Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 3 StR 162/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8406

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716B3STR162.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 162/16
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Juli 2016 gemäß §
349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Januar 2016 wird verworfen; jedoch wird als [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Jedoch war die im Fall [X.] der Urteilsgründe (Tat in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2009) unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe
vom Senat nachzuholen. Das Verschlechterungsverbot des
§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 29.
August 1986 -
3 [X.], [X.]R StPO §
358 Abs.
2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; vom 26. Februar 1993 -
3 [X.], [X.]R StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzel-1
2
-
3
-
strafe, fehlende 2; vom 9. Februar 2012 -
2 [X.], [X.], 181). Dieses
Verbot bezieht sich zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständi-ger Handlungen sowohl auf die Gesamtstrafe als auch
die Einzelstrafen, aus denen diese
gebildet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt Einzel-strafen ausgesprochen worden sind. Ist dies -
wie hier teilweise -
unterblieben, so liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verboten ist
([X.], Beschluss vom 6. März 2014, 3 [X.], juris Rn.
3).

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des [X.] die dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB entnommene Mindeststrafe festge-setzt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat das [X.] auch in diesem Fall rechtsfehlerfrei verneint.

2. Dem Antrag des [X.], die Formel des angefochte-nen Urteils dahin zu ändern, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung bereits ab dem 20. Juni 2015 anzurechnen
ist, war nicht zu folgen. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 24. Juni 2015 in [X.] festgenom-men. Die im [X.] ausgesprochene Anrechnung der dort in [X.] verbrachten [X.] vom 24. Juni 2015
bis 8. Juli 2015 ist damit folge-richtig. Eine Verfahrensrüge, mit der eine frühere Verhaftung behauptet wird,
ist nicht erhoben. Ohnehin kann die Feststellung des anzurechnenden [X.]raums im Urteil die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen. Gegenstand der richterlichen Entscheidung ist nach § 51 Abs.
4 Satz 2 StGB allein der Maßstab der Anrechnung einer im Ausland erlittenen Haft. Dagegen wendet sich § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, der die Anrechnung einer dem Urteil vorausge-gangenen, aus Anlass der Tat erlittenen Freiheitsentziehung vorschreibt, unmit-telbar
an die Vollstreckungsbehörde, die bei der Strafzeitberechnung den bis 3
4
-
4
-
zur Rechtskraft des Urteils anrechenbaren Freiheitsentzug von der Strafe abzu-ziehen hat. Trifft der Tatrichter hierzu gleichwohl eine Entscheidung, hat diese lediglich deklaratorische Bedeutung und kann die gesetzlich gebotene [X.] nicht beeinflussen ([X.], Beschluss vom 7. April 1994 -
1 [X.], [X.], 335).

Becker Schäfer Gericke

Spaniol Tiemann

Meta

3 StR 162/16

12.07.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 3 StR 162/16 (REWIS RS 2016, 8406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8406

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