Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 5 StR 216/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8094

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[X.]:[X.]:BGH:2017:130717B5STR216.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 216/17
vom
13. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13.
Juli 2017 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der An-geklagte G.

auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Annahme bandenmäßiger Begehung im Fall
1 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen zum Zeitpunkt der [X.] (UA S.
52) nicht getragen. Der Senat schließt aus, dass sich dieser Fehler, der ohnehin den Schuldspruch nicht [X.], auf die Zumessung der Einzelstrafe für diesen Fall ausgewirkt hat.
Der Ausspruch nach §
111i [X.] bleibt bestehen (§
14 EG[X.]).
Mutzbauer
Sander
Schneider

Berger
Mosbacher

Meta

5 StR 216/17

13.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 5 StR 216/17 (REWIS RS 2017, 8094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8094

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