Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. 3 StR 285/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 800

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[X.]/02vom7. November 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Beihilfe zum Betrug u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. November 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2001 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:Die Rüge, die [X.] sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen(§ 338 Nr. 1 Buchst. b) StPO), weil zum einen eine Entscheidung nach § 76Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht ergangen und zum anderen ein Fall notwendig er-scheinender Mitwirkung eines dritten Richters nicht gegeben sei, bleibt ohneErfolg. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die [X.] hatte bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschlos-sen, wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache einen dritten Richterhinzuzuziehen (§ 76 Abs. 2 [X.]). Nach einer Hauptverhandlung von 102 Ta-gen waren danach die beiden Angeklagten durch Urteile vom 22. Mai 1998wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen und wegen Beihilfe zum [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Angeklagter M. ) bzw.wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter [X.]) verurteilt worden. [X.] Angeklagte war darüber hinaus ein Berufsverbot verhängt worden. [X.] Revisionen der Angeklagten hatte der Senat mit Urteilen vom 14. Juli 2000jeweils in einem Fall den Schuldspruch auf Beihilfe um versuchten Betrug um-gestellt, sowie jeweils drei der [X.] und die [X.] aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlungund Entscheidung zurückverwiesen. Im zweiten Durchgang hat das [X.] erneut in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (und zwei Schöffen) ent-schieden.1. Indem die nach der Zurückverweisung der Sache durch das Revisi-onsgericht nunmehr zuständige [X.] auch die neue Hauptverhandlungin der Besetzung mit drei Berufsrichtern (und zwei Schöffen) begonnen hat, [X.] zum Ausdruck gebracht, daß sie keinen Anlaß sah, die bisherige [X.] ändern. Eines ausdrücklichen Beschlusses bedurfte es in diesem Fall nicht.Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Besetzungsreduktion bei [X.] vom 19. Dezember 2000 ([X.] 1756) ist die [X.] derbei Eröffnung des Hauptverfahrens getroffenen Besetzungsentscheidung nachZurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht abgeschafft [X.]. § 76 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmt seither, daß die nunmehr zuständige[X.] erneut nach § 76 Abs. 2 Satz 1 [X.] über ihre Besetzung be-schließen "kann". In dieser Situation "soll eine neue Entscheidung über [X.] ermöglicht werden" (so die Begründung des [X.]. 14/3370 S. 3, gleichlautend der Bericht des [X.]. 14/4542- 4 -S. 4). Die Regelung ermöglicht eine Anpassung der Gerichtsbesetzung, wennsich die Beurteilung von Umfang bzw. Schwierigkeit der Sache nach der Revi-sionsentscheidung entscheidend verändert hat. In einem solchen Fall muß [X.] einen Beschluß fassen. [X.] sie hingegen die bisherige Beset-zung beibehalten, bedarf es eines solchen Beschlusses nicht. Insoweit [X.] sich der Fall von dem, der der Entscheidung BGHR [X.] § 76 Abs. 2Besetzungsbeschluß 2 zu Grunde lag. Dort war das Hauptverfahren zunächstvor dem Schöffengericht eröffnet und die Sache sodann an das [X.] worden. Der [X.] hatte dort eine Besetzungsent-scheidung durch die [X.] für notwendig erachtet. Anders als in [X.] liegt eine solche Entscheidung hier in Form des bei der Eröffnung [X.] ergangenen Beschlusses bereits vor.Daß die nunmehr zuständige [X.] von der Möglichkeit des § 76Abs. 2 Satz 2 [X.] keinen Gebrauch machen wollte, ergibt sich aus [X.], mit dem sie den [X.] zurückgewiesen hat.2. Auch die Beanstandung, die [X.] hätte nunmehr nur noch [X.] einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein dürfen, deckt kei-nen Fehler auf. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, die [X.]habe bei der Entscheidung, in der bisherigen Besetzung zu verhandeln, ihrenweiten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten und damitobjektiv willkürlich gehandelt. Dies gilt auch für den Fall, daß das Verfahren [X.] Berufsrichtern fortgesetzt wird (in BGHSt 44, 328, 331 insoweit noch of-fengelassen; [X.] NStZ 1999, 369, 370).- 5 -Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten trägt die Revision nicht vor.Vielmehr war die Entscheidung der [X.] sachgerecht. Zwar hätte [X.] nach der Revisionsentscheidung des Senats und der von der [X.] sachdienlich ins Auge gefaßten Beschränkung des [X.] von § 154 Abs. 2 StPO in kurzer Zeit erledigt werden können, indessenhatte die Verteidigung der beiden Angeklagten zahlreiche, auf eine umfangrei-che Beweisaufnahme drängende Anträge angekündigt. Schon im Hinblick dar-auf durfte die [X.] die Mitwirkung eines dritten Richters nach dem zuerwartenden Umfang der Sache als notwendig ansehen. Der Umstand, daß siediese Anträge später - zu Recht - zurückgewiesen hat, vermag daran nichts zuändern, zumal es der Verteidigung mit diesen Anträgen gelungen ist, [X.] auf eine Dauer von zwei Monaten auszudehnen.[X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 285/02

07.11.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. 3 StR 285/02 (REWIS RS 2002, 800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 800

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