Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.07.2020, Az. 6 BN 3/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 4071

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Kein verfassungsrechtliches Gebot der Kostenfreiheit der Schulwegbeförderung


Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 16. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/4.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 414,80 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Antragsteller, Eltern und ihre minderjährigen Kinder, wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen Vorschriften in der Satzung des Antragsgegners über die Erstattung der notwendigen [X.]. Sie rügen, die dort vorgesehenen Regelungen zur Eigenbeteiligung verstießen u.a. gegen die Landesverfassung, den [X.] über wirtschaftliche, [X.] und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 ([X.] - [X.]) und die [X.] ([X.]), aus denen sich subjektiv-öffentliche Rechte auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung ergäben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die [X.]eschwerde der Antragsteller.

II

3

Die auf die Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

4

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die [X.]eschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>). Das [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes die [X.]ezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und Ausführungen zu dem Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 [X.] 35.00 - [X.] 2001, 377 Rn. 3 und vom 9. Juli 2019 - 6 [X.] 2.18 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2019, 1771 Rn. 7).

5

1.1 Die [X.]eschwerde erachtet zunächst folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam:

"Ob und in welchem Umfang bedarf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes auf [X.]ildung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] einer richterrechtlichen Konkretisierung und Ausdifferenzierung dahingehend, dass eine Freistellung von [X.] verlangt werden kann?"

"Gibt es eine staatliche Verpflichtung, Kinder zum effektiven Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.]) umfassend oder in einem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmten Maß von [X.] frei zu stellen?"

6

Zweifelhaft erscheint, ob diese offenen Fragestellungen dem für eine Grundsatzfrage zur Auslegung revisibler Vorschriften erforderlichen Konkretisierungsgrad genügen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Februar 2016 - 4 [X.] 1.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ-RR 2016, 471 Rn. 2). Das kann aber dahinstehen, denn sowohl die [X.]rechtliche Verankerung des Rechts auf [X.]ildung als auch die mangelnde bundes([X.])rechtliche Gebotenheit der kompletten Freistellung von [X.] durch die öffentliche Hand sind - wie auch die [X.]eschwerde einräumt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

7

Weder gewährleisten das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] garantierte Recht, den [X.]ildungsweg ihrer Kinder unter Wahrung des Kindeswohls zu bestimmen, den Eltern, noch Art. 2 Abs. 1 [X.] (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) den Kindern einen Anspruch auf komplette Übernahme der [X.] durch die öffentliche Hand ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Februar 1982 - 7 [X.] 143.81 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 79; vom 12. April 1985 - 7 [X.] - DV[X.]l 1985, 1084 und vom 22. Oktober 1990 - 7 [X.] 128.90 - NVwZ-RR 1991, 197). Dabei hat das [X.] das Recht des Kindes auf [X.]ildung zunächst in Art. 2 Abs. 1 [X.] als Ausprägung des Rechts auf möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und [X.]efähigungen verortet ([X.]VerwG, Urteile vom 15. November 1974 - 7 [X.] 12.74 - [X.]VerwGE 47, 201 <206>; vom 14. Juli 1978 - 7 [X.] 11.76 - [X.]VerwGE 56, 155 <158> und vom 5. Juni 1997 - 5 [X.] 4.96 - [X.]VerwGE 105, 44 <47>). Das [X.][X.]gericht hat offengelassen, inwieweit das kindliche Recht auf Selbstentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 [X.] Elemente eines Rechts auf [X.]ildung enthält ([X.], [X.]eschlüsse vom 22. Juni 1977 - 1 [X.]vR 799/76 - [X.]E 45, 400 <417> und vom 6. August 1996 - 1 [X.]vR 1609/96 - [X.]eckRS 1996, 12489 Rn. 15). Zuletzt hat der beschließende Senat ausgeführt, dass selbst wenn sich aus dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährleisteten Recht der Erziehungsberechtigten zur [X.]estimmung des [X.] ihrer Kinder und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) Auswirkungen auf die Frage der Erstattungsfähigkeit privater [X.] ergeben sollten, dem Landesgesetzgeber jedenfalls ein sehr weiter [X.] zustehe ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Januar 2009 - 6 [X.] - juris Rn. 6). Damit ist geklärt, dass Verfassungsrecht keinen Anspruch auf vollständige Freistellung von [X.] durch die öffentliche Hand gewährt.

8

Zwar kann eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage wieder klärungsbedürftig werden, wenn neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden ([X.], [X.]eschluss vom 28. April 2011 - 1 [X.]vR 3007/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2011:rk20110428.1bvr300707] - NJW 2011, 2276 Rn. 21 m.w.N.). Diesen [X.]eleg bleibt die [X.]eschwerde jedoch für die von ihr formulierten Fragen schuldig. Denn der von ihr angeführte Umstand, das Grundrecht des Kindes auf eine seinen Anlagen angemessene Entwicklung könne im Hinblick auf [X.] durch eine nicht sachgerechte und nicht am Kindeswohl orientierte [X.] seiner Eltern gefährdet werden, war dem Spannungsfeld zwischen Eltern, Kind und Staat schon immer immanent. Auch mit [X.]lick auf potentielle Fehlentscheidungen der Eltern in [X.]ezug auf die Schulwahl hat das [X.][X.]gericht betont, das Grundgesetz belasse die Entscheidung über den weiteren [X.]ildungsweg des Kindes zunächst den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für dessen Erziehung. Diese Aussage beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird auch die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Förderung vielleicht vermieden werden könnten. Dieses [X.]estimmungsrecht der Eltern umfasst auch die [X.]efugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden [X.]ildungsweg in der Schule frei, wenn auch mit [X.]lick auf das Kindeswohl zu wählen ([X.], Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 [X.]vR 230/70, 1 [X.]vR 95/71 - [X.]E 34, 165 <184> m.w.N.). Aus welchen - über rechtspolitische Postulate und dem Wunsch nach rechtsschöpfender Ausdifferenzierung hinausgehenden - rechtlichen Gründen die aufgeworfenen Fragen einen erneuten Klärungsbedarf begründen, lässt das Vorbringen der [X.]eschwerdeführer nicht erkennen.

9

Soweit die [X.]eschwerde die Frage einer Freistellung von [X.] "... in einem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmten Maß ..." aufwirft, erweist sie sich nicht als entscheidungserheblich. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung mit [X.]lick auf Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung den Zumutbarkeitsmaßstab zugrunde gelegt ([X.] f.). Inwieweit sich aus revisiblem [X.]recht als Prüfungsmaßstab etwas Anderes ergeben sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

1.2 Die [X.]eschwerde wirft sodann folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam auf:

"Wenn Haushaltsmittel zur Erstattung der [X.] bereitgestellt werden, besteht dann ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] auf eine völlige und den realen [X.]eförderungskosten entsprechende Verausgabung dieser Haushaltsmittel?"

"Ist es [X.]rechtlich statthaft, dass der Gesetzgeber im Haushaltsplan finanzielle Transferleistungen mit besonderer bildungspolitischer Zweckbindung zur Verfügung stellt, aber, wie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs [X.], in § 18 [X.] gestattet, deren Abwicklung weitestgehend in das Ermessen der Stadt- und Landkreise stellt?

Oder müssen diese bildungspolitischen, das Recht der Kinder auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Schulbildung verwirklichenden Haushaltsmittel entsprechend den Zielsetzungen des parlamentarischen Gesetzgebers ungeschmälert den [X.]egünstigten zu [X.] kommen?"

"Ist es mit dem Recht des Kindes auf eine seinen Fähigkeiten und Anlagen entsprechende Schulausbildung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] sowie mit dem Demokratieprinzip vereinbar [ist], dass der Landesgesetzgeber zwar Hausmittel zweckgebunden für die Schülerbeförderung den Stadt- und [X.] zur Verfügung stellt, die Verwendung dieser Mittel jedoch nahezu gänzlich in das gerichtlich nicht überprüfbare Ermessen der Stadt- und Landkreise stellt?"

Diese Fragestellungen betreffen nur partiell den für die Zulassung der Revision maßgeblichen Prüfungsmaßstab des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Denn der jeweilige Normgeber - hier: der Landesgesetzgeber in § 18 [X.] - entscheidet, ob und inwieweit von ihm erlassene Normen subjektive Rechte begründen. Soweit die [X.]eschwerde mit ihren Fragen das revisible [X.]recht anspricht, genügt sie nicht den [X.]. Denn angesichts der auch für die Länder gemäß § 1 Satz 2 [X.] verpflichtenden Regelung in § 3 Abs. 2 [X.], wonach durch den Haushaltsplan weder Ansprüche noch Verbindlichkeiten begründet werden, bleibt die [X.]eschwerde substantiierte Ausführungen dazu schuldig, aus welchen Gründen revisible Rechtssätze zu einer Verdichtung bis hin zu einem Anspruch auf Ausschöpfung von [X.] führen könnten. Entsprechendes gilt für die Frage nach der Zulässigkeit einer Erstattung von [X.] in Form pauschaler Landeszuweisungen an die Kommunen ohne haushaltsrechtliche Zweckbindung, die Gemeinden und [X.] [X.] eröffnet.

1.3 Mit den Fragen,

"Führen die durch die [X.] begründeten [X.] des parlamentarischen Gesetzgebers im grundrechtsrelevanten [X.]ereich dazu, dass die [X.] an die Stadt- und Landkreise in § 18 Abs. 2 [X.] unvereinbar mit dem [X.] Gesetzesvorbehalt ist?"

"Fordert die [X.], dass der Gesetzgeber selbst detailliert die Abwicklung der von ihm zur Verfügung gestellten Mittel zwecks Erstattung der [X.] regelt?

Muss der Gesetzgeber aufgrund des [X.] Gesetzesvorbehalts explizit oder implizit regeln, wenn er Haushaltsmittel für die Schülerbeförderung zur Verfügung stellt, dass diese bildungspolitischen und die Grundrechte der Schüler schützenden Haushaltsmittel nicht zu anderen Zwecken verwendet werden?",

wird der Sache nach die Verfassungswidrigkeit einer nicht revisiblen landesrechtlichen Norm wegen Verstoßes gegen den bundes[X.]rechtlichen Parlamentsvorbehalt gerügt. Wie die [X.]eschwerde an anderer Stelle selbst zutreffend ausführt, betrifft die Rüge, Landesrecht sei mit [X.]recht nicht vereinbar, nur dann revisibles [X.]recht, wenn die revisible Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Januar 2000 - 6 [X.] 2.99 - [X.] 11 Art. 14 [X.] Nr. 334 S. 3 und vom 1. März 2016 - 5 [X.] 1.15 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:010316[X.]5[X.]1.15.0] - NVwZ 2016, 618 Rn. 6; [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 17). Solche Fragen zum bundes[X.]rechtlichen Parlamentsvorbehalt werden von der [X.]eschwerde aber nicht thematisiert.

1.4 Die zur Auslegung von Art. 13 des [X.]s über wirtschaftliche, [X.] und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 - [X.] ([X.] 1973 II S. 1570, 1976 [X.]) sowie von Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 - Kinderrechtskonvention - [X.] ([X.] [X.] und [X.], 2011 [X.]) aufgeworfenen Fragen vermögen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nicht zu begründen. Denn die angeführten [X.]estimmungen dieser völkerrechtlichen Verträge scheiden in dem erstrebten Revisionsverfahren als unmittelbar anzuwendender Prüfungsmaßstab für die Gültigkeit der Satzungsbestimmungen mangels Revisibilität aus (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Zwar gehören die Transformationsgesetze des [X.] zu völkerrechtlichen Verträgen als solche zur Rechtsmasse des [X.]rechts. Diese nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] erlassenen [X.]gesetze entfalten Rechtswirkungen insoweit, als sie die Exekutive zum völkerrechtlich verbindlichen Vertragsschluss ermächtigen; sie geben dem [X.]präsidenten die Erlaubnis zur Ratifikation. Allein das macht Art. 13 [X.] sowie Art. 28 [X.] mit [X.]lick auf die von der [X.]eschwerde aus diesen [X.]estimmungen abgeleiteten Rechtsfolgen der [X.]freiheit jedoch nicht zu Normen des revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Hierfür ist erforderlich, dass der [X.] insoweit die Gesetzgebungskompetenz für den Vertragsinhalt besitzt. Die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge verleiht dem [X.] keine von den Art. 30 und Art. 70 ff. [X.] losgelöste Gesetzgebungskompetenz zur Vertragsdurchführung ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Dezember 1976 - 7 [X.] - [X.] 421.11 § 2 GFaG Nr. 5; vgl. auch [X.]eschluss vom 13. Dezember 2010 - 7 [X.] - [X.] 11 Art. 31 [X.] Nr. 2 Rn. 8). Demzufolge haben Art. 13 [X.] und Art. 28 [X.] Geltung als [X.]recht nur insoweit erlangt, als dem [X.] für die darin geregelten Sachmaterien nach Art. 70 ff. [X.] die Gesetzgebungskompetenz zusteht ([X.]VerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 [X.] 16.08 - [X.]VerwGE 134, 1 Rn. 46). Das ist aber für die vom Grundgesetz ausschließlich den Landesgesetzgebern zugewiesene Kompetenz für das Schulwesen und die damit zusammenhängende Regelungsmaterie der [X.]erstattung nicht der Fall (Kulturhoheit der Länder, vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 [X.]).

An diesem Ergebnis würde eine Übernahme der genannten völkerrechtlichen Verträge durch das Land [X.] in dessen Landesrecht auf der Grundlage des sogenannten "[X.]" (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 1995 - 2 [X.]/89 - [X.]E 92, 203 <231>) nichts ändern. Denn auch wenn eine Transformation vorgenommen worden wäre, hätte sie lediglich irrevisibles Landesrecht geschaffen, dessen Auslegung grundsätzlich dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist.

1.5 Auch die von der [X.]eschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,

"Ob und in welchem Umfang ist über die Verwendung der der Finanzierung der Schülerbeförderung dienenden Haushaltsmittel Rechnung zu legen?"

"Fordert ein effektiver Schutz des Grundrechts der Antragsteller auf eine den schulpflichtigen Kindern Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Schulbildung (Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 [X.]), dass nachprüfbar ist, welche realen Kosten die Schülerbeförderung verursacht?"

"Ist es mit dem Grundrechtsschutz der antragstellenden Schülerinnen vereinbar (Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 [X.]), dass [X.] ohne jegliche Kalkulation der realen [X.]eförderungskosten als 'freiwillige Leistung' (Umdruck des Urteils, S. 45) festgesetzt werden?

Oder ist zur Effektuierung des gebotenen Grundrechtsschutzes (Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 [X.]) in Anlehnung an Grundsätze des Gebührenrechts, vor allem an das [X.] (ablehnend Umdruck des Urteils, S. 42 ff.), zu berücksichtigen, welche realen Kosten die Schülerbeförderung verursacht?",

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ([X.], [X.]eschluss vom 27. Juli 1999 - 9 S 2818/98 [[X.]:[X.]:VGH[X.]W:1999:0727.9S2818.98.0A] - NVwZ-RR 2000, 631 <633>) angenommen, dass sich außerhalb des für [X.] geltenden [X.]s das Erfordernis einer Kalkulation nicht plausibel begründen lasse ([X.] ff.). Hilfsweise hat er aber dennoch die Ausgaben- und Einnahmeseite des vom Antragsgegner erstellten [X.] geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dessen gestellte Prognose gerichtlich nicht zu beanstanden sei ([X.] ff.). Der Sache nach wendet sich die [X.]eschwerde im Gewande der Grundsatzrüge gegen diese Einzelfallwürdigung; damit kann sie die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht erreichen.

1.6 Die in das Vorbringen zu [X.] eingestreuten Fragen,

"Verlangt die Effektivität des Grundrechtsschutzes eine Tarifgestaltung, die zwischen [X.] mit und ohne Freizeitregelung differenziert?"

"Dürfen Haushaltsmittel, die nur für den Zweck der Schülerbeförderung zugewiesen sind, auch für die Finanzierung einer aufgedrängte[n] Freizeitnutzung des ÖPNV verwendet werden bzw. müsste eine [X.] ohne aufgedrängte Freizeitregelung deutlich günstiger angeboten werden?",

führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die [X.]eschwerdebegründung insoweit jeden [X.]ezug zu Rechtssätzen des revisiblen Rechts vermissen lässt. Damit genügt sie schon nicht den [X.] an eine Grundsatzfrage.

2. Die Revision ist nicht wegen eines [X.] gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die [X.] nicht durchgreift.

Die [X.]eschwerde macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorbringen der Antragsteller zu dem nahezu identischen Preis einer "persönlichen Naldo-Jedermanns-Monatskarte" und der "[X.] mit Freizeitregelung" nicht zur Kenntnis genommen. Sie leitet das daraus ab, dass aus dem dargestellten [X.]efund denklogisch nur der eine Schluss gezogen werden könne, dass die Schüler mit ihrem Entgelt für die [X.] auch die Kosten der Freizeitregelung trügen. Wäre das vom Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt worden, hätte er die Satzungsregelung für ungültig erklären müssen. Dieser Vortrag führt nicht auf eine Gehörsverletzung.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) gebietet, dass ein Gericht das Vorbringen der [X.]eteiligten in Erwägung zieht ([X.], [X.]eschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 [X.]vR 1024/79 - [X.]E 58, 353 <356> m.w.N.). Das Gericht ist gehalten, in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, weshalb es von einer Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen abgesehen hat ([X.]VerwG, Urteile vom 6. September 1988 - 4 [X.] 15.88 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 206 und vom 18. Mai 1995 - 4 [X.] 20.94 - [X.] 406.12 § 15 [X.] Nr. 25 S. 12). Daraus folgt aber nicht die Verpflichtung, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. März 1988 - 7 [X.] 188.87 - [X.] 442.10 § 4 StVG Nr. 81 S. 22). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägung einbezogen hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Juni 1981 - 7 [X.] 121.81 - [X.] 312 [X.] Nr. 19 S. 3), so dass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden kann. Das ist hier nicht der Fall.

Die Antragsteller übersehen, dass sich die Vorinstanz mit ihrem Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt hat ([X.] f.). In Wirklichkeit rügt die [X.]eschwerde mit dem Verweis auf die denklogisch angeblich einzig mögliche Schlussfolgerung die von ihr als unzutreffend angesehene tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, ohne die Voraussetzungen einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darzulegen.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

6 BN 3/19

24.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Juli 2019, Az: 9 S 2679/18, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 23 Abs 6 S 1 GG, Art 30 GG, Art 70 GG, § 137 Abs 1 VwGO, Art 13 WiSoKuPakt, Art 28 UNKRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.07.2020, Az. 6 BN 3/19 (REWIS RS 2020, 4071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4071


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 BN 3/19

Bundesverwaltungsgericht, 6 BN 3/19, 24.07.2020.


Az. 9 S 2679/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9 S 2679/18, 16.07.2019.


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