Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2008, Az. 5 StR 425/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6315

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 7. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeord-net worden ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun [X.] verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner nur hin-sichtlich der Nichtanwendung des § 64 StGB ausgeführten Revision. 1 Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt darin, dass das [X.] nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung jedoch auf. Der 3 - 3 - Angeklagte war seit mehreren Jahren heroin- bzw. crackabhängig. Zur [X.] seiner Sucht hatte er sich überschuldet. Am Tattag hatte er kein Geld für den Kauf von Rauschmitteln und er entschloss sich zur Begehung des [X.], um sich von der Beute Kokain kaufen zu können. Zwar hatte er seit 2004 versucht, —seine Sucht in den Grifffi zu bekommen, dies war ihm aber trotz zweier ambulanter Drogentherapien nicht gelungen. Erst seit dem Haftantritt wegen der einbezogenen Strafe am 7. Juni 2006 lebte er drogenfrei; die Strafvollstreckung ist ab dem 13. Dezember 2006 nach § 35 BtMG zurückgestellt worden. Dies legt nahe, dass die Tat auf ei-nen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. 4 Die neue Fassung der Vorschrift des § 64 Satz 1 StGB, wonach die Maßregel nicht mehr zwingend angeordnet werden muss (vgl. hierzu [X.], StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 23), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Gericht —sollfi die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, nur in [X.] hier nicht einschlägigen [X.] Ausnahmefällen darf davon abgesehen werden (BT-Drucks 16/5137, S. 10; 16/1344, [X.]). Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB war auch im Hinblick auf die günstige Entwicklung des Angeklagten nicht entbehrlich. Denn ob die nach den Angaben des Angeklagten bislang erfolgreich verlau-fende, aber noch nicht abgeschlossene Therapie die Gefahrenprognose be-reits maßgeblich beeinflussen konnte, hat das [X.] nicht geprüft; [X.] liegt auch angesichts der seit Jahren verfestigten Sucht nicht nahe. 5 Über die [X.] ist erneut zu entscheiden. Soweit der Revisi-onsführer eine Verfahrensweise nach § 67b StGB anstrebt, verkennt er, dass eine Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugleich mit der Anordnung nach § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen ist, da die einzubeziehende [X.] bereits die Grenze des § 56 StGB überschreitet. 6 - 4 - Die insoweit erfolgte Aufhebung des landgerichtlichen Urteils bedingt allerdings nicht zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann in Anbetracht der geringen Höhe der verhängten Einzel- und Gesamtstrafe ausschließen, dass ein neuer Tatrichter auch unter Einbeziehung des § 64 StGB zu noch milderen Strafen kommen könnte. 7 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB wird Folgendes zu beachten sein: Ganz maßgeblich wird der Erfolg zu bewerten sein, den der Angeklagte durch die stationäre Therapie erzielt hat, für die aus der [X.] Strafe die Vollstreckung zurückgestellt ist. Diese wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG auf die nunmehr gebildete Gesamtstrafe anzurech-nen sein. Der neue Tatrichter wird in den Blick zu nehmen haben, ob ein zwi-schenzeitlich erzielter Behandlungserfolg der Therapie nach § 35 BtMG aus-nahmsweise die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB entbehrlich ma-chen könnte. Für den Fall der Anordnung der Maßregel ist [X.] dem Rechtsge-danken der ebenfalls neu gefassten Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB folgend [X.] sicherzustellen, dass ein möglicherweise mittlerweile eingetretener Behandlungserfolg nicht durch einen [X.] der [X.] gefährdet wird. Dieser Gesamtkomplex bedarf nochmaliger tatrichterlicher Prüfung, wobei die Wirkungen aus dem Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 Abs. 6 BtMG) und die mutmaßlichen Auswirkungen 8 - 5 - eines danach erforderlichen Vollzugs einer Freiheitsstrafe in die [X.] der Prüfung des § 64 StGB einzubeziehen sein werden.
[X.]Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 425/07

07.01.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2008, Az. 5 StR 425/07 (REWIS RS 2008, 6315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6315

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 497/15 (Bundesgerichtshof)

(Strafzumessung und Maßregelanordnung: Feststellung der schuldangemessenen Strafe im Einzelfall; Berücksichtigung individualpräventiver Gründe im Rahmen der …


4 StR 497/15 (Bundesgerichtshof)


5 StR 55/05 (Bundesgerichtshof)


2 StR 60/03 (Bundesgerichtshof)


4 StR 229/10 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Zurückstellung der Vollstreckung bei betäubungsmittelabhängigem Täter


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.