Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. VI ZR 64/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 547

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 17. November 2009 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 254 Ba, [X.]; StVG § 7 Der Fahrer eines [X.]fahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er sei-nerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet. [X.], Urteil vom 17. November 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2008 im [X.] der Anfechtung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger, ein im Dienst des [X.] stehender Polizei-beamter, nimmt die [X.] auf Zahlung von Schadensersatz und Schmer-zensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materiel-ler Schäden in Anspruch. 1 - 3 - Am 16. September 2000 gegen 22.30 Uhr befuhr der Kläger, der im Rahmen der Veranstaltung "[X.] in Flammen" als [X.] eingesetzt war, mit seinem Dienstkraftrad die [X.] außerhalb der Ortschaft [X.] in Richtung [X.]. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rech-ten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reisebusse ge-parkt. Als der Kläger an diesen vorbeifuhr, betraten die [X.] zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu über-queren. Der Kläger wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei der [X.] zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ›, bei der [X.] zu 2 eine solche von 1,3 ›. 2 Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2001 krankgeschrieben. Seit 4. Januar 2002 ist er im Innendienst - zunächst in [X.], seit 1. Mai 2002 in [X.] - zur Bekämpfung der Internetkriminalität eingesetzt. Ohne den Unfall wä-re er bereits im Januar 2002 nach [X.] versetzt worden. Infolge der unfallbe-dingten Übertragung von Aufgaben im Innendienst entgingen dem Kläger ver-schiedene Zulagen und entstanden ihm Kosten durch Fahrten zu Ärzten und wegen der längeren Strecke zu seiner Dienststelle in [X.]. Darüber hinaus konnte der Kläger krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen. 3 Mit der Klage hat er den Ersatz entgangener Schichtzulagen in Höhe von insgesamt 4.663,63 •, Fahrtmehrkosten in Höhe von 4.512 •, Fahrkosten zu Ärzten sowie Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 2.346,22 •, die Abgeltung entgangener Urlaubsstunden in Höhe von 6.800 •, die Zahlung eines Schmer-zensgelds in Höhe von 32.000 • abzüglich vorgerichtlich gezahlter 2.556,46 • sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] für künftige materielle Schäden aus dem Unfallereignis begehrt. 4 - 4 - Das [X.] hat dem Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.048,11 • sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.443,54 • zuerkannt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des [X.], mit der dieser seinen erstinstanzlichen Klagantrag mit Ausnahme von Fahrtkosten zu Ärzten und Zeitaufwand in Höhe von 1.543,66 • weiterverfolgt hat, hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und die [X.] zum Ersatz materieller Schäden des [X.] in Höhe von 6.194,80 • verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hat es festgestellt, dass diese verpflichtet sind, dem Kläger (nur) 80 % des ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden mate-riellen Schadens zu ersetzen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien hat es zurückgewiesen. 5 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seine Anträge aus dem Berufungsverfahren mit Ausnahme des [X.] in Höhe von 6.800 • weiter. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger ständen gegen die [X.] Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß den §§ 823, 847 Abs. 1 a.[X.] BGB zu. Allerdings hafteten die [X.] nur in Höhe einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens müsse der Kläger selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigeführt. Dieser sei für ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.[X.], weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen [X.] und Verschuldensanteile gemäß den § 9 StVG a.[X.], § 254 BGB die [X.] - 5 - fahr des vom ihm geführten [X.] zu seinen Lasten zu [X.] sei. 8 Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz ihm entgangener und durch Leistungen des Landes [X.]land-Pfalz nicht ausgeglichener Schichtzulagen sowie von Fahrt- und Fahrtmehrkosten zu, wobei als Kilometerpauschale ein Betrag in Höhe von 0,25 • zugrunde zu legen sei. Ein Anspruch auf Ersatz ent-gangener Urlaubsstunden sei dagegen nicht gegeben. Im Wegfall des Urlaubs liege kein Vermögensschaden. Das vom [X.] zuerkannte Schmerzens-geld von insgesamt 10.000 • sei auch unter Berücksichtigung der sich zu Las-ten des [X.] auswirkenden Betriebsgefahr angemessen. I[X.] Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 9 1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht ange-griffen ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], wonach dem Kläger gegen die [X.] als Gesamtschuldnern Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB, 847 Abs. 1 BGB a.[X.] i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zustehen, weil die [X.] den Unfall des [X.] schuldhaft herbeigeführt haben. 10 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Kläger habe 20 % des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen, weil im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen [X.] 11 - 6 - und [X.] gemäß den §§ 9 StVG a.[X.], 254 BGB die Betriebs-gefahr des von ihm geführten Motorrads anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei. 12 a) Zwar ist die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und rich-tig gewürdigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-legt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - [X.] ZR 68/04 - [X.], 369, 371 m.w.[X.]). b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Bewertung der verschiedenen [X.] und [X.] unzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich auch der Fahrer eines [X.]fahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.[X.] die einfache Be-triebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen müsse. Nach den nicht angegrif-fenen Feststellungen des [X.] war der Kläger lediglich Fahrer, nicht hingegen Halter des Motorrads. Er war mit seinem [X.], als er den Unfall erlitt. Halter eines [X.] ist aber, worauf die Revision zutreffend hinweist und was die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Dienstherr. Dementsprechend hat das Berufungsgericht dem Kläger auch lediglich die Betriebsgefahr des von ihm "geführten Motorrads" zugerech-net. Die Auffassung, der nicht haltende Fahrer eines [X.]fahrzeugs müsse sich die einfache Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.[X.] zurechnen lassen, widerspricht aber der gefestigten Rechtsprechung des [X.], von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 1962 - [X.] - VersR 1963, 380, 382; vgl. auch Senatsurteil [X.] 173, 182, 188; [X.]/[X.] (2005), § 254 BGB Rn. 11 f. m.w.[X.]). Eine [X.] - 7 - chende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 1962 - [X.] - VersR 1963, 380, 382; Senatsurteil [X.] 173, 182, 188). Denn die Anwendung des § 254 BGB setzt stets einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 1962 - [X.] - aaO; [X.]/[X.], aaO). Eine Haftung des [X.] für Verschulden oder vermutetes Verschulden scheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Kläger an der [X.] kein Verschulden trifft. Es hat zwar ausgeführt, dass ein Verschulden des [X.] nicht festgestellt werden könne. Im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil sind die Ausführungen des [X.] aber dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger ein [X.] nicht gemacht werden kann. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] fuhr der Beamte außerorts auf gerader Strecke mit einer Geschwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des [X.] Unfallgeschehens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten angenommen hat, der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes der dort stattfindenden Veranstal-tung und der Parkweise der Busse ausreichend Rechnung getragen. Zu einer noch vorsichtigeren Fahrweise war der Beamte auch nicht aufgrund des von den [X.] mit der [X.] geltend gemachten Umstands gehalten, dass er ausweislich seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor dem Unfall Fußgänger aus seiner Sicht rechts neben den Bussen [X.] - 8 - nommen hatte. Aufgrund dieses Umstands musste der Beamte nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Abstand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgän-ger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen würden, die [X.] zu überqueren mit der Folge, dass er eine Kollision trotz seiner vorsichti-gen Fahrweise und trotz der Einhaltung eines Sicherheitsabstands nicht würde verhindern können. 3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Bemessung der Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes. 15 a) Allerdings ist die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 - [X.] ZR 189/72 - [X.], 489, 490; vom 19. September 1995 - [X.] ZR 226/94 - [X.], 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - [X.] ZR 159/87 - [X.], 943) und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteile [X.] 138, 388, 391; vom 15. Januar 1991 - [X.] ZR 163/90 - [X.], 350, 351; vom 12. Juli 2005 - [X.] ZR 83/04 - [X.], 1559, 1562). 16 b) Die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes ist aber von [X.] beeinflusst. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das [X.] die einfache Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Dienstkraft-rads zu seinen Lasten berücksichtigt hat, obwohl der Kläger nicht Halter des [X.]rads war und sich die Betriebsgefahr mangels Verschuldens an der [X.] - densentstehung auch nicht aus anderen Gründen den [X.] gegenüber zurechnen lassen muss. 18 c) Demgegenüber rügt die Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wesentlichen [X.] des [X.] unberücksichtigt gelassen. Diese Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). 4. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Berechnung der dem Kläger schadensbedingt entstandenen Fahrt- und Fahrtmehrkosten. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seiner Schadensberechnung eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 • zugrunde gelegt hat. 19 a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile [X.] 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - [X.] ZR 173/07 - [X.], 408, 409; vom 9. Juni 2009 - [X.] ZR 110/08 - [X.], 1092, 1093). 20 b) Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an den Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen orientiert, die auch sonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen werden (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 1282, 1283; [X.], Urteil vom 21. Februar 1994 - 6 U 225/92 - NJW-RR 21 - 10 - 1995, 599, 600). Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennen-den Senats, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der [X.] geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte [X.] kann (vgl. Senatsurteile [X.] 104, 113, 117 f.; vom 16. Dezember 2008 - [X.] ZR 48/08 - [X.], 419, 420; vom 3. Februar 2009 - [X.] ZR 183/08 - [X.], 515 m.w.[X.]). Hieran ist festzuhalten. Der vom Berufungs-gericht zuerkannte Betrag in Höhe von 0,25 • je Kilometer liegt über den gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 [X.] für die Betriebskosten und die Abnutzung eines eigenen [X.]fahrzeugs zu erstattenden 0,40 DM je gefahrenem Kilometer und ent-spricht dem erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 und damit fast drei Jahre nach dem Unfall in [X.] getretenen Entschädigungssatz des § 5 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Konkrete Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht dargetan. Bei dieser Sachlage ist es auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf die Einholung eines Sachverständigengutach-tens zur Höhe der Fahrtkosten verzichtet hat. Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts; das Gericht ist im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden (vgl. Senatsurteile [X.] 149, 63, 66; vom 28. Januar 1986 - [X.] ZR 151/84 - [X.], 596, 597). [X.] sind vorliegend nicht ersicht-lich. 22 II[X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 23 - 11 - [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist (Senatsurteile [X.] 120, 1, 9; 138, 388, 391; vom 16. Februar 1992 - [X.] ZR 29/92 - [X.], 585, 586; vom 16. Januar 1996 - [X.] ZR 109/95 - [X.], 382, 383). Das Berufungsgericht wird dabei auch den weiteren Vortrag der Parteien zur Bemessung des Schmerzensgeldes im [X.] zu berücksichtigen haben. [X.][X.] Pauge

von [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 16.01.2006 - 5 [X.]/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 25.02.2008 - 12 U 170/06 -

Meta

VI ZR 64/08

17.11.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. VI ZR 64/08 (REWIS RS 2009, 547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 547

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