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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:121119BIZB56.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 56/19
vom
12. November 2019
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am
12.
November
2019 durch [X.]
Dr.
Koch, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, [X.], die Richterin Dr.
Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen [X.] Dr. K.
, [X.]
,
Prof.
Dr.
Ki.
, F.
und die Richterin Dr. Sc.
wird
aus den dem Schuldner aus anderen Verfahren, an denen er [X.] war und gleichartige Ablehnungsgesuche erfolglos ange-bracht hat, bekannten Gründen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 4.
Juni
2019 -
VIII [X.] und 9/19, juris Rn. 5 bis 8) als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13.
August
2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe:
Die im Hinblick auf den gemäß §
69a Abs.
2 Satz
4, §
66 Abs.
5 Satz
1
GKG nicht bestehenden Anwaltszwang zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Schuldners ist nicht gegeben. Auch unter Berücksichti-gung der von diesem mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Umstände 1
-
3
-
bleibt es bei der Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde, weil im Verfahren über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nach §
66 Abs.
3 Satz
3 GKG nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO analog.
Koch
Schaffert
[X.]
Schmaltz
Odörfer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2019 -
80 AR 13/19 und 51 [X.]/18 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2019 -
5 W 92/19 und 5 [X.]/19 -
2
Meta
12.11.2019
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2019, Az. I ZB 56/19 (REWIS RS 2019, 1681)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1681
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