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PDF anzeigen[X.]in der [X.]hier: Bewilligung einer [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2001 [X.] [X.] beschlossen:Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsan-wältin H. aus [X.], ihr als Beistand der Nebenklägerinfür die Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung zubewilligen, an das [X.] abgegeben.Gründe:Die Rechtsanwältin wurde in der Hauptverhandlung vom 5. Januar 2000durch Beschluß des [X.] gemäß § 397 a StPO zum Beistand [X.] bestellt. Da die Bestellung im Sinne von § 397 a Abs. 1 Satz 1StPO über die jeweilige Instanz [X.], erfolgte eine Bestellung durch [X.] nicht. Ein entsprechender Antrag wurde durch [X.] 29. November 2000 für gegenstandslos erklärt.Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Nebenkläger als [X.] bestellt wird, gilt gemäß § 102 Abs. 2 [X.] die Vorschrift des § 99[X.] sinngemäß. Zuständig für die Bewilligung der Pauschvergütung [X.] § 99 Abs. 2 Satz 2 [X.] der [X.] nur, soweit er den- 3 -Rechtsanwalt bestellt hat. Da dies hier nicht der Fall ist, liegt die Zustigkeitnach § 99 Abs. 2 Satz 1 [X.] beim [X.], zu dessen Bezirkdas Gericht des ersten Rechtszugs rt. Das ist hier das [X.]Kln.[X.] [X.]Fischer Elf
Meta
24.10.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. 2 StR 372/00 (REWIS RS 2001, 902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 902
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 (s) Sbd. VIII - 126/05 (Oberlandesgericht Hamm)
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