Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 5 StR 113/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10307

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
5 StR 113/15

vom
3. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in Dr. [X.],
[X.] [X.],
[X.] Prof. Dr. König,
[X.] Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. November 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-gen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Straf-ausspruch bes
insbesondere geltend, das [X.] habe rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB angenommen. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen [X.] ist die Entscheidung des [X.]s nicht zu beanstanden (vgl. etwa [X.], Urteil vom 24. März 2015

5 StR 6/15 mwN).
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2
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4
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Ungeachtet des fehlenden [X.] bestand in objektiver Hinsicht eine Notwehrlage, die zu Gunsten des Angeklagten in die Gesamtwür-digung eingestellt werden durfte. Da dieser Umstand ausdrücklich nur mit ge-ringem Gewicht ([X.]) berücksichtigt worden ist, ist nicht zu
besorgen, dass das Schwurgericht dessen Bedeutung überschätzt hat. Dies gilt umso mehr, als es ausdrücklich das krasse Missverhältnis zwischen dem geringfügi-gen Anlass und den Folgen der Tat in seine Überlegungen einbezogen hat ([X.]).
Soweit die Revision meint, das Schwurgericht habe zu Unrecht nicht [X.], dass der überraschende

nach den Feststellungen mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte

Einsatz des Messers die Tat in die Nähe der objekti-ven Voraussetzungen der Heimtücke rücke, vermag auch dies einen durchgrei-fenden Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Der Senat schließt aus, dass dem sorg-fältig argumentierenden Schwurgericht der durch den Überraschungseffekt des Angriffs erhöhte Unrechtsgehalt der Tat (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 11. Okto-ber 1989

3 StR 196/89, [X.]R StGB § 213 Alt. 2 Opferverhalten 2, und vom 24. März 2015

5 StR 6/15) aus dem Blick geraten ist. Angesichts der dem Angriff vorausgegangenen aggressiven, von Beleidigungen und körperlichen Provokationen seitens des Geschädigten begleiteten Streits und des durch den Angeklagten zuvor mittels Gesten erfolgten Hinweises auf seine Bewaffnung kam diesem Umstand darüber hinaus keine bestimmende Bedeutung zu.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht auch unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststel-lungen besondere Umstände festgestellt, die eine strafmildernde Berücksichti-gung der Untersuchungshaft rechtfertigten ([X.]: fehlende Sprachkenntnis-se, fehlende familiäre und freundschaftliche Beziehungen in [X.], Schreibun-3
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kundigkeit) und nicht lediglich

was rechtsfehlerhaft gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2015

5 [X.])

den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt.

Sander

[X.] [X.]

König Feilcke

Meta

5 StR 113/15

03.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 5 StR 113/15 (REWIS RS 2015, 10307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10307

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