Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. IV ZR 307/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2043

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:4. Juli 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] §§ 178 a, b, 67a) Die §§ 178 a, [X.] ändern nichts an der Gestaltungsfreiheit des Versicherers,die Krankentagegeldversicherung als Summen- oder [X.] aus-zuformen.b) Eine nach den [X.] abgeschlossene Krankentagegeldversicherung [X.]. Die Vorschrift des § 67 [X.] ist deshalb nicht anwend-bar.[X.], Urteil vom 4. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.] hat durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom4. Juli 2001für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2000wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist [X.] eines Unfallopfers,die Beklagte Haftpflichtversicherer des Schädigers. Die Klägerin verlangtvon der Beklagten aus übergegangenem Recht die Erstattung von [X.] in Höhe von [X.], das sie ihrem Versicherungsneh-mer nach Ablauf einer Karenzzeit von 42 Tagen gezahlt hat.Dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem [X.] liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für [X.] zugrunde. Diese enthalten in Teil [X.] 1994 ([X.][X.] 94).- 3 -In § 4 [X.][X.] 94, der § 4 der Musterbedingungen des [X.] privaten Krankenversicherung für die [X.] dem Jahre 1994 ([X.]; abgedruckt bei [X.]/Martin [X.]26. Aufl. S. 1679 ff.) entspricht, heißt es u.a.:"(1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sichaus dem Tarif, diesen Rahmenbedingungen und den Tarifbedin-gungen.(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankenta-ge- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete,aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nichtübersteigen. Maßgebend für die Berechnung des [X.] ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor An-tragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der [X.] keinen anderen [X.]raum vorsieht.(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, daß das Nettoein-kommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertragezugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, kann er ohne Unter-schied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht,das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom [X.] zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem gemindertenNettoeinkommen herabsetzen. Bis zum [X.]punkt der Herabset-zung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine be-reits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. ..."[X.] des maßgeblichen Tarifs [X.]N bestimmt u.a. folgendes:3.1. Allgemeine Leistungsanpassung"In Abständen von längstens zwei Jahren wird das vereinbarteKrankentagegeld entsprechend der Veränderung der [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung an-gepaßt (allgemeine Leistungsanpassung)....- 4 -Das aufgrund einer allgemeinen Leistungsanpassung angepaßteKrankentagegeld darf das Nettoeinkommen nicht übersteigen(§ 4 (2) [X.][X.] 94). Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, daßaufgrund von allgemeinen [X.] das versicherteKrankentagegeld höher ist als das Nettoeinkommen, so werden dieallgemeinen [X.] zurückgenommen, die [X.] des [X.] führten, und das versicherteKrankentagegeld insofern entsprechend rückwirkend herabgesetzt....3.2 Individuelle [X.] Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsschutz [X.] des auf den Antrag des Versicherungsnehmers folgendenMonats den geänderten Verhältnissen anzupassen, wenn und so-weita) durch eine Änderung des regelmäßigen, aus der beruflichenTätigkeit herrührenden Nettoeinkommens eine Erhöhung des ver-einbarten [X.] notwendig ist, um das vorherige pro-zentuale Verhältnis des [X.] zum Nettoeinkommenwiederherzustellen...."Die Klägerin stützt ihren Rückgriff auf § 67 [X.]. Sie meint, [X.] sei über § 178 a Abs. 2 Satz 1 [X.] direkt oder zumindest ent-sprechend anzuwenden, weil die vorliegende Krankentagegeldversiche-rung in Form einer [X.] geführt werde. Die Beklagtegeht von einer Summenversicherung aus und hält deshalb § 67 [X.] fürnicht anwendbar.- 5 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelasse-nen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen [X.] mit folgender Begründung versagt:Die Krankentagegeldversicherung sei eine Summenversicherung.Versichert sei nicht der jeweilige konkrete Verdienstausfall, sondern derabstrakte Bedarf, von dem angenommen werde, daß er bei [X.] eintreten könne. Daran habe sich durch § 178 a Abs. 2 Satz 1[X.], eingefügt durch das [X.] vom21. Juli 1994 ([X.] I 1630), nichts geändert. Diese Vorschrift treffe [X.] Aussage darüber, ob eine Versicherung nach den Grundsätzen [X.] betrieben werde, sondern erkläre § 67 [X.] le-diglich für anwendbar, soweit der Versicherungsschutz nach den [X.] der [X.] gewährt werde. Das aber hänge [X.] von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch aus der amtlichenBegründung zu § 178 [X.] ergebe sich nichts anderes.Die Möglichkeit zur Anpassung der Höhe des [X.] gemäߧ 4 [X.][X.] 94 rechtfertige ebenfalls keine Einordnung der Tagegeldver-sicherung als [X.]. Die Anpassung sei lediglich für [X.] möglich und erfolge nicht automatisch. [X.].1 des vereinbartenTarifs [X.]N sei nur eine Ausgestaltung von § 4 Abs. 2 [X.][X.] 94.- 7 -Schließlich sei es für eine Beurteilung der [X.] [X.] ohne Belang, daß tariflich eine Karenzzeitvereinbart worden sei.I[X.] Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfungstand. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Anwendung des § 67[X.] abgelehnt, weil es sich bei der hier genommenen Krankentagegeld-versicherung um eine Summenversicherung handelt.1. Richtig ist sein Ausgangspunkt, daß § 67 [X.] grundsätzlich nurauf eine [X.], nicht aber auf eine Summenversiche-rung anwendbar ist (Senatsurteil vom 20. Dezember 1972 - [X.] - [X.], 224 unter III; [X.], Urteil vom 8. Juli 1980 - [X.]/78 - [X.], 1072 unter II 1 a; Langheid in [X.]/Langheid,[X.] § 67 Rdn. 6, 7, jeweils m.w.[X.]) Über den Charakter der Krankentagegeldversicherung [X.] oder [X.] werden in Rechtsprechung [X.] unterschiedliche Ansichten vertreten. Die überwiegende Auf-fassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Lite-ratur ordnet sie [X.] unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsver-sprechens - dem Bereich der Summenversicherung zu (vgl. etwa [X.], 862, 863; [X.] VersR 1986, 588, 589; [X.] [X.], 1290 f.; [X.] VersR 1990, 1340 unter [X.], 356 ; [X.] in Bach/[X.], [X.], 2. Aufl. § 1 [X.] Rdn. 4; [X.], [X.], 704,706 f; [X.], [X.], 65; abweichend [X.] [X.],- 8 -386; Hof, [X.], 111, 113; Sieg in [X.]/Sieg, [X.] 8. Aufl.§ 67 Anm. 20; [X.]., [X.], 249).Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat die Krankentage-geldversicherung wiederholt als Summenversicherung eingestuft und ei-nen Übergang von Schadensersatzforderungen des Versicherten auf [X.] gemäß § 67 [X.] verneint (Urteil vom 11. Mai 1976 - [X.]/74 - [X.], 756 unter II 3 m.w.N.; Urteil vom 15. Mai 1984 - [X.] 184/82 - [X.], 690 unter [X.] b cc).b) Der erkennende Senat hat sich zwar zur Anwendbarkeit des§ 67 [X.] auf die Krankentagegeldversicherung noch nicht ausdrücklichgeäußert, diese aber aufgrund der jeweils verwendeten Versicherungs-bedingungen als Summenversicherung eingeordnet (Urteile vom19. Dezember 1973 - [X.] - [X.], 184 unter II; vom13. März 1974 - [X.] - [X.], 741 unter [X.]; vom 12. Juli1989 - [X.] - [X.], 943 unter 3). Dabei hat er zur [X.] darauf abgestellt, ob die genommene Krankentagegeldversi-cherung auf die Deckung eines konkreten Schadens ausgerichtet ist([X.]) oder ob sie einen abstrakt berechneten Bedarfzu decken verspricht (Summenversicherung). In der Krankentagegeld-versicherung sind beide Versicherungsformen grundsätzlich möglich(vgl. schon Senatsurteil vom 19. Dezember 1973 aaO); welche Ausfor-mung die Krankentagegeldversicherung hat, hängt damit letztlich vondem durch die jeweiligen Versicherungsbedingungen ausgestalteten [X.] des Versicherers [X.] -3. Diese grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Versicherer wirddurch die mit dem [X.] vom 21. Juli 1994 in das[X.] eingefügten Vorschriften über die Krankenversicherung nicht [X.]) § 178 a Abs. 2 Satz 1 [X.] erklärt u.a. § 67 [X.] für anwendbar,"soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadens-versicherung gewährt wird". Damit hat der Gesetzgeber nicht vorge-schrieben, daß die Krankentagegeldversicherung als Schadensversiche-rung betrieben werden muß. Vielmehr hat er den Versicherern ihre schonvor dem [X.] vom 21. Juli 1994 bestehende Ge-staltungsfreiheit belassen. Maßgeblich sind unverändert der Versiche-rungsvertrag und die ihm zugrunde liegenden Bedingungen. Ebenso we-nig ergibt sich aus dieser Vorschrift, daß eine Krankentagegeldversiche-rung bereits nach den Grundsätzen der [X.] [X.] gewährt, die zur Bestimmung der Versicherungsleistung aufden Durchschnittsverdienst in zurückliegender [X.] zurückgreift.b) Etwas anderes läßt sich auch nicht § 178 b Abs. 3 [X.] ent-nehmen. Diese Bestimmung beschreibt - ebenso wie § 1 Abs. 1 Satz 2[X.] - Inhalt und Umfang des Vertrages über eine Krankentage-geldversicherung dahin, daß der Versicherer den als Folge von Krank-heit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfalldurch das fivereinbartefl Krankentagegeld zu ersetzen hat. Dadurch istaber nicht der Grundsatz der konkreten Schadensdeckung verankertworden. Wie das zu vereinbarende Tagegeld zu bemessen ist, [X.] 178 b Abs. 3 [X.] gerade nicht vor. Denn er bestimmt nicht, daß die- 10 -Höhe der Ersatzleistung an den tatsächlichen Einkommensverlust zubinden ist.c) Auch die amtliche Begründung des Entwurfs von § 178 [X.](BT-Drucks. 12/6959) rechtfertigt keine andere Bewertung. Dort heißt [X.] Charakter der Tagegeldversicherung als einer nach den Grundsät-zen der [X.] betriebenen Summenversicherung ent-spricht es, daß die Leistungsverpflichtung des Versicherers bis zur [X.] versicherten [X.] durch die Höhe des [X.] Versicherten bestimmt wird und deshalb auch unter der vereinbartenSumme liegen kann." Daraus wird nicht ersichtlich, daß der Gesetzgebervon der oben beschriebenen Abgrenzung zwischen Schadens- undSummenversicherung abgehen und die Krankentagegeldversicherunggenerell als [X.] einordnen wollte (vgl. [X.] 178 [X.] Rdn. 14). Die Entwurfsbegründung gibt, wie schon das Be-rufungsgericht zutreffend dargelegt hat, lediglich eine Erklärung dafür,daß bei entsprechender vertraglicher Gestaltung des [X.] die Höhe des [X.] wegen eines geringeren Einkommensauch unter dem vereinbarten Entschädigungssatz liegen kann.4. Die zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer [X.] Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversiche-rung.a) Die für diese Versicherungsform charakteristische abstrakteBedarfsdeckung ist dann gegeben, wenn der Versicherte im [X.] eine im voraus bestimmte Entschädigung für jeden Tag der Ar-beitsunfähigkeit erhält, ohne Rücksicht darauf, welchen [X.] 11 -er tatsächlich hat. Vielmehr soll pauschal ein Bedarf gedeckt werden,von dem angenommen wird, daß er bei durch Arbeitsunfähigkeit eintre-tendem Verdienstausfall entstehen könne. Dagegen wäre die [X.] als [X.] einzuordnen, wenn sieauf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens des Versichertenzielte und sich demgemäß die zu erbringende Versicherungsleistung [X.] des Versicherten ständig und [X.] (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1973 aaO, [X.],184 unter II; [X.], [X.], 704, 707).b) Eine solche Berechnung der Versicherungsleistung nach [X.] des konkreten Verdienstausfalls sehen der Versicherungsvertragund die ihm zugrunde liegenden Bedingungen hier aber nicht vor. [X.] schuldet dem Versicherten grundsätzlich ein vertraglich vonvornherein vereinbartes Tagegeld von 115,- DM für [X.] von der Karenzzeitabgesehen [X.] jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit. Es ist also [X.] wie für eineSummenversicherung typisch [X.] eine pauschale Bedarfsdeckung verein-bart. Das Regelungsgefüge von § 4 [X.][X.] 94 und [X.] der vereinbartenTarifbedingungen [X.]N ändert daran nichts.aa) § 4 Abs. 2 [X.][X.] 94 enthält - ebenso wie der gleichlautende§ 4 Abs. 2 [X.] - eine Bestimmung der oberen Leistungsgrenze, diesich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monatevor Abschluß des Vertrages bzw. vor Eintritt des Versicherungsfalles er-rechnet. Die Klausel, die nicht zuletzt der Begrenzung des [X.] dient, beschränkt die Versicherungsleistung bei Eintritt des [X.] indes nicht auf den tatsächlichen [X.] 12 -Dieser kann sowohl höher als auch niedriger sein als der Durchschnitts-verdienst der letzten 12 Monate vor Abschluß des [X.] bzw. vor Eintritt der [X.]) Eine Angleichung des [X.] an den aktuellenVerdienst des Versicherten ergibt sich ferner nicht aus der dem [X.] in § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.][X.] eingeräumten Möglichkeit, das [X.] herabzusetzen, wenn das Nettoeinkommen der versicherten Persongesunken ist. Derartige Herabsetzungen des Tagessatzes werden [X.] die Zukunft wirksam, frühestens zwei Monate nach Kenntnis des [X.] von der Einkommensminderung. Selbst bei bereits eingetrete-ner Arbeitsunfähigkeit sind Leistungen in der [X.] davor in [X.] Höhe zu erbringen. Eine ständige und automatisch sofort wirksameAnpassung an die jeweiligen Einkommensverhältnisse des Versichertenist mit der Klausel also gerade nicht vorgesehen.cc) Das Berufungsgericht hat zudem [X.].1 des Tarifs [X.]N zu-treffend als Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 [X.][X.] 94 gewertet. Die darinvorgesehene allgemeine Leistungsanpassung führt zwar zu einer auto-matischen Änderung insoweit, als die Tagegeldsätze in Abständen [X.] zwei Jahren entsprechend den Bemessungsgrundlagen für [X.] angepaßt werden. Auf diese Weise wird aber [X.] Versicherungsleistung an die Entwicklung der allgemeinen Einkom-mensverhältnisse angeglichen. Wie sich das Einkommen des [X.] entwickelt hat, ist unerheblich. Ebensowenig wird die [X.] im Versicherungsfall an den konkreten Bedarf [X.] 13 -Soweit [X.].1 der Tarifbedingungen eine rückwirkende Herabset-zung des versicherten [X.] ermöglicht, soll diese Rück-stufung nur die frühere Bemessungsgrundlage - das durchschnittlicheNettoeinkommen der letzten 12 Monate [X.] erhalten, nicht aber den [X.] im Versicherungsfall an der tatsächlichen Verdiensteinbu-ße ausrichten.Ergänzend stellt [X.].2. des Tarifs [X.]N sicher, daß zeitnahe [X.] an die individuellen Einkommensverhältnisse des [X.] möglich bleiben. Diese Veränderungen der [X.] nicht von einem im Krankheitsfall zu erwartenden Schaden abhän-gig. Vielmehr soll der Versicherer auf Veränderungen der [X.] für die Bemessungsgrenze des [X.] gemäß § 4 Abs. 2[X.][X.] 94 reagieren können. Danach schuldet er gerade nicht den [X.] Verdienstausfall, sondern einen bestimmten Tagessatz, der nurdas in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung bzw. vor Eintritt [X.] erzielte durchschnittliche Nettoeinkommen nichtübersteigen darf.dd) Schließlich bietet die unter Nr. 2 des Tarifs [X.]N bestimmte, jenach Tarifgruppe hinsichtlich ihrer Dauer unterschiedliche Karenzzeit,ab deren Ablauf der Versicherer das Tagegeld zu leisten hat, für [X.] der Krankentagegeldversicherung als [X.]keinen Anhaltspunkt. Sie legt nur den Beginn der Leistungspflicht [X.] fest, besagt aber nichts über die Berechnung der Leistung.- 14 -5. Da nach alledem die hier genommene Krankentagegeldversi-cherung eine Summenversicherung ist, kommt eine Anwendung des§ 67 [X.] nicht in Betracht. Auch für eine entsprechende Anwendungdieser auf die [X.] ausgerichteten Vorschrift ist [X.].[X.] [X.] [X.] Wendt Dr. [X.]

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IV ZR 307/00

04.07.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. IV ZR 307/00 (REWIS RS 2001, 2043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2043

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