Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.2014, Az. 2 B 105/12

2. Senat | REWIS RS 2014, 5157

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Gegenstand

Erledigung einer Zurruhesetzungsverfügung; Verhältnismäßigkeit einer Schweigepflichtentbindungserklärung; Untersuchungsumfang eines ärztlichen Gutachtens


Tenor

Das Urteil des [X.] vom 23. August 2012 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 505 € festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde des [X.] hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist. Die [X.]eschwerdebegründung rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; jedoch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das [X.]erufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Der 1946 geborene Kläger war Gymnasiallehrer ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des [X.]. Nach verschiedenen Vorkommnissen, aus denen sich Zweifel an seiner Dienstfähigkeit ergaben, wurde der Kläger 2002 fachärztlich untersucht. 2003 leitete die [X.]eklagte ein [X.] ein und im Februar 2006 versetzte sie ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die dagegen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Während des [X.]erufungsverfahrens erreichte der Kläger die gesetzliche Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Der Senat habe über die [X.]erufung des [X.] entscheiden können, ohne über den zuvor schriftsätzlich gestellten Antrag, alle drei Mitglieder des Senats wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abzulehnen, entscheiden zu müssen. Denn dieser Schriftsatz sei nicht von einem Rechtsanwalt erarbeitet worden und genüge deshalb nicht dem Erfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO. Das Klagebegehren habe sich nicht mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erledigt. Weder gebe es übereinstimmende Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten noch eine Erledigung in der Sache, denn der angefochtene [X.]escheid habe finanzielle Auswirkungen für den Kläger hinsichtlich seiner Dienst- und Ruhestandsbezüge. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen fest, dass der Kläger im [X.]punkt der Versetzung in den Ruhestand im Februar 2006 dienstunfähig war. Dabei sei es unerheblich, dass der Sachverständige den Kläger nicht persönlich untersucht habe. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, warum er hierauf verzichtet habe: Der Kläger habe seiner [X.]itte, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, zweimal nicht entsprochen; zudem sei es um die [X.]eurteilung des [X.]raums bis 2006 und die sich hieraus ergebenden [X.]efunde gegangen. Für diesen [X.]raum habe es ärztliche Stellungnahmen und [X.]efunde gegeben, die sich auf die Ergebnisse persönlicher Untersuchungen des [X.] stützten.

4

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf ([X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 3.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr).

6

Die von der [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

ob ein Verwaltungsgericht über die Anfechtungsklage eines [X.]eamten gegen dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entscheiden darf, wenn der [X.]eamte zum [X.]punkt der Entscheidung des Gerichts zwischenzeitlich aus Altersgründen in den Ruhestand getreten ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die damit angesprochene Frage der Erledigung einer Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit infolge Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ist in der Rechtsprechung im Sinne des [X.]erufungsurteils geklärt.

7

Erledigt ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn von ihm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen; ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkungen u.a. dann, wenn er aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 1.13 - Z[X.]R 2014, 195 Rn. 14 ). Eine Zurruhesetzungsverfügung erledigt sich nicht, wenn der betreffende [X.]eamte während des gerichtlichen Verfahrens mit Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Denn sie entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. So bleibt der [X.]raum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die [X.]emessung des Ruhegehalts außer [X.]etracht. Auch ist die Zurruhesetzungsverfügung Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (Urteil vom 30. Mai 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 68.11 - [X.]VerwGE 146, 347 Rn. 10). Das von der [X.]eschwerde herangezogene Urteil des [X.] vom 22. Mai 1996 (1 UE 2558/93 - [X.] 1996, 245) betrifft einen anderen Fall, nämlich einen [X.]eamten, der die gesetzliche Altersgrenze erreicht, ohne dass zuvor eine Zurruhesetzungsverfügung ergangen ist.

8

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

9

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.]undesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das [X.]erufungsgericht den Rechtssatz des [X.]undesverwaltungsgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung geboten sind (stRspr, vgl. nur [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).

Der Kläger sieht eine Abweichung des [X.]erufungsurteils von dem abstrakten Rechtssatz im Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1997 ([X.]VerwG 2 [X.] 7.97 - [X.]VerwGE 53, 267 <269>), wonach es bei der [X.]eurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen des [X.]eamten, den objektiven ärztlichen [X.]efund und dessen medizinische Qualifikation als solche ankommt, sondern auch auf die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die Fähigkeit des [X.]eamten, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch auf die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Von diesem Rechtssatz weiche der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich, wohl aber konkludent ab, wenn er ausführe, dass die Dienstunfähigkeit nach seiner Überzeugung aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Prof. D. feststehe.

Hierin liegt jedoch keine - versteckte - Divergenz. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht unausgesprochen den Rechtssatz aufgestellt, dass die Dienstunfähigkeit eines [X.]eamten losgelöst von den Anforderungen seines - abstrakt-funktionellen - Amtes zu beurteilen ist. Er hat zwar die gesundheitlichen Anforderungen an das Amt eines als Gymnasiallehrers tätigen [X.] nicht definiert, wohl aber in [X.]ezug genommen („...dass der Kläger dauerhaft gehindert ist, die Anforderungen, die an einen Lehrer am Gymnasium gestellt werden, zu erfüllen", Rn. 36 a.E. des [X.]erufungsurteils). Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die vom Sachverständigen angenommene schwere psychische Störung einer Tätigkeit als Gymnasiallehrer entgegenstand. Damit hat er gerade nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Dienst(un)fähigkeit eines [X.]eamten ohne [X.]ezug auf sein [X.] zu beurteilen ist.

3. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen mit einer Ausnahme (dazu unter 4.) nicht vor.

a) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt nicht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

aa) Soweit der Kläger einen solchen Gehörsverstoß in der Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom 30. April 2012 wegen des vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verstoßes gegen den [X.] nach § 67 Abs. 4 VwGO sieht, kann er damit nicht durchdringen.

Der [X.] nach § 67 Abs. 4 VwGO soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalls, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte bei Zuarbeiten Dritter auch selbst den Streitstoff durchdringt und die Verantwortung für die Ausführungen gegenüber dem Gericht übernimmt ([X.]eschluss vom 13. Juli 1989 - [X.]VerwG 4 [X.] 140.88 - [X.]uchholz 406.11 § 236 [X.]auG[X.] Nr. 1).

Zwar ist fraglich, ob der Verwaltungsgerichtshof diesen Schriftsatz als nicht vom damaligen [X.]evollmächtigten des [X.] verfasst und damit wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 VwGO als unbeachtlich ansehen durfte. Das kann aber letztlich dahinstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich mit Verfügung vom 31. Mai 2012 dem damaligen [X.]evollmächtigten des [X.] unter Schilderung der aus seiner Sicht hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt, dass er den Schriftsatz vom 30. April 2012 als nicht von einem Rechtsanwalt erarbeitet ansehe und dass deshalb dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt sei. Dem ist der damalige [X.]evollmächtigte des [X.] in der Folgezeit nicht entgegengetreten und er hat auch in der mündlichen Verhandlung dreieinhalb Monate später den Inhalt dieses Schriftsatzes nur teilweise aufgenommen. Damit hat der Kläger das [X.] gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 556 und 295 Abs. 1 ZPO verloren. Gemäß § 556 ZPO kann ein [X.]eteiligter die Verletzung einer das Verfahren der [X.]erufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr rügen, wenn er das [X.] bereits in der [X.]erufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat. Nach § 295 Abs. 1 ZPO verliert ein [X.]eteiligter das [X.], wenn er auf die [X.]efolgung der Verfahrensvorschrift verzichtet oder den Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obgleich er zu dieser Verhandlung erschienen war und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste ([X.]eschluss vom 24. Juli 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 65.07 - [X.]uchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 4 f. m.w.N.).

bb) Auch die [X.] im Hinblick auf eine aus Sicht des [X.] zu kurz bemessene Äußerungsfrist zum Sachverständigengutachten greift nicht durch. Nach dem [X.]eschwerdevortrag hatte der damalige [X.]evollmächtigte des [X.] unter [X.]erücksichtigung der ihm vom Verwaltungsgerichtshof gewährten Fristverlängerungen fünf Monate [X.] zur Äußerung, hinzu kamen noch weitere dreieinhalb Monate bis zur mündlichen Verhandlung. [X.]ei einer Äußerungsmöglichkeit über einen [X.]raum von achteinhalb Monaten ist ein Gehörsverstoß wegen zu kurz bemessener Äußerungsmöglichkeit ersichtlich nicht gegeben. Dass der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens noch mehr [X.] benötigte, ist hierbei ohne [X.]elang.

cc) Auch in der Ablehnung der Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung lag kein Gehörsverstoß.

Ausweislich des [X.] hat der damalige [X.]evollmächtigte des [X.] den ersten [X.] damit begründet, dass er davon ausgegangen sei, in der mündlichen Verhandlung an diesem Tag werde nur der Sachverständige befragt; das Ergebnis der [X.]eweisaufnahme sei zu bedenken und zu kommentieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen [X.] unter Hinweis auf § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgelehnt; es seien keine grundlegend neuen Gesichtspunkte aufgetaucht, die eine Vertagung rechtfertigten könnten.

In der Ablehnung dieses [X.]s lag kein Gehörsverstoß. Der damalige [X.]evollmächtigte des [X.] war in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass auch der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens geladen worden war. Er musste davon ausgehen, dass die Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und nicht erst in einem etwaigen weiteren, späteren Verhandlungstermin erörtert werden.

Der zweite [X.] ist vom damaligen [X.]evollmächtigten des [X.] nach der per Fax erfolgten Kündigung seines Mandats durch den in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Kläger gestellt und damit begründet worden, ein neuer Anwalt müsse sich erst einarbeiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen [X.] abgelehnt, weil der Kläger keine Gründe für den [X.] und das Vertagungsbegehren angegeben habe und der [X.] rechtsmissbräuchlich sei.

Auch hiergegen ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nichts zu erinnern. Insbesondere durfte der Verwaltungsgerichtshof den auf den während der mündlichen Verhandlung erfolgten [X.] gestützten [X.] im Kontext mit zahlreichen weiteren Vertagungsanträgen im vorherigen Verlauf des gerichtlichen Verfahrens als rechtsmissbräuchlich, weil auf die Verzögerung des Verfahrens zielend, ansehen. Der [X.]eschwerdevortrag, wonach der [X.] ein „Akt der Verzweiflung" des [X.] gewesen sei, nachdem sich abgezeichnet habe, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne weitere Anhörung des [X.] sein Urteil verkünden wollte, belegt, dass der [X.] nicht wegen eines erschütterten Vertrauens zu dem früheren Verfahrensbevollmächtigten, sondern zu dem verfahrensfremden Zweck erfolgt ist, nach der Ablehnung des ersten [X.]es einen Grund für einen weiteren [X.] zu schaffen.

dd) Schließlich lag auch in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung trotz Kündigung des Mandatsverhältnisses des [X.] zu seinem früheren [X.]evollmächtigten während der mündlichen Verhandlung kein Gehörsverstoß. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausweislich des [X.] auf § 87 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach in [X.] die Kündigung des [X.] erst durch die Anzeige der [X.]estellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt. Die Anzeige der [X.]estellung eines anderen Anwalts ist hier erst nach [X.]eendigung der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen (Eingang per Fax um 14:36 Uhr, Schluss der mündlichen Verhandlung um 12:30 Uhr). Der Verwaltungsgerichtshof durfte mithin in der mündlichen Verhandlung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO von der Fortdauer der [X.]evollmächtigung des früheren Prozessbevollmächtigten ausgehen.

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat auch seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verletzt (mit Ausnahme der Rüge unter 4.).

aa) Ohne Erfolg rügt die [X.]eschwerde insoweit zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof ein Sachverständigengutachten beauftragt und nicht stattdessen vorrangig Personen befragt hat, die den Kläger bereits ärztlich untersucht hatten oder die sich in sonstiger Weise über die Dienstunfähigkeit des [X.] zum [X.]punkt seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im Jahre 2006 hätten äußern können. Das betrifft die Vernehmung sämtlicher in der [X.]eschwerdeschrift genannten Personen.

Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. [X.]eschlüsse vom 10. November 1992 - [X.]VerwG 3 [X.] 52.92 - [X.]uchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 S. 2 und vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]ei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend nicht nur substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, sondern auch, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ([X.]eschluss vom 13. Oktober 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 119.07 - [X.]uchholz 235.1 § 69 [X.]DG Nr. 5 Rn. 4 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Rahmen entscheidet das Gericht über die Art der heranzuziehenden [X.]eweismittel und den Umfang der [X.]eweisaufnahme nach Ermessen. Fehlt dem Gericht die für die Sachverhaltsermittlung erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 24. Mai 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 118.05 - [X.]uchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 16 Rn. 3 = NVwZ 2007, 345 m.w.N. und vom 20. März 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 59.12 - juris Rn. 9).

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist eine schwerwiegende, tief in die Rechtsstellung des [X.]eamten eingreifende Maßnahme. Die [X.]eurteilung der Dienstunfähigkeit setzt in der Regel medizinische Kenntnisse voraus, die das Gericht nicht hat. Deshalb ist im Regelfall ein ärztliches Gutachten erforderlich, dessen Erstellung auch nicht die [X.]efragung von Personen vorgeschaltet werden muss, die ärztliche Diagnosen gestellt haben oder sich in sonstiger Weise über die Dienstunfähigkeit des [X.]eamten zum [X.]punkt der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand äußern können, wie hier Personalverantwortliche, Ärzte, Personalratsmitglieder und Nachbarn, deren [X.]efragung der Kläger vermisst. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Senat im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO eine sachverständige medizinische [X.]ewertung der vorliegenden ärztlichen [X.]efunde für erforderlich gehalten hat.

bb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Verwaltungsgerichtshof den Sachverständigen beauftragt hat, das Gutachten auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu erstatten, nachdem der Kläger die erbetene Schweigepflichtentbindung nicht abgegeben hatte.

Mit Schreiben vom 1. März 2011 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] hat der Sachverständige ausgeführt, er halte es vor einem noch anzuberaumenden persönlichen Untersuchungstermin mit dem Kläger für geboten, die vollständigen Aufzeichnungen und Unterlagen von mehreren, im Einzelnen aufgeführten Ärzten und Therapeuten einzusehen. Da der Kläger eine frühere, ca. acht Jahren zuvor erteilte [X.] zwei Jahre später widerrufen hatte, bat er um die erneute Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht. Nachdem der Kläger dieser [X.]itte in der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht nachgekommen war, beauftragte der Verwaltungsgerichtshof den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens auf der Grundlage der sonstigen ihm zur Verfügung stehenden [X.].

Wenn - wie hier - ein gerichtlich bestellter ärztlicher Sachverständiger zur Erfüllung seines Gutachtensauftrags die Einsichtnahme in bestimmte, früher erstellte und im Einzelnen benannte ärztliche Unterlagen für erforderlich hält, dann ist eine Aufforderung an den [X.]eamten, insoweit eine [X.] abzugeben, regelmäßig nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Gibt der [X.]eamte die erbetene Erklärung nicht ab, dann kann und muss der Sachverständige sein Gutachten auf der [X.]asis der sonstigen - ihm zugänglichen - Informationen erstatten. Hiervon zu unterscheiden ist, ob es für eine im Verfahren zur Überprüfung einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ergehende gerichtliche Anordnung an den [X.]eamten, seine bisher behandelnden und begutachtenden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. [X.]eschluss vom 21. Februar 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 24.12 - [X.] 2014, 100 Rn. 7), ob und inwieweit bei einer unberechtigten Nichtbefolgung einer angeordneten ärztlichen Untersuchung oder einer zu Unrecht verweigerten Schweigepflichtentbindung nach den Grundsätzen zur [X.]eweisvereitelung von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. Urteile vom 26. April 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 17.10 - [X.]uchholz 237.6 § 226 NdsL[X.]G Nr. 1 Rn. 12 und vom 30. Mai 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 68.11 - [X.]VerwGE 146, 347 Rn. 14 sowie [X.]eschlüsse vom 5. November 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 60.13 -NVwZ 2014, 530 Rn. 5 und vom 26. Mai 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 69.12 - Rn. 14 und ob der Sachverständige vor der Erstellung des Gutachtens den betreffenden [X.]eamten befragen und untersuchen muss (dazu sogleich unter 4.).

cc) Auch soweit die [X.]eschwerde in der vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Übersendung der Personalakten trotz Widerspruchs gegen die Übersendung einzelner [X.]estandteile (Vorgänge aus der [X.] vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 22. Juni 2006) eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sieht, weil der Gutachter damit Kenntnis von den Kläger stark belastenden Aussagen und Sachverhalten erhalten hätte, sodass er das Gutachten nicht mehr unvoreingenommen habe anfertigen können, kann sie damit nicht durchdringen.

Nach Art. 100e Abs. 1 Satz 3 [X.]ayerisches [X.]eamtengesetz in der im [X.]punkt der Zurruhesetzungsverfügung im Februar 2006 geltenden Fassung vom 27. August 1998 (GV[X.]l S. 702; vgl. auch § 111 Abs. 1 Satz 3 [X.][X.]G) konnte schon im behördlichen Verfahren einem begutachtenden Arzt die Personalakte ohne Einwilligung des [X.]eamten vorgelegt werden, soweit dies für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens erforderlich war. Dies gilt erst recht in einem gerichtlichen Verfahren. Die [X.]eschwerde legt in keiner Weise dar, woraus sich die Unzulässigkeit der Übermittlung der beanstandeten Unterlagen ergeben soll.

dd) Die Ablehnung der [X.]efangenheitsanträge gegen den Sachverständigen begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel.

Ein Sachverständiger kann nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus denselben Gründen wie ein [X.] abgelehnt werden. Die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO und § 42 Abs. 2 ZPO) ist bereits gegeben, wenn ein am Verfahren [X.]eteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Tatsächliche [X.]efangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein", d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob der beanstandete Umstand für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln (stRspr; vgl. zuletzt [X.]eschluss vom 11. Februar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 58.12 - Rn. 16 unter Hinweis auf [X.]VerfG, [X.] vom 25. Juli 2012 - 2 [X.]vR 615/11 - NJW 2012, 3228 Rn. 12 f. und vom 12. Dezember 2012 - 2 [X.]vR 1750/12 - [X.], 294 Rn. 14 m.w.N.).

Soweit der damalige [X.]evollmächtigte des [X.] ausweislich der Sitzungsniederschrift den Ablehnungsantrag darauf gestützt hat, dass die auf die Feststellung der Dienstfähigkeit statt auf gesundheitsbezogene Leistungseinschränkungen und dienstliche Anforderungen gerichtete Zielstellung des [X.] die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit rechtfertige, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass ein aus der Sicht eines [X.]eteiligten fehlerhafter [X.]eweisbeschluss nicht die Annahme der [X.]efangenheit des solchermaßen beauftragten Sachverständigen begründen kann; ob der Ablehnungsantrag rechtzeitig im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 2 ZPO gestellt war, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Soweit der damalige [X.]evollmächtigte des [X.] auf seinen Schriftsatz vom 30. April 2012 [X.]ezug genommen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dieser Schriftsatz nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO genüge und der damalige [X.]evollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung diesen Gesichtspunkt auch nicht als eigenen Antrag formuliert habe. Dieser in der Niederschrift protokollierten [X.]egründung des Gerichts ist der damalige [X.]evollmächtigte des [X.] nicht entgegengetreten, insbesondere hat er keinen neuen, auf andere Gesichtspunkte gestützten Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen gestellt. Im Übrigen sind sämtliche Gesichtspunkte, die in der [X.]eschwerdeschrift als [X.]elege für die Voreingenommenheit des Sachverständigen angeführt werden, Ausdruck dessen, dass der Kläger die [X.]ewertungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen für falsch hält, zeigen aber keine Voreingenommenheit des Sachverständigen auf, die sein Gutachten und seine Erläuterungen des Gutachtens unverwertbar machen würden. Dies gilt insbesondere für die Einschätzung des Sachverständigen zu Einwendungen des [X.] als Ausdruck von Querulantentum und zu seiner Annahme, der Kläger habe seine psychische Störung bewusst „dissimuliert" und somit einen Teil seiner Ärzte und Therapeuten getäuscht.

ee) Dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Einholung eines weiteren, von einem anderen Sachverständigen zu erstattendes Gutachtens abgelehnt hat, ist verfahrensrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann [X.] sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die [X.]ildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Ein weiteres Gutachten ist hiernach einzuholen, wenn sich dem Gericht eine weitere [X.]eweiserhebung aufdrängen musste, weil bereits vorliegende Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck erfüllen konnten. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten, der das bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, verpflichten das [X.] für sich genommen nicht, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 14. April 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 80.10 - juris Rn. 7, vom 31. Oktober 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 33.12 - juris Rn. 34 m.w.N. und vom 25. Februar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 57.12 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Der Verwaltungsgerichtshof musste kein weiteres Gutachten einholen. Da die Gesichtspunkte, mit denen der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens in der mündlichen Verhandlung begründet wurde, im [X.] dieselben waren wie diejenigen, aus denen die [X.]efangenheit des Sachverständigen hergeleitet wurde - die Notwendigkeit der Erstattung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen wurde gerade in der vermeintlichen [X.]efangenheit des bisherigen Sachverständigen gesehen -, kann auf die obigen Ausführungen hierzu (Rn. 36) [X.]ezug genommen werden.

c) Dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass der Kläger während des [X.]erufungsverfahrens die für ihn geltende Altersgrenze erreicht hatte, die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung nicht als erledigt angesehen hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Zum einen hat sich die Zurruhesetzungsverfügung nicht dadurch erledigt, dass der Kläger die Altersgrenze erreichte (vgl. oben unter 1.). Zum anderen hat der Kläger selbst seinen Klageantrag nicht umgestellt, sei es, dass er das Verfahren für erledigt oder - im Falle der Nichtzustimmung des [X.] - die Feststellung der Erledigung beantragt hat.

4. [X.]egründet ist dagegen die Rüge, die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sei dadurch verletzt, dass der Sachverständige den Kläger nicht persönlich befragt und untersucht hat, ggfs. nach erneuter Aufforderung.

Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn es - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 40) - grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr; vgl. Urteil vom 30. Oktober 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.12 - NVwZ 2014, 372 Rn. 35 und [X.]eschluss vom 31. Oktober 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 34). Gleiches gilt, wenn das Gutachten auf einer erkennbar unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruht (Urteil vom 30. Oktober 2013 a.a.[X.] Rn. 36).

Welche Untersuchungen erforderlich sind, um eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstattung eines ärztlichen Gutachtens zu schaffen, ist eine vom Sachverständigen zu beurteilende medizinische Frage. Im Regelfall dürfte eine persönliche [X.]efragung und Untersuchung des [X.]eamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit insbesondere dann unabdingbar sein, wenn - wie hier - psychische Krankheiten im Raum stehen. Ob auch für die [X.]eurteilung eines Krankheitsbildes zu einem länger zurückliegenden [X.]raum eine persönliche Untersuchung des [X.]eamten angezeigt ist, ist ebenfalls eine vom Sachverständigen zu beurteilende medizinische Frage. Vielfach wird nicht von vornherein auszuschließen sein, dass die persönliche [X.]efragung Rückschlüsse auch für den ärztlichen [X.]efund zu einem früheren [X.]punkt ermöglicht. Der Sachverständige muss deshalb plausibel begründen, warum er gleichwohl von einer persönlichen [X.]efragung und Untersuchung des [X.]etroffenen absieht.

Im vorliegenden Fall ist das Absehen von der persönlichen [X.]efragung des [X.] nicht plausibel begründet. Der vom Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung hierzu befragte Sachverständige hat ausweislich der Sitzungsniederschrift ausgeführt, er habe den Kläger zum Inhalt der Unterlagen befragen wollen, deren Zugänglichmachung er mittels der [X.] erbeten hatte. Nach deren Verweigerung habe er auf die persönliche Untersuchung insbesondere deshalb verzichtet, weil es für den maßgeblichen [X.]raum von 2002 bis 2006 [X.]efunde gegeben habe, die er ohne persönliche Einvernahme habe bewerten und begutachten können. Eine Untersuchung im Jahre 2011 hätte nicht „automatisch" Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Jahre 2006 zugelassen.

Diese [X.]egründung verkennt zum einen den Maßstab für das Absehen von einer grundsätzlich angezeigten persönlichen Untersuchung. Es genügt nicht, dass eine Untersuchung nicht „automatisch" Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu dem maßgeblichen früheren [X.]punkt zulässt; vielmehr muss von vornherein ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich sein, dass solche Rückschlüsse gezogen werden können.

Unabhängig davon ist diese [X.]egründung auch deshalb nicht plausibel, weil der Sachverständige mit dieser [X.]egründung von vornherein von einer persönlichen [X.]efragung und Untersuchung des [X.] hätte absehen können. Seine vorstehend wiedergegebene [X.]egründung steht im Widerspruch dazu, dass der Sachverständige mit Schreiben vom 1. März 2011 den damaligen [X.]evollmächtigten des [X.] um die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu einzelnen medizinischen Unterlagen gebeten hat mit [X.]lick auf einen „noch anzuberaumenden persönlichen Untersuchungstermin" mit dem Kläger. Demnach hielt der Sachverständige also zu diesem [X.]punkt eine persönliche Untersuchung des [X.] noch für erforderlich. Dass der Kläger die erbetene Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zwecks Einsichtnahme in die früheren ärztlichen Unterlagen nicht abgegeben hat, war kein plausibler Grund für das spätere Absehen von einer persönlichen Untersuchung des [X.].

In seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 27. Juni 2011 hat der Gutachter zudem selbst ausgeführt, ohne Entbindung von der Schweigepflicht - und damit Kenntnis der Unterlagen dieser Ärzte - werde es sehr schwierig sein, das geforderte Gutachten zu erstatten. Zu diesem [X.]punkt ging der Gutachter noch davon aus, dass er den Kläger auf der Grundlage dieser ärztlichen Unterlagen untersuchen und befragen werde. Dann ist es ohne nähere - bislang nicht vorliegende - [X.]egründung nicht plausibel, weshalb der Gutachter später angenommen hat, er könne das vom Gericht erbetene Gutachten mit einem geringeren Stand von Informationen erstatten, nämlich ohne die ihm nicht zugänglichen ärztlichen [X.]erichte und zudem ohne persönliche Untersuchung und [X.]efragung des [X.].

Auch die spätere [X.]itte des Verwaltungsgerichtshofs an den Sachverständigen, nachdem der Kläger die erbetene Schweigepflichtentbindung verweigert hatte, das Gutachten nunmehr auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden [X.] zu erstatten, war nur so zu verstehen, dass der Sachverständige sich durch die Nichtverfügbarkeit der früheren Unterlagen nicht an der Erstattung des Gutachtens gehindert sehen solle. Es besagte nicht - und hätte auch nicht besagen dürfen -, dass der Sachverständige auch auf die ihm mögliche, wenn auch wegen ihm nicht zugänglicher Unterlagen möglicherweise weniger ertragreiche persönliche Untersuchung des [X.] verzichten durfte.

Das vorhandene Gutachten ist also nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des [X.] zu ergänzen und ggfs. zu überarbeiten. Sollte sich der Kläger einer solchen Untersuchung verweigern, könnten hieraus ggfs. Rückschlüsse für die [X.]eurteilung der Dienstunfähigkeit gezogen werden (Urteil vom 30. Mai 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 68.11 - [X.]VerwGE 146, 347 Rn. 14).

Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 40 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F.

Meta

2 B 105/12

03.06.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. August 2012, Az: 3 B 09.1843, Urteil

§ 44 BBG, § 26 BeamtStG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.2014, Az. 2 B 105/12 (REWIS RS 2014, 5157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5157

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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