Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. X ZR 231/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2497

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. Juni 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 328In die Schutzwirkung eines Vertrages, durch den eine Behörde im Rahmen derihr im öffentlichen Interesse obliegenden Verwaltungsaufgaben einen Sachver-ständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ist der von der [X.] vorbereiteten Verwaltungsentscheidung möglicherweise betroffene [X.]icht ohne weiteres einbezogen.[X.], [X.]eil vom 26. Juni 2001 - [X.] - [X.] [X.] 2 -- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Mai 2001 durch [X.], die [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Meier-[X.]für Recht erkannt:Die Revision gegen das am 20. Mai 1999 verkündete [X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.] wird [X.] der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz.Die Klägerin ist das zentrale Unternehmen der sogenannten "G.G." und Mehrheitsaktionärin der [X.]. Die [X.],ein [X.] Kreditinstitut, beantragte am 11. Dezember 1992 beimBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ([X.]) eine [X.]; über- 4 -diesen Antrag war zur [X.] der letzten Tatsacheninstanz noch nicht abschlie-ßend entschieden.Das [X.] ordnete gegenüber der [X.] eine Prüfung nach§ 44 Kreditwesengesetz - [X.] - und gegenüber der Klägerin eine Sonder-prüfung gemäß § 44 [X.] an. Mit der Sonderprüfung beauftragte das [X.]die frühere Beklagte (im folgenden weiterhin Beklagte), die [X.], eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die inzwischen auf [X.] verschmolzen wurde. Diese legte einen Prüfbericht vor, der sich unteranderem mit einem von der Klägerin angebotenen Vermögensanlagemodell,dem sogenannten P.-System, befaßt. Die Klägerin ist der Auffassung, [X.] seien bei ihrer Berechnung zu dem P.-System drei krasse Fehlerunterlaufen, für die die Beklagte ihr einzustehen habe. Infolge des falschenGutachtens sei ihr, der Klägerin, ein noch nicht bezifferbarer Schaden entstan-den, weil das [X.] auf der Grundlage dieses Gutachtens der [X.]die [X.] noch nicht erteilt habe. Die Klägerin verlangt mit ihrerKlage die Feststellung, daß die Beklagte ihr zum Ersatz aller Schäden ver-pflichtet sei, die ihr aus der Aufstellung oder Verbreitung der im einzelnen wie-dergegebenen falschen Behauptungen im Prüfbericht entstanden seien odernoch entstünden.Die Beklagte ist dem entgegengetreten: Ihre Berechnungen seien nichtfalsch. Die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens sei ihr im übrigen auchnicht zuzurechnen, weil das [X.] eine eigene Entscheidung zu treffen habe, zuderen Vorbereitung die eigenverantwortliche Prüfung des Gutachtens durchdas [X.] gehöre. Das [X.] habe nicht ihre Stellungnahme zum Anlaß für [X.] der [X.] genommen. Zumindest sei ihre [X.] 5 -lung des P.-Systems nicht der einzige Grund gewesen; schon aus [X.] habe die Erlaubnis nicht erteilt werden können.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohneErfolg.Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Entscheidung nach ihrenSchlußanträgen in der Berufungsinstanz, hilfsweise die Aufhebung des Beru-fungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zu anderweiter [X.] Entscheidung an das Berufungsgericht.Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat dasBerufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagteauf vertraglicher oder deliktischer Grundlage verneint.[X.] 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen [X.] unmittelbare vertragliche Beziehungen nicht zustande gekommensind. Es sei hierfür unerheblich, ob sich die Klägerin der Sonderprüfung nach§ 44 [X.] freiwillig unterzogen habe; entscheidend sei, daß das [X.] undnicht die Klägerin der Beklagten den Prüfungsauftrag erteilt habe. Die Ver-- 6 -pflichtung der Klägerin, die Kosten für dieses Gutachten zu tragen, ergebe sichaus § 51 Abs. 3 [X.]; die Klägerin werde nicht dadurch zum Auftraggeber [X.], daß sie die Kosten unmittelbar an die Beklagte gezahlt habe. [X.] diene der Vereinfachung der Kostenerstattung nach § 51 Abs. [X.], die Kostenpflicht bestehe weiterhin gegenüber dem [X.] und nicht ge-genüber demjenigen, der den Prüfungsauftrag des [X.] ausführe.Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die von der Revision in dermündlichen Verhandlung aufgeworfenen Bedenken gegen dieses Ergebnis, diesie darauf gestützt hat, daß die Klägerin sich freiwillig der Prüfung unterzogenhabe, sind nicht begründet. Für die Frage, wer Vertragspartner der [X.] ist, kommt es ausschließlich darauf an, wer ihr den [X.] hat. Dies war aber das [X.]. Ein - weiterer - [X.] zwischen derKlägerin und der Beklagten würde deren übereinstimmende Willenserklärun-gen voraussetzen. Es genügt dazu nicht, daß die Klägerin mit der Prüfung ein-verstanden war.2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, vertragliche Ansprü-che der Klägerin scheiterten auch daran, daß die Beklagte nicht auf privat-rechtlicher Grundlage tätig geworden sei, sondern auf öffentlich-rechtlicherGrundlage, weil sich das [X.] als Behörde im formalen [X.] Erfüllung hoheitlicher, im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben einesSachverständigen bedient habe. Für die Haftung des Sachverständigen in ei-nem behördlichen Verfahren gelte nichts anderes als für die Haftung des ge-richtlichen Sachverständigen: Er hafte nur aus Deliktsrecht für Fehler seinesGutachtens.- 7 -Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Regeln über die Haf-tung des gerichtlichen Sachverständigen auf den Streitfall übertragen hat.Auf die Beurteilung dieser Frage kommt es für die Entscheidung [X.] letztlich nicht an, denn auch wenn davon auszugehen wäre, [X.] Beklagte aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem [X.] tätig ge-worden ist, könnte die Klägerin aus diesem Vertrag nur dann Rechte herleiten,wenn sie als Dritte in die Schutzwirkung dieses Vertrages einbezogen wäre.Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht vertragliche Beziehungenzwischen den Parteien unter dem Gesichtspunkt des [X.] verneint.Die hiergegen gerichteten [X.] der Revision bleiben ohne Erfolg.Ausgangspunkt der Rechtsprechung des [X.] zum [X.] mit Schutzwirkung für Dritte waren Fallgestaltungen, in denen einem [X.]spartner gegenüber [X.] eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, [X.] deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Schon das Reichsgerichthatte in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausange-stellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einerReparatur am [X.] Schaden erlitten hatten, [X.] dieses Werkvertrages einen vertraglichen Schadensersatzanspruchzuerkannt (vgl. [X.], 21, 24; 102, 231 f.; 127, 218, 222; 160, 153, 155). [X.] der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen [X.] wird nachdieser Rechtsprechung danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichtendes Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Ver-- 8 -tragspartner beschränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, ebenso sol-che Dritte einschließen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorgeschuldet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger [X.] eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein famili-enrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht([X.]Z 5, 378, 384; 51, 91, 96; 56, 269, 273). Dieses Innenverhältnis zwischenGläubiger und Drittem führt zur Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertra-ges, nicht das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner ([X.]Z 51, 91,96). Voraussetzung ist allerdings ferner, daß der Dritte bestimmungsgemäß mitder vom Schuldner zu erbringenden Leistung in Berührung kommt und [X.] von Schutzpflichten durch den Schuldner ebenso treffen [X.] den Gläubiger selbst ([X.]Z 49, 350, 354; 61, 227, 234; 70, 327, 329).In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkun-gen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte [X.] worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interes-se hat und wenn Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, daß diesemInteresse Rechnung getragen werden sollte, und die Parteien den Willen hat-ten, zugunsten dieser [X.] eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen([X.]Z 138, 257, 261; [X.], [X.]. v. 26.11.1986 - [X.], NJW 1987,1758, 1759).Eine stillschweigende Einbeziehung eines [X.] in den [X.] hat die Rechtsprechung insbesondere bei [X.], mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über besondere,vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, wie z.B. ein [X.], ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater, ein [X.] 9 -bestellt, um davon gegenüber einem [X.] Gebrauch zu machen ([X.], [X.]. v.02.11.1984 - [X.], NJW 1984, 355; [X.]. v. 18.10.1988 - [X.], 696; [X.]Z 127, 378, 380; [X.].[X.]. v. 13.11.1997- [X.], NJW 1998, 1059; [X.]Z 138, 257, 261). In die [X.] über die Erstattung eines Gutachtens durch einen öffentlich-bestellten Sachverständigen zum Wert eines Grundstücks sind danach [X.] einbezogen, denen das Gutachten nach seinem erkennbaren [X.] Entscheidungen über Vermögensdispositionen vorgelegt werden soll. [X.] Vertrauen, das dem Gutachten eines öffentlich-bestellten Sachver-ständigen im Geschäftsverkehr beigemessen wird, beruht auf der begründetenErwartung, daß dieser das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen er-stellt und dafür [X.] gegenüber einsteht. Entsprechend dem Zweck des Gut-achtens, dem [X.] gegenüber Vertrauen zu erwecken und Beweiskraft zubesitzen, steht eine Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des[X.] dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages nicht entge-gen ([X.].[X.]. v. 13.11.1997 - [X.], NJW 1998, 1059, 1060).Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von der vorgenanntenFallgestaltung in einem wesentlichen Punkt, nämlich darin, daß der [X.] Beklagten der Klägerin nicht als Entscheidungsgrundlage für Vermögens-dispositionen dienen sollte, sondern allein - wie das Berufungsgericht zutref-fend herausgestellt hat - Grundlage für das weitere behördliche Vorgehen des[X.] sein sollte.Die Anordnung der Sonderprüfung nach § 44 [X.] geschieht [X.] der im öffentlichen Interesse bestehenden Aufsicht des [X.] über diedem Kreditwesengesetz unterstellten Kreditinstitute. Das [X.] nimmt die Auf-- 10 -sicht über die Kreditinstitute gemäß § 6 [X.] allein im öffentlichen Interessewahr und hat im Rahmen der Aufsicht Mißständen im Kreditwesen entgegen-zuwirken, die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten [X.] gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte be-einträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführenkönnen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das [X.] gemäß § 8 Abs. 1 [X.] mit §§ 44, 44 [X.] die Beklagte mit der Durchführung der [X.] beauftragt. Bedient sich das [X.] bei der Durchführung seiner [X.] nach § 8 Abs. 1 [X.] anderer Personen oder Einrichtungen, so [X.] des [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 8 Rdn. 7 u. 11). [X.] §§ 44, 44 [X.] werden den mit der Prüfung beauftragten [X.] Auskunfts- und Prüfungsbefugnisse eingeräumt, wobei der [X.] und der Prüfungsgegenstand durch das [X.] im einzelnen festzulegensind ([X.]/[X.], aaO, § 44 Rdn. 79). Die Beklagte ist daher unmittelbar inErfüllung von Aufgaben tätig geworden, die dem [X.] obliegende Verwaltungs-aufgaben sind. Sie sollte den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Rah-men einer Sonderprüfung ermitteln. Das [X.] hätte bei entsprechend vorhan-dener Personalkapazität diese Aufgabe auch selbst durch eigene [X.] können. Durch diese Form der Sachverhaltsaufklärung ist von [X.] der Beklagten erstellten Gutachten nicht im Sinne der oben dargestelltenRechtsprechung des [X.] gegenüber einem [X.] Gebrauchgemacht worden.Der vorliegende Sachverhalt unterfällt danach keiner der Fallgruppen, indenen nach der Rechtsprechung des [X.] bisher ein Vertragmit Schutzwirkung für Dritte angenommen worden ist. Es ergibt sich insbeson-dere nicht aus Zweck und Inhalt des Vertrages zwischen dem [X.] und der Be-- 11 -klagten, daß die Parteien dieses Vertrages den Willen hatten, die [X.] vertraglichen Schutzpflichten einzubeziehen. Es liegt bei einem zur Vorbe-reitung einer behördlichen Entscheidung eingeholten Gutachten, das den ent-scheidungserheblichen Sachverhalt aufklären soll, auch die Annahme fern, daßin den Vertrag zwischen der Behörde und dem Gutachter über die vorzuneh-mende Prüfung nach dem [X.] derjenige als Dritter einbezogen wer-den sollte, der durch die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde betroffen ist. Es istdeshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das [X.] ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne gemäß § 157 ZPO nichtvorgenommen hat. Hierzu hatte das Berufungsgericht auch nicht unter Berück-sichtigung des Vorbringens der Klägerin Anlaß, sie habe sich freiwillig der [X.] Sonderprüfung unterzogen, denn die Freiwilligkeit ändert nichts amCharakter der Prüfung und führt nicht dazu, daß derjenige, der sich mit [X.] einverstanden erklärt, nur wegen dieses Einverständnisses nach demWillen der Vertragsparteien in die Schutzwirkung ihres Vertrages einbezogenwäre. Hierfür ist auch die Bezahlung der Kosten, die durch die [X.] sind, kein Anhaltspunkt, denn der unmittelbare Ausgleich der Ko-sten durch die Klägerin diente der Vereinfachung der Kostenerstattung undänderte nichts daran, daß die Kostenpflicht der Klägerin gegenüber dem [X.]und nicht gegenüber der Beklagten bestand.Der [X.]at hat keinen Anlaß gesehen, über die bisherige Rechtspre-chung hinausgehend den Kreis der in vertragliche Schutzpflichten einbezoge-nen [X.] zu erweitern. Hierzu bestünde dann ein Bedürfnis, wenn der Drittesonst nicht hinreichend geschützt wäre ([X.]Z 70, 327, 329; 129, 138, 169). [X.] nicht zu verkennen, daß die Klägerin keine anderweitigen vertraglichen [X.] hat. Dies wäre indessen auch dann nicht der Fall, wenn das [X.]- 12 -selbst die Prüfung vorgenommen hätte. Auch dann hätte der Klägerin kein ver-traglicher Anspruch zugestanden, sie wäre vielmehr - wie auch jetzt - gegen [X.] oder Unterlassen des [X.] auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbe-helfe verwiesen gewesen und wegen eventueller Schadensersatzansprücheauf die gegenüber dem Staat in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.Der Klägerin wegen der Zuziehung der Beklagten durch das [X.] weitere [X.] gegen einen weiteren Anspruchsgegner zuzubilligen, gebietet insbe-sondere der für die bisherige Rechtsprechung zum Gutachtervertrag maßgebli-che Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht, denn der mit der Vornahmeeiner Sonderprüfung vom [X.] beauftragte Sachverständige nimmt solchesVertrauen desjenigen, der durch die Aufsichtsmaßnahme des [X.] betroffen ist,nicht in Anspruch; es liegen auch im vorliegenden Fall keine objektiven Um-stände vor, aus denen entnommen werden konnte, daß das Gutachten auchals Entscheidungsgrundlage für die Klägerin als von Aufsichtsmaßnahmen des[X.] betroffene Dritte dienen sollte.Da das Berufungsgericht mithin rechtsfehlerfrei die Einbeziehung derKlägerin in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem [X.] und der [X.] verneint hat, kommen vertragliche Ansprüche der Klägerin nicht in [X.].I[X.] Das Berufungsgericht hat auch zu Recht Schadensersatzansprücheder Klägerin auf deliktischer Grundlage verneint. Dabei kann dahinstehen, obsolche Schadensersatzansprüche schon deshalb ausscheiden, weil der Kläge-rin Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß § 839 BGB in [X.] mit Art. 34 GG zustünde, wenn der Prüfbericht fahrlässig fehlerhafterstellt worden wäre. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] -hofes ([X.]Z 121, 161) kommt es dabei auf den Charakter der Aufgabe an, dieauf privatrechtlicher Grundlage durch einen von einer [X.] Unternehmer wahrgenommen wird. Je stärker der hoheitliche Charakterder Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen derübertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichenAufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist,desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen([X.]Z 121, 161, 165, 166).Letztlich kann diese Frage offenbleiben, denn das Berufungsgericht [X.] Recht eine Haftung aus §§ 823 Abs. 1, 826 BGB verneint.Zu Unrecht nimmt die Revision an, daß in das Recht am eingerichtetenund ausgeübten Gewerbebetrieb als "sonstiges Recht" eingegriffen worden sei.Die Erstellung eines Prüfberichts für eine Behörde, der dieser als Ent-scheidungsgrundlage für etwaige Maßnahmen dienen soll, erfüllt nicht die An-forderungen, die an einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Ge-werbebetrieb zu stellen sind. Erforderlich ist dafür ein [X.] [X.], d.h. ein Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen denbetrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheitrichtet ([X.]Z 138, 311, 317; [X.], [X.]. v. 29.01.1985 - VI ZR 130/83, NJW1985, 1620). Das Gutachten, von dem unmittelbare Auswirkungen nicht ausge-hen, sondern das lediglich Grundlage für eventuelle Maßnahmen des [X.] ist,ist noch kein in diesem Sinne [X.] Eingriff.- 14 -Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB läßt sich auch nichtaus der von der Revision angeführten Entscheidung des [X.] vom 11. Oktober 1978 (NJW 1979, 305) herleiten, mit der das [X.] das [X.]eil des [X.] vom 18. [X.] ([X.]Z 62, 54) aufgehoben hat. Mit dieser Entscheidung hat das Bundes-verfassungsgericht den Kreis der durch § 823 Abs. 1 BGB [X.] nicht erweitert; für reine Vermögensschäden, wie sie von der Klä-gerin geltend gemacht werden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 823Abs. 1 BGB fallen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung zu.[X.] hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatz-anspruch nach § 826 BGB verneint. Allein die Erstattung eines fehlerhaftenGutachtens oder Prüfberichts reicht nicht aus, dieses Verhalten als Verstoßgegen die guten Sitten zu bewerten. Erforderlich wäre vielmehr, daß der Gut-achter leichtfertig oder gewissenlos gehandelt hätte ([X.], [X.]. v. 24.09.1991- VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282, 3283). Umstände, die für ein solches leicht-fertiges oder gewissenloses Verhalten sprechen könnten, hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt. Von der Revision werden insoweit auch keineRechtsfehler gerügt.II[X.] [X.] beruht auf § 97 ZPO.[X.]Scharen[X.][X.]Meier-[X.]

Meta

X ZR 231/99

22.05.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. X ZR 231/99 (REWIS RS 2001, 2497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2497

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