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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHO[X.] IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]Verkündet am: 13. Dezember 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.]hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Dezember 2005 durch den Präsidenten des [X.]Prof. Dr. Hirsch, [X.]und die Richter Ball, Prof. [X.]und Prof. Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des [X.]vom 18. Februar 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-gen die Abweisung der Klage auf Ersatz von Mietaufwendungen, von Franchise- und Werbegebühren sowie von Aufwendungen für den Umbau und das Inventar des Ladenlokals in [X.](Kla- geanträge zu 1 bis 3) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Schadensersatz wegen der Verletzung von [X.]und [X.]in Bezug auf ein Franchiseverhältnis in Anspruch. 2 Die Klägerin schloss im September 1996 mit der in [X.](USA) an- sässigen P. Inc. einen Franchisevertrag über ein "P."-Restau- rant in F.. Dem Vertragsschluss waren Verhandlungen der Klägerin mit der [X.]vorausgegangen, die das "P."-Geschäft für die Fran- chisegeberin in [X.]koordiniert und eigene "[X.] betreibt. In dieser Eigenschaft führte der damalige [X.]der [X.]die [X.]mit der Klägerin. Im Zuge dieser Verhandlungen erhielt die Klägerin von der [X.]eine Wirtschaft-lichkeitsberechnung für den in Aussicht genommenen Standort der Gaststätte. Anfang Dezember 1996 eröffnete die Klägerin das Restaurant. Die [X.]Umsätze blieben hinter ihren Erwartungen zurück. Im Laufe des Jahres 2000 stellte sie den Betrieb ein. Die Klägerin macht geltend, die Wirtschaftlichkeitsberechnung, durch de-ren Vorlage sie zum Abschluss des [X.]veranlasst worden sei, sei fehlerhaft; sie basiere auf unrichtigen und unvollständigen Daten und gelan-ge zu unrealistischen Umsatz- und Gewinnprognosen. Mit der Klage (Klagean-träge zu 1 bis 3) verlangt die Klägerin von der [X.]Ersatz der für die Gaststätte gezahlten Miete in Höhe von 261.508,14 •, der Franchise- und Wer-bekosten von insgesamt 136.799,07 • und der für den Umbau und das Inventar der Gaststätte aufgewendeten Kosten in Höhe von 597.304,42 •. Die Klage ist - ebenso wie zwei weitere Klageanträge - in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der [X.]- 4 - de Senat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Revision hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 zugelassen. Insoweit verfolgt die Kläge-rin das Klagebegehren mit der Revision weiter. Die Beklagte beantragt die Zu-rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. [X.]Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit hier noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 5 Die Klägerin könne die Beklagte weder aus dem Gesichtspunkt des [X.]noch wegen positiver Verletzung eines selbständigen Beratungsvertrages in Anspruch nehmen. Auch deliktische Ansprüche stünden ihr nicht zu. 6 Eine Haftung der [X.]wegen Verhandlungsverschuldens scheide schon dem Grunde nach aus, weil die Voraussetzungen, unter denen der Ver-handlungsgehilfe wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten ausnahmsweise persönlich hafte, nicht erfüllt seien. Die Beklagte habe weder im eigenen wirt-schaftlichen Interesse gehandelt noch für ihre Person besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Dass ihr damaliger [X.]die Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt habe, reiche dafür nicht aus. Die Über-nahme einer zusätzlichen, von ihr persönlich verbürgten Gewähr für die [X.]- 5 - tigkeit und Verlässlichkeit dieser Wirtschaftlichkeitsberechnung durch die [X.]habe die Klägerin nicht genügend dargetan. Ihre Behauptung, [X.]habe ihr zugesichert, im Falle des Scheiterns werde die Beklagte das Restaurant übernehmen und weiterführen, "wie es sich für eine große Franchisefamilie gehöre", reiche dafür nicht aus. Die - bestrittene - Übernahme einer solch ungewöhnlichen, über die vertraglichen Pflichten des Franchisege-bers weit hinausgehenden, zudem vorbehaltlosen und nur mündlich erteilten Garantie des [X.]hätte in besonderem Maße der Darlegung der Umstände, unter denen sie erteilt worden sei, bedurft, um die rechtliche Verbindlichkeit und eine damit verbundene Vertrauenshaftung der [X.]plausibel zu machen. Da es daran fehle, sei der von der Klägerin dafür angetre-tene Zeugenbeweis nicht zu erheben. Die von der [X.]erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung sei auch nicht Gegenstand eines selbständigen Auskunfts- und Beratungsvertrages der Parteien gewesen. Im Rahmen der dazu anzustellenden Gesamtwürdigung aller Umstände fielen zwar einerseits die besondere Sachkunde der [X.]und die entscheidende Bedeutung der Berechnung für den Entschluss der Klä-gerin, den Franchisevertrag abzuschließen, ins Gewicht. Andererseits müsse aber berücksichtigt werden, dass es sich bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung um eine Prognose handele, für die im Allgemeinen keine Haftung übernommen werde. Zudem sei die Beklagte nur als Verhandlungsführerin für die Franchise-geberin tätig geworden, so dass allenfalls mit dieser ein Auskunftsvertrag hätte zustande kommen können. Gegen einen Auskunftsvertrag spreche ferner, dass die Parteien kein an die Beklagte zu zahlendes Entgelt als Ausgleich für die mit einem Auskunftsvertrag verbundenen erheblichen Haftungsrisiken vereinbart hätten. 8 - 6 - Für die tatsächlichen Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der [X.]fehle es teils an Sachvortrag, teils an [X.]der Klägerin, aus denen ein mindestens bedingt vorsätzliches Täuschungsverhalten der [X.]hergeleitet werden könnte. [X.]10 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei kein selbständiger [X.]oder Beratungsvertrag zustande gekommen. 11 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]kann der still-schweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Emp-fänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft zwar dann anzunehmen sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur [X.]wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (BGH, Urt. v. 17.9.1985 - VI ZR 73/84, NJW 1986, 180 unter II 1; Urt. v. 19.3.1992 - III ZR 170/90, WM 1992, 1246 unter 1, jeweils m.w.Nachw.). Aus dieser Rechtsprechung ist jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu entnehmen, dass für das [X.]ohne Rücksicht auf die Besonderhei-ten der jeweiligen Fallgestaltung stets allein schon die Sachkunde des [X.]und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, 12 - 7 - lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdi-gung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind. Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist, wie das Be-rufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, entscheidend darauf abzustel-len, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des [X.]den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 17.9.1985 aaO). So hat der [X.]bei der rechtlichen Beurteilung von Fall-gestaltungen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches In-teresse an dem Geschäftsabschluss, ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme, das Versprechen eige-ner Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftempfängers, die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers, die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unab-hängige neutrale Person oder eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbe-ziehung zwischen Auskunftgeber und [X.](vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1985 aaO m.Nachw.). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht festzustellen vermocht. Es hat im Gegenteil eine Reihe hier gegebener Um-stände angeführt und in seine Gesamtwürdigung einbezogen, denen es ohne Rechtsfehler entnommen hat, dass die Beklagte - auch aus der Sicht der Kläge-rin - bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht den Willen hatte, 13 - 8 - eine vertragliche Haftung für die Richtigkeit der gestellten Prognose oder der ihr zugrunde gelegten Daten zu übernehmen. Soweit die Revision diese Würdi-gung angreift, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene ab-weichende Wertung der festgestellten Umstände an die Stelle der tatrichterli-chen Beurteilung durch das Berufungsgericht. 14 2. Soweit das Berufungsgericht auch eine Schadensersatzpflicht der [X.]wegen Verhandlungsverschuldens verneint hat, sind seine Ausführun-gen dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der [X.]einer Vertragspartei wegen der Verletzung vorvertraglicher [X.]ausnahmsweise dann selbst haftet, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat und gleichsam in eigener Sache tätig wird (st.Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 3.4.1990 - XI ZR 206/88, WM 1990, 966 unter [X.]a m.w.Nachw.) oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen für seine Person besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er eine zusätzli-che, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (st.Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 7.11.1994 - II ZR 138/92, WM 1995, 108 unter [X.]a). 15 b) Ersteres hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der Um-stand, dass die Beklagte in den Konzern der [X.]Franchisege-berin eingebunden ist und durch ihre Vertragsverhandlungen mit der Klägerin den Konzerninteressen nutzte, begründet kein Eigeninteresse der [X.]am Zustandekommen des Vertrages. Liefervergünstigungen, die der [X.]aufgrund von Rahmenverträgen mit Lieferanten der Franchisenehmer [X.]sein sollen, hat das Berufungsgericht zu Recht wie Provisionszahlungen behandelt, die nach der Rechtsprechung des [X.]zur Annahme 16 - 9 - eines die Haftung des Vermittlers begründenden wirtschaftlichen [X.]nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 23.10.1985 - VIII ZR 210/84, NJW 1986, 586 unter [X.]c; Urt. v. 17.10.1989 - XI ZR 173/88, WM 1989, 1923 unter I 2 a). Dass die Beklagte nach der Behauptung der Klägerin Abschluss- und Fran-chisegebühren vereinnahmt hat, ohne sie an die Franchisegeberin abzuführen, hat das Berufungsgericht damit erklärt, dass diese Einnahmen aus steuerlichen Gründen und zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs an die Stelle von Zu-schüssen getreten sind, die die Beklagte anderenfalls von der [X.]zum Ausgleich von Verlusten erhalten hätte. Diese tatrichter-liche Würdigung greift die Revision nicht an. c) Soweit das Berufungsgericht eine Eigenhaftung der [X.]auch unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen [X.]verneint hat, beruht das Urteil dagegen auf einem von der Revision mit Recht gerügten Verfahrensfehler. 17 Die Klägerin sieht eine zusätzliche, von der [X.]selbst übernom-mene Gewähr für die Richtigkeit der ihr übergebenen Wirtschaftlichkeitsberech-nung darin, dass der damalige [X.][X.]der [X.]ihr, wie sie unter Beweisantritt vorgetragen hat, zu Beginn der Vertragsverhandlun-gen in einem persönlichen Gespräch zugesichert habe, im Falle eines Schei-terns des Projekts werde die Beklagte das Restaurant übernehmen und weiter-führen, "wie sich das für eine große Franchisefamilie gehöre". Über diesen Be-weisantritt durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Begründung hinweg-setzen, das Vorbringen lasse mangels näherer Darlegung der Umstände, unter denen die Zusage erteilt worden sein soll, eine rechtliche Verbindlichkeit nicht plausibel erscheinen und sei aus diesem Grunde prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. 18 - 10 - aa) Sofern diese Begründung in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat, hat es damit die an den Sachvortrag einer [X.]zu stellenden Anforderungen überspannt. 19 20 Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend ge-machte Recht als in der Person des [X.]entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser [X.]unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheb-lichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheb-lichkeit des Vorbringens zu beurteilen. Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeu-tung (BGH, Urt. v. 13.12.2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 unter [X.]m.w.Nachw.). Dem Tatrichter bleibt es unbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu [X.]nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erschei-nen, insbesondere auch nach Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Abre-den. Er kann aber die Angabe dieser Einzelheiten nicht schon von der [X.]verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhän-gig machen (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter 21 - 11 - [X.]b m.w.Nachw.; Urt. v. 4.10.1988 - VI ZR 7/88, VersR 1988, 1276 unter [X.]b; Urt. v. 15.2.1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656 unter [X.]a). 22 bb) Sollte das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein, dass das [X.]sich in Ermangelung näherer Darlegung der Umstände, unter de-nen die Zusage erteilt worden sein soll, wegen fehlender Plausibilität einer rechtlichen Verbindlichkeit der behaupteten Zusage auch im Falle einer den Vortrag der Klägerin bestätigenden Zeugenaussage von der Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung nicht würde überzeugen können, so läge darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. BVerfG, [X.]des 1. Senats, NJW-RR 2001, 1006; BGH, Urt. v. 21.6.1989 - IVb ZR 4/88, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 3; Urt. v. 13.3.1996 - VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541 unter II 2; Urt. v. 19.3.2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004 unter [X.]c). d) Das angefochtene Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensfeh-ler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem der Kläge-rin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es dem Beweisantritt der Klägerin nachgegangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1995 - II ZR 198/94, NJW 1995, 1841 unter II 2). 23 III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit das Ober-landesgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der [X.]zurückgewiesen hat (§ 562 ZPO). Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil es dazu, wie dargelegt, weiterer tatsächlicher 24 - 12 - Feststellungen bedarf. Damit diese nachgeholt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). [X.]Goette [X.] Bornkamm Meier-Beck Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom [X.]- 12 O 414/98 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2004 - U (Kart) 42/02 -
Meta
13.12.2005
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. KZR 12/04 (REWIS RS 2005, 317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 317
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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