Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 75/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 5306

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 75/13

vom

22. Mai 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Feststellung der Verletzung der Schweigepflicht u. a.

-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat
durch den
Vorsitzen[X.] Prof. Dr. Kayser,
die Richterin
Roggenbuck, [X.] Seiters
sowie die
Rechtsanwälte
Prof. Dr.
Stüer
und Dr.
Kau

am
22. Mai 2014
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats
des [X.]s
des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 6. September 2013
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5

Gründe:

I.

Der
Kläger ist
im Bezirk der Rechtsanwaltskammer C.

zur [X.] zugelassen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 teilte die Beklagte der Rechtsanwaltskammer C.

mit, dass sich im Rahmen eines bei ihr anhängi-gen [X.]s der Verdacht ergeben habe, dass der Kläger während eines laufenden Gerichtsverfahrens Schriftsätze einem Dritten zur Einsicht vor-gelegt, mithin gegen die Schweigepflicht verstoßen habe. Die Rechtsanwalts-kammer C.

hat das daraufhin gegen den Kläger eingeleitete Verfahren mitt-1
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lerweile eingestellt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger zu 1. bis 3. die [X.], dass "die Beklagte mit ihrer Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer C.

vom 01.07.2011 betreffend den Kläger als unzuständige Behörde [X.] habe", dass sie durch die Anzeige ihre Schweigepflicht verletzt und den Kläger fälschlich einer Straftat bezichtigt habe. Ferner begehrte der Kläger [X.] in alle Unterlagen und Vorgänge der Beklagten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 1. Juli 2011 (Klagantrag zu 4.) und Auskunftserteilung über den Anlass des Schreibens
(Klagantrag zu 5.). Die Vollständigkeit der vor-zulegenden Unterlagen und die Richtigkeit der Auskünfte sollte die Beklagte an Eides statt versichern
(Klagantrag zu 6.). Der [X.] hat die Klage
abgewiesen.
Nunmehr beantragt der
Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

Der Antrag des
[X.]
ist nach §
112e Satz
2
[X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
3; [X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.], NVwZ-RR 2004, 542
f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, §
112e [X.] Rn.
77).
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a) [X.] 1. bis 3.

aa) Der [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die erhobene Feststellungsklage unzulässig ist, weil es dem Kläger an dem erfor-derlichen Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung fehlt.

(1) Ein solches Feststellungsinteresse besteht zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Voraussetzung ist insoweit, dass die nahe liegende Möglichkeit
besteht, dass ein im Wesentlichen vergleichbarer, nicht notwendig identischer Fall wieder eintreten und die Behörde auf ihn [X.] reagieren wird. Das ist hier nicht der Fall. Zwar wird der Kläger auch in Zukunft im Bezirk der Beklagten seinen Beruf
ausüben. Es ist jedoch nicht konkret zu erwarten, dass sich die Umstände, die zum Schreiben vom 1.
Juli 2011 geführt haben, unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wieder-holen werden. [X.] hat seinerseits ein [X.] gegen ein [X.] der Beklagten angestoßen; aus einem von ihm dabei vorgelegten [X.] ergab sich der Verdacht der Verschwiegenheitspflichtverletzung des Klä-gers. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte unter Umständen ihr bekannt gewordene Pflichtverletzungen von Nichtmitgliedern auch in Zukunft bei den zuständigen Rechtsanwaltskammern bekannt machen will. Bezugspunkt der Wiederholungsgefahr ist allein das [X.] Vorgehen gegen den Kläger, nicht die Bekanntmachungsmöglichkeit all-gemein.

(2) Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einem Rehabilitationsinteresse des [X.]. Insoweit ist erforderlich, dass von der ursprünglich angegriffenen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung aus-4
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geht, die auch
nach der Erledigung fortwirkt. Diese Voraussetzungen liegen hier, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.

(3)
Schließlich vermag die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht zu begründen. Denn dem Kläger ist es ohne weiteres möglich, sein Begehren sofort durch eine Leistungsklage auf [X.] geltend zu machen.

(4) Ein wesentlicher Grundrechtseingriff in das
Persönlichkeitsrecht
oder die
Berufsausübungsfreiheit des [X.]
ist nicht erkennbar.
Das Schreiben der Beklagten an die Rechtsanwaltskammer C.

vom 1. Juli 2011 belastete den Kläger nicht in unzumutbarer Weise. Der Beruf eines Rechtsanwalts unterliegt im Interesse einer rechtsstaatlichen Rechtspflege Auflagen und Beschränkun-gen. Das von der Rechtsanwaltskammer C.

eingeleitete Verfahren gegen den Kläger diente der Prüfung, ob dieser die Berufsordnung eingehalten hat.

bb) Ob
die Hilfserwägungen
des [X.]s zur
(Un-)Begründetheit der [X.] 1.
bis 3.
zutreffen, kann danach [X.].
Im Ergebnis bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung. Dass eine Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öf-fentlichen Rechts und somit als Behörde grundsätzlich berechtigt ist, Anhalts-punkte für Umstände, die die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines an-waltsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen können, der zuständigen [X.] mitzuteilen, ergibt
sich aus § 36 Abs. 2 [X.]
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl.,
§ 36 Rn. 5). Dafür spricht auch die Stellung der Rechtsanwaltskammer im System der berufsrechtlichen
Aufsicht, wie der [X.] zum Klagantrag zu 2. zutreffend ausgeführt hat. Die 8
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Rechtsanwaltskammer hat [X.] von Amts wegen zu betreiben. Da sie örtlich nur zuständig ist für die Rechtsanwälte ihres Bezirks
(vgl. auch §
73 Abs. 2 Nr. 4 [X.]), hat sie Verfahren gegen Mitglieder anderer Rechts-anwaltskammern an
jene Kammern abzugeben
(vgl.
[X.] in
Henssler/Prütting, [X.], 4. Aufl.,
§ 74 Rn. 20). Für die Zulässigkeit der [X.] personenbezogener Daten spricht auch die Regelung in §
36 Abs.
3 [X.], wonach bei einem Rechtsanwalt, der Mitglied der [X.] eines anderen freien Berufs ist, die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten über den Rechtsanwalt an die zuständige [X.] übermitteln darf, so-weit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben
der anderen [X.] im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsge-richtlichen Verfahrens erforderlich ist. In der zulässigen Weitergabe dieser [X.] liegt naturgemäß keine Schweigepflichtsverletzung. Darüber hinausgehen-de Umstände, die eine Schweigepflichtsverletzung begründen könnten, sind hinsichtlich des Schreibens der Beklagten vom 1. Juli 2011 ebenso wenig er-sichtlich wie eine dadurch begangene falsche Verdächtigung.
Da die Beklagte kein [X.] gegen den Kläger eingeleitet hat, war sie auch nicht verpflichtet, ihn vor der Datenübermittlung an die Rechtsanwaltskammer C.

anzuhören. Besondere Umstände, die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] der [X.]übermittlung entgegengestanden hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
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b) Klagantrag zu 4.

Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch insoweit nicht ersichtlich. [X.] trägt keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass die
Beklagte außer der Personalakte ihres Kammermitglieds Dr. S.

einen gesonderten Aktenvorgang für den Kläger führt. Anspruch auf Akteneinsicht in die Personal-akte des Rechtsanwalts Dr. S.

hat nur dieser selbst (§ 58 [X.]).
Der
Kläger hat auch kein Recht auf Akteneinsicht in das von ihm initiierte Be-schwerdeverfahren gegen
Dr.
S.

, wie sich aus der Regelung in
§
73 Abs.
3 [X.] unschwer ergibt.
Soweit Schriftstücke aus der [X.] S.

den Kläger betreffen, sind sie mit Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2013 vorgelegt worden.

c) [X.] zu 5. und 6.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die die [X.] im Urteil
des [X.]s in Frage stellen könnten.

2. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO) auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des [X.] oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsge-richtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt ([X.], Beschlüsse vom 23. März 2011 -
AnwZ ([X.]) 9/10 Rn. 6 und vom 6. September 2011
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AnwZ ([X.]) 5/11 Rn.
7 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Begründung des An-11
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trags auf Zulassung der Berufung dargelegt werden (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO). Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin, dass die angefochtene Entscheidung auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder erhebliche Rechtsfragen nicht oder unzu-treffend beantwortet hat, kann von ihm verlangt werden, dass er diese Ge-sichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht ([X.], [X.], 1163, 1164;
[X.], Beschluss vom 25.
November 2013 -
NotZ ([X.]) 10/13 Rn.
11;
Schmidt-Räntsch in
[X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, §
112e [X.] Rn.
78).

Davon ausgehend fehlt es vorliegend
an der erforderlichen Darlegung eines auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhenden erhöhten Schwie-rigkeitsgrads der Rechtssache. [X.] hat zu diesem [X.] auf seine umfangreichen vorangegangenen Ausführungen Bezug ge-nommen, ohne explizit aufzuzeigen, dass der Rechtsstreit als solcher komplexe Tatsachen-
oder Rechtsfragen aufwirft, die seine Beurteilung erschweren.

3. Die Rechtssache hat
auch
keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschlüsse vom 6. Februar 2012 -
AnwZ ([X.]) 42/11 Rn. 25; vom 24.
März 2011 -
AnwZ ([X.]) 4/11 Rn. 12; vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.], [X.], 515, 518; [X.], NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage 16
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sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen
oder ihre Aus-wirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korri-gierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

Inwieweit die vom Kläger geltend gemachten [X.] in die-sem Sinne eine grundsätzliche Bedeutung aufweisen, ist nicht dargelegt.

Die Frage, die der Kläger explizit sowohl unter Klagantrag zu 1. als auch Klagantrag zu 2. als klärungsbedürftig angeführt hat, ob nämlich eine Rechts-anwaltskammer Informationen zu beruflichem Fehlverhalten von Nichtmitglie-dern an die zuständige Kammer weiter leiten darf, ist vorliegend nicht entschei-dungserheblich.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Klagantrag zu 4. zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
[X.] geht bei
seiner Argumentation
von der unzutreffenden Voraussetzung aus, dass die [X.] eine Personalakte für ihn führe.

4. [X.] hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.]s beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).

a) Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine unzulässige Überra-schungsentscheidung
dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei-dung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteilig-ten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt keine grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts, 18
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bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Eine entsprechende Hinweispflicht des Gerichts setzt vielmehr voraus, dass es bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewer-tung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und [X.] nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Be-rücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. [X.]E 147, 292
Rn. 38).

b) Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vortrag des [X.] nicht vor. Dass die Frage des Vorhandenseins eines Feststellungsinteresses bei den [X.]n zu 1.
bis 3.
Gegenstand der
Entscheidung sein würde, lag auf der Hand. [X.] musste auch damit rechnen, dass der [X.] diese Frage nach endgültiger Beratung gegebenenfalls anders beurteilen könn-te als im Hinweis des Vorsitzenden, zumal das berufsrechtliche Verfahren ge-gen den Kläger zwischenzeitlich eingestellt worden war. [X.] hat schließ-lich auch den Vortrag, an welchem er durch den fehlenden Hinweis gehindert gewesen sei, nicht nachgeholt (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
September 2013
-
AnwZ ([X.]) 39/13 Rn.
6).

c) Die Rüge des
[X.], das Gericht habe ihn nicht auf die richtige Form der Antragstellung hingewiesen, betrifft Hilfserwägungen des [X.], auf denen das Urteil nicht beruht.
Von dem Kläger, der selbst Rechtsan-walt ist und der zudem anwaltlich vertreten wird, darf im Übrigen erwartet wer-den, dass er in der Lage ist, [X.] entsprechend seinem Anliegen zu formulieren.

d) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügt, weil seine Anträge auf Akteneinsicht vom Gericht ignoriert
worden seien und die 23
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dem Gericht vorliegende Verfahrensakte der Beklagten zurückgesandt worden
sei, ohne sie ihm zur Verfügung zu stellen, hat er bereits nicht hinreichend sub-stanziiert dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann.
Die Rüge versagt auch in der Sache. Die
von der stellvertretenden [X.] an die Beklagte zurückgesandten Akten waren ersichtlich die Personalak-ten des Rechtsanwalts Dr. S.

; ein Anspruch des [X.] auf Einsicht in diese Akten bestand nicht. Die den Kläger betreffenden Aktenvorgänge der [X.]n wurden mit Schriftsatz vom 7. Februar 2013 dem Gericht vorgelegt; mit Verfügung vom 2. April 2013 wurden seinem Verfahrensbevollmächtigten die Akten zur Einsichtnahme übersandt.

e) Der [X.] hat die Verhandlung in öffentlicher Sitzung durchgeführt. Dass durch die fehlerhafte Bezeichnung der Sache im Aushang am Sitzungssaal eine interessierte Person
von der Anwesenheit bei der [X.] abgehalten worden ist, wird im Zulassungsantrag nicht behauptet. Auch enthält er keine Ausführungen dazu,
inwieweit sich der Verfahrensverstoß
auf das Urteil ausgewirkt hat.

f) Dass die Richterin Dr. H.

während des anhängigen Befangen-heitsantrags gegen den Senatsvorsitzenden nicht befugt
war, die Rücksendung von Akten an die Beklagte zu veranlassen, wird in dem Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt. Den
Ausführungen
ist zu entnehmen, dass Frau Dr.
H.

stellvertretende Vorsitzende des entscheidenden Senats war; sie hat auch an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt. Im Übrigen ist offensicht-lich auszuschließen, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht; der
Zulassungsantrag
enthält dazu keine Angaben.

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g) Die vom Kläger als unrichtig gerügte Zurückweisung seines gegen den Vorsitzenden des 2. Senats des [X.]s gerichteten [X.] stellt keinen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfah-rensfehler dar, da eine solche Entscheidung nach §
112c Abs. 1 [X.], §
146 Abs.
2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann und folglich gemäß §
112c Abs.
1 [X.], § 173 Satz 1
VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist (Senatsbeschlüsse
vom 8.
Dezember 2011 -
AnwZ ([X.]) 46/11, juris Rn. 7 m.w.N.; vom 15.
März 2012
-
AnwZ ([X.]) 55/11 Rn.
14 und vom 25.
September 2013 -
AnwZ ([X.]) 52/12 Rn.
7).

Soweit der Kläger das Verhalten des Vorsitzenden im Termin vom 6.
September 2013 zur Begründung des [X.] heranzieht, hätte er dort einen erneuten Befangenheitsantrag stellen müssen (§
112c Abs.
1 [X.], § 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO). Auch eine Befangenheit der Richterin Dr. H.

kann der Kläger im Zulassungsantrag nicht erstmals geltend machen.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
2 GKG.

[X.] Seiters

Stüer

Kau

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2013 -
2 [X.] 30/11 -
30

Meta

AnwZ (Brfg) 75/13

22.05.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 75/13 (REWIS RS 2014, 5306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5306

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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