.]h sa[X.]hgere[X.]hte Anpassungen der Weisungen zu begegnen. Au[X.]h hierzu verhält der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] si[X.]h ni[X.]ht.

b) Das dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] als Weisung na[X.]h § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB auferlegte [X.] in Bezug auf Hundeleinen und Hundeges[X.]hirr ist von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden.

Es ist weder dargetan no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h, dass dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] gerade im Berei[X.]h der Haltung und der Pflege von Hunden besondere berufli[X.]he Chan[X.]en [X.] hätten. Soweit er darauf verweist, ihm werde damit ein berufli[X.]her Wiedereinstieg im Tierberei[X.]h (Tierarzt, Tierheim, Landwirts[X.]haft) untersagt, hätte er zumindest darlegen müssen, wel[X.]he konkreten Bes[X.]häftigungsmögli[X.]hkeiten in diesem Berei[X.]h für ihn bestanden und warum er dur[X.]h das [X.] für Hundeges[X.]hirr an deren Wahrnehmung gehindert war.

Damit entfaltet das angegriffene [X.] allenfalls als Eins[X.]hränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 [X.] grundre[X.]htli[X.]he Relevanz. Insoweit werden vom Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] gegen § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB als gesetzli[X.]he Grundlage für die erteilte Weisung keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken geltend gema[X.]ht. Derartige Bedenken sind au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Sie bestehen ebenso wenig gegen die Anwendung der Norm im vorliegenden Fall. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Vorgehens bei seinen früheren Taten ist die Annahme der Fa[X.]hgeri[X.]hte ni[X.]ht zu beanstanden, dass die Verfügbarkeit von Hundeleinen und -halsbändern die Gefahr der Begehung neuer s[X.]hwerer Sexualstraftaten dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] erhöhen würde. Vor diesem Hintergrund ist das [X.] selbst dann zumutbar, wenn dadur[X.]h der Umgang mit Hunden für ihn unmögli[X.]h werden sollte.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerf[X.]. Die [X.] sind zwar zurü[X.]kzuweisen, haben aber in der Sa[X.]he zur Klärung einer Frage von grundsätzli[X.]her Bedeutung beigetragen (vgl. [X.] 109, 190 <243>; 141, 56 <81 Rn. 65>). Damit erledigt si[X.]h der Antrag des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Re[X.]htsanwältin … (vgl. [X.] 105, 1 <17>).

Meta

2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12

01.12.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 22. Mai 2011, Az: 2 BvR 916/11, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, Art 7 Abs 1 S 1 MRK, Art 7 Abs 1 S 2 MRK, Art 8 Abs 1 MRK, Art 8 Abs 2 MRK, § 68b Abs 1 S 1 Nr 12 StGB, § 68b Abs 1 S 3 StGB, § 68f Abs 1 StGB, § 463a Abs 4 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.12.2020, Az. 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 (REWIS RS 2020, 3155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3155


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12, 20.05.2021.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12, 01.12.2020.


Az. 2 BvR 916/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 916/11, 22.05.2011.


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