Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. 1 StR 414/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11901

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318B1STR414.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1
StR 414/16
vom
21. März
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.
3.

wegen
zu 1.: Bankrotts

zu 2.: Beihilfe zum Bankrott

zu 3.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am 21.
März
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten C.

W.

und
A.

W.

wird das Urteil des [X.] vom
15.
Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten D.

wird das vorbezeichne-
te Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende
Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten C.

W.

wegen Bank-
rotts in 24 Fällen unter Einbeziehung einer Vielzahl von [X.] aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Angeklagte A.

W.

hat es wegen Beihilfe zu
17
Fällen des Bankrotts zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen sie nur des-1
-
3
-
wegen nicht auf einen Verfall hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 80.000
Euro erkannt, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. Den
Angeklagten D.

hat die Strafkammer wegen Beihilfe zu zwei Fällen der
Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60
Euro verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten erzielen mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; die weitergehende Revision des
Angeklagten D.

ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen:
a)
Über das Vermögen des Angeklagten C.

W.

wurde am
29.
August 2003 (so UA S.
31) oder am 19. August 2003
(so UA S.
12 und
nach dem mitgeteilten Sachverhalt einer Vorverurteilung)
durch Beschluss des [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Er erklärte am 15.
Novem-ber 2003 die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis und Ähnliches
für die Dauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des [X.] vom 8.
Dezember 2009, rechtskräftig seit dem 26.
März 2010, wurde das Insol-venzverfahren aufgehoben und dem Angeklagten C.

W.

Rest-
schuldbefreiung erteilt.
b)
C.

W.

veranlasste vor dem 1.
Juni 2009 den Ange-
klagten D.

, eine Einzelfirma zu gründen, um über diese Handelsgeschäfte
mit Elektronikartikeln zu vermitteln. D.

meldete daraufhin sein Gewerbe

D.

Juni 2009 an. Ab dem 4.
Juni
2009 rechnete C.

W.

die von ihm erzielten Provisionen für ver-
mittelte Aufträge über diese Firma ab. D.

und C.

W.

waren
sich darüber einig, dass die von C.

W.

erwirtschafteten Provisio-
2
3
4
-
4
-
nen allein diesem zustehen sollten; D.

sollte lediglich die ihm entstande-
nen Kosten abziehen.
c)
Um seine Einkünfte aus den erzielten Provisionen nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, der ihn schon im Jahre 2004 aufgefordert hatte, [X.] Angaben zum Arbeitsverhältnis und zu den Gehaltsabrechnungen zu ma-chen, offen legen zu müssen, veranlasste C.

W.

den Angeklag-
ten D.

die ihm absprachegemäß zustehenden Provisionen von seinem
Konto auf zwei Konten der Angeklagten A.

W.

zu überweisen.
Hierzu teilte D.

dem Angeklagten C.

W.

für jede Online-
überweisung die [X.] mit. C.

W.

nahm dann im Zeit-
raum zwischen dem 21.
Juli 2009 und dem 7.
Dezember 2009 insgesamt 17
Überweisungen auf ein Konto der Angeklagten A.

W.

bei der
U.

Bank AG in Höhe von insgesamt 109.500 Euro vor. Davon erfolgten
14 Überweisungen nach dem 19.
August 2009. Im Zeitraum zwischen dem 8.
Juli 2009 und dem 27.
Oktober 2009 überwies C.

W.

in weite-
ren sieben Fällen insgesamt 57.900
Euro auf ein Konto der Angeklagten
A.

W.

bei der [X.]

; davon erfolgten vier Überwei-
sungen
nach dem 19.
August 2009. Über beide Konten war der Angeklagte
C.

W.

verfügungsbefugt. Die Angeklagte A.

W.

nahm hierbei billigend in Kauf, dass C.

W.

ihr Konto bei der
U.

Bank AG dazu nutzte, Einkünfte aus [X.] vor dem

Vorwürfe am 2.
Juni 2009 wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott rechts-kräftig verurteilt worden war und gleichwohl dem Angeklagten C.

W.

danach nicht die Verfügungsmacht hinsichtlich des Kontos entzogen
hatte.

5
-
5
-
d)
Der Angeklagte C.

W.

gab für das [X.] gemein-
sam mit A.

W.

beim Finanzamt B.

eine Ein-
kommensteuererklärung ab, bei der er die vereinnahmten Vermittlungsprovisio-nen in Höhe von 167.400
Euro nicht angab. Dadurch hinterzog er Einkommens-teuer in Höhe von 35.708
Euro. Eine Gewerbesteuererklärung für das [X.] gab der Angeklagte C.

W.

nicht ab und hinterzog dadurch
Gewerbesteuer in Höhe von 9.320
Euro. Der Angeklagte D.

nahm spätes-
tens seit den ab dem 21.
August 2009 vorgenommenen Überweisungen von seinem Geschäftskonto billigend in Kauf, dass der Angeklagte C.

W.

über die Firma abgerechnete und ausgezahlte Vermittlungsprovisio-
nen einkommen-
und gewerbesteuerlich verschweigen könnte.
Ab diesem Zeit-punkt hinterzog C.

W.

Einkommensteuer in Höhe von
22.037
Euro und Gewerbesteuer in Höhe von 4.557
Euro. Hierzu leistete D.

dem Angeklagten C.

W.

durch das Überlassen seiner
Einzelfirma und die Übermittlung der TANs bei den Steuerhinterziehungen Hilfe.
2.
Das [X.] wertete die von C.

W.

veranlassten
und vorgenommenen Onlineüberweisungen auf die Konten der Angeklagten A.

W.

als 24 Fälle des vorsätzlichen Bankrotts. Er habe Vermö-
gensbestandteile in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirt-schaft widersprechenden Weise beiseite geschafft und dem Insolvenzverwalter verheimlicht. Soweit die Bankrotthandlungen noch nach der sechsjährigen Ab-tretungsfrist
des §
287 Abs.
2 [X.] vorgenommen worden seien, hindere dies eine Verurteilung nicht, weil nach §
283 Abs.
6 StGB die objektive Bedingung der Strafbarkeit dadurch erfüllt sei, dass über das Vermögen des Angeklagten C.

W.

das Insolvenzverfahren eröffnet und erst durch Beschluss
des [X.] vom 8.
Dezember 2009 aufgehoben und ihm Restschuldbefreiung erteilt worden sei.
6
7
-
6
-
Die Angeklagte A.

W.

habe C.

W.

zu dessen
Bankrottdelikten dadurch Beihilfe geleistet, dass sie nach ihrer Verurteilung am 2.
Juni 2009 wegen gleichlautender Tatvorwürfe es unterlassen habe, diesem die Verfügungsmacht über ihr Konto bei der U.

Bank AG zu entziehen,
und durch ihre Untätigkeit C.

W.

auch weiterhin darin unterstütz-

II.
1.
Revision des Angeklagten C.

W.
Die mit einer Verfahrensrüge und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge Erfolg.
a)
Entgegen den rechtlichen Ausführungen des [X.]s endet der [X.] nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der sechsjährigen Abtretungsfrist, die mit der Eröffnung des Insol-venzverfahrens
zu laufen begonnen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Neuerwerb der Erklärung nach §
287 Abs.
2 [X.] unterfallen wäre oder nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Februar 2014

IX
ZB 23/13, [X.], 312, 313 Rn.
5
ff.). Die Vorschrift soll dem (redlichen) Schuldner, auch dem selbständig Tätigen, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaft-lichen Neuanfang ermöglichen ([X.] aaO Rn.
7
mwN). Nach Ablauf der [X.] wird der Neuerwerb von Vermögensbestandteilen von §
283 StGB daher nicht geschützt. Ausgenommen hiervon ist nur der Neuerwerb, der dem Grunde nach schon vor dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung ange-legt ist (vgl. [X.] aaO Rn.
6 mwN).

8
9
10
11
-
7
-
b)
Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer Bankrotthandlung des Angeklagten im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund der Feststel-lungen des [X.]s nicht erfüllt, soweit diese zeitlich nach dem Ablauf der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 [X.] erfolgten (Fälle 4 bis 17 und 21 bis 24
der Urteilsgründe). Feststellungen dazu, zu welchem Zeitpunkt die erfolgten [X.] dem Grunde nach angelegt waren, fehlen. In zeitlicher Hinsicht ist insoweit auf die Fälligkeit des jeweiligen Provisionsanspruchs des Angeklag-ten, spätestens aber auf den Eingang der Zahlungen auf dem Firmenkonto des Angeklagten D.

abzustellen.
c)
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen in den Fällen 4 bis 17 sowie 21 bis 24
der Urteilsgründe. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass der Rechtsfehler auch die [X.] in den Fällen 1 bis 3 und 18 bis 20 der Urteilsgründe erfasst. Um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt er daher die Feststellungen insgesamt auf.
2.
Revision der Angeklagten A.

W.
a)
Entgegen dem [X.] ist Verfolgungsverjährung nicht einge-treten. Die Verjährung wurde bereits am 25. November 2013 durch die Anord-nung der Vernehmung der Beschuldigten zum Tatverdacht der Beihilfe zum Bankrott und der Geldwäsche unterbrochen, §
78c Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB.

b)
Die Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen hinsichtlich des Angeklagten C.

W.

als Haupttäter der Bankrottdelikte
bedingt wegen des untrennbaren Zusammenhangs der vorgeworfenen [X.] auch den sie betreffenden Schuldspruch.
12
13
14
15
16
-
8
-
3. Revision des Angeklagten D.
a)
Die Verurteilung des Angeklagten
D.

wegen Beihilfe zur Steuer-
hinterziehung des Angeklagten C.

W.

in zwei Fällen hält unter
Bezugnahme auf die Ausführungen des [X.] rechtlicher
Prüfung stand.
b)
Der Strafausspruch weist hingegen einen durchgreifenden Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten auf.
aa)
Das [X.] hat zwar ausgeführt, dass der Strafrahmen für die Haupttat der Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
1 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsehe und dass dieser Strafrahmen nach §
27 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB zu mildern sei. Dem widersprechend hat es aber
berücksichtigt, dass durch die Haupttat Steuern in großem Ausmaß verkürzt worden seien (§
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 AO). Eine Gesamtbewertung von Tat und Täter unter besonderer Berücksichtigung des geringen Tatbeitrages des Angeklagten sowie weiterer aufgeführter strafmildernder Umstände gäben aber Anlass, von der Regelwirkung des §
370 Abs.
3 AO abzuweichen.
[X.])
Die Annahme des [X.]s, dass durch die Haupttat(en) Steuern in großem Ausmaß verkürzt worden seien, ist rechtsfehlerhaft. Weder durch die beiden [X.] zusammengerechnet, geschweige denn durch die Addition der dem Angeklagten seit dem 21.
August 2009 zuzurechnenden Steuerhinter-ziehungsbeträge wird eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes von 50.000
Euro erreicht. Aufgrund dieser Strafrahmenbestimmung hat das [X.] daher zu Unrecht die angeführten Strafmilderungsgründe zur Widerlegung der Indizwirkung des besonders schweren Falles des §
370 Abs.
3 AO,
heran-gezogen,
anstatt sie mit ungeschmälerter Gewichtung bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen.
17
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20
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-
9
-
cc)
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
4.
Im Falle der erneuten Verurteilung der drei Angeklagten wird das neue Tatgericht angesichts der im Revisionsverfahren erfolgten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung zu treffen haben. Diese wäre bei den Angeklagten A.

und C.

W.

mit jeweils
zwei Monaten der erkannten Strafe, beim Angeklagten D.

mit 60 Tages-
sätzen festzusetzen.

Raum Jäger

Bellay

Cirener Bär

22
23

Meta

1 StR 414/16

21.03.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. 1 StR 414/16 (REWIS RS 2018, 11901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11901

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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