Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 30 W (pat) 10/12

30. Senat | REWIS RS 2015, 16712

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "diapo deutsche internet apotheke (Wort-Bild-Marke)/ILAPO " – Warenidentität und Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 065 515

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaber wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 9. Oktober 2008 angemeldete Marke

Abbildung

2

ist am 28. Januar 2009 unter der Nummer 30 2008 065 515 u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen in das vom [X.] geführte Register eingetragen worden:

3

„Klasse 03:

4

Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel;

5

Klasse 05:

6

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide;

7

Klasse 44:

8

Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft“.

9

In dem genannten Umfang ist gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden aus der Marke 30 2008 015 736

[X.]

die am 10. März 2008 angemeldet und am 29. Juli 2008 mit folgendem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragen worden ist:

„Klasse 03:

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetika;

Klasse 05:

pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandsmittel, Desinfektionsmittel;

Klasse 35:

Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, Hygienepräparate, Medizinprodukte, diätetische Erzeugnisse, Nahrungsergänzungsmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetika, auch über das Internet“.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

„Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel;

pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide;

medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere“.

Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Die Markenstelle hat angenommen, dass im Umfang der Teillöschung zwischen den Vergleichsmarken eine klangliche Verwechslungsgefahr besteht. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Für den [X.] sei davon auszugehen, dass der Bestandteil „[X.]“ den Gesamteindruck der angegriffenen Marke präge. Die weiteren [X.]e „[X.] apotheke“ seien lediglich ein beschreibender Hinweis auf die Bezugsquelle. Zudem trete diese Wortfolge auch visuell hinter dem deutlich größer geschriebenen Markenwort „[X.]“ zurück. Dass der Bestandteil „[X.]“ das Akronym der Wortfolge „[X.] apotheke“ sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Wegen der klein gehaltenen und daher schwer erkennbaren Schrift sei bereits zweifelhaft, ob der Verkehr überhaupt erkenne, dass das Wort „[X.]“ aus den Anfangsbuchstaben der Wortfolge „[X.] apotheke“ gebildet sei. In der konkreten Ausgestaltung werde der Verkehr vielmehr den Zeichenteil „[X.]“ als das eigentliche [X.] und Merkwort verstehen und die Marke damit benennen. Die demnach zu vergleichenden Worte „[X.]“ und „[X.]“ stimmten in [X.], [X.] und [X.] überein. Die vorhandenen Abweichungen seien nicht geeignet, ein sicheres [X.] der [X.] zu gewährleisten, obwohl sie sich am Wortanfang befänden. Die klangschwachen Konsonanten „d“ bzw. „l“ träten hinter dem Vokal „i“ zurück. Die von der Teillöschung betroffenen Waren und Dienstleistungen seien teils identisch mit den Waren der Widerspruchsmarke, im Übrigen bestehe eine enge bis mittlere Ähnlichkeit.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber. Nach ihrer Auffassung kann die in der angegriffenen Marke beigestellte Wortfolge „[X.] apotheke“ nicht vernachlässigt werden. Die angegriffene Marke bilde eine Sinneinheit, weil das Wort „[X.]“ aus den Anfangsbestandteilen der genannten Wortfolge gebildet sei. Aber auch bei einer Gegenüberstellung der Worte „[X.]“ und „[X.]“ bestehe keine Gefahr von Verwechslungen, da zwischen den Wortanfängen „[X.]“ und „[X.]“ deutlich wahrnehmbare Unterschiede bestünden.

Die Markeninhaber beantragen,

den Beschluss des [X.]s vom 1. Dezember 2011 aufzuheben, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde der Markeninhaber zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss der Markenstelle. Das Wort „[X.]“ trete in der angegriffenen Marke deutlich als selbständig kennzeichnendes Element hervor, zumal die Wortfolge „[X.] apotheke“ glatt beschreibend sei. Die Markenwörter „[X.]“ und „[X.]“ bzw. „[X.]“ seien sowohl schriftbildlich als auch klanglich ähnlich. Insbesondere sei der in beiden Anfangssilben enthaltene Vokal „i“ gegenüber den insoweit abweichenden Konsonanten dominant.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die angefochtene Entscheidung der Markenstelle verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaber ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken in dem beschwerdegegenständlichen Umfang eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht, so dass es bei der gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgesprochenen Teillöschung zu verbleiben hat.

1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., vgl. u. a. [X.] [X.] Int. 2012, 754, 757 (Nr. 63) – [X.]; [X.], 237, 238 (Nr. 18 f.) - [X.]; [X.] 2015, 176 (Nr. 9) - [X.]/[X.]; [X.] 2014, 488 (Nr. 9) - [X.]/[X.]; [X.] 2013, 1239, 1241 (Nr. 24) - [X.]/Volks.Inspektion; [X.] 2013, 833, 835 (Nr. 30) - [X.]/[X.], jeweils [X.]).

2. Nach diesen Grundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

a) Was zunächst die zum Vergleich stehenden Produkte angeht, ist, da [X.] nicht aufgeworfen worden sind, von der [X.] auszugehen. Insoweit hat die Markenstelle angenommen, dass die von der angeordneten Teillöschung betroffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 05 und 44 der angegriffenen Marke mit den Widerspruchswaren der Klassen 03 und 05 teilweise identisch sind und im Übrigen eine teils enge, teils durchschnittliche Ähnlichkeit besteht. Da die Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht entgegengetreten sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss und die dortigen Belegstellen verwiesen.

b) Ebenfalls unbeanstandet und in der Sache zutreffend hat die Markenstelle angenommen, dass der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist nach der Rechtsprechung des [X.] immer dann auszugehen, wenn – wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die für eine - durch intensive Benutzung – gesteigerte oder für eine – etwa infolge Anlehnung an eine beschreibende Angabe – verminderte Kennzeichnungskraft vorliegen (vgl. [X.] 2012, 930, 932 (Nr. 27) - [X.]/Barbie B).

c) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.] [X.] 2013, 922, 924 (Nr. 35) – [X.]; [X.] Int. 2012, 754, 757 (Nr. 63) – [X.]; [X.] 2014, 382, 383 (Nr. 14) – [X.]; [X.] 2013, 1239, 1241 (Nr. 24) – [X.]/Volks.Inspektion; [X.] 2013, 833, 835 (Nr. 30) - [X.]/[X.], jeweils [X.]). Das schließt es indessen nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. [X.] [X.] 2013, 1239, 1241 (Nr. 24) – [X.]/Volks.Inspektion; [X.] 2013, 833, 835 (Nr. 30) – [X.]/[X.]; [X.] 2012, 64, 65 (Nr. 15) – [X.]/[X.]; [X.] 2010, 729, 731 (Nr. 31) – [X.]). Darüber hinaus kann eine markenrechtlich erhebliche Zeichenähnlichkeit sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht vorliegen, wobei schon die Ähnlichkeit in einer Wahrnehmungsrichtung eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann (vgl. zuletzt [X.] 2014, 382, 384 (Nr. 25) – [X.]; [X.] 2011, 826, 827 (Nr. 21) - [X.]/[X.]). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den in der angegriffenen Marke enthaltenen Bestandteil „[X.]“ eine hochgradige klangliche Zeichenähnlichkeit festzustellen, die im Zusammenwirken mit den übrigen Faktoren zu einer Verwechslungsgefahr führt. Im Einzelnen:

aa) Die angegriffene Marke ist gebildet aus dem Phantasiewort „[X.]“ und der beigestellten Wortfolge „[X.] apotheke“. Wie die Markenstelle in Übereinstimmung mit der Widersprechenden zutreffend festgestellt hat, beschreibt die genannte Wortfolge lediglich allgemein die Bezugsquelle der von der Teillöschung erfassten Waren und Dienstleistungen, da diese sämtlich zum Angebot einer Apotheke, auch einer Internet-Apotheke, gehören können. Die Wortfolge „[X.] apotheke“ entbehrt daher jeder individualisierenden Unterscheidungskraft (vgl. BPatG [X.] 2014, 998, 1001 – [X.] SEEHEIM/[X.]). Demgegenüber handelt es sich bei dem [X.] „[X.]“ – für sich gesehen – um ein Phantasiewort, dem ohne Weiteres durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzuerkennen ist. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem letztgenannten Zeichenelement eine den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägende Bedeutung zukommt (vgl. Ströbele/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 378 [X.]).

bb) Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn die angegriffene Marke vom Verkehr als gesamtbegriffliche Einheit oder – wie die Markeninhaber formuliert haben – als zusammengehörige Sinneinheit aufgefasst würde (vgl. hierzu allgemein Ströbele/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 406 ff.), weil das Kunstwort „[X.]“ als Akronym aus den Anfangsbuchstaben der Wortfolge „[X.] apotheke“ gebildet ist. Insoweit ist den Markeninhabern einzuräumen, dass der Europäische Gerichtshof in zwei Verfahren, die jeweils die absolute Schutzfähigkeit von Marken betrafen, die aus einer beschreibenden Wortfolge und einer für sich gesehen sinnfreien und daher ohne Weiteres kennzeichnungskräftigen, aber aus den Anfangsbuchstaben der beschreibenden Wortfolge gebildeten Buchstabenfolge bestanden, ausgeführt hat, dass Buchstabenfolge und Wortkombination sich gegenseitig erläuterten und die zwischen ihnen bestehende Verbindung unterstrichen; die Buchstabenfolge nehme im Verhältnis zu der beschreibenden Wortkombination nur eine akzessorische Stellung ein ([X.] [X.] 2012, 616, 618 (Nr. 32, 38) – lfred [X.]/[X.] u. Securvita/Öko-Invest – betreffend die Wortmarken „Multi Markets Fund MMF“ und „[X.] – [X.]“). Wie sich diese zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und [X.] bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] ergangene Rechtsprechung im Kollisionsfall auswirkt, insbesondere, ob in einer solchen Konstellation der Buchstabenfolge eine prägende oder zumindest selbständig kennzeichnende Stellung zuerkannt werden kann, ist Gegenstand eines vom Senat angestrengten Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshof (vgl. BPatG [X.] 2014, 291 – [X.]), über das noch nicht entschieden ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von der Situation, die Gegenstand der genannten Rechtsprechung des [X.] und des Vorlageverfahrens war bzw. ist, in zweierlei Hinsicht grundlegend. Zum Einen ist das Zeichenelement „[X.]“ gegenüber der Wortfolge „[X.] apotheke“ graphisch deutlich herausgestellt und wird auf diese Weise dem Verkehr als den Gesamteindruck prägendes Element nahegebracht (vgl. BPatG [X.] 2014, 671, 673 f. – [X.]/BSA; [X.]/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 476). Zum Andern ist – anders als in den zitierten Fällen – das relativ lange Wort „[X.]“ nicht ohne Weiteres als Abkürzung für „[X.] apotheke“ zu identifizieren. Um dies zu erkennen, bedarf es einer eingehenden Befassung mit der angegriffenen Marke, somit einer analysierenden Betrachtung, die der Verkehr nicht vornimmt (vgl. [X.]/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 237 [X.]). Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Markenstelle dem Zeichenelement „[X.]“ eine prägende Stellung in der angegriffenen Marke zuerkannt und den klanglichen [X.] auf die Wörter „[X.]“ und „[X.]“ beschränkt hat.

cc) Ebenfalls keinen Bedenken unterliegt es, dass die Markenstelle die maßgeblichen Vergleichswörter als klanglich ähnlich eingestuft hat. Die Vergleichswörter stimmen in der Anzahl der [X.] und der Silben, in der [X.] und der Betonung, somit in allen für den klanglichen Gesamteindruck im Regelfall maßgeblichen Parametern überein. Die [X.] Abweichungen müssten daher entsprechend stark ausgebildet sein, um von fehlender oder auch nur geringer Zeichenähnlichkeit ausgehen zu können. Das ist aber nicht der Fall. Die Konsonanten „d“ und „l“ sind eher klangschwach, jedenfalls treten die insoweit bestehenden Unterschiede gegenüber dem klanglich dominierenden Vokal „i“ und im klanglichen Gesamteindruck der Wörter deutlich in den Hintergrund. Dass sich die genannten Abweichungen am Wortanfang befinden, ändert im Hinblick auf die zahlreichen Übereinstimmungen im Übrigen nichts (vgl. Ströbele/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 267 a. E. [X.]). Vielmehr ist die klangliche Ähnlichkeit als hoch einzustufen.

d) Da die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit den Widerspruchswaren teils identisch, im Übrigen mindestens durchschnittlich ähnlich sind, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durchschnittlich zu bemessen und die Zeichenähnlichkeit jedenfalls in klanglicher Hinsicht als hoch einzustufen ist, muss nach den eingangs geschilderten Grundsätzen von einer bestehenden Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.

3. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Gründe, einer der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bleibt daher bei der Kostenfolge des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Meta

30 W (pat) 10/12

22.01.2015

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 30 W (pat) 10/12 (REWIS RS 2015, 16712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16712

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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