Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. IX ZR 303/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14291

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170316UIXZR303.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 303/14

Verkündet am:

17. März 2016

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 116, 116a; BGB § 399; ZPO § 851
Ist in einem [X.] für einen Haftbefehl bestimmt, dass der Beschuldigte eine Sicherheit als "Eigenhinterleger" zu leisten habe, steht dies weder der Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbrin-gung der Kaution noch der Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches gegen die Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber entgegen.
[X.], Urteil vom 17. März 2016 -
IX ZR 303/14 -
[X.] [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März
2016
durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], den
Rich-ter Vill, die [X.]in [X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Rang einer Abtretung zu-gunsten der Klägerin und einer Pfändung zugunsten des Beklagten.

Das Amtsgericht hatte am 20.
Dezember 2011 einen Haftbefehl gegen den Zedenten Dr.

K.

(nachfolgend: Beschuldigter) erlassen. Mit Beschluss vom 21.
Dezember 2011 setzte ihn der Ermittlungsrichter außer Vollzug. Als Auflage wurde unter anderem bestimmt, dass der Beschuldigte "als Eigenhinterleger" eine Sicherheit in Höhe von 1
Mio.

erlegungs-stelle des Amtsgerichts zu hinterlegen habe.

Die Klägerin, die mit dem Beschuldigten in Geschäftsbeziehungen stand, überwies am 21.
Dezember 2011 einen Betrag von 500.000

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konto des Strafverteidigers des Beschuldigten. Dieser Betrag wurde zur Erbrin-gung der Sicherheit ver[X.]det. Am 20.
September 2012 schloss die Klägerin mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung, wonach sich dieser verpflichtete, der Klägerin den überwiesenen Betrag zuzüglich 6
v.H.
Zinsen pro Jahr ab dem 1.
Dezember 2012 zurückzuzahlen. Der Anspruch sollte mit der Freigabe der Kaution oder mit dem Verfall fällig werden. Gleichzeitig trat der Beschuldigte sämtliche Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Kaution gegen die [X.] bis zur Höhe des [X.] einschließlich der Zinsen an die Klägerin ab, die diese Abtretung annahm.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.
November 2012 wurden der Haftbefehl sowie der [X.] aufgehoben und der Be-schuldigte aufgrund eines neuen Haftbefehls wieder inhaftiert. Mit Datum vom 6.
Dezember 2012 ordnete das Amtsgericht zur Sicherung der den Verletzten aus den in Rede stehenden Straftaten des Beschuldigten erwachsenen zivil-rechtlichen Ansprüchen den dinglichen Arrest in das Vermögen des [X.] in Höhe von 3.451.067,38

pfändete die Staatsanwaltschaft [X.] I mit Beschluss vom 11.
Dezember 2012 den Anspruch des
Beschuldigten
auf Rückzahlung des hinterlegten [X.] bis zu einer Höhe von
1
Mio.

Mit der vorliegenden [X.] macht die Klägerin geltend, die Pfändung sei in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 500.000

Zinsen ab dem 1.
Dezember 2012 unwirksam. Sie begehrt, die Pfändung inso-weit für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des hinterlegten Geldbetrages in dieser Höhe zu erklären und der Auszahlung an die Klägerin zuzustimmen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung
der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig ent-schieden.

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die zulässige [X.] sei begründet, weil die in Vollziehung des [X.] erfolgte Pfän-dung unwirksam gewesen sei, soweit der gepfändete Anspruch nicht dem [X.], sondern aufgrund der zeitlich früheren Abtretung der [X.] habe.

Die Abtretung an die Klägerin sei wirksam gewesen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte "Eigenhinterleger" gewesen sei, ergebe sich keine Zweckbindung, die der Wirksamkeit nach §
399 Fall
1
BGB entgegenstehe. Dass der Beschuldigte die Sicherheit als "Eigenhinterleger" zu erbringen gehabt habe, habe nicht gehindert, dass der Beschuldigte hierfür Mittel ver[X.]det ha-be, die ihm im Wege eines Darlehens zur Verfügung gestellt worden seien. Zweck der Sicherheitsleistung sei es, auf den Beschuldigten psychischen Zwang auszuüben, sich dem Verfahren nicht zu entziehen, weil sonst die [X.] verfalle. Die Anordnung, die Sicherheit als "Eigenhinterleger" zu [X.], solle diese Zwangswirkung verstärken, weil die Aussicht des Verfalls einer von einem [X.] gestellten Sicherheit kein ausreichend starkes Flucht-hemmnis bilde.
Habe sich der Beschuldigte die Mittel aber in zulässiger Weise 6
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durch Darlehen verschafft, bestehe der Anreiz für den Beschuldigten, die [X.] nicht verfallen zu lassen, von vorneherein nicht in der Sorge, eigenes Vermögen einzubüßen, sondern darin, im Falle des Verfalls die Beziehung zu dem
[X.] zu belasten. Dieses Fluchthemmnis werde durch die Abtretung nicht weiter abgeschwächt.

Der
Umstand, dass durch die Abtretung der
Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit einer Pfändung zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zuguns-ten von [X.] entzogen werden könne, sei unerheblich, weil die [X.]sleistung im Wege der Eigenhinterlegung nicht den Zweck verfolge, Geldbeträge für einen späteren Verfall oder eine spätere Einziehung zu sichern. Er diene ausschließlich dazu, ein zusätzliches Fluchthemmnis zu schaffen.

Ein Abtretungsverbot gemäß §
399 Fall
2
BGB scheide aus, weil eine entsprechende rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner nicht vorgelegen habe. Die Auflage des [X.] habe keinen rechtsge-schäftlichen Charakter gehabt, sondern sei in Wahrnehmung strafprozessualer Befugnisse angeordnet worden.

Ein Abtretungsverbot ergebe sich auch sonst nicht aus dem Gesetz.

2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung stand.

a) Die Zulässigkeit der [X.] gemäß §
771 ZPO ergibt sich aus §
111d Abs.
2 [X.] in Verbindung mit
§
928 ZPO ([X.], Beschluss vom 22. September 2005 -
IX ZB 265/04, [X.]Z 164, 176, 178).

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b) Die [X.] ist begründet, weil die Abtretung des Aus-zahlungsanspruchs an die Klägerin vor der Pfändung dieses Anspruchs durch die Staatsanwaltschaft in Vollzug der Anordnung des dinglichen Arrestes erfolg-te. Entgegen der Ansicht der Revision stand die Anordnung im [X.] vom 21.
Dezember 2011, wonach der Beschuldigte die Kaution
als "Eigenhinterleger" zu erbringen
hatte, einer Abtretung nach §
399 BGB nicht entgegen.

aa) Die Frage ist allerdings streitig. Manche nehmen, anders als das Be-rufungsgericht, an, die Bestimmung im [X.], dass die Kaution vom Beschuldigten als "Eigenhinterleger" zu erbringen sei, habe in jedem Fall die Unabtretbarkeit des Rückzahlungsanspruchs zur Folge.
Es stehe im freien Ermessen des [X.], ob er die Sicherheit nur durch den [X.] oder auch durch einen [X.] zulasse. Wenn der Beschuldigte den Anspruch auf Rückzahlung abtreten könne, werde die von ihm selbst erbrachte Sicherheit zu einer Fremdsicherheit. Ließe man dies zu, könne der Beschuldig-te in das Wahlrecht des [X.]s eingreifen ([X.] [X.], NJW-RR 1998, 1372; [X.], [X.] 2009, 271 Rn.
3; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 5.
Aufl., §
116a Rn.
2).

bb) Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Beschuldigte kann den [X.] auf Rückzahlung der Kaution auch dann an einen [X.] abtreten, [X.]n er die Kaution als "Eigenhinterleger" erbracht hat (vgl. z.B. [X.] in Satz-ger/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl. §
116 Rn.
27; [X.], [X.], 510; Schlothauer in Strafverteidigung im Rechtsstaat, 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des
Deutschen Anwaltsvereins, S.
1039).

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(1) Nach §
116 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4 [X.] kann ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr vom [X.] unter anderem außer Vollzug gesetzt werden bei Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder
einen [X.]. Der [X.] setzt Höhe und
Art der Sicherheit gemäß §
116a Abs.
2 [X.] nach freiem Ermessen fest. Er kann gemäß §
116a
Abs.
1 [X.] auch zulassen, dass die Sicherheit durch Bürgschaft einer geeigneten Person geleis-tet wird. Dabei meint hier die "Bürgschaft"
nicht die in §§
765
ff BGB
geregelte Bürgschaft, vielmehr muss ein Schuldversprechen eines [X.] in Form eines aufschiebend bedingten selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens vorlie-gen, etwa durch Angehörige oder eine Bank (vgl. z.B. [X.], [X.], 120, 121; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
116a Rn.
4).

Wird eine Sicherheit durch einen [X.] zugelassen, kann diese nach Maßgabe des richterlichen Beschlusses durch Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren oder durch ein Schuldversprechen des [X.] erbracht werden. Wird
dagegen eine Sicherheitsleistung dahingehend angeordnet, dass ein Be-schuldigter als Sicherheit eine Geldsumme als "Eigenhinterleger" erbringen muss, ist eine Sicherheitsleistung durch Dritte ausgeschlossen. Der Beschuldig-te muss die Sicherheit selbst erbringen. Dazu, wie das Geld zuvor in sein Ver-mögen gelangt ist, wird hierdurch keine Aussage getroffen. Vor allem ist nicht etwa gefordert, dass der Beschuldigte nach Erbringung der Sicherheit schul-denfrei sein müsste. Deshalb bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass
der Beschuldigte den Kautionsbetrag aus früher aufgenommenen und noch nicht zurückgezahlten Darlehen bestreitet. Nichts anderes kann gelten, [X.]n er ein Darlehen gerade zur Aufbringung der Kaution aufnimmt. Ist in dem Haftver-schonungsbeschluss bestimmt, dass die Kaution vom Beschuldigten persönlich zu leisten ist, muss er lediglich das Geld beim Amtsgericht selbst hinterlegen ([X.], Urteil vom 22.
Juli 2004 -
IX
ZR 132/03, [X.], 1825, 1827; [X.] 18
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Düsseldorf, [X.] 1990, 167; [X.], [X.]. NW 1991, 58; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 7.
Aufl., §
116a Rn.
3).
Mehr ist von ihm nicht gefordert.

(2) Die Kaution dient ausschließlich der Erfüllung des Zweckes der [X.], nämlich dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren und, was sich aus §
124 Abs.
1 [X.] ergibt, der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme stellt ([X.] in Satzger/[X.]/
[X.], aaO, §
116 Rn.
27; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], aaO, §
116 Rn.
18).

Wird die Sicherheit frei, weil der Beschuldigte wieder in Haft genommen oder der Haftbefehl wegen weggefallenen Tatverdachts aufgehoben wird (§
123 Abs. 2 [X.]),
hat derjenige, der die Sicherheit erbracht hat, Anspruch auf Rückzahlung nach Maßgabe der landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften. Der Staat ist nicht berechtigt, gegen den Anspruch auf Auszahlung des
hinter-legten Betrages etwa mit einer Steuerforderung aufzurechnen ([X.], Urteil vom 24.
Juni 1985 -
III ZR 219/83, [X.]Z 95, 109). Ebenso [X.]ig
kann mit den [X.] oder einer
Geldstrafe aufgerechnet werden ([X.] [X.], [X.], 509; LG [X.] II, [X.] 1998, 554; [X.], aaO Rn.
27; [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
116a Rn.
4; [X.]
in [X.] Kommentar zur [X.], aaO
Rn.
8).
Die Leistung einer Sicherheit, auch [X.]n sie durch den [X.] erfolgt, für den zu dieser [X.] noch die Unschuldsvermutung gilt, ist keine Strafe oder strafähnliche Sanktion. Sie enthält kein sozialethisches Un-werturteil ([X.], NJW 1991, 1043). Deshalb ist mit ihr die Verfolgung anderer als der genannten Zwecke ausgeschlossen ([X.], aaO). Auch die Forderung
des Beschuldigten
auf Rückzahlung einer frei gewordenen Sicherheit kann deshalb nicht mit einem sozialethischen Unwerturteil belegt werden.

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(3) Die Forderung auf Rückzahlung der frei gewordenen Kaution ist, wie jede Forderung, grundsätzlich abtretbar und pfändbar. Davon ist der Bundesge-richtshof in der Vergangenheit als selbstverständlich ausgegangen ([X.], Urteil vom 24.
Juni 1985 -
III ZR
219/83, [X.]Z 95, 109, 110, 115; vom 22.
Juli 2004
-
IX ZR 132/03, [X.], 1825,
1827;
[X.] [X.], [X.], 509).

Treffen eine Pfändung und eine Abtretung zusammen, gilt der Grundsatz der Priorität ([X.], Urteil vom 24.
Juni 1985, aaO S.
115; vom 22.
Juli 2004, aaO S.
1827).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsberater des
für die Gestellung der Kaution durch den Beschuldigten darlehensgebenden Mandanten verpflichtet,
diesen darauf hinzuweisen, dass eine Sicherung des [X.] durch Abtretung des Anspruchs auf Rück-zahlung der Kaution geboten sein kann, [X.]n eine Pfändung dieses Anspruchs zu befürchten ist ([X.], Urteil vom 22.
Juli 2004, aaO S.
1827 mwN).

(4) Einer
Abtretbarkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution stünde allerdings §
399 Fall
1 BGB entgegen, [X.]n die Rückzahlung an
einen
anderen als den Beschuldigten nicht ohne Veränderung des Inhalts
dieser Zah-lung
erfolgen könnte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.

(a) Die Annahme, der Beschuldigte greife durch eine Abtretung in das Wahlrecht des [X.] ein, ob eine Fremdsicherheit oder eine Eigensicher-heit des Beschuldigten zu leisten sei, ist unzutreffend. Welche Art von Sicher-heit durch den Beschuldigten oder einen [X.] zu leisten ist, kann der [X.] gemäß §
116a Abs.
2 [X.] nach freiem Ermessen festsetzen. Ordnet er an, dass der Beschuldigte die Sicherheit als "Eigenhinterleger" zu erbringen habe, ist damit, wie ausgeführt, nur gesagt, dass die Sicherheit gegenüber der Hinter-22
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legungsstelle nicht von einem [X.] erbracht werden kann. In die Regelungs-kompetenz des [X.]s wird nicht dadurch eingegriffen, dass der Beschuldigte ein Darlehen aufnimmt.

Dies zeigt sich auch daran, dass die jederzeit mögliche Pfändung des Rückzahlungsanspruchs durch einen Gläubiger,
auch den
[X.],
vom Beschuldigten gar nicht zu beeinflussen ist. Die Pfändung hat aber diesel-ben Auswirkungen wie die Abtretung. Der Beklagte hätte
gegen eine Pfändung
auch
keine Ein[X.]dungen, wie seine eigene Pfändung zeigt.
Auch durch sie wird nicht in die Entscheidungshoheit des [X.] eingegriffen.

(b) Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es der Zweck der Kaution ist, auf den Beschuldigten dahingehend einzuwirken, dass dieser sich dem Verfahren nicht entzieht ([X.], NJW 1991, 1043). Hat der Beschul-digte als "Eigenhinterleger" sich die Mittel in zulässiger Weise durch Darlehen beschafft, belastete ein Verfall der Kaution gleichwohl in erster Linie ihn selbst,
weil
der [X.] wegen seines Rückforderungsanspruchs auch auf das
sonstige Vermögen
des Beschuldigten
zugreifen könnte. Die Annahme, der Beschuldigte sei in einem solchen Fall selbst nicht belastet, ist unzutreffend. Die Art der Belastung
mag
der Haftrichter nach den Umständen des Einzelfalls für unzureichend halten,
um die Fluchtgefahr zu bannen; dann kann er entspre-chende weitere Anordnungen treffen.

Ist der Beschuldigte
allerdings
vermögenslos, besteht seine
Sorge für den Fall des Verfalls der Kaution vor allem in der Befürchtung, die Beziehung zu dem [X.] zu belasten. Diese Befürchtung wird durch eine Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an den [X.] gemindert. Die Rückzahlung an den [X.]
setzt aber weiterhin voraus, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren 26
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nicht entzieht. Eine Minderung des [X.] tritt deshalb durch die Abtretung nicht zwangsläufig ein. Dem Haftrichter steht es frei, dies im Einzelfall anders zu beurteilen und entsprechend für den Beschuldigten ergänzende An-ordnungen zu treffen. Dies ist hier nicht geschehen.

(c) Die Annahme der Revision, durch die Abtretung wandele sich die zu leistende Sicherheit in eine Sicherheit des Darlehensgebers um,
ist ebenfalls rechtlich unzutreffend. Sie
verkennt
zudem,
dass durch die Abtretung die [X.] zum Zwecke des Strafverfahrens völlig unberührt bleibt. Der Zugriff des [X.] ist letztlich nur möglich, [X.]n die Sicherheitsleistung nicht verfällt, der Beschuldigte sich also dem Strafverfahren stellt. Dann hat die Sicherheit ihren
strafprozessualen
Zweck aber vollständig erfüllt.

(d) Der Beschuldigte wird eine Abtretung im Übrigen nicht vornehmen, um sich dem Strafverfahren leichter entziehen zu können. Er handelt vielmehr so, um denjenigen, der ihm mit einem Darlehen geholfen hat, abzusichern und vor dem Zugriff von Pfändungsgläubigern zu schützen. Enthält die Leistung ei-ner
Kaution keinen sozialethischen Unwertgehalt ([X.], aaO), gilt dies auch und erst recht für das Darlehen, das ein Dritter dem Beschuldigten zur Stellung der Kaution zur Verfügung stellt. Dass er hierfür eine Sicherheit in der Form begehrt und erhält, dass er das von ihm zur Verfügung gestellte Geld wieder zurückerhält, [X.]n sich der Beschuldigte
entsprechend dem Zweck der Kaution
dem
Verfahren gestellt hat oder die Sicherheit sonst frei wird, ist in keiner [X.] zu missbilligen. Den möglichen Opfern des Beschuldigten wird dadurch kein Nachteil zugefügt. Der Darlehensgeber ist nicht verpflichtet, den Geschädigten vorrangigen Zugriff auf dieses
Geld zu Lasten seines Vermögens zu gestatten.
Er selbst ist den Geschädigten nicht ersatzpflichtig.

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(e) §
399 Fall 1 BGB stellt auf die abgetretene Forderung ab. Das ist hier die Forderung auf Rückzahlung der Kaution, [X.]n diese frei geworden
ist. Sie wird dann zurückgezahlt, weil sie für die Zwecke der Sicherung der [X.] des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird. Dann ist aber für diesen Zweck unerheblich, an [X.] sie zurückgezahlt wird.

(5) Würde man im Streitfall annehmen, dass die Forderung auf Rückzah-lung der Kaution bei "Eigenhinterlegern" wegen Zweckverfehlung nach §
399 Fall 1 BGB nicht abtretbar wäre, hätte dies vollstreckungsrechtlich zur Folge, dass die Forderung gemäß §
851 ZPO auch nicht gepfändet werden könnte. §
851 Abs.
2 ZPO ist dem Wortlaut nach zu weit geraten. Er meint nur den Fall des §
399 Fall
2 BGB, wonach die Parteien die Abtretbarkeit einer Forderung durch Vereinbarung ausschließen können. Dass ein solcher Fall hier vorläge, hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt. Die Revision erhebt hiergegen zu Recht keine Ein[X.]dungen.
§
851 Abs.
2 ZPO will verhindern, dass allein durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, eine Forderung solle unabtretbar sein,
auch deren Unpfändbarkeit erreicht werden kann, obwohl die Forderung nach den allgemeinen Vorschriften pfändbar wäre ([X.], Urteil vom 26.
April 1978 -
VIII ZR 18/77, [X.], 613
f; vom 21.
Juni 1985 -
V
ZR 37/84, [X.]Z 95, 99, 101
f; [X.]/Stöber, ZPO, 31.
Aufl., §
851 Rn.
6; Musielak/
[X.]/[X.], ZPO, 12.
Aufl., §
851 Rn.
8).

Im Falle des §
399 Fall 1 BGB wäre gemäß §
851 ZPO eine Pfändung nur im Rahmen der Identität der Forderung zulässig, das heißt
nur, [X.]n sie die Forderung ihrer Zweckbestimmung zuführen würde. Die Pfändung dürfte also nur zu dem Zweck erfolgen, der
mit der Kaution verfolgt wird, nämlich dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren stellt. Die vom Beklagten zu anderen Zwecken erfolgte Pfändung wäre dann gemäß §
851 ZPO ebenfalls unzulässig 31
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gewesen, und zwar insgesamt, nicht nur in dem von der [X.] verfolgten Umfang ([X.], Urteil vom 15.
Mai 1985 -
IVb [X.], [X.]Z 94, 316, 322; Musielak/[X.]/[X.], aaO, §
851 Rn.
3; [X.]/Stöber, aaO, §
851 Rn.
3; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 7.
Aufl., §
851 Rn.
21).

c) [X.] Fall
2 BGB liegt nicht vor. Ein Abtretungsverbot ergibt sich auch nicht aus sonstigen Vorschriften. Beides hat das Berufungsge-richt zutreffend dargelegt und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat folglich der Klage insgesamt zutreffend stattgegeben.

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 08.01.2014 -
30 [X.]/13 -

[X.] [X.], Entscheidung vom 04.12.2014 -
8 U 327/14 -

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Meta

IX ZR 303/14

17.03.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. IX ZR 303/14 (REWIS RS 2016, 14291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14291

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 303/14

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