Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 39/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 421

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei einspruchsbehafteten Forderungen des Finanzamts


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 13. Januar 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - [X.] ([X.]) 47/14, juris Rn. 3 und vom 3. Juni 2015 - [X.] ([X.]) 11/15, juris Rn. 3, jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nicht darzulegen.

4

Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der angefochtene Bescheid aufgrund ihrer Verhandlungsunfähigkeit überhaupt nicht hätte ergehen dürfen. Auch sei der Vermögensverfall nicht nachgewiesen. Es sei zwar in der Vergangenheit zu Vollstreckungen gekommen, die Klägerin habe diese aber immer reguliert. Einspruchsbehaftete Forderungen des [X.] begründeten keinen Vermögensverfall.

5

a) Fehlende Verhandlungsfähigkeit begründet im Verwaltungsverfahren, anders als im Strafprozess, kein Prozesshindernis. Das [X.] enthält keine Regelungen über die Unterbrechung, das Ruhenlassen oder die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ob ein Verfahren aus sachlichen Gründen vorübergehend nicht zu betreiben ist, liegt, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen getroffen sind, im pflichtgemäßen Verfahrensermessen der Behörde (vgl. [X.]/[X.], VwVfG, 17. Aufl., § 9 Rn. 30 ff.). Dabei hat die Behörde schützenswerte Interessen der Beteiligten, aber auch der Allgemeinheit an einem zügigen Verfahren zu wahren. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den in § 14 Abs. 2 [X.] genannten Gründen liegt im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtsanwaltschaft und der Wahrung von deren Ansehen und Integrität. Gegen die Durchführung des Widerrufsverfahrens trotz fehlender Verhandlungsfähigkeit bestehen daher schon im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken.

6

Davon abgesehen ist hier schon nicht dargelegt, dass eine durchgängige Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin bis zum Erlass des [X.] bestanden hat und die Beklagte dies hätte erkennen müssen. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 17. Juni 2014 der Beklagten ein ärztliches Attest vom 25. Mai 2014 vorgelegt, das ärztliche Attest vom 29. August 2014 ist erst mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden. Mit dem Schreiben vom 17. Juni 2014 hat die Klägerin zugleich selbst in der Sache Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass ihre anwaltlichen Verpflichtungen von ihrem Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden. In Schreiben vom 30. Juli 2014 und vom 11. August 2014 hat sie um Fristverlängerungen gebeten, weil ihr Äußerungen von Gläubigern noch nicht vorlägen; im Schreiben vom 11. August 2014 hat sie zudem mitgeteilt, dass sie ihren Bevollmächtigten gebeten habe, in der Sache nachzufragen. Das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren lässt nicht erkennen, dass sie nicht in der Lage war, die Bedeutung der Sache zu erkennen und sachgemäß zu agieren, zumal auch ihr Prozessbevollmächtigter für sie tätig wurde.

7

b) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die Feststellung von Vermögensverfall geltend macht, greifen ihre Einwendungen nicht durch. Der [X.] hat zu Recht den Vortrag der Klägerin in Bezug auf diejenigen Forderungen, die die Beklagte als Beweisanzeichen für den Vermögensverfall gewertet hat, als unzureichend bewertet. Zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] vom 8. Oktober 2014, auf den es ankommt (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9; st. Rspr.), waren die Forderungen des Finanzamts, der [X.]      und von [X.]und [X.]     weder getilgt noch hat die Klägerin eine Vereinbarung mit den Gläubigern über die Tilgung für diesen Zeitpunkt nachgewiesen. Der Senat nimmt insoweit im Einzelnen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründen auch einspruchsbehaftete Forderungen des Finanzamts den Vermögensverfall, wenn sie vollstreckbar sind ([X.], Beschluss vom 17. März 2016 - [X.] ([X.]) 6/16, juris Rn. 7).

8

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

9

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. April 2014 - [X.] ([X.]) 1/14, juris Rn. 7 und vom 21. Mai 2015 - [X.] ([X.]) 6/15, juris Rn. 14 mwN).

Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung bezüglich der Frage annimmt, ob bei bestehender Verhandlungsunfähigkeit über den Entzug der Zulassung entschieden werden kann, wird auf die Ausführungen oben unter 1. a) verwiesen.

3. Einen Verfahrensmangel des [X.]s (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Für die Darlegung eines [X.] gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 VwGO) nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] substantiiert dargelegt werden ([X.], Beschluss vom 21. Februar 2013 - [X.] ([X.]) 64/12, Rn. 3 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser     

       

Roggenbuck     

       

Lohmann

       

Kau     

       

Merk     

       

Meta

AnwZ (Brfg) 39/16

20.12.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 13. Januar 2016, Az: I AGH 15/14

§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 39/16 (REWIS RS 2016, 421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 421

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