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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:130717B5STR216.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 216/17
vom
13. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13.
Juli 2017 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der An-geklagte G.
auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Annahme bandenmäßiger Begehung im Fall
1 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen zum Zeitpunkt der [X.] (UA S.
52) nicht getragen. Der Senat schließt aus, dass sich dieser Fehler, der ohnehin den Schuldspruch nicht [X.], auf die Zumessung der Einzelstrafe für diesen Fall ausgewirkt hat.
Der Ausspruch nach §
111i [X.] bleibt bestehen (§
14 EG[X.]).
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher
Meta
13.07.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 5 StR 216/17 (REWIS RS 2017, 8094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8094
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 583/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 216/17 (Bundesgerichtshof)
5 StR 216/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 216/11 (Bundesgerichtshof)
5 StR 583/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Ungeeignete Begründung des Ablehnungsgesuchs; Befangenheitsbesorgnis bei Beteiligung des Richters an einer Vorentscheidung
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