Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2025, Az. 2 StR 639/24

2. Strafsenat | REWIS RS 2025, 3468

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Tenor

Dem Angeklagten B. wird unter Aufhebung der Bestellung des früheren Rechtsanwalts [X.]aus B. Rechtsanwalt [X.]zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1

Der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten ist aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Damit erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des [X.]angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwältin [X.]„als weitere Pflichtverteidigerin“ in der Hauptverhandlung am 8. August 2024 ist als (bloße und rechtlich zulässige, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, Rn. 18) Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen.

Menges

Meta

2 StR 639/24

26.05.2025

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 13. August 2024, Az: 27 KLs 5/24

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2025, Az. 2 StR 639/24 (REWIS RS 2025, 3468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2025, 3468

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