Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2006, Az. XI ZR 204/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1815

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 19. September 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ [X.] §§ 123, 276 Abs. 1 Fa, 311 Abs. 2 [X.] § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem Zu-sammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts aus-lösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Ergänzung von [X.], Urteil vom 16. Mai 2006 - [X.], [X.], 1194 ff., für [X.]Z vor-gesehen). b) § 2 [X.] ist richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verste-hen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei [X.] zur Folge haben kann. c) Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 [X.] setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. d) Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss we-gen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 [X.] muss der [X.] 2 - nehmer konkret beweisen, dass der [X.] für den Schaden ur-sächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte. [X.], Urteil vom 19. September 2006 - [X.]/04 - [X.]LG Düsseldorf

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich aus eigenem und abgetretenem Recht s[X.] Ehefrau gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus [X.] vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 4 - Der Kläger, ein damals 56 Jahre alter Oberstleutnant a.D., und seine Ehefrau, eine damals 53 Jahre alte selbständige Krankengymnas-tin, wurden im Jahre 1993 von ihrem [X.], der nebenberuflich für einen Immobilienvermittler tätig war, geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einer Appartementwohnanlage in [X.]zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs der Eigen-tumswohnung erteilten sie der G. Treuhandgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) mit notarieller Urkunde vom 18. Mai 1993 im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Voll-macht. Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem [X.] nicht verfügte, sollte unter anderem den [X.] sowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen [X.] befugt sein. 2 Am 15./18. Mai 1993 schlossen sie persönlich mit der Rechtsvor-gängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) zur Finanzierung des Kauf-preises und der Erwerbsnebenkosten einen Darlehensvertrag über 193.200 DM mit einer Gesamtlaufzeit bis 30. Mai 2023 und einem festen Zinssatz bis 30. Mai 1998 ab. Der formularmäßige Darlehensvertrag ent-hielt in Ziffer 8.1 unter anderem die Verpflichtung, der Beklagten eine Grundschuld in Darlehenshöhe nebst dinglicher Vollstreckungsunterwer-fung zu bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr ge-samtes Vermögen zu unterwerfen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.] ([X.]) erfolgte nicht. Am 15. Mai 1993 unter-zeichneten der Kläger und seine Ehefrau außerdem eine an die Beklagte gerichtete Zweckerklärung, wonach u.a. die Grundschuld an dem Grund-besitz und die Rechte der Beklagten aus einer übernommenen Haftung 3 - 5 - als Sicherheit für alle der Beklagten gegen sie zustehenden Ansprüche dienen sollten. 4 Am 2. Juni 1993 erwarb die Treuhänderin für den Kläger und seine Ehefrau mit notariellem Kauf- und [X.] eine Eigen-tumswohnung nebst Doppelparker zum Preis von 110.580 DM. Mit nota-rieller Urkunde vom selben Tage bestellte die Verkäuferin der Eigen-tumswohnung der Beklagten eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grund-schuld in Höhe von 194.000 DM. Zugleich übernahm die Treuhänderin für den Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten die persönli-che Haftung in Höhe des [X.] und unterwarf sie der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Die Beklagte überwies die Darlehensvaluta am 16. Juni 1993 ab-züglich eines Damnums sowie zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen in einer Höhe von 173.481,52 DM auf ein bei ihr geführtes Konto des [X.] und seiner Ehefrau. 5 Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichte-ten Willenserklärungen unter Hinweis auf § 1 [X.] mit der Behauptung, zur Abgabe der Erklärungen in einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Da sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem [X.] nur bis Anfang Januar 2002 erfüllten, forderte die Beklagte sie mit Schreiben vom 19. April 2002 unter Androhung von Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen zur Zahlung der rückständigen Beträge auf. 6 - 6 - Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus der Grund-schuldbestellungsurkunde vom 2. Juni 1993. Er macht geltend, die durch die Treuhänderin erklärte Unterwerfung unter die sofortige [X.] sei als Vollstreckungstitel unwirksam, da der [X.] und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen Verstoßes ge-gen das [X.] nichtig seien. Darüber hinaus macht er materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gel-tend. Der Beklagten stehe kein Darlehensrückzahlungsanspruch zu, da der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Auch habe die [X.], die dauerhaft und eng mit dem Bauträger, dem Vermittler und der Treuhänderin zusammengearbeitet habe, nicht hinreichend über die wirt-schaftlichen Risiken des Objekts aufgeklärt. Insbesondere habe sie [X.], dass der Verkehrswert der Immobilie nur 41% des Kaufpreises betragen habe. [X.] macht die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen gel-tend. 7 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revi-sion verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 8 Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 - 7 - [X.] 10 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgeführt:
Die auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels gestützte pro-zessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO sei unbegründet. Die ding-liche Unterwerfungserklärung sei wirksam, da sie von der damaligen Ei-gentümerin und nicht vom Kläger erklärt worden sei. Auf eine etwaige Unwirksamkeit der persönlichen Unterwerfungserklärung wegen Nichtig-keit der Vollmacht gemäß § 134 [X.] i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] könne sich der Kläger jedenfalls nach § 242 [X.] nicht berufen, da sich aus Ziffer 8.1 des Darlehensvertrages eine Verpflichtung zur Ab-gabe einer solchen Erklärung ergebe. Ein Recht zum Widerruf des [X.] nach § 1 Abs. 1 [X.] stehe dem Kläger nicht zu. Selbst wenn man trotz gravierender Bedenken unterstelle, dass der [X.] in einer Haustürsituation erfolgt sei, sei diese der Beklagten weder nach § 123 Abs. 1 [X.], noch nach § 123 Abs. 2 [X.] zuzurechnen. Einwendungen aus dem finanzierten Immobi-lienkauf könne der Kläger dem Darlehensvertrag nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG entgegenhalten, da es sich um einen Realkredit im Sin-ne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gehandelt habe. 11 Die [X.] gemäß § 767 ZPO sei ebenfalls un-begründet. Ein Schadensersatzanspruch des [X.] wegen [X.]s der Beklagten bei Vertragsschluss sei nicht gegeben. Es liege [X.] der Fallgruppen vor, bei denen die Rechtsprechung ausnahmsweise 12 - 8 - eine Aufklärungspflicht der Bank annehme. Insbesondere genüge der Vortrag des [X.] zum sittenwidrigen Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert der Immobilie und dem Kaufpreis sowie zur Kenntnis der Beklagten davon nicht den Anforderungen an schlüssige Darlegungen.
I[X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem [X.] Punkt nicht stand. 13 1. Die Abweisung der [X.] (§ 767 ZPO) wird durch die Begründung des Berufungsurteils nicht getragen. Wenn der Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgt ist, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, unterliegt die titulierte Forderung der [X.] (§ 821 [X.]). 14 a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-richts, dass der Kläger der Beklagten etwaige Einwendungen aus dem finanzierten Immobilienkauf nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG schon [X.] nicht entgegenhalten kann, weil diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die - wie hier - zu für grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung findet. Das gilt, wie der Senat in seinem erst nach Abfassung der Revisionsbegründung ergangenen Urteil vom 25. April 2006 ([X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1065 f., für [X.]Z vorge-sehen), auf das Bezug genommen wird, ausführlich dargelegt hat, auch dann, wenn der Erwerber das Grundpfandrecht - wie hier - nicht selbst 15 - 9 - bestellt hat. An seiner abweichenden Rechtsprechung ([X.]Z 159, 294, 307 f.), auf die sich die Revision maßgeblich stützt, hält der I[X.] Zivilsenat, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht fest. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung geben, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 ([X.], [X.], 1194, 1196 f., für [X.]Z vorgesehen) näher [X.] hat, auch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (künftig: [X.]) vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. - [X.] und [X.], 2086 ff. - [X.]) [X.]n Anlass.
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen dem [X.] entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung [X.] Aufklärungspflicht verneint. 16 [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der [X.] oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden 17 - 10 - schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa Senat, [X.]Z 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie [X.] vom 16. Mai 2006 - [X.], [X.], 1194, 1199 m.w.Nachw., für [X.]Z vorgesehen).
Eine solche Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht bei den von ihm geprüften, möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Ansicht der Revision traf die [X.] auch unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennbaren [X.] keine Aufklärungspflicht. 18 (1) Eine Pflicht der [X.] über die [X.], die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft ([X.], Urteil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688), kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so [X.] Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und [X.] kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsur-teile vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524, vom 19 - 11 - 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 und vom 16. Mai 2006 - [X.], [X.], 1194, 1200, für [X.]Z vorgesehen). 20 Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (Senat, Urteil vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 62). Daran fehlt es aber nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts.
(2) Allein die Behauptung des [X.], der tatsächliche Verkehrs-wert der Wohnung habe nach Auskunft des Gutachterausschusses der Stadt [X.] zum Stichtag 2. Juni 1993 mit 38.800 DM im Verhältnis zum verlangten [X.] lediglich 41% betragen, wovon die Beklagte auf Grund der von ihr selbst vorgenommenen Einwertung Kenntnis gehabt habe, genügt hier den Anforderungen an einen substan-tiierten Sachvortrag zum angeblichen Minderwert der Immobilie nicht. Der Kläger hat weder die Anfrage noch die Stellungnahme des [X.] inhaltlich konkretisiert, geschweige denn vorgelegt, so dass Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung fehlen. [X.] hinaus hat die Beklagte das Übernahmeprotokoll für den Kredit [X.] das Sicherheitenblatt vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie die Wohnung mit einem Verkehrswert von 127.000 DM und einem Belei-hungswert von 114.000 DM angesetzt hat. Soweit der Prozessbevoll-mächtigte des [X.] erklärt hat, dass nach seinen eigenen Schlussfol-gerungen der [X.] seitens der Beklagten verfälscht worden sei, hat dies das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen als unbeachtlich angesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des 21 - 12 - [X.], die Beklagte habe die streitgegenständliche Wohnung selbst mit lediglich 41% des tatsächlichen [X.]es eingewertet, als unbeachtliche Behauptung aufs Geratewohl zu werten. Es fehlt danach, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch an der Kenntnis der Beklagten von einem erheblichen Missverhältnis von Kauf-preis und Verkehrswert der Eigentumswohnung.
[X.]) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 ([X.], [X.], 1194, 1200 f. [X.]. 50 ff., für [X.]Z vorgesehen) im Interesse der Effektivierung des [X.]es bei realkreditfi-nanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. - [X.] und [X.], 2086 ff. - [X.]) zum Aus-druck kommenden Gedanken des [X.]es vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der [X.] in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt dies hier kein [X.] Ergebnis. 22 (1) Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank 23 - 13 - von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten [X.] und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom [X.] oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finan-zierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des [X.] ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen [X.] geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2006 - [X.], [X.], 1194, 1200 f., für [X.]Z vorgesehen). (2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es bisher an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen [X.] durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch [X.] oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische An-preisungen vermittelt werden (vgl. [X.]/[X.], [X.] § 123 Rdn. 5; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 123 Rdn. 15; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungspflicht der [X.] auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus. Daran fehlt es hier nach dem insoweit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des [X.]. 24 - 14 - Danach hat der Vermittler fälschlich angegeben, es handele sich um eine risikolose Immobilie, die ihren Wert nicht nur erhalte, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere. Ein Verkauf der [X.] nach ca. 5 bis 10 Jahren sei verlustfrei möglich auf Grund der üblichen Wertentwicklung und damit auch eine Rückführung des [X.]. Bis auf einen monatlichen Geringst-Betrag würden die Kosten des Erwerbs der Wohnung aufgefangen durch Mieteinnahmen und Steuervor-teile. Insbesondere die falsche Zusicherung, eine Immobilie ohne Eigen-mittel erwerben zu können, die hervorragend zur Altersvorsorge und zum Steuersparen geeignet sei, habe den Kläger überzeugt. 25 Bei diesen Aussagen des Vermittlers handelt es sich lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um eine Täuschung durch unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. Die verwandten Attribute und unbestimmten Formulierungen wie etwa "risiko-lose" Immobilie, die ihren Wert "mit großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere" und "hervorragend" zur Altersvorsorge und Steuererspar-nis "geeignet" sei sowie einen verlustfreien Verkauf bei "üblicher" Wert-entwicklung ermögliche, haben ersichtlich werbenden Charakter. Es fehlt an der Darlegung konkreter wertbildender Merkmale der Immobilie, ins-besondere zu ihrem Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des - wie dargelegt - substanzlosen Vorbringens des [X.] zur sittenwidrigen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert. Im Übrigen liegt die Annahme einer arglisti-gen Täuschung durch unrichtige Angaben hier auch deshalb fern, weil es sich bei dem Vermittler um den [X.] des [X.] handelt. Erst recht 26 - 15 - kann angesichts der allgemeinen anpreisenden Aussagen des [X.] zu dem Anlageobjekt keine Rede davon sein, dass die vom Kläger behauptete Unrichtigkeit der Angaben so evident war, dass sich [X.], die Beklagte habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
c) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht des [X.] nach § 1 Abs. 1 [X.] verneint hat, weil die von ihm unterstellte und infolge-dessen in der Revisionsinstanz als gegeben anzusehende Haustürsitua-tion der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Das Berufungsurteil entspricht insoweit zwar der bisherigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa [X.]Z 159, 280, 285 f.; [X.], Urteile vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 63, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1743 und vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 523). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat, wie er bereits in seinen Urteilen vom 14. Februar 2006 ([X.] ZR 255/04, [X.], 674, 675) und vom 20. Juni 2006 ([X.] ZR 224/05, [X.]), auf die Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, veran-lasst durch die Entscheidung des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2086 ff. - [X.]) nicht fest. Danach bedarf es einer gesonderten Zurechnung der Haustürsituation entsprechend § 123 [X.], die das Berufungsgericht für notwendig erachtet hat, nicht. 27 Das Berufungsgericht hat deshalb - von seinem Standpunkt aus konsequent - noch keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei dem streitigen Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] handelt. Das wird nachzuholen sein. 28 - 16 - 29 2. Auch die Abweisung der gegen die Wirksamkeit des Vollstre-ckungstitels gerichteten prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO lässt sich danach mit der gegebenen Begründung nicht halten. 30 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass gegen die Wirksamkeit der in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Juni 1993 enthaltenen Unterwerfung unter die sofortige Zwangs-vollstreckung in die Eigentumswohnung keine Bedenken bestehen. Denn diese Unterwerfungserklärung wurde nicht von der Treuhänderin, son-dern von der damaligen Eigentümerin und Grundschuldbestellerin erklärt und lässt die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zu.
b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Ansicht des Berufungsge-richts, die prozessuale Gestaltungsklage sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte persönliche Vermögen des [X.] richtet. 31 [X.]) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass diese Unterwerfungserklärung in der [X.] vom 2. Juni 1993 unwirksam ist, da der Kläger von der Treu-händerin nicht wirksam vertreten worden ist. Die der Geschäftsbesorge-rin erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] un-wirksam. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmo-dells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein 32 - 17 - - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener [X.] mit derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozess-vollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklä-rung, deren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 [X.] nicht überwunden werden kann (st.Rspr.; [X.]Z 154, 283, 287 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.).
[X.]) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es dem Klä-ger nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt jedoch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 [X.]) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung zu berufen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet wäre, sich hinsichtlich der [X.] der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (st.Rspr.; [X.]e vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 396/03, [X.], 1698, 1701, vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1521 f., jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen. 33 Aus dem Darlehensvertrag von 1993 ergibt sich zwar die Verpflich-tung des [X.], das Darlehen durch eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme zuzüglich Zinsen abzusichern und sich der Zwangs-vollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Der Kläger könnte sich deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) auf die Nichtigkeit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung vom 2. Juni 1993 nicht berufen, wenn er an den Kreditvertrag vom 34 - 18 - 15./18. Mai 1993 gebunden wäre. Von der Wirksamkeit des [X.] aus dem Jahre 1993 kann aber entgegen der Auffassung des [X.] deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger - wie dargelegt (I[X.] 1. c) - nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu le-genden Sachverhalt seine zum Abschluss des [X.] gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wirksam widerru-fen hat. Auch die Zweckerklärung vom 15. Mai 1993 begründet keine ent-sprechende Verpflichtung des [X.]. Eine Verpflichtung, sich der [X.] Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, ist ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen. 35 II[X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 36 1. Dieses wird nunmehr Beweis darüber zu erheben haben, ob die Behauptung des [X.] zutrifft, er und seine Ehefrau hätten den [X.]vertrag in einer Haustürsituation, also im Geltungsbereich der [X.] 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-schlossener Verträge ([X.] [X.] 372/31; [X.]), [X.]. 37 - 19 - 38 2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger und seine Ehefrau den Darlehensvertrag gemäß § 1 Abs. 1 [X.] wirksam widerru-fen haben, stünde der Beklagten der mit der Hilfswiderklage zu b) gel-tend gemachte Anspruch aus § 3 [X.] auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung zu (Senat [X.]Z 152, 331, 338 f.; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 21. März 2006 - [X.]/03, [X.], 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - [X.], [X.], 1194, 1196 m.Nachw., für [X.]Z vorgesehen).
a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 ([X.], [X.], 1194, 1197 f., für [X.]Z vorgesehen) entschieden und im [X.] begründet hat, steht dem aus § 3 [X.] folgenden [X.] nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des [X.] durch die [X.] vor den Folgen der in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. - [X.] und [X.], 2086 ff. - [X.]) angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können. 39 b) Aufgrund der Entscheidungen des [X.] vom 25. Oktober 2005 könnte jedoch ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus [X.] bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung ge-mäß § 2 Abs. 1 [X.] in Betracht kommen, den der Kläger ggf. dem [X.] aus § 3 [X.] entgegenhalten könnte. 40 - 20 - 41 [X.]) Nach den vorgenannten Entscheidungen enthält die [X.] eine "echte" Rechtspflicht des Unternehmers. Unter Beachtung dieser für nationale Gerichte bindenden Auslegung ist auch § 2 [X.] - dessen Wortlaut die Annahme einer solchen Rechtspflicht nicht ausschließt - richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung Ersatzansprüche zur Folge haben kann. Wie bereits das [X.] ausgeführt hat (NJW-RR 1988, 558, 559 und NJW 1988, 1986, 1987), will das Gesetz mit der Belehrung über das Widerrufsrecht den Kunden vor allem über Existenz, Inhalt und Bedeu-tung seines Widerrufsrechts informieren, damit er überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seine Rechte auszuüben und sich auf die [X.] Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn eine Pflicht zur Belehrung besteht.
[X.]) Ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 [X.] setzt zwingend ein Verschulden der Beklagten voraus. Die An-nahme eines evtl. vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten [X.] könnte allerdings bei dem vorliegenden Fall aus dem [X.] 1993 zweifelhaft sein. Einer verschuldensunabhängigen Haftung ste-hen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs. 1 [X.] a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuld-haftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs. 1 [X.] a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des 42 - 21 - Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaf-tungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebun-dene Richter nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht von sich aus erweitern darf (vgl. [X.]Z 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). [X.]) Darüber hinaus wären für den Fall der Annahme eines Ver-schuldens der Beklagten zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsver-stoßes Feststellungen zu treffen. Es genügt nicht, dass der Kläger und seine Ehefrau bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätten, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des An-lagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nati-onalen [X.], dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichten-verstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.], [X.], 1194, 1199, für [X.]Z vorgesehen). Der Kläger muss vielmehr konkret nach-weisen, dass er und seine Ehefrau den Darlehensvertrag bei ordnungs-gemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätten. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kläger, anders als etwa das [X.] ([X.], 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung über sein Widerrufsrecht [X.] nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. [X.]Z 160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks vom 43 - 22 - Kläger innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. [X.] NJW 2006, 1817 f.; [X.] NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth [X.], 1505, 1509).
No[X.]e [X.] Joeres
Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.05.2003 - 15 O 457/02 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - [X.]/03 -

Meta

XI ZR 204/04

19.09.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2006, Az. XI ZR 204/04 (REWIS RS 2006, 1815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1815

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