Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 28.06.2021, Az. 2 BvR 1110/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 4574

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an die Tschechische Republik - mögliche Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 47 Abs 2 EUGrdRCh) - Folgenabwägung


Tenor

Die Übergabe der Beschwerdeführerin an die [X.] Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Die [X.] wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

1

Zur [X.] wird die Übergabe der Beschwerdeführerin an die [X.] Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

2

1. Das [X.] kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).

3

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. [X.] 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das [X.] grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

4

2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

5

a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die angegriffenen Entscheidungen des [X.] die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 [X.] verletzen, weil das Gericht seiner Verpflichtung zur Vornahme einer Gesamtabwägung und Gewichtung aller besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls im Hinblick auf die erfolgten [X.] Verfahrenseinstellungen und [X.] Zusicherungen sowie seiner Ermittlungs- und Informationspflicht hinsichtlich deren Auswirkungen im [X.] Strafverfahren nicht nachgekommen sein könnte.

6

b) Die nach § 32 Abs. 1 [X.] erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn die Beschwerdeführerin überstellt werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Überstellung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Überstellung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre der Beschwerdeführerin eine erfolgreiche Geltendmachung ihrer Einwände gegen die Überstellung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte die Beschwerdeführerin, sollte sich die geplante Überstellung als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die [X.] Behörden übergeben werden. Ihr Aufenthalt in [X.] würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

Meta

2 BvR 1110/21

28.06.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Dresden, 10. Juni 2021, Az: OLG Ausl 209/18, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, Art 47 Abs 2 EUGrdRCh, IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 28.06.2021, Az. 2 BvR 1110/21 (REWIS RS 2021, 4574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4574

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2 BvR 900/22

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2 BvR 1845/18

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