Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.07.2013, Az. B 1 KR 74/12 B

1. Senat | REWIS RS 2013, 4157

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - ärztliche Weiterbildungsvorschriften - revisionsrechtliche Auslegung - Rechtsnorm - ausgelaufenes Recht - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 17. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 15 066,89 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die klagende Krankenhausträgerin ist mit ihrem Begehren, die beklagte Krankenkasse ([X.]) zur Zahlung von 15 066,89 Euro für die Behandlung der bei der Beklagten versicherten [X.] (Versicherte) zu verurteilen, bei dem [X.] erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das [X.]-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Vergütungsanspruch. Die von der Klägerin in ihrem Plankrankenhaus für die Versicherte erbrachten, der Orthopädie zuzurechnenden knieendoprothetischen Leistungen seien nicht von dessen Versorgungsauftrag erfasst gewesen, der sich aus dem Landeskrankenhausplan (LKHPlan) des [X.] ergebe. Sie habe gemäß dem bestandskräftigen Bescheid vom 3.2.2003 zum [X.] im Plankrankenhaus nur chirurgische Leistungen erbringen dürfen. Ziff 5 Abs 1 S 2 [X.] bestimme, dass die Zuordnung der bettenführenden Abteilungen zu den Fachgebieten nach der von der [X.] beschlossenen Weiterbildungsordnung ([X.]) zu erfolgen habe. Hierbei handele es sich um eine statische Verweisung auf die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des [X.]s geltende [X.] (hier idF der 6. Satzung vom [X.]). Danach gehörten knieendoprothetische Leistungen nicht zum Fachgebiet Chirurgie (Urteil vom 17.4.2012).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Urteil.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G iVm § 169 [X.] [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G).

4

1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 21 [X.]8; B[X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] f; B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] f mwN).

5

a) Die Klägerin formuliert zunächst die Rechtsfrage:

        

"Führt die Änderung einer Weiterbildungsordnung bei einer pauschalen Bezugnahme des Landeskrankenhausplans zu einer inhaltlichen Änderung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses nach § 8 Abs. 1 Satz 4 [X.]. 1 KHEntgG, § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.]B V?"

Die Beschwerdebegründung legt die Entscheidungserheblichkeit der Frage jedoch nicht hinreichend dar. Sie macht nicht deutlich, dass die von ihr formulierte Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Insoweit hätte sie sich mit der abweichenden Auslegung des [X.]s des [X.] durch das L[X.] auseinandersetzen und darlegen müssen, ob und inwieweit revisibles Recht vorliegt, das einer Überprüfung im Revisionsverfahren zugänglich ist (vgl hierzu B[X.]E 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.] 19 mwN; vgl auch B[X.] Beschluss vom [X.]/00 B; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 162 Rd[X.] 4 ff). Der bloße Verweis der Klägerin darauf, dass es primär um die Auslegung des [X.] im Sinne der § 39 Abs 1 [X.] [X.]B V, § 8 Abs 1 S 4 [X.] gehe, genügt den Begründungsanforderungen nicht.

6

b) Die Klägerin formuliert als zweite Rechtsfrage:

        

"Ist das Revisionsgericht bei der Auslegung des Begriffs des 'Versorgungsauftrages' im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.]B V, § 8 Abs. 1 Satz 4 [X.]. 1 KHEntgG unter Beachtung der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer an die Auslegung der Weiterbildungsordnung des L[X.] gebunden oder ist das B[X.] berechtigt, die Vorschriften über die Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer selbst auszulegen, um den Versorgungsauftrag im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.]B V, § 8 Abs. 1 Satz 4 [X.]. 1 KHEntgG zu bestimmen?"

Die Beschwerdebegründung legt schon nicht die Klärungsbedürftigkeit dar. Sie verweist vielmehr selbst auf Rechtsprechung des für das Vertrags(zahn)[X.] zuständigen 6. Senats des B[X.] ([X.]-2500 § 95 [X.]; [X.]-2500 § 95 [X.] 7; [X.]-2500 § 95 [X.] 8), wonach "bereits geklärt ist, dass die Weiterbildungsvorschriften einer revisionsrechtlichen Auslegung gleichfalls zugängig sind". Soweit die Beschwerdebegründung darauf abstellt, dass sich bislang weder der 1. noch der 3. Senat des B[X.] mit der Frage auseinandergesetzt hätten, inwieweit unter Berücksichtigung der Muster-[X.] der Bundesärztekammer das Weiterbildungsrecht revisibles Recht sei, zeigt sie nicht auf, dass trotz der Rechtsprechung des 6. Senats des B[X.] weiterhin Klärungsbedarf in krankenhausvergütungsrechtlichen Zusammenhängen besteht.

7

c) Die Klägerin formuliert schließlich als dritte Rechtsfrage:

        

"Ist es zulässig, den Versorgungsauftrag eines Krankenhauses nach § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.]B V, § 8 Abs. 1 Satz 4 [X.]. 1 KHEntgG nur auf den Bereich festzulegen, der ausdrücklich positiv in der Weiterbildungsordnung bzw. in der [X.] definiert wurde; insbesondere ist es als zulässig anzusehen, dass eine knieendoprothetische Operation nicht im Fachbereich der Chirurgie, sondern ausschließlich dem Fachbereich der Orthopädie zugeordnet wird?"

Es kann offenbleiben, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage klar formuliert. Hinsichtlich des ersten Teils der Frage zeigt sie jedenfalls nicht deren Entscheidungserheblichkeit auf. Diese wird weder durch den Hinweis auf die Rechtsprechung des 6. Senats des B[X.] (B[X.]E 93, 170 = [X.]-2500 § 95 [X.] 8) noch auf § 137c [X.]B V verdeutlicht. Im [X.] greift die Beschwerdebegründung, wie aus dem zweiten Teil der Frage hervorgeht, lediglich das Auslegungsergebnis des L[X.] der seit 2005 nicht mehr geltenden [X.] der Landesärztekammer Brandenburg an. Sie legt insoweit die grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Sie führt selbst aus, dass sich das Recht der Weiterbildung von Chirurgen und Orthopäden sowohl in der [X.] der Landesärztekammer Brandenburg als auch in den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Muster-[X.] geändert habe und es sich bei der vom L[X.] zugrunde gelegten [X.] um ausgelaufenes Recht handele. Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl B[X.] Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - Juris Rd[X.] 10 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

8

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

9

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Meta

B 1 KR 74/12 B

12.07.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Potsdam, 20. Januar 2011, Az: S 15 KR 100/08, Urteil

ÄMWeitBiO, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.07.2013, Az. B 1 KR 74/12 B (REWIS RS 2013, 4157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4157

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3 A 100/10 (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes)


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