Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 13.12.2019, Az. V ZR 313/16

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 373

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Gegenstand

Gerichtszuständigkeit in einer Wohnungseigentumssache


Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 30. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der auch die Beklagten angehören. Gestützt darauf, dass es durch eine Leckage im Abflussrohr des Badezimmers der Beklagten zu Schäden an den Decken des Wohn- und Badezimmers ihrer darunterliegenden Wohnung gekommen sei, nehmen die Kläger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft den Schaden an der [X.] reguliert hat, verlangen die Kläger noch die Zahlung von 975,25 € nebst Zinsen für den Schaden an der Badezimmerdecke. Sie haben ihre Wohnung vor Rechtshängigkeit der Klage veräußert.

2

Das [X.], allgemeine Zivilabteilung, hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung hat es das [X.] als das zuständige Berufungsgericht bezeichnet. Die Kläger haben Berufung bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG für [X.] zuständigen [X.] eingelegt. Dieses hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der von dem Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hält sich für unzuständig. Zwar sei das [X.] das gemäß § 72 Abs. 2 [X.] für [X.] zuständige Rechtsmittelgericht. Der Streit der Parteien sei aber keine [X.]. Insbesondere handele es sich nicht um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.]. Die Kläger seien keine Wohnungseigentümer, weil sie ihre Eigentumswohnung bereits vor Rechtshängigkeit der Klage verkauft und übereignet hätten. Es handele sich um eine Klage Dritter gegen einen Wohnungseigentümer, die sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, dessen Verwaltung oder das Sondereigentum beziehe. Für eine solche Streitigkeit gemäß § 43 Nr. 5 [X.] sei eine Zuständigkeit des [X.] nach § 72 Abs. 2 [X.] nicht gegeben.

II.

4

Die Revision hat Erfolg. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.], 79, 82 ff.).

5

1. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht seine Zuständigkeit. Es ist das gemäß § 72 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung über die Berufung zuständige Berufungsgericht, weil der Streit der Parteien eine [X.] im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.] ist.

6

a) Zu den [X.] gehören gemäß § 43 Nr. 1 [X.] unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.], 187 Rn. 7; Beschluss vom 20. Februar 2014 - [X.], [X.] 2014, 441 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem [X.] der Wohnungseigentümer erwachsen ist ([X.], Urteil vom 30. Juni 1995 - [X.], [X.], 159, 165; Beschluss vom 26. September 2002 - [X.], [X.], 136, 142; Beschluss vom 20. Februar 2014 - [X.], aaO; Beschluss vom 17. November 2016 - [X.], [X.], 262 Rn. 7).

7

b) Danach handelt es sich hier um eine [X.] im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.]. Die Kläger führen die Schäden an der [X.] in ihrer ehemaligen Wohnung auf eine Leckage im Abflussrohr des Badezimmers der Beklagten zurück. Der innere Zusammenhang mit dem [X.] der Wohnungseigentümer ergibt sich daraus, dass der Schaden an der [X.] in der ehemaligen Wohnung durch den baulichen Zustand eines [X.] in der Wohnanlage verursacht worden sein soll.

8

c) Der Umstand, dass die Kläger bereits vor Rechtshängigkeit der [X.] aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden sind, ändert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts an der Zuständigkeit des [X.]. Die Vorschrift des § 43 [X.] ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Der innere Zusammenhang der Streitigkeit mit dem [X.] der Wohnungseigentümer entfällt, wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, nicht dadurch, dass eine der Parteien vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2002 - [X.], [X.], 136, 140 ff.; Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.], [X.], 334 Rn. 3; Beschluss vom 21. Januar 2016 - [X.], [X.], 189 Rn. 5; Beschluss vom 17. März 2016 - [X.], [X.], 363 Rn. 6).

9

2. Die Kläger haben nach alledem - und trotz der falschen Rechtsmittelbelehrung - die Berufung bei dem zuständigen Gericht eingelegt. Handelt es sich, wie hier, um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.], tritt die in § 72 Abs. 2 [X.] für die Berufung in [X.] vorgesehene Zuständigkeitskonzentration unabhängig davon ein, ob in erster Instanz der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 12. November 2015 - [X.], NJW-RR 2016, 255 Rn. 10).

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die für eine Sachentscheidung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen sind. Sie ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim [X.] in [X.] von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie [X.], die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden [X.]s die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

Brückner

        

Göbel     

        

Haberkamp     

        

Meta

V ZR 313/16

13.12.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Dortmund, 30. August 2016, Az: 1 S 410/15, Urteil

§ 43 Nr 1 WoEigG, § 72 Abs 2 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 13.12.2019, Az. V ZR 313/16 (REWIS RS 2019, 373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 373

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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