Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2013, Az. B 9 SB 43/13 B

9. Senat | REWIS RS 2013, 1115

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Zustimmung des Klägers - Erforderlichkeit einer erneuten Zustimmung nach wesentlicher Änderung der Prozesslage - Zurückverweisung


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Sache noch über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "[X.]" für die [X.] ab Juni 2010. Einen entsprechenden Anspruch der Klägerin hat das [X.] [X.] ([X.]) mit Urteil seiner Berichterstatterin vom [X.] ohne mündliche Verhandlung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim [X.] (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen eines [X.], nämlich einer Verletzung des § 124 Abs 2 [X.], begründet (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]).

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig. Der von der Klägerin gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des § 124 Abs 2 [X.] ist iS des § 160a Abs 2 S 3 [X.] hinreichend bezeichnet.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Das [X.] hätte unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles am [X.] über die Berufung der Klägerin nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil in diesem [X.]punkt eine wirksame Einverständniserklärung der Klägerin nach § 124 Abs 2 [X.] nicht vorlag.

4

Nach § 124 Abs 1 [X.] entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Gemäß § 124 Abs 2 [X.] kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten (s § 69 [X.]) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

5

Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2012 am 23.11.2012 gegenüber dem [X.] abgegebene Einverständniserklärung, "ohne mündliche Verhandlung gemäß § 155 Abs 3 und 4 [X.]" zu entscheiden, neben dem Einverständnis einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auch ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung iS von § 124 Abs 2 [X.] enthielt. Selbst wenn man davon - insbesondere im Hinblick auf die Rechtskundigkeit der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin - ausgeht, hatte diese Einverständniserklärung wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ihre Wirksamkeit verloren (s nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 124 Rd[X.]c mwN; s Beispiele bei [X.], aaO, Rd[X.]e).

6

Eine für die Klägerin wesentliche Änderung der Prozesslage ist hier dadurch eingetreten, dass das [X.] nach dem 23.11.2012 durch Einholung eines ärztlichen Befundberichts Ermittlungen durchgeführt sowie mit Schreiben vom [X.] die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen und angefragt hat, ob das Berufungsverfahren fortgeführt werden soll. Vor einer Entscheidung über die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung hätte das [X.] demzufolge eine erneute Einverständniserklärung der Klägerin nach § 124 Abs 2 [X.] einholen müssen, was indes nicht geschehen ist.

7

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.] vorliegen, macht der Senat von dem ihm gemäß § 160a Abs 5 [X.] eingeräumten Ermessen zur Verfahrensbeschleunigung Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück.

8

Das [X.] wird bei Abschluss des wieder eröffneten Berufungsverfahrens auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben.

Meta

B 9 SB 43/13 B

14.11.2013

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Lüneburg, 18. September 2012, Az: S 6 SB 48/11, Urteil

§ 124 Abs 1 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2013, Az. B 9 SB 43/13 B (REWIS RS 2013, 1115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1115

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