Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 1 WB 22/20

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2021, 5321

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Gegenstand

Unzulässiger Antrag auf Korrektur von Gesundheitsziffern in einer ärztlichen Begutachtung


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antrag betrifft die Vergabe von [X.] im Rahmen einer flugmedizinischen Begutachtung.

2

Der 19... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März 20... enden. 2016 wurde er zum Stabsfeldwebel befördert. Zum 2. April 2018 wurde er auf einen Dienstposten als Flugbetriebsfeldwebel zum A. versetzt, wo er auch gegenwärtig verwendet wird. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 war der Antragsteller für den Zeitraum vom 24. Februar 2019 bis zum 3. Mai 2019 zum B. nach [X.] kommandiert. Durch Verfügung vom 4. August 2020 war der Antragsteller für den Zeitraum vom 27. August 2020 bis zum 5. November 2020 erneut zu diesem Einsatz nach [X.] kommandiert worden.

3

Im Februar 2018 beantragte der Antragsteller die - mit der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes verbundene - Übernahme in die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier. Hierfür wurde er mehrfach auf seine Wehrfliegerverwendungsfähigkeit untersucht: Eine Untersuchung im Mai 2018 bewertete ihn auch für den flugsicherungstechnischen Dienst verwendungsfähig, während eine weitere Untersuchung am 5. Juli 2018 zum gegenteiligen Ergebnis kam. Den Antrag auf Laufbahn- und [X.] zog der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juni 2019 zurück.

4

Mit Schreiben vom 9. August 2018 beantragte der Antragsteller nach der Feststellung des Fehlens der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit eine Sondergenehmigung.

5

Am 7. Januar 2019 wurde er daraufhin beim D. erneut flugmedizinisch untersucht. Das ihm am 18. Februar 2019 eröffnete "Flugmedizinische Begutachtungsergebnis" vom 8. Januar 2019 lautete:

"Nicht wehrfliegerverwendungsfähig".

6

Es führt als "Diagnosen-[X.]" an:

"F32.1 Mittelgradige depressive Episode

ggw. [X.] ([X.] 32.4)

Z86.6 Krankheiten des Nervensystems oder der Sinnesorgane in der Eigenanamnese 2012 [X.] und Lumboischialgien"

7

Außerdem enthielt es den "Hinweis": "Die Sondergenehmigung wurde am 07.01.2019 durch Leiter Fachabteilung II abgelehnt."

8

Dem liegt ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten vom 7. Januar 2019 zugrunde, in dem neben den angeführten [X.]-Ziffern unter Bezugnahme auf die [X.]-831/0-4000 als relevante [X.] auch "III/13/1" angeführt und die - der Empfehlung dieses Gutachtens folgende - Ablehnungsentscheidung zur Sondergenehmigung dokumentiert ist.

9

Mit Schreiben vom 13. März 2019 beschwerte sich der Antragsteller "gegen die willkürliche Vergabe von [X.] und Vergabe von nicht vorhandenen [X.] Ziffern" durch das D. Seine Beschwerde richte sich gegen willkürliche Regelungen der Vergabe von [X.] bei [X.] in der [X.]-831/0-4008 und deren Anwendung auf seine Person. Die [X.]-831/0-4000 weise [X.] willkürlich [X.] zu. Seine Beschwerde richte sich auch dagegen, dass in Anwendung der [X.]-831/0-4008 [X.] auf der Grundlage der [X.]-831/0-4000 vergeben würden. Durch den seine Tauglichkeit ausschließenden Befund vom 7. Januar 2019 werde er willkürlich benachteiligt. Außerdem beschwere er sich gegen die Vergabe von [X.] Ziffern in dem Gutachten, die gegen die [X.]-831/0-4000 verstoße. Die [X.] enthalte keine F32.4.

Das als PDF-Dokument erstellte Schreiben war nur digital unterzeichnet und ist in dieser Fassung am 14. März 2019 beim [X.] und am 24. April 2019 beim [X.] eingegangen. Am 22. Mai 2019 ging dort ein vom Antragsteller auch handschriftlich unterzeichneter Ausdruck des [X.]s ein.

Mit [X.] vom 30. Oktober 2019, dem Antragsteller ausgehändigt am 25. November 2019, wies der Inspekteur [X.] die Beschwerde als unzulässig zurück. Das elektronisch signierte [X.] genüge nicht den Formvorschriften des § 6 Abs. 2 [X.] i.V.m. der Zentralen Dienstvorschrift [X.]/6. Das eigenhändig unterzeichnete Schreiben sei verspätet beim [X.] eingegangen. Soweit sich die Beschwerde allgemein gegen die Zentralvorschriften [X.]-831/0-4000 und [X.]-831/0-4008 richte, sei sie mangels Beschwer unzulässig. Eine abstrakte Normenkontrolle sei dem Wehrbeschwerderecht fremd. Den Einwänden sei im Rahmen der Dienstaufsicht gleichwohl nachgegangen worden. Die wehrmedizinischen Begutachtungen seien vorschriftenkonform durchgeführt worden und nicht willkürlich. Die Bewertung seiner Gesundheitsstörung mit der [X.] ([X.] (1) sei nicht zu beanstanden. Zwar weise er zutreffend darauf hin, dass es die [X.]-Ziffer F32.4 nicht gebe. Die Diagnose im Klartext sei aber richtig und ihre Berücksichtigung benachteilige ihn nicht. Im Ergebnis sei seine wehrmedizinische Begutachtung für die Erteilung einer Sondergenehmigung nicht zu beanstanden gewesen. Seinem grundlegenden Begehr sei zwischenzeitlich durch die Befürwortung einer Sondergenehmigung unter Auflagen am 17. Juni 2019 entsprochen worden.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 2019, am selben [X.] eingegangenen Schreiben, weitere Beschwerde ein. Er sei durch seinen Staffelchef nicht über das Fehlen der Unterschrift informiert worden. Daher hätte er von einer Fristwahrung ausgehen können. Seine weitere Beschwerde richte sich auch darauf, dass seine nur für die Beschwerdebearbeitung erteilte Schweigepflichtsentbindung auch für die dienstaufsichtliche Prüfung genutzt worden sei. An seiner Beschwerde der willkürlichen Vergabe von [X.] und von nicht vorhandenen [X.]-Ziffern halte er fest. Das [X.] stütze den [X.] auf unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen und Mutmaßungen.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2020, dem Antragsteller am 19. Mai 2020 ausgehändigt, wies der [X.] die weitere Beschwerde zurück. Sie sei wegen der Unzulässigkeit der Ausgangsbeschwerde unbegründet. Durch die Vergabe von [X.] sei der Antragsteller nicht beschwert. Er wende sich nicht gegen das Ergebnis seiner Begutachtung, sondern dessen Begründung. Die ärztliche Diagnose sei als gutachterliche Äußerung zur Vorbereitung der Entscheidung nicht anfechtbar. Bis zum Fristablauf sei die Beschwerde weder bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Stabszugführer des B., noch bei dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Inspekteur des [X.] eingegangen. Der Antragsteller habe die Beschwerde bei dem hierfür unzuständigen [X.] eingelegt, der sie irrtümlich an das D. weiterleitete. Bei der Beschwerdestelle sei sie erst nach Fristablauf eingegangen. Die verspätete Einlegung müsse der Antragsteller sich zurechnen lassen. Er sei nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Fristwahrung gehindert worden. Die per E-Mail am 14. März 2019 eingelegte Beschwerde genüge mangels eigenhändiger Unterschrift nicht dem Schriftformerfordernis. Mangels einer qualifizierten elektronischen Signatur genüge sie auch nicht den Anforderungen an eine elektronische Einlegung. Die dienstaufsichtliche Prüfung habe keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2020, beim [X.] am 19. Juni 2020 eingegangen, die Entscheidung des [X.] beantragt. Der [X.] hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 6. August 2020 dem Senat vorgelegt.

Der Antragsteller führt aus, er wende sich nicht gegen das Ergebnis seiner Tauglichkeitsprüfung. Zwischenzeitlich habe er durch ein neues Gutachten die Tauglichkeit bescheinigt bekommen. Er verlange die Korrektur eines falschen und unzulässigen Inhaltes und rüge Pflichtverletzungen durch den Inspekteur des [X.], den [X.] und dessen Vertreter bei der Bearbeitung seiner Beschwerde und weiteren Beschwerde. Über seine Beschwerde habe eine unzuständige Behörde entschieden. Er habe die Beschwerde formgerecht eingelegt. Für die digitale Signatur habe er sich im Intranet der [X.] mittels seines Truppenausweis-PKI eingeloggt und seinen [X.] eingegeben. Diese Möglichkeit einer elektronischen Signatur sei von der [X.] eingerichtet und werde von ihr für zahlreiche Anträge und Erklärungen akzeptiert. Eine handschriftliche Unterschrift verlange § 6 Abs. 2 [X.] nur für mündlich eingelegte Beschwerden. Er habe die Beschwerde fristgerecht bei seinem [X.] eingelegt. Wegen seiner Kommandierung nach [X.] sei dieser damals zwar nicht sein nächster Disziplinarvorgesetzter gewesen. Nach § 5 Abs. 1 [X.] müsse er die Beschwerde aber nur beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen, wenn dieser - anders als hier - für die Entscheidung zuständig sei. Daher habe er die Beschwerde bei einem ihm vertrauten Vorgesetzten eingelegt, der sie rechtzeitig an die zuständige Stelle hätte weiterleiten müssen. Da er bei der Beschwerdeeinlegung in den Einsatz kommandiert gewesen sei, hätte ihm nach § 7 Abs. 1 [X.] eine Frist mindestens bis 17. Mai 2019 zugestanden. Über seine Beschwerde hätte binnen eines Monats entschieden werden müssen. Unabhängig von ihrer Zulässigkeit hätte der zuständige Disziplinarvorgesetzte durch Löschung der [X.]-Ziffern, Anpassung der Vorschriftenlage, Belehrung der Ärzte beim [X.] Maßnahmen abhelfen müssen. Auch der [X.] hätte durch Korrektur des Befundes und disziplinare Maßnahmen abhelfen müssen. Die Bearbeitung seiner Beschwerde verstoße gegen §§ 23, 45, 47 und 49 BDSG. Wenn seine Beschwerde als nicht fristgerecht zurückzuweisen sei, sei die Bearbeitung damit abgeschlossen. Dass er dennoch zu einer handschriftlichen Unterzeichnung seiner Beschwerde und der Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht aufgefordert worden sei, sei rechtswidrig. Einer Nutzung seiner medizinischen Daten für die Dienstaufsicht hätte er nicht zugestimmt. Die dienstaufsichtliche Prüfung habe die Fehlerhaftigkeit der [X.]-Ziffern bestätigt. Nach dem [X.] seien falsche Befunde zu korrigieren. Diese Verpflichtung würden das [X.] und der [X.] verletzen. Letzterer hätte die Strafbarkeit des Vorgehens des [X.] prüfen und strafrechtliche Ermittlungen einleiten müssen.

Der [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Soweit sich der Antrag gegen die Vergabe von [X.] wende, sei er zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde sei weder form- noch fristgerecht eingelegt worden und der Antragsteller sei auch nicht beschwert. Im Übrigen sei der Antrag unzulässig, soweit er die dienstaufsichtlichen Feststellungen in den [X.]en betreffe und Datenschutzverstöße bei der Bearbeitung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde rüge. Es handele sich um eine unzulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des [X.] gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen(§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 86 Abs. 3 VwGO), dass er die Aufhebung des [X.] vom 8. Januar 2019 sowie der [X.] vom 30. Oktober 2019 und vom 11. Mai 2020 und die Verpflichtung des [X.], eine korrigierte Fassung des [X.] vom 8. Januar 2019 ohne [X.] Ziffern erstellen zu lassen, begehrt. Außerdem begehrt er eine Überarbeitung der Allgemeinen Regelungen "Tauglichkeitsbegutachtungen Luftfahrtpersonal" [X.]-831/0-4008 und der Zentralvorschrift [X.]-831/0-4000 "[X.]" nach Maßgabe der von ihm gerügten Rechtsverstöße sowie das disziplinarische Vorgehen gegen Vorgesetzte.

2. Der Antrag ist unzulässig.

a) Unzulässig ist der Antrag zunächst, soweit der Antragsteller sich unmittelbar gegen die AR [X.]-831/0-4008 und die Zentralvorschrift [X.]-831/0-4000 wendet.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] (hier [X.]. §§ 22 [X.]. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte (nur) anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von [X.] ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im [X.] Unterabschnitt des [X.] mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 [X.]) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken. In Ausnahmefällen kann auch eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, wenn sie eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf. Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen. Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens sieht die Wehrbeschwerdeordnung nicht vor ([X.], Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 [X.] 16.18 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 103 Rn. 12).

Hiernach liegt zwar eine die Zuständigkeit des Senats begründende truppendienstliche Angelegenheit vor, weil der Antragsteller sich gegen Vorgaben für wehrmedizinische Tauglichkeitsbegutachtungen für das Luftfahrtpersonal der [X.] wendet. Der Antrag ist aber nicht statthaft, weil es sich nicht um eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] handelt. Denn die genannten Verwaltungsvorschriften enthalten abstrakt-generelle Regelungen, die für ihre Anwendung auch auf den Einzelfall des Antragstellers einer Konkretisierung bedürfen. Erst diese kann unmittelbar in Rechte des Antragstellers eingreifen.

b) Unzulässig ist der Antrag des Weiteren, soweit er sich gegen die dienstaufsichtliche Prüfung in den angegriffenen [X.]n wendet und ein disziplinares Einschreiten wegen der von ihm gerügten Pflichtverletzungen im Beschwerdeverfahren verlangt. Insoweit fehlt es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis.

Dienstaufsicht erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] (hier [X.]. §§ 22 [X.]. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. August 2007 - 1 [X.] 51.06 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 62 Rn. 20, vom 23. Mai 2019 - 1 [X.] 8.19 - juris Rn. 19 und vom 26. November 2020 - 1 [X.] 75.19 - juris Rn. 26). Ein Soldat hat auch aus § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] keinen Anspruch auf disziplinares Tätigwerden ([X.], Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 63.09 - [X.] 450.1 § 13 [X.] Nr. 2 Rn. 27 und vom 23. Mai 2019 - 1 [X.] 8.19 - juris Rn. 18). [X.] Ermittlungen finden allein im öffentlichen Interesse statt und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu bestimmen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist (§ 15 Abs. 2 Halbs. 1 WDO).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 2 [X.]. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht allein verlangt werden, dass die Verpflichtung zur disziplinaren Behandlung eines Falles isoliert ausgesprochen wird ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 [X.] 8.19 - juris Rn. 20). Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 [X.] ist akzessorischer Natur, das heißt sie eröffnet den zusätzlichen Ausspruch einer Verpflichtung zur disziplinaren Würdigung nur dann, wenn gleichzeitig eine materielle Entscheidung in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung getroffen wird ([X.], Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 [X.] 5.17 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 99 Rn. 9 m.w.[X.]). Hieran fehlt es aber mangels eines zulässigen Antrages auf gerichtliche Entscheidung.

c) Unzulässig ist der Antrag schließlich, soweit er eine Änderung der Begründung des [X.] vom 8. Januar 2019 erreichen will. Denn auch insoweit fehlt es jedenfalls an einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme.

Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder [X.]n dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 1 [X.]; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 [X.] 59.11 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 84 Rn. 27, vom 26. November 2015 - 1 [X.] 39.15 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 93 Rn. 22 und vom 26. Oktober 2017 - 1 [X.] 3.17 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 98 Rn. 22). Das Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung stellt grundsätzlich keine selbstständig anfechtbare Maßnahme, sondern lediglich einen vorbereitenden verfahrensinternen Schritt für eine Entscheidung der [X.] Stelle dar und ist daher inzident im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die [X.] zu prüfen ([X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 [X.] 59.11 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 84 Rn. 28 und vom 14. Juni 2019 - 1 [X.] 35.18 - juris Rn. 16). Dasselbe gilt für die Begründung der ärztlichen Begutachtung und die darin enthaltenen Verweise auf [X.]-Ziffern und Verwaltungsvorschriften. Auch deren Richtigkeit kann nicht isoliert angefochten werden.

Zwar stellt die Entscheidung über die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit als zwingende Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges eine isoliert anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 und 3 [X.] dar ([X.], Beschlüsse vom 4. Dezember 1974 - 1 [X.] 57.74 - [X.]E 46, 356 <357> und vom 7. Februar 1979 - 1 [X.] 54.78 - [X.]E 63, 190 <191 f.>). Auch die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer fliegerärztlichen Sondergenehmigung kann isoliert angefochten werden ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2004 - 1 [X.] 4.04 - [X.] 311 § 17 [X.] Nr. 55 S. 49). Vorliegend strebt der Antragsteller aber - wie er im Beschwerde- und im gerichtlichen Antragsverfahren ausdrücklich erklärt hat - keine Korrektur der ablehnenden Entscheidung an. Denn er hat diese Korrektur bereits erhalten und seinem Vortrag zufolge letztlich die Tauglichkeit bescheinigt bekommen. Daher kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Antragsteller - wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat - insofern auch die Beschwerdefrist versäumt hat.

d) Unzulässig ist der Antrag schließlich, soweit er sich gegen das Verhalten einzelner Vorgesetzter und Sachbearbeiter im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Beschwerde des Antragstellers richtet und diesen die Verletzung von Datenschutzbestimmungen sowie die Erwirkung von [X.] durch Täuschungen vorwirft.

Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung stellt für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 [X.] 12.15 - juris Rn. 20 m.w.[X.]). Rechtsschutz wird allein gegen die dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] (hier [X.]. §§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]), hier also die flugmedizinische Begutachtung und die [X.] gewährt; nur im Rahmen der Anfechtung einer Maßnahme kann auch eine Überprüfung auf eventuelle Verfahrensfehler erfolgen. Dies folgt auch aus der im [X.] entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die jeweilige Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können ([X.], Beschluss vom 26. November 2020 - 1 [X.] 23.20 - juris Rn. 21).

e) Der Antrag ist schließlich auch nicht zulässig, soweit er eine Aufhebung der [X.] wegen einer Verletzung des Beschwerderechts rügt.

Zwar kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 [X.] [X.]. § 21 Abs. 2 [X.] (ggf. [X.]. § 22 [X.]) geltend gemacht werden, dass ein Soldat rechtswidrig in seinem Beschwerderecht beeinträchtigt worden ist. Denn das Beschwerderecht nach § 34 SG gehört zu den im [X.] Unterabschnitt des [X.] erwähnten Rechten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. August 1977 - 1 [X.] 128.76 - [X.] 1978, 28 <29> und vom 18. Dezember 2019 - 1 [X.] 2.19 - [X.] 450.1 § 13 [X.] Nr. 3 Leitsatz und Rn. 21 ff.).

Einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehlt hier allerdings das Rechtsschutzinteresse. Der Inspekteur des E. hat das angegriffene flugmedizinische Begutachtungsergebnis im Rahmen seiner Dienstaufsicht inhaltlich überprüft. Mehr hätte der Antragsteller auch bei Anerkennung der Zulässigkeit der Beschwerde nicht erreichen können. Er ist daher auch insoweit nicht antragsbefugt und ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2021 - 1 [X.] 29.20 - juris Rn. 25).

Meta

1 WB 22/20

02.06.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 1 S 1 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 1 WB 22/20 (REWIS RS 2021, 5321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5321

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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