Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. 2 ARs 434/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 714

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 434/12
2 AR 282/12
vom
5.
Dezember
2012
in der [X.]
gegen

wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: StVK 629/08 Landgericht [X.]
Az.: 862 Js 2490/08 Staatsanwaltschaft [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5.
Dezember
2012 beschlossen:
Für die weitere Führungsaufsicht aus
dem Beschluss der [X.] des Landgerichts [X.] vom 25.
Januar 2010
-
StVK 629/2008
-
ist die [X.] des [X.] zuständig.

Gründe:

[X.] Die Strafvollstreckungskammern
des Landgerichts [X.] und des Landgerichts
Regensburg
streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer
nach §
68f Abs.
1 StGB eingetretenen
Führungsaufsicht.
Mit Urteil vom 3.
Juli 2008 verhängte das Amtsgericht [X.] gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Nach Beendigung der Maßregel und vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe stellte die [X.] des Landgerichts [X.] mit Beschluss vom 26.
Januar 2010 fest, dass
mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Straf-vollzug Führungsaufsicht gemäß
§
68f Abs.
1 StGB eintrat,
und
setzte die [X.] der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Vom 10.
Juli 2012 bis zum 9.
September 2012
verbüßte der Verurteilte in der [X.] eine zweimonatige Freiheitsstrafe aus einem Urteil des [X.] vom 26.
April 2012. Mit Beschluss vom 13.
September 2012 gab 1
2
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3
-
die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] die Sache an die Strafvollstreckungskammer des [X.] ab, die eine Über-nahme ablehnte.
I[X.] Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht zur Ent-scheidung des [X.] berufen

14 StPO), da die Landgerichte
[X.] und Regensburg
im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlan-desgerichte ([X.] und [X.]) liegen.
Mit der Aufnahme in die [X.] ist die [X.] des [X.] gemäß
§
463 Abs.
7
i.[X.]. §
462a Abs.
1 und Abs.
4 StPO auch für die noch andauernde Führungs-aufsicht und etwa gemäß
§
68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidun-gen zuständig geworden. Ob hier [X.] überhaupt not-wendig werden, ist ohne Belang. Die Zuständigkeit der [X.] des Landgerichts [X.] blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. Senat, Beschlüsse
vom 22.
November 2000 -
2 ARs 328/00, [X.], 165 mwN, vom 3.
Dezember 2003 -
2 ARs 376/03, [X.], 124; [X.]/Appl,
6.
Aufl.,
§
462a Rn.
16). Ein Ausnahmefall, dass die ur-sprünglich zuständige Kammer bereits mit einer bestimmten, seine Entschei-dung erfordernden Sache befasst worden war, bevor
der Verurteilte in eine Jus-tizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer eintrat

3
4
-
4
-
(vgl.
Senat,
Beschlüsse vom 22.
November 2000 -
2 ARs 328/00, [X.], 165 mwN; vom 16.
Dezember 2009

2 ARs 424/09, NJW 2010, 951f., und vom 21.
Dezember 2010

2 [X.]), liegt hier nicht vor. Auch durch die zwi-schenzeitliche Entlassung des Verurteilten aus der [X.] nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe wird die [X.] der Strafvollstreckungskammer des [X.] nicht berührt.

Becker

Schmitt

Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 ARs 434/12

05.12.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. 2 ARs 434/12 (REWIS RS 2012, 714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 714

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