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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dem Angeklagten B. wird unter Aufhebung der Bestellung des früheren Rechtsanwalts [X.]aus B. Rechtsanwalt [X.]zum Pflichtverteidiger bestellt.
Der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten ist aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Damit erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des [X.]angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwältin [X.]„als weitere Pflichtverteidigerin“ in der Hauptverhandlung am 8. August 2024 ist als (bloße und rechtlich zulässige, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, Rn. 18) Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen.
Menges
Meta
26.05.2025
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bonn, 13. August 2024, Az: 27 KLs 5/24
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2025, Az. 2 StR 639/24 (REWIS RS 2025, 3468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2025, 3468
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 655/24 (Bundesgerichtshof)
Antrag auf Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers; Sicherung der Verteidigung durch Wahlverteidiger
StB 4 - 6/25, StB 4/25, StB 5/25, StB 6/25 (Bundesgerichtshof)
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