Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2001, Az. 1 StR 227/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1479

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[X.]/01vom4. September 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2001 beschlossen:Der Antrag der [X.] [X.]. und [X.]. S. auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von [X.]chtsanwältin [X.] aus [X.]wird zurückgewiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten, den Ehemann bzw.Stiefvater der [X.], durch Urteil vom 11. Januar 2001 unter ande-rem wegen sexueller Nötigung bzw. mehrfachen sexuellen Mißbrauchs der [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine [X.]vision gegendieses Urteil hat der [X.] durch Beschluß vom 23. Juli 2001 gemäß § 349Abs. 2 StPO verworfen.Mit ihrem an das [X.] gerichteten Antrag vom 19. [X.], der am 25. Juli 2001 beim [X.] eingegangen ist, begehrendie [X.] die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die [X.]visi-onsinstanz unter gleichzeitiger Beiordnung von [X.]chtsanwältin [X.] .Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da er erst nach [X.] des [X.]visionsverfahrens beim [X.] eingegangen istund eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nichtin Betracht kommt (BGHR StPO § 397a I Prozeßkostenhilfe 13). Der Antragmuß bei dem Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung über die [X.] zuständig ist. Nach der am 13. Juni 2001 erfolgten Vorlage der Akten- 3 -zur Entscheidung über die [X.]vision des Angeklagten war der [X.] nach § 397a Abs. 3 StPO "mit der Sache befaßt" (BGHR StPO § 397aAbs. 3 Zuständigkeit 1) und auch für die Entscheidung über den Antrag [X.] zuständig (vgl. [X.]/[X.], StPO 45. Aufl.§ 397a Rdn. 4, 10).Nack Wahl Schluckebier Kolz Schaal

Meta

1 StR 227/01

04.09.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2001, Az. 1 StR 227/01 (REWIS RS 2001, 1479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1479

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