Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. V ZB 194/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8274

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[X.]BESCHLUSS [X.] 194/09 vom 18. März 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaFamFG § 417 Abs. 1; [X.] § 62 Abs. 4 Die zuständige Ausländerbehörde am [X.] ist nach § 62 Abs. 4 [X.] nicht nur für die Festhaltung und Ingewahrsamnahme des aufgegriffenen [X.] zuständig, sondern auch für den Antrag auf Anordnung der Siche-rungshaft nach § 417 Abs. 1 FamFG. [X.], [X.]uss vom 18. März 2010 - [X.] 194/09 - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 18. März 2010 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der [X.] 28 des [X.] vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] be-trägt 3.000 •. Gründe: [X.] Der Beteiligte zu 1 (Betroffener), ein togoischer St[X.]tsangehöriger, hatte nach der Einreise in die [X.] im Juli 1999 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt, der im August 1999 abgelehnt wurde; der Bescheid des [X.] wurde im Dezember 1999 rechtskräftig. Während des Asylverfahrens hatte der Beteiligte zu 1 seinen Aufenthalt im [X.], jetzt [X.], in [X.]. 1 Der Aufforderung zur Ausreise nach dem Abschluss des Asylverfahrens kam er nicht nach. Nachdem ihm im April 2000 die Abschiebung nach [X.] angekündigt wurde, verließ er im Mai 2000 [X.], ohne der [X.] eine Anschrift über seinen Aufenthalt mitzuteilen. Er wurde von dem 2 - 3 - [X.]kreis im Mai 2000 als nach einem unbekannten Ort fortgezogen abgemel-det. 3 Von einem unbekannten Zeitpunkt an hielt sich der Beteiligte zu 1 in [X.] auf und arbeitete dort als Lagerist. In der Nacht zum Sonnabend, dem 26. September 2009, wurden bei einer Personenkontrolle seine Persona-lien von der Polizei überprüft. Dabei wurde er festgenommen, weil er sich mit auf einen Aliasnamen ausgestellten Papieren ausgewiesen hatte. Nach Feststellung der Identität des Beteiligten zu 1 und seines Untertau-chens nach [X.] Abschiebung hat die Beteiligte zu 2 ([X.]) ihn am Nachmittag desselben Tages dem Haftrichter vorgeführt, der auf deren Antrag die Haft zur Sicherung der Abschiebung für drei Monate angeord-net hat. Seine Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Nachdem er inzwischen abgeschoben worden ist, hat er mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung beantragt, dass die Anordnung der Abschiebehaft rechtswidrig ge-wesen sei. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, dass die Beteiligte zu 2 die örtlich zustän-dige Ausländerbehörde gewesen sei, weil der Beteiligte zu 1 seinen [X.] Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde gehabt habe, da er in [X.] schon seit langer Zeit gewohnt und gearbeitet habe. Zudem ergebe sich die örtliche Zuständigkeit der Beteiligten zu 2 aus § 100 Nds. [X.], da der Beteiligte zu 1 durch seinen illegalen Aufenthalt geschützte Interessen in dem Bezirk der Behörde verletzt habe. 5 Der Beteiligte zu 1 sei nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] in Haft zu nehmen, weil auf Grund des [X.] nach der ersten Androhung der Abschiebung und der Benutzung auf einen Aliasnamen ausgestellter [X.] - 4 - papiere der begründete Verdacht bestehe, dass er erneut im [X.] un-tertauchen werde, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. II[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 7 Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist, nachdem sich die Hauptsache durch die Abschiebung des Beteiligten zu 1 erledigt hat, nach § 70 Abs. 3 i.V.m. § 62 FamFG statthaft (vgl. Senat, [X.]. v. 25. Februar 2010, [X.] 172/09, Umdruck S. 4 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 8 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet; die Inhaftierung des Beteiligten zu 1 zur Sicherung seiner Abschiebung war rechtmäßig. 9 a) Die Beteiligte zu 2 war die für die Beantragung der Abschiebungshaft sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde. Die von der Rechtsbe-schwerde erhobenen Angriffe sind unbegründet. 10 [X.]) Die Zuständigkeit der den [X.] stellenden Verwaltungsbehörde ist nach § 417 Abs. 1 FamFG eine Verfahrensvoraussetzung für die richterliche Haftanordnung. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BayOblGZ 1997, 77, 78; [X.] [X.] 2008, 228, 229; [X.] [X.] 2009, 137, 138 - noch zu § 3 Satz 1 FEVG). Die Neuregelung des Verfahrens in den [X.]n hat in diesem Punkt sachlich nichts geändert (BT-Drucks 16/6308, [X.]). 11 [X.]) Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Beteiligte zu 2 die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf den Beteiligten zu 1 auch örtlich zuständige Ausländerbehörde war. Das war sie nicht, sondern 12 - 5 - - wie die Beteiligte zu 2 in ihrem Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft an das Amtsgericht selbst zutreffend ausgeführt hat - der [X.]. 13 Diejenige Ausländerbehörde, die für den dem Asylbewerber zugewiese-nen Aufenthaltsort zuständig ist, bleibt für diesen auch dann zuständig, wenn der Ausländer sich unerlaubt aus ihrem Bezirk entfernt, um sich einer ange-drohten Abschiebung zu entziehen. Die Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG besteht auch nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags fort (dazu [X.], AsylVfG, 7. Aufl., § 56 Rdn. 36). Darüber hinaus waren die Behörden des [X.] schon deshalb für den Beteilig-ten zu 1 nicht die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuständigen [X.]n, weil bei vollziehbarer Ausreisepflicht durch die bundesgesetzliche Re-gelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Aufenthalt des Ausländers auf das Gebiet eines [X.]es (hier war das [X.]) räumlich beschränkt wird, was einem länderübergreifenden Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich entgegensteht ([X.], Ausländerrecht [Stand: Dezember 2008], § 61 Rdn. 7 ff.; HK-AuslR/[X.], [X.], § 61 Rdn. 5). Die [X.] bestimmen die örtlich zuständige [X.], weil davon auszugehen ist, dass der Ausländer an einem ande-ren (seinem tatsächlichen) Aufenthaltsort nicht bleiben kann ([X.] NVwZ-Beilage I 1999, 22, 23; [X.], [X.]. v. 29. März 2006, 7 [X.]/06, Rz. 3 - juris; KG, [X.]. v. 25. August 2006, 25 [X.], Rz. 13, 14 - juris; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 3 Rdn. 28; [X.], [X.], Stand: August 2008, § 71 Rdn. 5a [X.]; aA bei einem mehr als 6 Monate andauernden Aufenthalt an einem anderen Ort: [X.]/[X.] in [X.]/ [X.]/Sachs, [X.], 7. Aufl., § 3 Rdn. 24). 14 cc) Die Entscheidung des [X.] stellt sich jedoch aus an-deren Gründen als im Ergebnis richtig dar. Die Beteiligte zu 2 war auf Grund des Umstands, dass der Beteiligte zu 1 in ihrem Bezirk aufgegriffen wurde, 15 - 6 - auch zuständig, eine zur Sicherung der Abschiebung des Ausländers erforderli-che Haft zu beantragen. 16 (1) Die Beteiligte zu 2 war für die den [X.] örtlich zuständige [X.]. Welche Behörde das ist, bestimmt das jeweilige [X.]esrecht (HK-AuslR/[X.], [X.], § 71 Rdn. 5; [X.] Ausländerrecht [Stand: August 2008], § 71 Rdn. 4 f.). Im [X.] ist nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Nds. [X.] die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Be-zirk die zu schützenden Interessen durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers verletzt werden (vgl. [X.] 2008, 587, 588). Die Einwendungen, die die Rechtsbeschwerde gegen die Anwendung der polizeirechtlichen Zuständigkeitsregelung erhebt, sind nicht begründet. Die allgemeine Regelung zur Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörden im [X.] nimmt in § 2 Abs. 1 AllgZustVO-Kom die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen aus ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Soweit für die Durchführung ausländerrechtlicher Maßnah-men landesrechtlich nichts anderes angeordnet ist, wird die zuständige [X.] durch die Polizeigesetze der Länder bestimmt (vgl. Bahrenfuss/Grottkopp, FamFG, § 415 Fußnote 3). Enthält das anzuwendende [X.]esgesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - wie hier in den §§ 100 bis 104 Nds. [X.] - besondere Zuständigkeitsanordnungen, findet die allgemeine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit der Behörden in § 3 [X.] nach § 1 Abs. 2 N[X.] keine Anwendung. 17 (2) Die Beantragung der [X.] gehört zu dem Kreis der [X.], zu denen die für den [X.] eines untergetauchten Ausländers örtlich zuständige Ausländerbehörde befugt ist. 18 a) Die Rechtsprechung der für Rechtsbeschwerden in [X.] bisher zuständige Oberlandesgerichte bejahte - in Anknüpfung an § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] entsprechende Bestimmungen in den Verwaltungsge-19 - 7 - setzen der Länder - eine (auch länderübergreifende) [X.] der [X.]n am tatsächlichen Aufenthaltsort des Ausländers. Diese setzte Gefahr im Verzug voraus und war auf die Vornahme der unaufschie[X.]aren Maßnahmen beschränkt (KG [X.] 1998, 157; [X.] [X.] 2008, 228, 229; dazu [X.], FamFG, 16. Aufl. § 417 Rdn. 3; Prüt-ting/[X.]/Jennissen, FamFG, § 417 Rdn. 3). Die Voraussetzung für eine [X.] wäre danach hier zwar ge-geben, wenn die nach dem gesetzlich bestimmten Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde an dem Wochenende, als die Verhaftung des Beteiligten zu 1 erfolgte, nicht erreichbar gewesen sein sollte und damit die Beantragung der Haft durch die Ausländerbehörde in [X.] (S[X.]le) innerhalb der in Art. 104 Abs. 3 GG bestimmten Frist nicht erfolgen konnte, wie es die Beteiligte zu 2 in ihrem [X.] an das Amtsgericht ausgeführt hat. Es hätte aber nach bisheriger Rechtsprechung an der Kompetenz der Beteiligten zu 2 für die Bean-tragung der Abschiebungshaft gefehlt, weil nur der Antrag auf eine einstweilige, jedoch nicht der auf eine bis zur Abschiebung andauernde Haftanordnung als eine nach § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] zulässige unaufschie[X.]are Maßnahme in [X.]n angesehen worden ist (so KG [X.] 1998, 157, 158; anders jedoch Nummer 71.1.2.5 der von der Rechtsbeschwerde zitierten [X.] vom 26. Oktober 2009 [Entwurf in [X.]. 669/09; veröffentlicht in [X.]. 2009, 878], nach der die [X.] der Ausländerbehörde des Aufenthaltsorts in diesen Fällen auch die Beantragung der Haft zur Sicherung der Abschiebung einschließen soll). 20 b) Die Frage, ob die [X.] nach § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] die Ausländerbehörde am [X.] zu dem Antrag auf [X.] ermäch-tigt, kann hier dahinstehen. Nach § 62 Abs. 4 [X.] ist nämlich die nach dem [X.]esrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde an dem [X.] ei-nes vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, der unbefugt seinen [X.] - 8 - haltsort gewechselt hat, ohne der Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (im [X.] untergetauchter Ausländer), nicht nur für dessen Festhaltung und Ingewahrsamnahme, sondern auch für den Antrag auf Anordnung der [X.] sachlich zuständig. [X.]) Nach Satz 1 dieser durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] ([X.] I 2007, S. 1970) in das [X.] eingefügten Bestimmung kann die für den [X.] zuständige Behörde einen Ausländer unter den dort bezeichneten Vorausset-zungen auch ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, der nach Satz 2 dann unverzüglich dem Haftrichter zur Entscheidung über die Anordnung der [X.] vorzuführen ist. Mit die-ser Vorschrift sollte eine gesetzliche Grundlage für eine vorläufige Festnahme durch die Ausländerbehörde zur Sicherung der Abschiebehaft aus dem in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] benannten Haftgrund geschaffen werden. Erfasst werden sollten auch die Fälle, in denen ein untergetauchter Ausländer aufge-griffen wird (BT-Drucks. 16/5065, [X.] f.). 22 Diese Vorschrift räumt der für den [X.] zuständigen Behörde aus-drücklich die Befugnisse zur Festhaltung, Ingewahrsamnahme und Vorführung ein. Den Ausländer festhalten und in Gewahrsam nehmen kann jedoch nur die Behörde an dem Ort, an dem sich der Ausländer auch tatsächlich befindet. Bei den untergetauchten Ausländern liefe die Vorschrift daher in der Regel leer und verfehlte damit ihren Zweck, wenn die Ausländerbehörde am [X.] nicht auch für den [X.] zuständig wäre. Der Senat teilt aus dem vorstehenden Grund die Auffassung von [X.] (in [X.], FamFG, 10. Aufl., § 417 Rdn. 2), dass der Umfang der zulässigen Eilmaßnahmen der Ausländerbehörde am [X.] eines untergetauchten Ausländers die Beantragung der Siche-rungshaft einschließt. Die Festhaltung und Ingewahrsamnahme nach § 62 Abs. 4 Satz 1 [X.], die Vorführung und die Beantragung der Haft nach § 62 Abs. 4 Satz 2 bei dem Haftrichter aus dem in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] - 9 - [X.] genannten Haftgrund sind nach dem Gesetzestext und dem mit ihm ver-folgten Zweck ein einheitlicher Vorgang zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gegenüber dem Ausländer, der sich einer angedrohten Abschiebung durch Un-tertauchen entzogen hat (vgl. [X.], [X.]O). [X.]) Die Zuständigkeit der Behörde am [X.] ist dabei nicht auf die Beantragung einer einstweiligen Anordnung zur Freiheitsentziehung nach § 427 Abs. 1 FamFG beschränkt. Vielmehr kann die Behörde auch gleich die Siche-rungshaft beantragen, wenn der bei der Festhaltung des Ausländers [X.] dringende Verdacht, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der [X.] vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschrei-ten der Behörde besteht, infolge der unmittelbar danach gewonnenen Erkennt-nisse bei der Feststellung der Identität und des aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers und dessen Einlassung bereits Gewissheit geworden ist. 24 Dass die Ausländerbehörde am [X.] auch zu dem Antrag auf Si-cherungshaft befugt ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Ziel der von der Behörde unverzüglich zu veranlassenden Vorführung des Ausländers vor dem Haftrichter ist die Herbeiführung einer Ent-scheidung über die Anordnung der [X.] im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 62 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Durch § 62 Abs. 4 [X.] entsteht damit zwar in vielen Fällen für den [X.] eine Parallelzu-ständigkeit der Ausländerbehörden am [X.] und an dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ausländers. Das gibt es in [X.] jedoch auch bei den Zuständigkeiten anderer Behörden; so sind beispielsweise nach § 71 Abs. 5 [X.] sowohl die Polizeibehörden der Länder als auch die [X.]n für den [X.] zuständig (vgl. [X.] 1998, 224, 225). 25 cc) Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde am [X.] für den [X.] setzt allerdings deren Befugnis zum Festhalten und zur vorläufigen In-gewahrsamnahme des Ausländers voraus, die hier vorlag. 26 - 10 - 27 Der dringende Verdacht für das Vorliegen eines Abschiebungsgrundes (§ 62 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ergab sich aus den widersprüchlichen und unkla-ren Angaben des Beteiligten zu 1 zu seiner Identität und seinem Wohnort und den unrichtigen Ausweispapieren bei seinem Aufgreifen. Die Beteiligte zu 2 konnte die richterliche Anordnung auch nicht vorher einholen. Die Vorausset-zung ist gegeben, wenn in der konkreten Situation eine richterliche Anordnung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Gefahr des [X.] des Ausländers zu befürchten ist (BT-Drucks. 16/5065, [X.]). So war es hier. Die Beteiligte zu 2 konnte nicht schon vorher eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der [X.] (§ 62 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]) einho-len, weil ihr nicht bekannt war, dass der Beteiligte zu 1 sich in ihrem Bezirk auf-hielt und sie daher dessen Angriffen durch die Polizei auch nicht vorhersehen konnte. Auf Grund des vorherigen Verhaltens des Beteiligten zu 1 war auch der für die Festhaltung und Ingewahrsamnahme notwendige Verdacht begründet, dass dieser sich der Abschiebung (erneut) entziehen wolle (§ 62 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]). b) Das Vorliegen des in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] bestimmten Haftgrunds hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die Rechtsbe-schwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 28 - 11 - IV. 29 [X.] beruht auf § 84 FamFG; die Festsetzung des Werts auf § 42 Abs. 3 [X.]. [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 26.09.2009 - 44 [X.]/09 - LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 28 T 52/09 -

Meta

V ZB 194/09

18.03.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. V ZB 194/09 (REWIS RS 2010, 8274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8274

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