LG Mühlhausen, Urteil vom 12.05.2020, Az. 6 O 486/18

6. Zivilkammer | REWIS RS 2020, 6408

DATENSCHUTZ VERKEHRSRECHT BEWEISVERWERTUNGSVERBOT

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Redaktioneller Leitsatz

Aufzeichnungen sog. Dash-Cams sind ohne die Einwilligung der auf der Aufnahme erkennbaren Personen generell nicht gerichtlich als Beweismittel verwertbar.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen in Verkehrshaftpflichtprozessen findet nach Erlass der DSGVO keine Anwendung mehr.

Eine Einzelfallbetrachtung über die Zulässigkeit als Beweismittel ist nicht sachgerecht.

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Gegenstand

Unverwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen in Unfallhaftpflichtprozess; Abweichung von der Rechtsprechung des BGH nach Inkrafttreten der DSGVO.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche aus einem am 23.05.2015 erlittenen Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer und Fahrer des [X.] Fahrzeugident.-Nr. ... mit dem amtlichen Kennzeichen [xxx].

Das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... war im Zeitpunkt des von dem Kläger vorgetragenen Verkehrsunfalles bei der [X.] haftpflichtversichert.

Der Kläger kam als er mit seinem Motorrad die [X.] in [X.] bei [X.] im [X.] befuhr bei dem Bergabfahren der von ihm befahrenen Strecke zu Fall, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, wie sich der Unfall zugetragen hat.

Der Kläger behauptet, er habe zum Unfallzeitpunkt die Strecke, auf welcher eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist, mit einer Geschwindigkeit von ca. 65 km/h befahren und sich bergabwärts einer Linkskurve genähert, als der Fahrer des bei der [X.] versicherten Motorrades das klägerische Motorrad trotz des angeordneten [X.] überholt habe und ca. 10 m nach dem klägerischen Motorrad wieder auf der rechten Fahrbahn eingeschert sei. Aufgrund dieses grob verkehrswidrigen Fahrmanövers sei der Kläger völlig konstatiert gewesen und habe einen Bremsvorgang eingeleitet, wodurch der Kläger mit seinem Motorrad letztlich zu Fall gekommen sei. Der Sturz des [X.] mit seinem Motorrad sei auf das grob verkehrswidrigen Fahrmanöver des Fahrers des bei der [X.] versicherten Motorrades zurückzuführen und sei auch für den Kläger unvermeidbar gewesen.

Der Kläger trägt vor, er habe einen erheblichen Sachschaden in Höhe von 5.125,00 € erlitten. Die Sachverständigenkosten würden sich auf 890,48 € belaufen. Ferner sei dem Kläger ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 420,00 € entstanden. Ferner begehrt der Kläger Schadenersatz für Motorradbekleidung und [X.], welche in den Jahren 2013 bis 2014 angeschafft worden seien und ein Abzug neu für alt sei dort nicht zu machen. Ferner seien ihm Kosten für ausgetretenes Öl, Benzin und andere Schadstoffe auf der Verkehrsfläche, welche entfernt werden mussten, entstanden in Höhe von 337,19 €. Hinzu käme eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Aufgrund der multiplen Prellungen, welche äußerst schmerzhaft gewesen seien, begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld von der [X.]. Ferner begehrt der Kläger einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 670,01 €, für Atteste 94,92 €.

Insgesamt macht der Kläger einen materiellen Schaden in Höhe von 7.901,42 € und einen angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 € geltend.

Ferner begehrt der Kläger die Freistellung der Sachverständigenkosten in Höhe von 890,48 € und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.901,42 € nebst Zinsen i. [X.] 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Sachverständigenbüro Sch ... von der Verbindlichkeit aus der Rechnung Nr. ... vom 15.06.2015 i. [X.] 890,48 € freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag i. [X.] 3.000,00 € nebst Zinsen i. [X.] 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.03.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. [X.] 958,19 € nebst Zinsen i. [X.] 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.03.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den Hergang des Verkehrsunfalles.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.12.2019 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2020 verwiesen.


Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Klage ist unbegründet.

2

Dem Kläger steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anspruch gegen die Beklagte auf einen Schadenersatz aus einem mit dem bei der [X.] versicherten Motorrad zu.

3

Beide Aussagen der von dem Kläger benannten Zeugen konnten den Hergang des von dem Kläger vorgetragenen Verkehrsunfalles nicht beweisen. Der Zeuge [[X.]] bekundet, dass er nicht gesehen habe, dass der Kläger gestürzt sei oder irgendwie von dem Herrn [[X.]] zu Sturz gekommen sei. Er sei dahin gekommen, als der Kläger bereits gelegen habe. Auch sei der Herr [[X.]] nicht da gewesen, als sie das Motorrad angehoben hätten. Ob er irgendwo in der Nähe gewesen sei oder nicht, konnte er bei den vielen Leuten, die da gewesen seien, nicht sagen. Es sei eben so bei dem [X.].

4

[X.] [[X.]] hat glaubhaft bekundet, dass er keinen Unfall gesehen habe und dass auf dem Rückweg ein Unfall passiert sei.

5

Insofern konnte der Kläger einen mit Beteiligung des bei der [X.] versicherten Motorrades nicht beweisen.

6

Eine Haftung des [X.] wäre aber auch ausgeschlossen, wenn der Kläger, so wie sich die Aussagen der Zeugen darstellen, Beteiligter an einem illegalen Rennen auf öffentlichen Straßen war. Hierfür spricht, dass es sich um ein [X.]en mit mehreren hundert Personen handelt und die Biker die kurvenreiche Straße hinauf und wieder herunter fahren, um sich dann wieder an dem [X.]en zu treffen. Bei einer solchen übermäßigen Straßennutzung nach § 29 [X.] haften die Teilnehmer allenfalls entsprechend nach den Grundsätzen für besonders gefährliche Sportarten nur bei grob unsportlichem und regelwidrigem Verhalten, vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22.10.2004, zitiert nach Juris und [X.], Urteil vom 01.04.2003, [X.] 321/02, zitiert nach Juris.

7

Auch dem Beweisangebot des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachten ausschließlich unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgenommenen [X.] war nicht nachzugehen. Insofern vermag das erkennende Gericht bei [X.] cam-Aufzeichnungen nicht nachzuvollziehen, dass diese verwertbar sein sollen.

8

Zum Einen widersprechen solche Aufzeichnungen der Datenschutzgrundverordnung und sind ohne Einwilligung des Unfallgegners erfolgt. Insofern hält das erkennende Gericht nach der Neuregelung die Entscheidung des [X.] zu der [X.] camera-Aufzeichnung vom 15.05.2018 [[X.] [X.] 233/17 - [X.]. d. Red.] für nicht anwendbar.

9

Auch wäre um das gesamte Unfallgeschehen zu beurteilen, eine permanente Aufzeichnung des gesamten [X.], d. h., von dem [X.]en bis zum Wendeplatz und zurück erforderlich, um das gesamte Verhalten des Klägers und der anderen Personen rechtlich richtig zu würdigen. Insofern würde die Verwertung einer solchen Aufzeichnung auch der Entscheidung des [X.] vom 15.05.2018 widersprechen.

10

Im Übrigen ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass [X.] [X.] ohne Einwilligung der darauf befindlichen Personen nicht verwertbar sind. Dies würde dazu führen, dass die Bevölkerung sich gegenseitig und wechselseitig mit entsprechenden Bodycams und Kameras aufzeichnen würde, da jeder damit rechnen muss, von einer Anzeige oder einem Strafverfahren gegen sich von anderen Personen, etwa Beleidigungen oder Vergewaltigungen, überzogen zu sehen. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit, da der Normalbürger nicht wissen kann, ob die Rechtsprechung später dann seine Kameraaufzeichnungen für verwertbar hält oder nicht, erscheint es für das erkennende Gericht nicht sachgerecht und nachvollziehbar, warum einzelne Kameraaufzeichnungen dann erlaubt sein sollen und andere nicht bzw. warum dann einzelne Kameraaufzeichnungen verwertbar sein sollen oder nicht. Wenn der Gesetzgeber [X.] bei Verkehrsunfällen durch Privatpersonen zum Nachweis einem etwaigen Verschuldens des Gegners erlauben will, so sollte der Gesetzgeber ein entsprechendes Gesetz zur Ausstattung von Kraftfahrzeugen, welche am Straßenverkehr teilnehmen, machen.

11

Daher ist für das erkennende Gericht eine Verwertung der vom Kläger offensichtlich vorgenommenen Kameraaufzeichnung nicht erlaubt.

12

[X.] der [X.] camera-Aufzeichnung ist von dem Kläger nicht beantragt und als Beweismittel angeboten.

13

[X.] beruht auf § 91 ZPO.

14

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


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Meta

6 O 486/18

12.05.2020

LG Mühlhausen 6. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

§§ 7, 18, 29 StVG

Zitier­vorschlag: LG Mühlhausen, Urteil vom 12.05.2020, Az. 6 O 486/18 (REWIS RS 2020, 6408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 6408

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