Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. VI ZR 47/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1267

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/13
Verkündet am:

18. November 2014

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 823 Abs. 1 Dc; [X.] § 104 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1; § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]

a)
Besteht zwischen mehreren [X.] ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprü-che des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner ([X.]) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach §
426 [X.] nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des [X.] gestört wäre.

b)
Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen [X.], in der der Unfall eines
auf Grund
eines wirksamen Vertrags entliehenen [X.] im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zu-zuordnen und diesen gemäß §
104 Abs.
1 Satz 1
[X.] als haftungsprivilegiert an-zusehen.

c)
Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des [X.] bewirkte Störung des [X.] wird nicht dadurch "ausgegli-chen", dass dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch aus §
110 Abs.
1 [X.] gegen den Erstschädiger zusteht.

d)
Zur Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten Architekten.

[X.], Urteil vom 18. November 2014 -
VI [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
18. November
2014
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen von [X.] und Dr. Oehler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der
Beklagten wird das Grund-
und Teilurteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Janu-ar
2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten [X.] wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.
Die [X.] beabsichtigte,
auf dem Gelände ihres [X.] eine [X.] zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1
mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 der Honorarordnung für Architek-ten und Ingenieure (§
15 Abs.
2 [X.] in der Fassung vom 21. September 1
2
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3

-

1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase
8
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Objektüber-wachung (Bauüberwachung)
-
den Beklagten zu
2 als verantwortlichen Mitar-beiter vor Ort ein. Die
Elektroarbeiten wurden an
die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin)
vergeben.
Am Samstag, dem
4.
November 2006, führte die Streithelferin [X.] auf der oberen der beiden Ebenen der im Bau befindlichen [X.] durch. An den Rändern [X.] befanden sich ungesicherte [X.], die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem
6.
November 2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebe-ne fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten [X.]

-
einen von der S.
Personaldienstleistung [X.] überlassenen Leih-arbeitnehmer
-
ein.
Dieser stürzte gegen 14.00
Uhr von [X.] auf den Betonfußboden der 2,68
m tiefer liegenden unteren Ebene der [X.] und zog sich schwerste Verletzungen zu.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten in Höhe einer Haftungs-quote
von 60 % in Anspruch. Sie lässt sich ein "Mitverschulden"
der Streithelfe-rin in Höhe von 40 % anrechnen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und der Streithelferin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert. Es hat den Leistungsantrag
dem Grunde nach zu
60 % für
gerechtfertigt erklärt
und festgestellt, dass die
Beklagten
als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 60 % der weiteren übergangs-fähigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr wegen des Unfalls entstanden sind und noch entstehen werden. Mit ihrer
vom Senat zugelassenen
Revision
be-gehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
3
4
-

4

-

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des
Berufungsgerichts
kann
die Klägerin
von den Be-klagten
gemäß §
823 [X.], §
116 SGB X Schadensersatz
auf der Grundlage einer Haftungsquote von 60 % verlangen. Die Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, für eine ordnungsgemäße Absturzsicherung zu sorgen. Ein
Ver-stoß gegen §
12 der
einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten [X.] stehe fest. An der Unfallstelle
seien
weder eine Absturzsicherung noch [X.] angebracht worden. Dafür hafteten die Beklagten. Zwar sei in erster Linie der Unternehmer für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich. Der
mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt werde aber
dann verkehrs-sicherungspflichtig, wenn er Gefahrenquellen erkannt habe oder bei [X.] Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Solche sekundären Verkehrssicherungspflichten hätten die Beklagten verletzt. Denn der Beklagte zu 2 habe die Arbeiten zugelassen, obwohl er gewusst
habe, dass keine Absturzsicherung vorhanden gewesen sei. Es sei nicht ausreichend ge-wesen, die Streithelferin lediglich auf die fehlende Absturzsicherung hinzuwei-sen. Die Beklagten hätten die
erkannte Gefahrenquelle
vielmehr
beseitigen
müssen.
Sie hätten entweder für die Errichtung einer Absturzsicherung oder für ein Verbot der Baumaßnahmen an den entscheidenden Stellen sorgen müssen. Dafür, dass diese
Pflichtverletzung für den Sturz des Geschädigten kausal ge-worden sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins, den die Beklagten nicht erschüttert hätten.
Die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß §
106 Abs.
3 Fall 3 [X.] ausgeschlossen, da eine gemeinsame Betriebsstätte nicht gegeben sei. Auch die Grundsätze des gestörten [X.] seien nicht zu be-rücksichtigen. Zwar sei die Streithelferin ebenfalls verkehrssicherungspflichtig 5
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-

5

-

gewesen. Sie habe mit Aufnahme der Elektroarbeiten eine Baustelle eröffnet und
deshalb
im gleichen Maße die Unfallverhütungsvorschriften beachten müs-sen. Auch greife zu Gunsten der Streithelferin die Haftungsprivilegierung des §
104 Abs.
1 [X.]. Die Haftung des Entleihers für Arbeitsunfälle des [X.] sei in [X.]elben Weise beschränkt wie die Haftung des [X.]. Denn auch
ein
Leiharbeitnehmer werde für das Unternehmen des Entleihers tätig.
Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Streithelferin im Fal-le einer Inanspruchnahme gemäß
den
§§
110, 111 [X.] den [X.] für die infolge des
Versicherungsfalls entstandenen Aufwendun-gen hafte. Denn sie habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Gefahr eines Sturzes sei offenkundig gewesen. Dass sie gleichwohl sehen-den Auges mit den Arbeiten begonnen habe, sei subjektiv unentschuldbar und in hohem Maße pflichtwidrig. Danach hafteten die Beklagten als Gesamt-schuldner, wobei
ein Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 30 % zu berücksichtigen
sei, weil er sich trotz fehlender Absturzsicherung in den Gefah-renbereich begeben habe.

II.
Diese Erwägungen halten
der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Versicherten [X.] aufgrund seines Sturzes
ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 aus §
823 Abs.
1 [X.] erwachsen ist.
a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist [X.] infolge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Absturzsicherung von der 7
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6

-

oberen Ebene der [X.] auf den Betonfußboden der 2,68
m tiefer liegenden unteren Ebene gefallen und hat
sich schwerste Verletzungen zugezogen.
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des [X.],
dass der Beklagte zu 2 ihm gegenüber [X.] obliegende Verkehrs-sicherungspflichten
verletzt hat.
[X.]) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] trifft den
mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftrag-ten Architekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten,
vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können. Im [X.] braucht der Architekt allerdings
nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen; ihn treffen
im Allgemeinen nur sog. sekundäre Verkehrssicherungspflichten.
Primär verkehrssicherungspflich-tig
ist der Unternehmer. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Die
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheits-maßnahmen konkretisieren (vgl. Senatsurteil vom 13.
März 2001 -
VI
ZR 142/00, [X.], 1040, 1041),
wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Versi-cherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen (vgl. Senatsurteile vom 30.
Januar 2001 -
VI
ZR 49/00, [X.],
985, 986; vom 8.
Januar 2002 -
VI
ZR 364/00, [X.], 330, 331). Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn sie von dem Unternehmer zu beachten sind, der die Versicherten beschäftigt (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 -
VI
ZR 19/74, [X.], 812,
813).
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-

Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber
dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen er-kannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm oblie-genden Sorgfalt hätte erkennen können
(vgl. Senatsurteile
vom 6. November 1973 -
VI
ZR 76/72, [X.], 263, 264; vom 13. März
2007 -
VI
ZR 178/05, [X.], 948 Rn.
12; [X.], Urteil vom 10. März
1977
-
VII
ZR 278/75, [X.]Z 68, 169, 175 f.). Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutba-ren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern
(vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1970 -
VI
ZR 223/69, [X.], 84, 85; vom 20.
September 1983 -
VI
ZR 248/81, [X.], 1141, 1142 und vom 13.
März 2007 -
VI
ZR 178/05, [X.]O).
bb)
Nach diesen Grundsätzen hätte
der
mit der Bauüberwachung [X.] Beklagte zu 2 vor dem Unfall für eine ausreichende Sicherung der Absturz-kante sorgen müssen. Die ihm obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht hatte sich in dem Moment aktualisiert, in dem er von dem Fehlen einer Absturz-sicherung
an den Kanten der oberen [X.]nebene Kenntnis erlangt
hatte.
Denn wegen der ungesicherten Absturzkanten befand sich die [X.] in einem nicht verkehrssicheren Zustand, der die Ausführung
von Arbeiten in diesem Bereich nicht zuließ
(vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 -
VI
ZR 76/72, [X.], 263, 264; [X.], [X.], 491
f.).
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision hat
der Beklagte zu 2 seiner
Verkehrssicherungspflicht
nicht dadurch genügt, dass er die Streithelferin auf die fehlende Absturzsicherung hingewiesen hat. Wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat, bot der bloße Hinweis auf die Gefahrenstelle keine ausreichende
Gewähr
dafür, dass Dritte nicht zu Schaden kommen würden. 12
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-

8

-

Trotz des dadurch bewirkten [X.] auf Seiten der Streithelferin lag es nahe, dass
sich ein Arbeiter in die Nähe der Gefahrenstelle begibt und aufgrund kurzfristiger Unaufmerksamkeit durch ein unbedachtes Verhalten zu Schaden kommt
(vgl. Senatsurteile
vom 6. November 1973 -
VI
ZR 76/72, [X.], 263, 264; vom 15. April 1975 -
VI
ZR 19/74, [X.], 812 f.; vom 8.
Januar 2002 -
VI
ZR 364/00, [X.], 330; [X.], [X.], 491 f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2009, §
823 E Rn.
383).
Dieser Beurteilung
steht nicht entgegen, dass auch die Streithelferin ge-genüber dem ihr zur Arbeitsleistung überlassenen [X.] -
jedenfalls gemäß §
618 [X.]
-
verpflichtet war, die zur Abwendung von Gefahren für Leben und Ge-sundheit erforderlichen Schutzvorkehrungen zu treffen und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (vgl. [X.], 514, 522; 131, 18 Rn.
23 ff.; [X.], [X.], 340, 341; [X.] 2010, 123 Rn.
43
f.; [X.]/[X.]/Kalb/[X.], Arbeitsrecht, 6.
Aufl., §
618 [X.] Rn.
6, 9; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
618 Rn.
1, 5; s. auch §
11 Abs.
6 S.
1 [X.] sowie Art.
8 RL 91/383/[X.] über die Verbesserung des Gesundheitsschutzes).
Denn die
Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 bestand
unab-hängig von der
Verpflichtung der Streithelferin. Abgesehen davon
war
auch der Unternehmer
verkehrssicherungspflichtig, der [X.] herge-stellt und damit die Gefahrenquelle geschaffen hatte (vgl. [X.], Urteil vom 28.
März 1996 -
IX
ZR 77/95, [X.], 61, 63; [X.], [X.], 491 f.). Waren mithin mehrere Unternehmen für die Sicherheit der Baustelle in dem fraglichen Bereich verantwortlich, so durfte der für die Bauüberwachung zuständige Beklagte zu 2 sich jedenfalls nicht ohne eine ausdrückliche
und ein-deutige Anweisung und ohne eine Kontrolle darauf verlassen, dass die Streit-helferin die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde
(vgl. auch Senatsurteil vom 6. November 1973 -
VI
ZR 76/72, [X.], 263, 264; [X.], 15
16
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9

-

[X.], 491 f.; [X.]/[X.], [X.]O).
Dies gilt umso mehr, als sich
im Streitfall eine Gefahr verwirklicht hat, die typischerweise mit der Abfolge ver-schiedener Gewerke und dem Tätigwerden einer Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bauwerks verbunden ist und von dem mit der Bauüberwachung betrauten Architekten am besten überblickt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2007 -
VI
ZR 178/05, [X.], 948 Rn. 13).
2. Dagegen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch die [X.] zu 1 hafte unmittelbar aus §
823 Abs.
1 [X.], von den getroffenen [X.] nicht getragen. Danach traf die
Beklagte zu 1 zunächst ebenfalls nur eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht. Sie war nur dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern, wenn sich die sekundäre Verkehrssicherungspflicht zu-vor in ihrer Person aktualisiert hatte. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Mangels näherer Feststellungen zur Stellung und Funktion des Beklagten zu 2 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dessen zum Schadensersatz verpflichtendes
Verhalten der Beklagten zu 1 analog §
31 [X.] zuzurechnen ist
(vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Juni 2003
-
VI
ZR 434/01, [X.]Z 155, 205, 210
f.; [X.], [X.], 14.
Aufl., §
31 [X.] Rn.
2).
Eine Haftung der Beklagten zu 1 aus §§
831, 823 Abs.
1
[X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
ebenfalls
nicht bejaht werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. März 2007 -
VI
ZR 178/05, [X.], 948 Rn.
15).
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], eine Haftungsbeschränkung der Beklagten nach den Grundsät-zen des gestörten [X.] komme vorliegend nicht in Be-tracht.
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-

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats können in den [X.], in denen zwischen mehreren [X.] ein Gesamtschuldverhältnis be-steht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschä-diger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach §
426 [X.] nicht durch eine sozialversicherungsrecht-liche Haftungsprivilegierung des [X.] gestört wäre. Die [X.] beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im [X.] unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei [X.], nämlich der [X.] Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversi-cherung, nicht gerechtfertigt wäre, den [X.] den Schaden alleine tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der [X.] in Höhe des [X.] freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt.
Dabei ist
unter [X.]
die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensent-stehung zu verstehen (vgl. etwa Urteile vom 12.
Juni 1973 -
VI
ZR 163/71, [X.]Z 61, 51, 53 ff.; vom 24. Juni 2003 -
VI
ZR 434/01, [X.]Z 155, 206, 212 f.; vom 13. März 2007 -
VI
ZR 178/05, [X.], 948 Rn.
19; vom 22. Januar 2008 -
VI
ZR 17/07, [X.], 642 Rn.
11; vom 23. September 2014 -
VI
ZR 483/12, juris Rn. 16; jeweils
mwN).
b) Nach diesen Grundsätzen haftet der
Beklagte
zu 2
nur in Höhe des im Innenverhältnis zur Streithelferin auf ihn entfallenden [X.].
[X.])
Zwischen dem Beklagten zu 2 und der Streithelferin besteht -
lässt man etwaige sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierungen außer Be-19
20
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11

-

tracht
-
ein Gesamtschuldverhältnis. Dem der Streithelferin zur Arbeitsleistung überlassenen
[X.]
ist gegen diese jedenfalls ein vertraglicher Schadensersatzan-spruch
aus §
280 Abs.
1 [X.] wegen Verstoßes gegen §
618 Abs.
1 [X.] er-wachsen. Dabei kann dahingestellt werden, ob sich dieser
Anspruch aus einer unmittelbaren Anwendung der genannten Bestimmungen (sowohl [X.], 514, 522; [X.], [X.], 340, 341; [X.] 2010, 123 Rn.
44; ArbR-[X.]/[X.], §
618 Rz.
12; Soergel/[X.], [X.], 12. Auflage, §
618 Rz.
3), einer analogen Anwendung (so [X.]/[X.]/Kalb/[X.], Arbeitsrecht, 6.
Aufl., §
618 [X.] Rn.
9) oder aus der Verletzung des
zwischen der Streithel-ferin
als Entleiherin und der S. Personaldienstleistung [X.]
als [X.] abgeschlossenen Vertrags
mit Schutzwirkung zugunsten des [X.] als Leih-arbeitnehmer
(so [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2011,
§
618 Rz.
95; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
618 Rn.
25) ergibt.
Denn unabhängig von der dogmatischen Herleitung schuldet
die Streithelferin wegen der Verlet-zung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten Ersatz des [X.] infolge des Stur-zes entstandenen Schadens. Sie ist
damit verpflichtet, dasselbe [X.] zu befriedigen wie der wegen der Verletzung deliktischer [X.] haftende Beklagte zu 2.
Die für die Annahme einer Gesamt-schuld darüber hinaus erforderliche Gleichstufigkeit der Verpflichtungen folgt
daraus, dass weder
die Streithelferin noch der Beklagte zu 2 nur subsidiär oder vorläufig für die Verpflichtung des
jeweils
anderen einstehen müssen
(vgl. [X.] vom 28. November 2006 -
VI
ZR 136/05, [X.], 198
Rn.
17 f.; [X.], Urteil vom 22. Dezember 2011 -
VII
ZR 7/11, [X.]Z 192, 182 Rn.
18;
[X.], [X.], 73.
Aufl., §
421 Rn.
6 f., jeweils mwN).
bb) Der Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gemäß §
426 [X.] ist durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung ge-stört.
22
-

12

-

(1) Die Haftung der Streithelferin ist allerdings nicht gemäß §
106 Abs.
3 Fall
3 [X.] ausgeschlossen. Die in dieser Norm angeordnete Haftungsbe-schränkung scheitert schon daran, dass der Versicherte [X.] nicht durch ein auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Streithelferin geschädigt worden ist.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kommt das Haftungsprivileg dem Unternehmer nur dann zu [X.], wenn er
Versicherter der gesetzlichen Unfall-versicherung ist,
selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 -
VI
ZR 483/12,
juris Rn.
14 mwN; vom 19. Mai 2009 -
VI
ZR 56/08, [X.]Z 181, 160 Rn.
20).

(2) Die Haftung der Streithelferin ist aber gemäß §
104 Abs.
1 Satz 1 [X.]
ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung sind Unternehmer den Ver-sicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des [X.], den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflich-tet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
Danach haftet die Streithelfe-rin vorliegend nicht. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie die Verletzungen
des [X.] weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelt es sich um einen Wegeunfall.
Der Unfall des [X.] ist haftungsrechtlich auch dem Unterneh-men der Streithelferin zuzuordnen. Denn [X.] war zum Unfallzeitpunkt als ein der Streithelferin überlassener Leiharbeitnehmer auf einer Baustelle der Streithelfe-rin eingesetzt und damit als Versicherter für diese tätig.
Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass
die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zu-ständige Berufsgenossenschaft den Unfall des [X.] als Arbeitsunfall anerkannt hat.

23
24
-

13

-

(a) Zwar ist der Zivilrichter gemäß §
108 Abs.
1 [X.] an unanfechtba-re Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebun-den, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr. 1 oder Abs.
2 Satz 1 [X.] erlitten hat und welchem Unternehmen
der Unfall zuzurechnen ist
(vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 -
VI
ZR 202/07, [X.], 820 Rn.
9, 13; vom 19. Mai 2009 -
VI
ZR 56/08, [X.]Z 181, 160 Rn.
17, 21; vom 30.
April 2013 -
VI
ZR 155/12, [X.], 862 Rn.
9, jeweils mwN). An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen
Unternehmen
gemäß §
2 Abs.
2 Satz
1 [X.] sind die Zivilgerichte danach gehindert
(vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 -
VI
ZR 202/07, [X.], 820 Rn.
13; vom 19. Mai 2009 -
VI
ZR 56/08, [X.]Z 181, 160 Rn.
17, 20 f.;
a.A. [X.], [X.] 2010, 123 Rn.
27, 54 f.).
(b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des
§
108 [X.] auch im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist, in dem
"Ersatzansprüche der in den §§
104 bis 107 genannten Art" nicht den Gegenstand der Klageforderung bilden, sondern über sie nur mittelbar bei der Prüfung der Frage zu entscheiden ist, ob
die Haftung des [X.]s in Hinblick auf eine [X.] Privilegierung des [X.] nach den Grundsätzen des gestörten [X.] beschränkt ist. Denn auch wenn die Be-stimmung im Streitfall zur Anwendung käme, erstreckte sich die von ihr ange-ordnete Bindungswirkung nicht auf die Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zustän-digen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags
entliehenen Arbeitnehmers (§
1 Abs.
1 Satz 1 [X.]) im Unternehmen 25
26
-

14

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des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen
und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.
([X.]) Der Senat hat seine Auffassung, die Bindungswirkung des §
108 [X.] erstrecke sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Unter-nehmen der Unfall zuzurechnen ist,
damit
begründet, dass durch die -
im Zuge der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das [X.] neu geschaffenen
-
Konkurrenzregelungen
des §
135 [X.] nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfa-cher
Versicherungsschutz,
sondern
auch die
Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle (Urteile vom 22. April 2008
-
VI
ZR 202/07, [X.]O
und vom 19. Mai 2009 -
VI
ZR 56/08, [X.]O
Rn. 13, 18; zu-stimmend [X.]/[X.], 14.
Aufl., §
108 [X.] Rn.
3; Bereiter-Hahn/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, §
104 Rn.
4.4 [Stand: Mai 2011]; Waltermann in [X.]/[X.], [X.], §
108 Rn.
4; ablehnend [X.] in [X.] Kommentar, §
104 [X.] Rn.
10 [Stand: Dezember 2011]; [X.]., [X.] 2011, 454; von [X.], [X.]
2013, 373; Burmann/[X.], [X.], 5, 10; an[X.] auch [X.], [X.]O).
(bb) Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf die erlaubte Arbeit-nehmerüberlassung
übertragen. Sie ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die der Annahme entgegenstehen, dass die
Beschränkung der Zuordnung ei-nes Arbeitsunfalls zu einem Unternehmen auch in dieser Fallkonstellation
dem Willen des Gesetzgebers entspricht
und den Schutzzwecken der §§
104 ff. [X.] Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 -
VI
ZR 56/08, [X.]Z 181, 160 Rn.
20).
27
28
-

15

-

So wird
ein mehrfacher Versicherungsschutz bei der Arbeitnehmerüber-lassung in erster Linie durch die spezielle
Vorschrift des §
133 Abs.
2 [X.] verhindert, wonach sich die Zuständigkeit des [X.] nach der Zuständigkeit für das Unternehmen des Verleihers bestimmt (vgl. [X.]
in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
133 Rn.
10; [X.] in jurisPK-[X.], 2.
Aufl., §
133 Rn.
29). An[X.] als §
135 [X.] (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 -
VI
ZR 56/08,
[X.]Z 181, 160 Rn.
13) hat die Bestimmung
des §
133 Abs.
2 [X.]
ein Vorbild in der [X.]. Sie entspricht im Wesentlichen dem mit Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 ([X.]l. I S. 241) geschaffenen §
648 [X.], wonach eine Be-rufsgenossenschaft Arbeitsunfälle bei Tätigkeit in einem Unternehmen, das für Rechnung eines ihr nicht angehörigen Unternehmers geht, dann zu [X.] hat, wenn ein ihr angehöriger Unternehmer den Auftrag gegeben und das Entgelt zu zahlen hat
(vgl. BT-Drucks. 13/2204, S.
108).
Trotz dieser Regelung bestand
unter der Geltung der [X.]
kein Zweifel daran, dass ein Arbeitsunfall
haftungsrechtlich dem Unternehmen des [X.] werden konnte und diesem deshalb das Haftungsprivileg des §
636 Abs.
1 [X.] zugute kam.
Dies ergab sich bereits aus der ausdrücklichen ge-setzlichen Regelung
in §
636 Abs.
2 [X.], durch die klargestellt werden sollte,
dass der grundsätzliche Ausschluss der Haftung des Unternehmers gemäß §
636 Abs.
1 [X.] auch für den Entleiher im Verhältnis zu dem für ihn tätigen Leiharbeitnehmer
gilt (BT-Drucks. 3/758 S. 60; vgl. [X.]E 42, 194, 200).
Diesen Rechtszustand wollte der Gesetzgeber mit dem
Erlass des [X.] nicht ändern.
Ausweislich der Gesetzesbegründung
ist er davon ausgegan-gen, dass dem Entleiher die Haftungsprivilegierung auch nach neuem Recht zugute
kommt.
Wegen des vermeintlich klaren Wortlauts des §
104 Abs.
1 Satz
1 [X.] -
"Versicherte, die für ihre Unternehmen tätig sind"
-
hat
er eine besondere Regelung für Leiharbeitnehmer für entbehrlich gehalten (BT-Drucks. 29
-

16

-

13/2204 S. 100; vgl. [X.], [X.], 391, 392; [X.], NJW 2010, 2311, 2315; [X.], [X.] 2011, 454, 457; von [X.], [X.] 2013, 373, 378; Burmann/[X.], [X.], 5, 10).
Auch steht der Schutzzweck des §
133 Abs.
2 [X.], insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern ([X.], r+s 2013, 411, 412; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
133 Rn.
5), in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung.
Diese dient
zunächst
als Ausgleich für die allein von dem
Unternehmer
getragene Bei-tragslast. Darüber hinaus
bezweckt sie die Wahrung des
Betriebsfriedens, in-dem Streitigkeiten über die Unfallverantwortung vermieden werden
(vgl. [X.]e vom 16. Januar 1953 -
VI
ZR 161/52, [X.]Z 8, 330, 338; vom 24.
Januar 2006 -
VI
ZR 290/04, [X.]Z 166, 42 Rn.
11; vom 16. Dezember 2003 -
VI [X.], [X.]Z 157, 213, 218, jeweils mwN; [X.] 34, 118, 129
f., 132).
Schließlich soll sie auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Betriebsgemeinschaft eine Gefahrengemeinschaft darstellt (vgl. [X.] 34, 118,
136; [X.] in [X.] Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, §
104 [X.] Rn.
2 [Stand: Dezember 2011]; [X.] in jurisPK-[X.], 2.
Aufl., §
104 Rn.
9; von [X.], [X.] 2013, 373, 377).

Diese
Schutzzwecke würden im Fall der Arbeitnehmerüberlassung weit-gehend verfehlt, wenn eine
Haftungsprivilegierung
des Entleihers verneint wür-de. Denn bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern kommt eine Haftung der Verleiher unabhängig von einer Haftungsbeschränkung typischerweise nur
selten in Betracht (vgl. [X.], [X.], 3.
Aufl., Einf. Rn.
78; [X.] in [X.]./Hamann, [X.], 4.
Aufl., [X.]. Rn.
758). Demgegenüber wären
die [X.] auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht
(vgl. [X.], 514, 522; [X.], [X.], 340, 341; [X.] 2010, 123 Rn.
43 f.) -
insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschrif-30
31
-

17

-

ten unfallsicher auszugestalten (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60)
-
und infol-ge der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen (vgl. [X.], 514, 520; 77, 102, 110; 144, 222 Rn.
13) bei einer Verneinung der Haftungsbe-schränkung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Es steht in Einklang mit den Schutzzwecken des [X.], dieses Risiko als durch die für die Leiharbeitnehmer gezahlten [X.] abgelöst anzuse-hen
(vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60).

([X.]) Dem steht nicht entgegen, dass
der Entleiher die
Beiträge regelmä-ßig nicht selbst an die zuständige Berufsgenossenschaft abführt, weil
der [X.] Beitragsschuldner ist ([X.], [X.], 4.
Aufl., §
150 Rn.
11; Schlaeger in [X.], §
150 [X.] Rn.
7 [Stand:
Juni 2014]). In den praktisch be-deutsamen Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung wird der Verleiher die Beiträge bei der Kalkulation des Entgelts berücksichtigen und an den [X.] weiterreichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1953 -
VI
ZR 161/52, [X.]Z 8, 330, 333; Lehmacher, r+s-Beil. 2011, 79, 81). Darüber hinaus haftet der Entleiher dem Unfallversicherungsträger gegenüber wie ein selbstschuldne-rischer Bürge (§
150 Abs.
3 Satz 1 [X.] i.V.m. §
28e Abs.
2
Satz 1 [X.]). Die Loslösung des [X.] von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der [X.], die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend ist (vgl. [X.]E 144, 340 Rn.
26).
Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichender Sachgrund dafür, [X.] im Verhältnis zum Entleiher haftungsrechtlich an[X.] zu behandeln als Arbeitsunfälle der in gleicher Gefahrenlage arbeiten-den eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, nicht zu erkennen (so bereits [X.], 393, 398 und Senatsurteil vom 16. Januar 1953 -
VI
ZR 161/52, [X.]O).

32
33
-

18

-

(c)
[X.] war zum Unfallzeitpunkt als Versicherter gemäß §
2 Abs.
2 Satz 1 [X.] für die Streithelferin tätig. Er war als
ein ihr
überlassener Leiharbeit-nehmer
gemeinsam mit eigenen Arbeitnehmern der Streithelferin
auf einer Baustelle der Streithelferin eingesetzt und damit wie ein Beschäftigter der Streithelferin tätig (§
2 Abs.
2 Satz 1 [X.]). Für die Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte wie ein Beschäftigter im Sinne des §
2 Abs.
2 Satz 1 [X.] tätig geworden
ist,
ist entscheidend, ob er Aufgaben des anderen
Unter-nehmens wahrgenommen hat und die Aufgaben seiner Tätigkeit bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände auch das Gepräge gegeben haben
([X.] vom 23. März 2004 -
VI
ZR 160/03, [X.], 1045, 1046 f.; [X.], [X.] 2010, 123 Rn.
35). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein dem Entleiher
zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer im
Unternehmen
des Entleihers
eingesetzt
wird
(vgl. BSGE
98, 285 Rn. 17; OLG [X.] r+s 2010, 533; [X.], [X.], 48; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]./
Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, §
104 Rn.
11; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
104 Rn.
8; Waltermann in [X.]/[X.], [X.], §
104 Rn.
10; Grüner in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
104 Rn.
11 f.; [X.] in jurisPK-[X.], 2.
Aufl., §
104 Rn.
25; [X.] in [X.]./Hamann, [X.], 4.
Aufl., [X.]. Rn.
756; [X.], [X.], 3.
Aufl., Einf. Rn.
77; [X.]/
[X.], [X.], 26.
Aufl., Kap.
31 Rn.
81; [X.], [X.] bei Personenschäden nach dem [X.], S.
154 f.). Die von dem Leiharbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben werden nämlich -
an[X.] als bei einem Dienst-
oder Werkvertrag
-
nicht aufgrund des [X.] von dem Verleiher übernommen. Dessen Verpflichtung beschränkt sich vielmehr darauf, dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in sei-nem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt ([X.]E 77, 102, 110 f.; 87, 186, 189; 96, 150, 153).
34
-

19

-

[X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird
die durch die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung der Streithelferin bewirkte Störung des [X.]
nicht dadurch
"ausgeglichen", dass der
Klägerin ein Rückgriffsanspruch aus eigenem Recht gemäß §
110 Abs.
1 [X.] gegen die Streithelferin zusteht. Denn aufgrund der Haftungsprivilegie-rung der Streithelferin ist der mit der Klage geltend gemachte Anspruch des Geschädigten [X.] gegen die außerhalb des [X.] stehenden [X.], die Beklagten, von vornherein auf das beschränkt, was auf diese im Innenverhältnis endgültig entfiele, wenn die [X.] nach §
426 [X.] nicht durch die Regelung des §
104 Abs.
1 Satz 1 [X.] gestört wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1973 -
VI
ZR 163/71, [X.]Z 61, 51, 55).
Der Anspruch konnte auch nur in diesem beschränkten Umfang gemäß §
116 Abs.
1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergehen. Die Anspruchsbe-schränkung ist durch den [X.] nicht wieder entfallen; der [X.] verändert den Inhalt des übergegangenen Anspruchs nämlich nicht (vgl. §§
412, 404 [X.]).
4. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere
zu bewerten [X.], wie groß der
"[X.]" der Streithelferin einerseits sowie der Beklagten und möglicher weiterer nicht privilegiert haftender Gesamtschuldner

35
36
-

20

-

andererseits ist. Dabei hat es Gelegenheit, sich auch mit den weiteren im [X.] erhobenen Einwendungen der Beteiligten auseinanderzusetzen.
Galke
[X.]
[X.]

von [X.]
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2012 -
3 O 1182/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.01.2013 -
7 [X.] -

Meta

VI ZR 47/13

18.11.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. VI ZR 47/13 (REWIS RS 2014, 1267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1267

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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9 U 53/15

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VI ZR 47/13

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