Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. VIII ZR 60/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 798

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:31. Oktober 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja zu [X.] Art. 14Zur Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem [X.] unterliegende [X.]äge.[X.], Urteil vom 31. Oktober 2001 - [X.]/01 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 31. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und Dr. Frellesen[X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 15. Februar 2001 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte zu 1 verkaufte der [X.], einem in [X.] ansssigenUnternehmen, gemß [X.] vom 25. Juni 1998 "unter Zugrun-delegung" ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen eine gebrauchte computer-gesteuerte CNC Wlz[X.]smaschine des Fabrikats L. , Modell L 1202, Bau-jahr 1981, "incl. der Gestellung eines [X.] in Ihrem Hause [X.] dieDauer von 1 Arbeitstag" zum Preis von 370.000 DM; die Verkaufs- und Liefer-bedingungen der Beklagten, nach welcher gebrauchte Maschinen "ohne [X.] Gewr [X.] anhaftende Ml" verkauft bzw. geliefert werden, waren der[X.] vom 25. Juni 1998 nicht beigeft.Nachdem die Maschine durch einen von der [X.] beauftragten Spe-diteur nach [X.] transportiert worden war, ließ die [X.] sie durch einspanisches Unternehmen aufstellen und anschließen. Dem von der Firma [X.]entsandten Monteur [X.] gelang es wrend seiner Aufenthalte vom 15.bis 18. Juli 1998 und 21. bis 27. Juli 1998 nicht, die Maschine in Betrieb zunehmen. Erst bei einem dritten Besuch unter Einsatz eines Elektronikspeziali-sten der Firma [X.]in der [X.] vom 28. September bis 1. Oktober 1998konnten die Schwierigkeiten behoben werden; seitdem funktioniert die [X.] einwand[X.]ei.Die [X.] nimmt die Beklagte zu 1 sowie die Beklagte zu 2 als derenpersönlich haftende Gesellschafterin auf Ersatz der ihr im Zusammenhang mitdiesen Arbeiten entstandenen Kosten in Anspruch. Das [X.] hat [X.] in Höhe von 46.519,18 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie hinsicht-lich eines Betrages von 3.449,57 DM abgewiesen. Es hat der Auftragsbestti-gung vom 25. Juni 1998 entnommen, die Beklagte zu 1 habe mit der Gestel-lung eines Monteurs [X.] die Dauer eines Arbeitstages [X.] eine erfolgreiche In-betriebnahme der Maschinen einstehen wollen, so daß sie [X.] die Entsendungeines hinreichend qualifizierten Technikers habe sorgen mssen und [X.] des fachlicrforderten Monteurs [X.] hafte. Das [X.] das Urteil des [X.]s, soweit die Beklagten zur Zahlung verurteiltworden sind, aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurckverwiesen.Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren [X.] 4 [X.]:I. Zur [X.] das Berufungsgericht [X.], das [X.] ersten [X.] leide an einem wesentlichen Mangel, weil das Land-gericht den Vortrag der Beklagtr die "Gestellung eines [X.]"nicht vollstig erfaût und in seine Erwinbezogen, die Vereinba-rung der Parteien deshalb fehlerhaft ausgelegt und auf dieser [X.]undlage diegebotene weitere Aufklrung unterlassen habe. Die Verpflichtung zur "Gestel-lung eines [X.] ... [X.] die Dauer von 1 Arbeitstag" sei bereits "ansich"nach ihrem Wortlaut eindeutig und nicht im Sinne der angefochtenen Entschei-dung auslegungsfig. Der Auslegung des [X.]s stehe aber [X.] nicht bestrittene Vortrag der Beklagten, die Vereinbarung sei im [X.] getroffen worden, nachdem die Beklagte zu 1) zuweiteren Preisnachlssen nicht mehr bereit gewesen sei und die [X.] aufihre Kosten [X.] die Montage und Einweisung verwiesen habe, zwingend entge-gen. Vor diesem Hintergrund sei die zeitlich fest umrissene Zusage der "Ge-stellung eines [X.]" allein als finanzielles Entgegenkommen zuwerten.Der Rechtsstreit sei auch nicht aus anderen [X.]tscheidungsreif.Die [X.] habe einen Schadensersatzanspruch aus Art. 45 Abs. 1 lit. b, 35Abs. 1, 74 [X.] gegen die Beklagte zu 1, [X.] den gemû §§ 162 Abs. 2, 128HGB die Beklagte zu 2 mit einzustehen habe, schlssig vorgetragen. Die [X.] zu 1 habe ihre Gewrleistung [X.] etwaige [X.]agsverletzungen nicht- 5 -wirksam ausgeschlossen. Da ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Zu-grundelegung des [X.]s ([X.]) nicht in das [X.] worden seien, greife der dort enthaltene Gewrleistungsausschluûnicht ein. Die Entscheidung des Rechtsstreits r davon ab, ob dieWlz[X.]smaschine zum [X.]punkt der Übergabe an einen Fracht[X.]er mit ge-wrleistungspflichtigen [X.] behaftet gewesen und welcher [X.] durch deren Beseitigung entstanden sei. Die Beweiserhebung hierrsei dem [X.] rlassen.[X.]. Diese Aus[X.]ungen halten einer rechtlichen Nachprfung nicht in [X.] Die Revision rt mit Erfolg, [X.] die Voraussetzungen einer Zurck-verweisung an das [X.] gemû § 539 ZPO durch das Berufungsgerichtnicht vorlagen.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein [X.] im Sinne des § 539 ZPO nur gegeben, wenn das [X.] ersten [X.] an einem so erheblichen Mangel leidet, [X.] es [X.] [X.]undlage [X.] eine instanzbeendende Entscheidung [X.]. Dabei ist die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Ver-pflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneutenvollstigen Verhandlung und Entscheidung der Sache [X.], eng auszule-gen ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 377= [X.]R ZPO § 539 Verfahrensmangel 12 unter [X.]; [X.], Urteil vom10. Dezember 1996 - [X.], NJW 1997, 1447 = [X.]R ZPO § 539Verfahrensmangel 16 unter [X.] a, [X.]. m.w.Nachw.). Fehler des erstinstanzli-chen Gerichts bei der [X.]agsauslegung stellen grundstzlich Ml der An-wendung sachlichen Rechts dar und rechtfertigen daher keine [X.] 6 -sung der Sache gemû § 539 ZPO. Allerdings kann die [X.]agsauslegung inbesonderen Fllen auch auf Verfahrensfehlern beruhen, so wenn das [X.] nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewrdigt oderihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt hat, sondern wenn erkennbarvertragliche Regelrhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprach-lich falsch verstanden worden sind ([X.], Urteil vom 3. November 1992 - [X.], NJW 1993, 538 = [X.]R ZPO § 539 Verfahrensmangel 10 unter [X.] am.w.Nachw.; [X.], Urteil vom 19. Mrz 1998 - [X.], NJW 1998, 2053= [X.]R ZPO § 539 Verfahrensmangel 17 unter [X.], in [X.]Z 138, 176 ff [X.]) Unter Bercksichtigung dieser [X.]undstze lût sich kein wesentlicherMangel des Verfahrens des [X.]s feststellen. Das [X.] hat dergetroffenen Vereinbarung, nach welcher die Beklagte zu 1 einen "[X.]" [X.] einen Arbeitstag der [X.] in [X.] zu stellen hatte, [X.] der Beklagten zu 1 zur erfolgreichen Inbetriebnahme der Walz-[X.]smaschine entnommen. Das Berufungsgericht hat hingegen die Vereinba-rung als "an sich" eindeutig und nicht auslegungsfig angesehen; jedenfallsstehe der Auslegung des [X.]s der von diesem nicht bercksichtigte,nicht bestrittene Vortrag der Beklagten "zwingend" entgegen, die [X.] im Rahmen der Preisverhandlungen getroffen worden, nachdem die [X.] zu 1 zu weiteren Preisnachlssen nicht bereit gewesen sei und die Kl-gerin auf ihre Kosten [X.] die Montage und Einweisung verwiesen habe. [X.] hat deshalb die zeitlich festgelegte Zusage der [X.] Monteurs lediglich als finanzielles Entgegenkommen, nicht aber als Ver-pflichtung zur [X.] die Lieferungspflicht hinausgehender erfolgsbe-zogener Nebenleistungen gewertet. Damit sieht das Berufungsgericht einenVerstoû des [X.]s gegen anerkannte Auslegungsgrundstze als gege-- 7 -ben an, weil nicht alle [X.] die Auslegung wesentlichen Tatsachen bercksichtigtworden seien. Ein solcher Verstoû stellt jedoch keinen Verfahrensmangel, son-dern einen materiell-rechtlichen Auslegungsfehler dar ([X.], Urteil vom3. November 1992 aaO; [X.], Urteil vom 19. Mrz 1998 aaO). Auch wenn das[X.] das Vorbringen der Beklagten zum Verlauf der [X.] angesprochen hat, kann seinem Urteil nicht entnommenwerden, [X.] es diesen Vortrag etwa nicht zur Kenntnis genommen und damitden Anspruch der Beklagten auf rechtliches [X.] verletzt tte. Vielmehr hatdas [X.] den Vortrag der Beklagten in seiner rechtlichen Bedeutungund Tragweite an[X.] eingesctzt als das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom3. November 1992 aaO unter [X.] b).2. Mangels Vorliegens eines schweren Verfahrensfehlers des Landge-richts kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben.[X.]I. Zu einer eigenen Sachentscheidung gemû § 565 Abs. 3 Nr. 1 [X.] der Senat nicht in der Lage. Eine solche ist zwar bei einer kassatorischenEntscheidung des Berufungsgerichts dem Revisionsgericht aus [X.]rProzeûkonomie nicht verwehrt, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzu-stellende Prfung ergibt, [X.] die materiell-rechtliche Untersuchung der [X.] der Parteien zu einem ltigen und abschlieûenden Ergebnis [X.]t(Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - [X.], [X.], 822 unter [X.] vom 22. Januar 1997 - [X.], [X.], 1713 unter [X.] 4;[X.], Urteil vom 3. April 2000 - [X.] ZR 194/98, [X.], 2099 = [X.]R ZPO§ 539 Zurckverweisung 2 unter B [X.] 3 a). Dies wre der Fall, wenn die [X.] zu 1 ihre Gewrleistung [X.] [X.]agsverletzungen im Sinne des Art. 45[X.] wirksam ausgeschlosstte. Insoweit fehlt es aber, wie das [X.] rechtsfehler[X.]ei [X.] hat, bereits an einer wirksamen [X.] -ziehung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten zu 1, die in Nr. 6einen Gewrleistungsausschluû [X.] gebrauchte Maschinen vorsehen, in daszwischen der [X.] und der Beklagten zu 1 bestehende [X.]agsverltnis.1. Nach allgemeiner Ansicht richtet sich die Einbeziehung von [X.] in einen dem [X.] unterliegenden [X.] den [X.] diesen geltenden [X.]agsabschluûvorschriften (Art. 14, 18[X.]); ein Rckgriff auf das nach internationalem Privatrecht berufene natio-nale Recht wird ganz rwiegend abgelehnt ([X.]/[X.], 2000,Art. 14 [X.] [X.]. 40; Schlechtriem/Schlechtriem, [X.], 3. Aufl., Art. 14[X.]. 16; [X.]/[X.], 13. Aufl., Art. 14 [X.] [X.]. 10; [X.] inUlmer/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. § 2 [X.]. 12; [X.] inWolf/Horn/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. § 2 [X.]. 76; [X.], InternationalesKau[X.]echt, 1993, Art. 3 [X.]. 75; [X.]. [X.], 2768, 2770). Allerdings ent-lt das [X.] keine besonderen Regeln [X.] die Einbeziehung standardisierter[X.]sbedingungen in den [X.]ag. Dies wurde nicht [X.] erforderlich gehal-ten, weil das Übereinkommen bereits Regeln [X.] die Auslegung des [X.] enthalte (Schlechtriem/Schlechtriem aaO Fn. 100).2. Es ist deshalb durch Auslegung gemû Art. 8 [X.] zu ermitteln, obdie [X.] Bestandteil des Angebots sind, wassich schon aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien, der [X.] bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebrche erge-ben kann (Art. 8 Abs. 3 [X.]). Im rigen ist darauf abzustellen, wie eine "ver-ftige Person der gleichen Art wie die andere Partei" das Angebot aufgefaûttte (Art. 8 Abs. 2 [X.]).Übereinstimmend wird gefordert, [X.] der Emp[X.] eines [X.]agsan-gebots, dem [X.] zugrunde gelegt werden [X.] 9 -len, die Mlichkeit haben [X.], von diesen, in zumutbarer Weise Kenntnis zunehmen ([X.]/[X.], Art. 14 [X.]. 41; Schlechtriem/SchlechtriemaaO; [X.]/[X.] aaO; Reithmann/[X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 651). Eine wirksame Einbeziehung von [X.] setzt deshalb zchst voraus, [X.] [X.] den Emp[X.]des Angebots der Wille des Anbietenden erkennbar ist, dieser wolle seine Be-dingungen in den [X.]ag einbeziehen. [X.] hinaus ist, wie das Berufungs-gericht zu Recht annimmt, im Einheitskau[X.]echt vom Verwender [X.] zu fordern, [X.] er dem [X.] deren Textrsendet oder anderweitig zlich macht (so auch [X.], Kau[X.]echt, § 3[X.]. 77 ff; [X.]. [X.] Teklote, [X.] und dasdeutsche AGB-Gesetz, 1994, [X.] ff; [X.], [X.] im [X.] aus deutscher und [X.]anzsischer Sicht, Dissertation 2001, [X.] ff; indiesem Sinne auch [X.]/[X.] aaO unter Hinweis auf [X.]. [X.] 1996, 203, 204 mit [X.]. Karollus RdW 1996, 197 ff; a.[X.] Holthausen,[X.] 1989, 513, 517). Da in Anbetracht der unterschiedlichen nationalenRechtsordnungen und Gepflogenheiten erhebliche Unterschiede zwischen den[X.]eiligen nationalen [X.] bestehen, kann der Gegner des Klausel-verwen[X.] vielfach nicht absehen, mit welchem Klauselinhalt er sich im [X.] einverstanden erklrt; auch ist eine Inhaltskontrolle der [X.] nach nationalem Recht (Art. 4 Satz 2 lit. a [X.]) nichtrall gewrleistet ([X.]/[X.] aaO). Zwar wird in vielen Fllendie Mlichkeit bestehen, [X.] den Inhalt der [X.]eiligen in [X.] genommenen [X.] einzuholen. [X.] es jedoch zu Verzrungen beim [X.] kommen, woranbeide [X.]agsteile kein Interesse haben k. Dem [X.] ist eshingegen unschwer mlich, die - [X.] ihn [X.] vorteilhaften - Allgemei-- 10 -nen [X.]sbedingungen seinem Angebot beizuf. Es wi[X.]prche [X.] dem [X.]undsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7Abs. 1 [X.]) sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht derParteien ([X.]/[X.] Art. 7 [X.]. 47; Schlechtriem/[X.], Art. 7[X.]. 54), dem [X.]agspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich dernicht rsandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nach-teile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner [X.]sbedingungen zurrden (Teklote aaO S. 114; [X.] aaO S. 74).3. Soweit nach [X.] unvereinheitlichtem Recht im kaufmi-schen Verkehr bzw. im Verkehr zwischen Unternehmern die in bezug genom-menen [X.] auch dann [X.]agsinhalt werden,wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Mlichkeit zumutbarer Kenntnis-nahme - etwa durch Anforderung beim Verwender - hat (vgl. [X.]Z 117, 190,198; Senatsurteil vom 30. Juni 1976 - V[X.]I ZR 267/75, NJW 1976, 1886 unter [X.]1 [X.]. m.w.Nachw.), [X.]t dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Im [X.] Rechtsverkehr sind die Klauseln innerhalb einer Branche vielfaclichausgestaltet und unter den beteiligten Handelskreisen [X.] bekannt.Soweit dies [X.] den unternehmerisch ttigen [X.]agspartner nicht zutrifft, kannvon ihm nach [X.] und Glauben erwartet werden, [X.] er sich das [X.], wenn er das [X.] - wie vom Verwender unter [X.] [X.] angeboten - abschlieûen will. [X.] Voraussetzungen treffen jedoch [X.] den [X.] in gleichem Umfang zu, so [X.] nach den Geboten des guten Glaubensder anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zuge-mutet werden kann.- 11 -4. Zu Recht verweist das Berufungsgericht schlieûlich darauf, [X.] esgemû Art. 1 Abs. 3 [X.] [X.] die Anwendung des [X.] unerheb-lich ist, ob die Parteien "Kaufleute oder [X.]" sind, so [X.] bei eineranderen Auslegung auch [X.] den verscrften [X.] unterworfen wrden. Soweit die Revision geltend macht, [X.] der"Verbraucherkauf" gemû Art. 2 lit. a [X.] von der Anwendung des [X.] ausgenommen ist, kann dies nicht durchgreifen. Der in Art. 2 lit. a[X.] genannte Kauf setzt voraus, [X.] der Verkfer den Bestimmungszweckvor oder bei [X.] kannte oder tte kennen mssen, wrend [X.] im Sinne des § 13 BGB eine solche Kenntnis des [X.] nicht erfordert. Es kann daher zu berschneidungen kommen, wobeiKaufgescfte sowohl zwingendem nationalem Verbraucherschutzrecht undzugleich dem [X.] unterstehen ([X.]/[X.], Art. 2 [X.]. 29;Schlechtriem/[X.], Art. 2 [X.]. 24). Im Interesse einer praxisnahen Rechts-anwendung sowie zur Vermeidung einer Schlechterstellung des nicht unter-nehmerisch ttigen [X.]agspartners ist es deshalb geboten, die EinbeziehungAllgemeiner [X.]sbedingungen in [X.], die dem [X.] unter-liegen, einheitlichen [X.]undstzen zu unterstellen.5. Fehlt es danach an einer wirksamen Einbeziehung der Verkaufs- undLieferbedingungen der Beklagten zu 1) in den zwischen dieser und der Kle-rin geschlossenen Kaufvertrag, kommt es auf die von der [X.] vorgebrachten Einw die Wirksamkeit eines vollsti-gen Gewrleistungsausschlusses bei dem Verkauf gebrauchter Maschinennicht mehr an.[X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zurweiteren Aufklrr die von der [X.] behaupteten Ml der gelie-- 12 -ferten Walz[X.]smaschine und gegebenenfalls r die [X.] an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.] [X.] Dr.Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 60/01

31.10.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. VIII ZR 60/01 (REWIS RS 2001, 798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 798

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