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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:171017BENVR23.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 23/16
Verkündet am:
17. Oktober 2017
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
SW Kiel Netz GmbH
[X.] § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9
a)
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] sind nur solche Personalzusatzkosten anzusehen, die beim Netzbetreiber entstehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber auf einer betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung be-ruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz-
oder Versorgungsleistungen darstellen (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2016 -
EnVR
27/15, [X.], 80 -
Infrawest GmbH).
b)
Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und einer Kostenbelastung des [X.] liegt auch dann vor, wenn der Netzbetreiber die Kosten aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs-
oder [X.] zu tragen hat.
[X.], Beschluss vom 17. Oktober 2017 -
EnVR 23/16 -
[X.]
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2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
Oktober 2017 durch die Präsidentin des [X.] [X.] und [X.]
Grüneberg, Dr.
Bacher, [X.] und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des Kartellsenats des [X.] vom 10.
März 2016 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der not-wendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Betroffene drei Viertel und die [X.] ein Viertel. Von den [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Be-troffene zwei Drittel und die [X.] ein Drittel.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für den [X.]raum bis 30.
August 2017 auf 11 Millionen Euro und für die [X.] danach auf 5,2 Millionen Euro festgesetzt.
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3
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Gründe:
A.
Die Betroffene betreibt ein Gasverteilnetz, das sie von ihrer alleinigen Gesellschafterin gepachtet hat. Diese stellt auf der Grundlage eines Personal-überleitungsvertrags zugleich einen großen Teil der bei der Betroffenen [X.] Mitarbeiter.
Mit Beschluss vom 25.
April 2014 hat die [X.] die Erlös-obergrenzen für die zweite Regulierungsperiode niedriger als von der [X.] begehrt festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat den Bescheid aufgehoben und die [X.] verpflichtet, die Betroffene zu mehreren Punkten neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde der Betroffenen hat es zu-rückgewiesen. Diese Entscheidung greifen beide Beteiligten mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde
an.
Die Betroffene wendet sich gegen den Ansatz eines passiven Bilanzaus-gleichspostens und gegen die Nichtberücksichtigung von Forderungen gegen die Betroffene in der Bilanz der Verpächterin. Die [X.] wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht bestimmte Personalkosten als dau-erhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile angesehen hat.
Hinsichtlich anderer, zunächst ebenfalls mit der Rechtsbeschwerde an-gegriffener Punkte, zu denen das Beschwerdegericht überwiegend eine der Betroffenen günstige Entscheidung getroffen hat,
verfolgen die Beteiligten ihr ursprüngliches Begehren im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Entschei-dungen des [X.]s nicht weiter. Dies betrifft die Höhe des berücksichtigten [X.], die Verzinsung des [X.], die Berücksichtigung von Rückstellungen für das [X.] und die Bestimmung der kalkulatori-schen Gewerbesteuer nach der so genannten [X.].
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4
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B.
Die zulässigen Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Die von der [X.] mit Beschluss vom 23.
August
2016 ausgesprochene Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat nicht zu einer Erledigung geführt. Der angefochtene Bescheid bleibt jedenfalls so [X.], bis die Rücknahmeentscheidung Bestandskraft erlangt. Diese Vorausset-zung ist bislang nicht eingetreten, weil die Betroffene die [X.] ebenfalls angefochten hat.
II.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt [X.]:
Die Einordnung des passiven [X.]s als zinslos zur Verfügung stehendes Kapital im Sinne von §
7 Abs.
2 Satz
1 und Satz
2 Nr.
5 [X.] sei nicht zu beanstanden. In dieser Position seien Beträge beziffert, die das Aktivvermögen der Verpächterin deckten und nicht verzinslich seien. Dem entsprechend habe der [X.] die Ansatzfähigkeit von passi-ven Rechnungsabgrenzungsposten als [X.] bereits ausdrücklich [X.].
Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Nichtberücksichtigung von [X.] gegen die Betroffene im Umlaufvermögen der Verpächterin. Dass die entsprechenden Verbindlichkeiten bei der Betroffenen vollständig als Abzugs-kapital in Ansatz gebracht würden, reiche nicht aus, um die Forderungen bei der Verpächterin als [X.]es Umlaufvermögen einzuordnen. Es bedürfe vielmehr stets des Nachweises, dass die entsprechenden [X.] kurzfristig getilgt werden müssten. Daran fehle es im Streitfall.
Entgegen der Auffassung der [X.] seien hingegen be-stimmte Kosten, die die Betroffene aufgrund des [X.] 5
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für die bei ihr tätigen, aber bei der Verpächterin angestellten Mitarbeiter trage, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile zu bewerten. Zwar beträfen die einschlägigen Regelungen in §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9, 10 und 11 [X.] grundsätzlich nur Kosten für Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren [X.] zum Netzbetreiber stünden. Eine am Regelungszweck der [X.] orientierte Auslegung spreche aber dafür, sie auch auf Kosten für [X.] anzuwenden, die aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung für den Netzbetreiber tätig seien. Diese Konstellation liege im Streitfall vor.
III.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Berücksichtigung eines passiven [X.]s beim [X.] der Verpächterin als rechtmäßig angesehen.
a)
Als [X.] ist gemäß §
7 Abs.
2 Satz
1 [X.] das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Hierzu gehören gemäß §
7 Abs.
2 Satz
2 Nr.
5 [X.] neben den in Nr.
1 bis 4 der genannten Vorschrift aufgezählten Positionen auch sonstige
Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von [X.] zinslos zur Verfügung stehen.
b)
Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei einem passiven [X.], der darauf beruht, dass ein Versorgungsunternehmen getrennte Bilanzen für einzelne [X.] aufzustellen hat, um eine Verbindlichkeit im Sinne von §
7 Abs.
2 Satz
2 Nr.
5 [X.] handelt.
[X.])
Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten sind [X.] zu bilden, wenn sich bei der Erstellung einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich unterschiedliche Werte auf der Aktiv-
und der Passivseite ergeben.
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Eine solche Differenz kann
auftreten, weil Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die mehrere Tätigkeitsbereiche betreffen, typischerweise
nach unterschiedlichen Maßstäben auf die einzelnen Bereiche zu verteilen sind.
Ein passiver [X.] ist zu bilden, wenn die Summe der einem Tätig-keitsbereich zugeordneten [X.] die Summe der ihm zugeordneten Passiva übersteigt.
bb)
Hieraus ergibt sich, dass ein passiver [X.] als Verbindlichkeit im Sinne von §
7 Abs.
2 Satz
2 Nr.
5 [X.] anzusehen ist.
Entgegen der Auffassung der Betroffenen sind als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Forderungen anzusehen, die einem Dritten gegen das Versorgungsunternehmen zustehen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fällt darunter vielmehr auch eine kalkulatorische Passivposition, die sich daraus ergibt, dass das Unternehmen in verschiedenen Bereichen tätig ist und aufgrund energiewirtschaftsrechtlicher Vorgaben für einzelne [X.] gesonderte Bilanzen
erstellt.
Die Aufzählung in §
7 Abs.
2 Satz
2 [X.] dient der Konkretisierung des in §
7 Abs.
2 Satz
1 [X.] normierten Grundsatzes, wonach zinslos zur Verfügung stehendes Kapital grundsätzlich als [X.] zu behandeln ist. §
7 Abs.
2 Satz
2 Nr.
5 bildet den letzten Punkt dieser Aufzählung und ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Diese Funktion ist bei der Auslegung des da-nach maßgeblichen Begriffs "sonstige Verbindlichkeiten" zu berücksichtigen. Deshalb kommt der Frage, ob es sich um eine Verbindlichkeit im Rechtssinne handelt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um eine Position handelt, in der sich eine (zinslose) Überlassung von [X.] durch Dritte widerspiegelt. Diese Voraussetzung ist in der im Streitfall zu be-urteilenden Konstellation erfüllt.
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7
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Wenn sich in einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich aufgrund der oben geschilderten Zusammenhänge ein Überschuss der [X.] über die Passiva ergibt, bedeutet dies wirtschaftlich, dass einem
Teil des eingesetzten Vermögens [X.] gegenüber stehen, die einem anderen [X.] zuzuordnen sind. Diese Konstellation ist im Zusammenhang mit §
7 Abs.
2 [X.] gleich zu behandeln wie eine Überlassung von [X.] durch Dritte. Zwar handelt es sich, wie die Betroffene im Ansatz zutreffend geltend macht, um Vermögen desselben Rechtsträgers, so dass [X.] Forderung im Rechtssinne entstehen kann. Die Aufstellung einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich dient aber gerade dem Zweck, die Vermö-genslage für diesen Bereich unabhängig von der Tätigkeit in anderen Bereichen zu bewerten. Die Abdeckung von Vermögenswerten durch [X.]
aus
einem anderen Bereich muss deshalb gleich
behandelt werden wie eine Abdeckung von Vermögenswerten
durch Mittel, die von einem Dritten zur [X.] gestellt wurden. Nach dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck der [X.] ist eine solche Passivposition deshalb als Verbindlichkeit im Sinne von §
7
Abs.
2 Satz
2 Nr.
5 [X.]
anzusehen.
cc)
Aus der Rechtsprechung des [X.]s zur Berücksichtigung von akti-ven Rechnungsabgrenzungsposten ergibt sich entgegen der Auffassung der Betroffenen keine abweichende Beurteilung.
Der [X.] hat entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten nicht als Eigenkapital im Sinne von §
7 Abs.
1 [X.] anzusehen sind ([X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
KVR
39/07, [X.], 323 Rn.
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Vattenfall). Hieraus kann für die Behandlung von [X.] schon des-halb nichts hergeleitet werden, weil für aktive und passive Rechnungsabgren-zungsposten unterschiedliche Regeln gelten. Erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden, die zur Bildung von passiven Rechnungsabgren-zungsposten führen können, sind nach der
ausdrücklichen Regelung in §
7 Abs.
2 Satz
2 Nr.
2 [X.] als [X.] anzusetzen. Auf diesen Unter-21
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schied hat der [X.] bereits in der zitierten Entscheidung ausdrücklich [X.].
Vor diesem Hintergrund bedarf es im Streitfall nicht der
Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen aktive [X.] als Eigen-kapital im Sinne von §
7 Abs.
1 [X.] anzusehen sind. Ebenso wie bei Rechnungsabgrenzungsposten könnten aus der Beantwortung dieser Frage keine Rückschlüsse für die Behandlung von passiven [X.] gezogen werden, weil §
7 Abs.
2 [X.] für diese eine eigenständige Rege-lung enthält.
c)
Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der zu beurteilende passive [X.] Mittel
repräsentiert, die dem Versorgungsunternehmen zinslos zur Verfügung stehen.
Entgegen der Auffassung der Betroffenen steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass es sich bei dem [X.] um einen reinen Bilanzan-satz handelt, dem keine konkreten Vermögenswerte zugeordnet sind. [X.] ist vielmehr, dass die
Betroffene über [X.] verfügt, für deren Aufbringung kein Eigenkapital eingesetzt werden muss und keine Zinsen zu entrichten sind.
d)
Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat die Berücksichtigung als Abzugsposten nicht zwingend zur Folge, dass der Wert des betriebsnot-wendigen Umlaufvermögens entsprechend höher anzusetzen ist.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann ein hohes [X.] zwar dazu führen, dass mehr an Umlaufvermögen vorgehalten werden muss ([X.], Beschluss vom 3.
März 2009 -
EnVR 79/07, [X.], 19 Rn.
33 -
SWU Netze). Die Betriebsnotwendigkeit eines höheren Umlaufvermögens ergibt sich aber
nicht schon aus dem Vorhandensein von [X.]. Sie ist vielmehr 23
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im Einzelfall zu prüfen ([X.] [X.], 19 Rn.
33 -
SWU-Netze, Beschluss vom 7.
April 2009 -
EnVR 6/08, [X.], 25 Rn.
45 -
Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar).
Konkreter Vortrag der Betroffenen, aus dem
sich die Betriebsnotwendig-keit im Streitfall ergibt, ist mit der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
2.
Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass Forderungen der Verpächterin gegen die Betroffene und andere mit ihr verbun-dene Unternehmen nicht als [X.]es
Umlaufvermögen zu berück-sichtigen sind.
a)
Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich die Berücksich-tigungsfähigkeit auch in diesem Zusammenhang nicht schon aus dem [X.], dass die betreffenden Forderungen bei der Betroffenen als Abzugskapi-tal angesetzt worden sind.
Die Rechtsprechung des [X.]s, wonach die Wertansätze von [X.] und Passiva grundsätzlich denselben zeitlichen Vorgaben zu unterwerfen sind ([X.], Beschluss vom 23.
Juni 2009 -
EnVR 76/07 Rn.
13), ist hierbei nicht [X.].
Im Streitfall geht es weder um unterschiedliche zeitliche Vorgaben noch um sonstige Abweichungen im Bewertungsmaßstab, sondern um die [X.], inwieweit die sich aus der Bilanz ergebenden Werte bei der Bestimmung des zu verzinsenden Eigenkapitals und des [X.] zu berücksichtigen sind. Hierfür gelten gemäß §
7 Abs.
1 und 2 [X.] jeweils unterschiedliche Regeln. Insbesondere darf Vermögen gemäß §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4 [X.] nur insoweit berücksichtigt werden, als es [X.] ist.
Wie bereits oben dargelegt wurde, stellt der Umstand, dass hohes [X.] vorhanden ist, keinen hinreichenden Grund dar, um die Betriebs-notwendigkeit zu bejahen. Für den Fall, dass eine zum Umlaufvermögen des 28
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Verpächters gehörende Forderung zugleich als [X.] auf Seiten des Pächters zu berücksichtigen ist, gilt nichts anderes.
Ob eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dann zu beja-hen wäre, wenn die Regulierungsbehörde die pauschale Bemessung des [X.] auf Seiten des Verpächters und des Pächters nach unterschiedlichen Regeln vornimmt (in diesem Sinne [X.], Beschluss vom 11.
November 2015 -
3
Kart
94/14, juris Rn.
60), bedarf keiner Entscheidung. Im Streitfall hat die [X.] -
anders als in dem vom [X.] entschiedenen Fall -
als betriebsnot-wendiges Umlaufvermögen sowohl bei der Verpächterin als auch bei der Be-troffenen jeweils ein Zwölftel
der anerkennungsfähigen Netzkosten angesetzt. Damit fehlt es an der Heranziehung unterschiedlicher Maßstäbe.
Dass diese Handhabung aus Sicht der [X.] auf einem Versehen beruht, ist unerheblich. Für die Beurteilung des angefochtenen Be-scheids ist ausschließlich von Bedeutung, welchen Maßstab die Bundesnetz-agentur tatsächlich angewendet hat.
b)
Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich aus §
4 Abs.
5 [X.] keine abweichende Beurteilung.
Nach §
4 Abs.
5 Satz
1 [X.] können Betreiber von [X.] oder Kostenbestandteile, die auf
Grund einer Überlassung be-triebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre.
Hieraus ergibt sich, wie der [X.] bereits entschieden hat, lediglich, dass die Kosten, die anfielen, wenn der Betreiber zugleich Eigentümer wäre, eine Obergrenze für die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten bilden. Eine [X.] resultierende Korrektur hat aber lediglich punktuellen Charakter und ändert 33
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nichts daran, dass die Vermögenssphären von [X.] und [X.] grundsätzlich getrennt zu betrachten sind ([X.], Beschluss vom 25.
April 2017 -
EnVR
57/15 Rn.
45 -
SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).
Entgegen der Auffassung der Betroffenen darf die nach §
4 Abs.
5 Satz
1 [X.] relevante Obergrenze deshalb nicht in der Weise bestimmt werden, dass die Vermögenssphären von [X.] und Netzbetreiber [X.] zusammengelegt werden. Bei den nach §
4 Abs.
5 Satz
1 [X.] rele-vanten Kosten, die anfielen, wenn der
Netzbetreiber Eigentümer der Anlagen wäre, handelt es sich zwar notwendig um hypothetische Werte, weil [X.] und [X.] in den betroffenen Fällen gerade nicht identisch sind. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Kostenbetrachtung voll-ständig losgelöst von der tatsächlichen Kostensituation erfolgen darf. Soweit dies möglich ist, sind die hypothetischen Kosten, die dem Betreiber als Eigen-tümer entstehen würden, vielmehr anhand der tatsächlichen Kostensituation zu ermitteln. Hierfür bilden die Kosten des [X.]s
einen
geeigneten
Maßstab. Eine weitergehende Abstraktion durch hypothetische Zusammenle-gung der Vermögenssphären von Eigentümer und Betreiber würde [X.] darauf hinauslaufen, dass die tatsächliche Situation in weitem Umfang un-berücksichtigt bliebe und rein fiktive Werte herangezogen würden. Dies ist mit der Zielsetzung von §
4 Abs.
5 Satz
1 [X.] nicht vereinbar.
c)
Hinsichtlich der Forderungen der Verpächterin gegen andere ver-bundene Unternehmen, auf die die Betroffene ihren Angriff hilfsweise stützen will, gilt nichts Abweichendes. Auch insoweit begründen weder die Existenz sol-cher Forderungen noch der Umstand, dass sie beim Schuldner als Abzugskapi-tal angesetzt werden, deren Betriebsnotwendigkeit.
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3.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht
ferner entschieden, dass die geltend gemachten Personalkosten für Mitarbeiter, die der Betroffenen von der Verpächterin überlassen werden, nach §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9, 10 und 11 [X.] als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen sind.
a)
Wie der [X.] an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, setzt §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] voraus, dass die in Rede stehenden Kosten beim Netzbetreiber entstehen ([X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2016
EnVR
27/15, [X.], 80 Rn.
8
ff. -
Infrawest GmbH).
b)
Entgegen der Auffassung der [X.] ergibt sich daraus nicht
zwingend, dass der Netzbetreiber an der betrieblichen oder tarifvertragli-chen Vereinbarung, auf der die Kosten beruhen, beteiligt sein muss oder dass zwischen ihm und den Mitarbeitern, die die Leistungen erhalten, ein Arbeitsver-trag bestehen muss. Der nach §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] erforderliche Zusammenhang ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Lohnzusatz-
oder
Versorgungsleistungen an Bedienstete aufgrund einer [X.] mit Dritten, insbesondere mit dem originär zur Leistung verpflichteten Arbeitgeber,
zu tragen hat.
§
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] knüpft allerdings insoweit an rechtliche Beziehungen an, als die Kosten auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruhen müssen. Daraus ergibt sich, wie der [X.] an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, dass zwischen der Vereinbarung und der Kostenbelastung des Netzbetreibers ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss ([X.]
[X.], 80 Rn.
20
f.
-
Infrawest GmbH).
§
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] schreibt indes nicht zwingend vor, dass der Netzbetreiber an der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung als Vertragspartei beteiligt sein muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der [X.] die auf der Vereinbarung beruhenden Kosten aus einem anderen Rechts-41
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grund zu tragen hat und sie sich für ihn als Kosten für Lohnzusatz-
oder Ver-sorgungsleistungen darstellen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist an-hand der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen, weil §
11 Abs.
2 [X.] grundsätzlich an diese anknüpft.
c)
Die von der [X.] aufgezeigte Entstehungsgeschichte der am 17.
September 2017 in [X.] getretenen Fassung von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
In den Materialien zu der geänderten Fassung, in
der als maßgeblicher
Stichtag anstelle des 31.
Dezember 2008 nunmehr der 31.
Dezember 2016 festgelegt worden
ist, wird allerdings ausgeführt, die Neuregelung weite den Bestandsschutz von geltenden kollektivarbeitsrechtlichen Vereinbarungen von Versorgungsleistungen der beim Netzbetreiber direkt angestellten Mitarbeiter aus. Dem mag zu entnehmen sein, dass der Verordnungsgeber bei der Ände-rung davon ausging, die Vorschrift sei nur für Arbeitnehmer anwendbar, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben. Hieraus kann aber nicht abge-leitet werden, dass der Verordnungsgeber insoweit eine inhaltliche Änderung
gegenüber der früheren Rechtslage herbeiführen wollte. Er hat sich vielmehr auf eine Modifikation des Stichtags beschränkt und die Regelung im Übrigen unverändert gelassen.
Für die ursprünglich geltende Fassung von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] können, wie der [X.] bereits an anderer Stelle dargelegt hat, aus de-ren Entstehungsgeschichte keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden ([X.] [X.], 80 Rn.
11
ff. -
Infrawest GmbH). Angesichts dessen kommt dem Zweck der Vorschrift ausschlaggebende Bedeutung zu. Dieser setzt
aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis mit dem Netzbetreiber voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn zwischen der [X.] oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ein rechtlicher Zusammenhang besteht.
Für die neue Fas-45
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14
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sung gilt mangels einer inhaltlichen Änderung durch den Verordnungsgeber nichts anderes.
d)
Der danach erforderliche, aber auch ausreichende
Zusammenhang zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der [X.] für den Netzbetreiber ist, wie das Beschwerdegericht im [X.] an das [X.] ([X.], 371, juris Rn.
33
f.) zu Recht entschieden hat,
auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber [X.] einsetzt, die ihm von einem anderen Rechtsträger im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs-
oder [X.] zur Verfügung gestellt werden,
und der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese [X.] anfallenden Kosten
zu übernehmen.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung entstehen die Kosten für den [X.] in dieser Konstellation -
ebenso wie beim Einsatz eigener Arbeitnehmer -
nicht für die Inanspruchnahme einer fremden Dienstleistung, sondern für die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Bediensteten. Dass der Netzbetreiber für diese Bediensteten nicht als Arbeitgeber fungiert und dass er ihnen gegen-über nicht unmittelbar durch die betriebliche oder
tarifvertragliche Vereinbarung gebunden ist, auf der die Kostenbelastung beruht, ist nur für die rechtliche Ein-ordnung von Bedeutung, die
nach §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] insoweit nicht ausschlaggebend
ist.
e)
Entgegen der Auffassung der [X.] führt dieses Er-gebnis nicht zu einer dem Zweck von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] wider-sprechenden Wettbewerbsverzerrung.
Die Einordnung von Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile führt allerdings dazu, dass diese -
entsprechend der Vorgabe aus §
21a Abs.
4 Satz
6 [X.] -
nicht in den
Effizienzvergleich einbezogen werden. Dies schließt es aber nicht aus, bei Kosten für Lohnzusatz-
und Versorgungs-48
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15
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leistungen zu differenzieren zwischen Kosten, die aufgrund eines Arbeitneh-merüberlassungs-
oder [X.] vom Netzbetreiber
zu tra-gen sind, und Kosten, die in die Kalkulation des nach anderen Kriterien bemes-senen Entgelts für eine vom Netzbetreiber in Anspruch genommene Dienstleis-tung eingeflossen sind. Diese Differenzierung ist vielmehr durch §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] vorgegeben, der Kosten der in Rede stehenden Art unter bestimmten, typisierten Voraussetzungen als dauerhaft nicht beeinflussbar [X.].
f)
Im Streitfall hat die Betroffene nach den Feststellungen des [X.]s aufgrund des [X.] die geltend ge-machten Personalzusatzkosten für die überlassenen Mitarbeiter in voller Höhe zu tragen.
Diese Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie [X.] deshalb den Ausgangspunkt für die rechtliche Überprüfung in der
Rechts-beschwerdeinstanz.
Vor diesem Hintergrund fallen die im Streitfall zu beurteilenden Kosten aus den oben dargelegten
Gründen -
anders als bei einem Dienstleistungsver-trag -
unter den Tatbestand von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.].
g)
Entgegen der Auffassung der [X.] hängt
die Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde weder von der Frage ab, ob die Be-troffene im Hinblick auf die bestehenden Verpflichtungen Rückstellungen gebil-det und diese als [X.] angesetzt hat, noch davon, ob
und inwieweit die Betroffene hierzu verpflichtet ist.
Sollte die Betroffene die Bildung solcher Rückstellungen entgegen bi-lanzrechtlichen Vorschriften unterlassen haben, hätte dies allenfalls zur Folge, dass die für die Bestimmung des Ausgangsniveaus maßgeblichen Kosten im 52
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Rahmen der gebotenen Neubescheidung auch insoweit zu korrigieren sind. Auf die Einordnung von Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbar im Sinne von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] hätte
ein diesbezüglicher Verstoß hinge-gen keine Auswirkungen.
Sollte die Betroffene nicht zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet sein, ergäbe sich hieraus entgegen der Auffassung der [X.] nicht, dass es an einer vollständigen Kostenübernahme durch den [X.] fehlt. Ob und
in welchem Umfang ein Netzbetreiber für Personalkosten der bei ihm angestellten Mitarbeiter Rückstellungen zu bilden hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Aus dem Umstand, dass ein Netzbetreiber für Personalkosten von Mitarbeitern, die aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs-
oder Perso-nalüberleitungsvertrags für ihn tätig sind, im Einzelfall keine Rückstellungen zu bilden hat, kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass es an einer die Anwen-dung von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] rechtfertigenden Kostenbelastung fehlt.
h)
Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass für die gel-tend gemachten Kosten für Betriebs-
und Personalratstätigkeit (§
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
10 [X.]) sowie für Berufsausbildung, Weiterbildung und Kinderta-gesstätten (§
11 Abs.
2
Satz
1 Nr.
11 [X.]) im Ergebnis nichts anderes gilt.
Die dafür einschlägigen Vorschriften in §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
10 und 11 [X.] stellen nur auf die jeweilige Kostenart ab. Ebenso wie bei §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
9 [X.] ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass nur Kosten erfasst sind, die der Netzbetreiber zu tragen hat. Die rechtliche Grundlage, aus der sich diese Pflicht ergibt, ist indes auch nach diesen [X.] grundsätzlich nicht ausschlaggebend.
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17
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Im Streitfall sind diese Kosten mithin ebenfalls als dauerhaft nicht beein-flussbar anzusehen, weil sie aufgrund des [X.]
von der Betroffenen zu tragen sind.
IV.
Damit erweisen sich beide Rechtsbeschwerden im noch anhängigen Umfang als unbegründet.
Die [X.] hat die Betroffene deshalb, wie vom [X.] angeordnet, zu folgenden Punkten neu zu bescheiden:
-
Korrektur des [X.] wegen Rückstellungen, die auf die [X.] entfallen;
-
Anerkennung der Personalkosten der übergeleiteten Mitarbeiter als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten, einschließlich der [X.].
Soweit das Beschwerdegericht die [X.] hinsichtlich weite-rer Punkte zur Neubescheidung verpflichtet hat, ist seine Entscheidung durch Rücknahme der Beschwerde wirkungslos geworden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
1 und 2 [X.], die Festsetzung des [X.] auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
1.
Obwohl beide Rechtsbeschwerden erfolglos geblieben sind, bedarf die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz der Abänderung.
Anlass dazu besteht zum einen, weil die vom Beschwerdegericht festge-legte
Kostenquote nach dem plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Betroffenen nicht den Quoten entspricht, mit denen die Beteilig-61
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ten in der Beschwerdeinstanz unterlegen sind, und zum anderen, weil die Be-troffene von ihrem mit der Beschwerde geltend gemachten Begehren teilweise auch insoweit Abstand genommen hat, als sie in der Beschwerdeinstanz ob-siegt hat, was als teilweise Rücknahme der Beschwerde mit entsprechender Kostenfolge anzusehen ist.
Bei Berücksichtigung dieser beiden Umstände hat die Betroffene drei Viertel der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Kosten zu tragen, weil sie mit ihrem ursprünglich geltend gemachten Begehren in entsprechender Höhe unterlegen ist.
2.
In der [X.] ist die Betroffene bezogen auf die in den [X.] geltend gemachten Streitpunkte -
deren Wert für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist -
zu zwei Drittel
und
bezogen auf die nach der teilweisen Bereinigung des Streits verbliebenen Punkte -
deren Wert für die Terminsgebühr maßgeblich ist -
zu einem Drittel
unterlegen.
67
68
-
19
-
Vor diesem Hintergrund hat die Betroffene von den gerichtlichen Kosten dieser Instanz zwei Drittel
zu tragen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist hingegen eine Kostenaufhebung angemessen, weil sich die Unterliegens-quoten vor und nach der teilweisen Bereinigung im Ergebnis ausgleichen.
[X.]
Grüneberg
Bacher
[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2016 -
16 Kart 3/14 -
69
Meta
17.10.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. EnVR 23/16 (REWIS RS 2017, 3820)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3820
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
EnVR 23/16 (Bundesgerichtshof)
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VI-3 Kart 16/13 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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