Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. XII ZB 126/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3325

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[X.][X.]/04 vom 20. Juni 2007 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1; [X.] § 187 Abs. 1 Nr. 1 Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von [X.] (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) für Zeiten einer früheren Ehe er-worben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzu-führenden Versorgungsausgleich. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.] 126/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] als [X.] vom 20. April 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zu-rückgewiesen. [X.]: 1.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Höhe des Versorgungsausgleichs. 1 Die am 10. Juli 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 10. Juli 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 3. Dezember 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungs-ausgleich durchgeführt. 2 In der Ehezeit (1. Juli 1981 bis 30. Juni 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 19. Juni 1947) in [X.] von 395,97 •, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 14. April 3 - 3 - 1931) in Höhe von 642,03 •, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 2003. Die vom Ehemann erworbenen Anrechte beruhen teilweise - in Höhe von 232,62 • - auf [X.]. Mit diesen Beiträgen (in Höhe von insgesamt 59.802,21 DM = 30.576,38 •), die der Ehemann in der Ehe geleistet hat, hat es folgende Bewandtnis: Im Zusammenhang mit der Scheidung seiner ersten Ehe (1. November 1953 bis 31. August 1979) waren von seinem Versi-cherungskonto bei der [X.] Rentenanrechte in Höhe von 236,90 DM, bezogen auf den 31. August 1979, auf das [X.] seiner ersten Ehefrau übertragen worden. Die dadurch bedingte Minderung seiner Rentenanrechte bei der [X.] ist durch die Leistung der [X.] vollständig ausgeglichen worden. Durch diese Beitragszahlungen sind insgesamt 899,56 Werteinheiten = 8,9956 Entgeltpunkte (§ 264 [X.]) begründet worden. Diese Entgeltpunkte ergeben, bezogen auf das Ende der zweiten Ehezeit, monatliche Rentenan-rechte in Höhe von 232,62 •. Der Ehemann bezieht seit dem 1. November 1993 eine Vollrente wegen Alters. Das Amtsgericht hat die durch die [X.] begründe-ten Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen; es hat den [X.] dahin geregelt, dass es vom [X.] des Ehe-mannes bei der [X.] Anrechte in Höhe von (409,41 • - 395,97 • = 13,44 • : 2 =) 6,72 • auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] die Entschei-dung des Amtsgerichts abgeändert und vom [X.] des [X.] bei der [X.] Anrechte in Höhe von (409,41 • + 232,62 • - 395,97 • = 246,06 • : 2 =) 123,03 • auf das Versiche-rungskonto der Ehefrau bei der [X.] übertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des 4 - 4 - Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-dung erstrebt. I[X.] 5 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 1. Das [X.] geht davon aus, dass die Anrechte, die der Ehemann in der [X.], aber für in der ersten Ehe liegende Zei-ten durch Leistung von [X.] begründet hat, zum [X.] bei Scheidung der zweiten Ehe heranzuziehen sind. Nach dem sogenannten "In-Prinzip" seien in der Ehezeit aus dem Vermögen geleistete Beiträge auch dann der Ehezeit zuzurechnen, wenn sie für Zeiten vor der Ehe gezahlt worden seien. Es seien mithin auch solche Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, die in der Ehezeit durch Nachent-richtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden seien. So liege der Fall auch hier. Zwar habe der Ehemann lediglich sogenannte Wieder-auffüllungsbeiträge geleistet, mit denen die durch den Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung seiner ersten Ehe eingetretene Minderung seiner [X.] ausgeglichen worden sei. Die Interessenlage sei indes [X.] wie in Fällen, in denen die Ehegatten freiwillige oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten; der dem sogenannten In-Prinzip zugrunde liegende Gedanke betreffe alle diese Fallgestaltungen in glei-cher Weise. Die Inanspruchnahme des Ehemannes unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten [X.] sei auch nicht unbillig. Dies könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn die Beiträge nicht aus einem dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögen gezahlt worden seien. Dafür feh-le hier indes jeder Hinweis. - 5 - 2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. 7 8 Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB findet ein [X.] statt, soweit für die Ehegatten oder einen von ihnen in der Ehe Versorgungsanrechte begründet werden. Aus dem damit ausdrücklich festgeschriebenen "In-Prinzip" hat der Senat gefolgert, dass auch solche Ver-sorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten [X.] worden sind. Das Ergebnis rechtfertigt sich zum einen aus dem [X.] der Ehe als einer Versorgungsgemeinschaft, die grundsätzlich alle wäh-rend der Ehe begründeten Anrechte erfasst. Es erklärt sich aber auch aus dem Zusammenwirken von [X.] und Versorgungsausgleich, die beide auf dem Gedanken der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vermögen bzw. Versorgungsvermögen beruhen. Dieses Zusam-menwirken würde gestört, wenn Versorgungsanrechte, die ein Ehegatte in der Ehe für voreheliche Zeiten erwirbt, dem Versorgungsausgleich entzogen wären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vermögensgegenstände, die zum Erwerb dieser Versorgungsanrechte eingesetzt worden sind, ansonsten dem [X.] unterlägen. Denn dann wäre weder das mit diesen Mitteln er-worbene Versorgungsvermögen - weil nicht für [X.] begründet - als [X.] auszugleichen, noch wären die zu seinem Erwerb eingesetzten Vermö-gensgegenstände dem Zugewinnausgleich unterworfen, da sie im Endvermö-gen als solche nicht mehr vorhanden sind. Einer solchen Störung wird durch das "In-Prinzip" begegnet, das die in der Ehezeit erworbenen [X.] auch dann dem Versorgungsausgleich unterwirft, wenn diese [X.] für voreheliche Zeiten begründet worden sind. Diese bislang für die Nachentrichtung von Beiträgen entwickelten Grund-sätze (für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge vgl. etwa Senatsbeschlüsse 9 - 6 - [X.] 81, 196 = FamRZ 1981, 1169, vom 16. März 1983 - [X.] 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684 und vom 7. Oktober 1992 - [X.] 4/92 - FamRZ 1993, 292, 293; für die Nachentrichtung von Beiträgen aufgrund einer Heiratserstat-tung Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - [X.] 140/96 - FamRZ 1997, 414) müssen auch für die Entrichtung von solchen Beiträgen gelten, mit denen ein Ehegatte in einer späteren Ehe Versorgungsanrechte, die in einer früheren Ehe begründet und aufgrund des bei Auflösung dieser früheren Ehe durchge-führten Versorgungsausgleichs gemindert worden sind, [X.] (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Die Besonderheiten solcher [X.] stehen dem nicht entgegen. Zwar ist - worauf auch die Rechtsbeschwerde und die Beteiligte zu 1 hinweisen - das Schicksal der durch diese Beiträge begründeten Anrechte vom Versorgungsschicksal des ausgleichsberechtigten Ehegatten der früheren Ehe abhängig. Sind nämlich in den Fällen des § 4 [X.] aus den diesem [X.] übertragenen oder für ihn begründeten Anrechten keine oder keine höheren als die in § 4 Abs. 2 [X.] genannten Leistungen gewährt worden oder zu gewähren, so wird die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht aufgrund des bei Auflösung der früheren Ehe durchgeführten [X.] gekürzt; Beiträge, die zur Wiederauffüllung der aufgrund dieses [X.]s geminderten Anrechte geleistet worden sind, werden gemäß § 8 [X.] erstattet. Der mit der Erstattung der [X.] ein-hergehende Fortfall der durch sie begründeten Anrechte wirkt sich auf den bei Auflösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich aus, wenn diese Anrechte nach dem "In-Prinzip" in diesen Versorgungsausgleich einbezo-gen worden sind. Denn in diesem Fall vermindert sich die Höhe der vom ([X.]) ausgleichspflichtigen Ehegatten auszugleichenden Anrechte nachträglich um die durch die [X.] begründeten Anrechte. Dem könnte an sich nach Maßgabe des § 10 a [X.] durch eine Abänderung des bei [X.] - 7 - lösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden. Eine solche Abänderung des bei Auflösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs würde allerdings dazu führen, dass der Ehegatte der späteren Ehe einerseits seiner Teilhabe an den [X.]n, die durch die in der Ehe gezahlten [X.] begrün-det worden sind, nachträglich verlustig geht, andererseits aber auch nicht an der Erstattung dieser Beiträge teilhat, da diese erst nach dem für den [X.] maßgebenden Bewertungsstichtag (§ 1384 BGB) erfolgt ist und deshalb vom Zugewinnausgleich nicht erfasst wird. Dieses unbillige Ergebnis kann indes durch eine Anwendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 [X.] vermieden werden. Das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dem aus [X.] gebildete Versorgungsanrechte übertragen worden sind, verdient in solchen Fällen regelmäßig Vertrauensschutz (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - [X.] 31/03 - FamRZ 2005, 2055, 2057 betr. Versorgungsanrechte aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen). Hahne [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.12.2003 - 4 F 711/03 - [X.], Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 UF 7/04 -

Meta

XII ZB 126/04

20.06.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. XII ZB 126/04 (REWIS RS 2007, 3325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3325

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