Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 387/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2098

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Juli 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 3 Abs. 4 Satz 3a)Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] ist aufdas von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat (§ 285BGB) gerichtet.b)Die Aufwendungen des Verfügungsberechtigten zur Veräußerung eines restituti-onsbelasteten Grundstücks mindern den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] herauszu-gebenden Erlös nur dann, wenn dem Verfügungsberechtigten wegen seiner Auf-wendungen ein Ersatzanspruch zusteht.[X.], Urteil vom 25. Juli 2003 - [X.] -OLG [X.] [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen, der auch die durch die Streithilfe verur-sachten Kosten zu tragen hat.Von Rechts [X.]:Die Kläger nehmen den [X.]n auf Auskehr des Erlöses aus demVerkauf restitutionsbelasteter Grundstücke in Anspruch.Die in [X.] gelegenen Grundstücke mit einer Fläche von [X.] standen im Eigentum von [X.], des Rechtsvor-gängers der Kläger. Nach dessen Enteignung war für die Grundstücke seit1952 Eigentum des Volkes in dem Grundbuch eingetragen. Im Zuge der Repri-vatisierung eines Betriebes wurde das Eigentum am 30. August 1990 auf [X.] umgeschrieben. Nach Verhandlungen mit Behörden über die [X.] verkaufte der [X.] die umstrittenen sowie weitere von ihm zu-rückerworbene Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 1990 an- 3 -eine Investorin. Hinsichtlich des Kaufpreises war vereinbart, daß dieser "proqm DM 280 bei einer Fläche von 31.865 qm, somit vorläufig 8.922.000 DM"betragen sollte. Der Kaufpreis wurde an den [X.]n gezahlt.Die Kläger zu 1 und 2 sowie der Rechtsvorgänger der Kläger zu 3 bis 5stellten mit notarieller Urkunde vom 21. September 1990 einen Antrag [X.] hinsichtlich des ehemaligen Besitzes von Dr. M. , der [X.] noch vor dem 31. Dezember 1992 bei der Streithelferin der Kläger ein-ging. Mit Bescheid vom 17. Mai 1995 stellte die Streithelferin fest, der [X.] habe sich in einen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlösesgewandelt, der den Klägern zu 1 und 2 und dem Rechtsvorgänger der [X.] 3 bis 5 zustehe. Die gegen diesen Bescheid gerichtete [X.] [X.]n wurde rechtskräftig abgewiesen.Die Kläger errechnen aus dem Kaufpreis von 280 DM/m² und derGrundstücksfläche von 14.573 m² einen Erlös von 4.080.440 DM, [X.] sie von dem [X.]n verlangen. Die Klage ist in den Vorinstanzenbis auf einen Teil der Zinsen erfolgreich gewesen. Mit seiner - in dem Beru-fungsurteil zugelassenen - Revision verfolgt der [X.] das Ziel der [X.] weiter. Die Kläger und ihre Streithelferin beantragen die Zurückwei-sung der [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, durch den Bescheid vom 17. Mai1995 sei die aus § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] folgende Klageforderung dem [X.] nach verbindlich festgestellt. Daß der [X.] einen Erlös in Höhe der zu-gesprochenen 4.080.440 DM erzielt habe, ergebe sich aus dem [X.]. Der [X.] könne hiergegen nicht einwenden, daßsich dieser Preis nur wegen der Veräußerung der Gesamtfläche oder wegenseiner Bemühungen um die Bebaubarkeit und die Vermarktung habe erzielenlassen. Auch ein Ersatzanspruch des [X.]n nach § 7 Abs. 2 [X.] führenicht zu einer Minderung des Erlöses. Es lasse sich nicht feststellen, daß [X.] eine Werterhöhung der Grundstücke herbeigeführt habe. Hierfür [X.] es nicht aus, daß der [X.] Maßnahmen behauptet habe, die mittelbardie Bebaubarkeit ermöglichen sollten. Erforderlich seien vielmehr Maßnahmen,die bereits unmittelbar eine bauliche Veränderung darstellten. Die Verpflich-tung des [X.]n, den Erlös ungeschmälert auszukehren, sei auch mit [X.] von Treu und Glauben vereinbar. Er habe nämlich zu einer Zeitüber die Grundstücke verfügt, als noch mit Restitutionsansprüchen habe ge-rechnet werden müssen. Außerdem seien die Bemühungen des [X.]n indemselben Maße auch seinen eigenen Grundstücken zugute gekommen, diemehr als die Hälfte der verkauften Fläche ausgemacht hätten.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.- 5 -II.1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Anspruch [X.] auf [X.] gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] dem Grunde nachdurch den Bescheid der Streithelferin vom 17. Mai 1995 festgestellt ist. [X.] abweichende Entscheidung ist den Zivilgerichten durch die Tatbe-standswirkung des Bescheids versperrt (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, [X.], NJW 1998, 3055). Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein noch über dieHöhe des Anspruchs zu befinden, zu der sich der Bescheid nicht verhält ([X.], Beschl. v. 8. Mai 2002, [X.], [X.], 2246, 2247 zur Veröffentli-chung vorgesehen in [X.]Z 151, 24).2. Als Ausgleich für den Rückübertragungsanspruch, der infolge derVerfügung über das Eigentum nicht mehr geltend gemacht werden kann, weist§ 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] dem Berechtigten das von dem [X.] hierbei rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat zu (Senat, Beschl. v. 8. Mai2002, aaO). Im Unterschied zu § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG, mit dem sich die vonder Revision herangezogene Senatsentscheidung ([X.]Z 142, 221, 224 f) be-faßt, wird kein Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts begründet. [X.] es sich hier - wie bei Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (vgl. dazuSenat, Urt. v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.] 1999, 176) - um eine Vor-schrift, die dasjenige zum Gegenstand hat, das als commodum ex negationeauch unter den Voraussetzungen des § 281 BGB a.[X.] (jetzt § 285 BGB) [X.] werden kann (vgl. Senat, [X.]Z 46, 260, 264; [X.]Z 75, 203, 206). Mit§ 281 BGB a.[X.] (§ 285 BGB) stimmt § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] ferner in dem [X.], eine unrichtig gewordenen Vermögenslage auszugleichen (vgl. Senat,Urt. v. 4. März 1955, [X.] 56/54, [X.] § 281 BGB Nr. 1 zu § 281 BGB a.[X.]).- 6 -Nach § 281 BGB a.[X.] (§ 285 BGB) kann das durch die Veräußerung erlangteEntgelt auch dann herausverlangt werden, wenn es den Wert des zunächstgeschuldeten Gegenstandes übersteigt (vgl. Senat, Urt. v. 27. Oktober 1982,[X.] 24/82, NJW 1983, 929, 930). Wegen der Identität von Anspruchsgegen-stand und Normzweck kann der Anspruch auf [X.] nach § 3 Abs. 4Satz 3 [X.] keinen weniger weitgehenden Inhalt haben; auch nach dieserBestimmung ist mithin der erzielte Erlös ohne Begrenzung durch den Ver-kehrswert des nicht mehr zu restituierenden Gegenstandes herauszugeben([X.]/[X.]/Tank, in [X.]/[X.]/[X.]/[X.],[X.] [Stand: Juni 2002], § 3 Rdn. 353; [X.], [X.] [Stand: [X.]], § 3 [X.] Rdn. 466). Mit diesen Grundsätzen stimmt die [X.] im Ergebnis überein.a) Als Erlös hat der [X.] den Kaufpreis herauszugeben, den er fürden Verkauf der umstrittenen Grundstücke vereinnahmte (vgl. Senat, Urt. v.7. Februar 1997, [X.] 107/96, [X.] 1997, 296, 297). Den hiernach maßgebli-chen Betrag hat das Berufungsgericht zutreffend aus dem Anteil des [X.] errechnet, der auf die Fläche dieser Grundstücke entfällt. Nur das ent-spricht den Vereinbarungen, die der [X.] mit der Käuferin getroffen hat;denn diesen liegt ein einheitlicher Preis von 280 DM/m² für die gesamte [X.], nicht aber ein gesondertes Entgelt für einzelne Grundstücke zugrunde.Selbst wenn der Kaufpreis wegen des gleichzeitigen Verkaufs weiterer Flächengegenüber der Veräußerung nur der [X.] worden wäre, könnte dies - entgegen der Ansicht der Revision - keineKürzung des Anspruchs auf [X.] rechtfertigen. Dann wurde zwar [X.] zum Verkehrswert ein Gewinn erzielt, dieser steht aber nach den ge-schilderten Grundsätzen den Klägern zu. Zudem ist dieses Ergebnis nicht un-- 7 -billig, wenn im Blick behalten wird, daß der [X.] in gleicher Weise durchden Verkauf der größeren Fläche profitiert. Ihm verbleibt nämlich der Anteil desgesteigerten Kaufpreises, der auf die Grundstücke entfällt, hinsichtlich derer [X.] war.b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Be-rufungsgericht zur Bestimmung des auszukehrenden Erlöses den [X.] Kaufpreis nicht um die Aufwendungen des [X.]n gekürzt hat.aa) Da der Anspruch auf [X.] das zum Gegenstand hat, wasals rechtsgeschäftliches Surrogat unter den Voraussetzungen des § 281 BGBa.[X.] (§ 285 BGB) verlangt werden kann, ist er ebensowenig wie jener Anspruch(vgl. dazu Senat, Urt. v. 7. Februar 1997, [X.] 107/96, [X.] 1997, 296, 297) aufden Vorteil beschränkt, der dem Schuldner erwachsen ist. Die [X.] Verfügungsberechtigten zur Veräußerung der [X.] bilden daher keine Abzugspositionen, die den nach § 3 Abs. 4Satz 3 [X.] herauszugebenden Erlös ohne weiteres mindern könnten. [X.], wenn dem Verfügungsberechtigten wegen seiner Aufwendungen ein [X.] zusteht, muß sich der Berechtigte diese entgegenhalten lassen(vgl. Senat, Urt. v. 7. Februar 1997, [X.]) Solche Ansprüche des Verfügungsberechtigten können sich im [X.] Werterhöhung namentlich aus § 7 Abs. 2 [X.] ergeben ([X.]/Hirt-schulz/Tank, in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 3Rdn. 354; [X.], [X.], aaO, § 3 [X.] Rdn. 466), scheitern vorliegendaber bereits an der Stichtagsregelung. Das Gesetz gibt nämlich einen [X.] auf "großen" Wertausgleich nur für solche [X.] [X.] 8 -men, die bis zum 2. Oktober 1990 vorgenommen waren ([X.], [X.], aaO,§ 7 [X.] Rdn. 86; [X.], in [X.], Offene Vermögensfragen[Stand: November 2002], § 7 [X.] Rdn. 42). Der [X.] macht hingegenAufwendungen geltend, die bereits im Juni 1990 begannen, sich bis [X.] hinzogen und ausnahmslos demselben Ziel dienten, die Nutzung [X.] für ein Hotel- und Wohnbauprojekt zu ermöglichen. Wird [X.] des [X.]n als einheitliche Maßnahme behandelt, war diese zudem für § 7 Abs. 2 [X.] maßgeblichen Stichtag noch nicht beendet und [X.] deshalb als Grundlage eines Anspruchs auf Wertausgleich ausscheiden.Werden die einzelnen Teilmaßnahmen als entscheidend angesehen, so ergibtsich aus dem eigenen Vorbringen des [X.]n, daß die Aufwendungen biszum Stichtag noch keine Werterhöhung der Grundstücke herbeiführten undmithin keinen Ausgleichsanspruch begründen können. Trotz der von dem [X.] vorgetragenen Bemühungen war nämlich bis zum Abschluß des [X.] am 19. Oktober 1990 noch keine Bauplanung vorgelegt worden, diedie Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde gefunden hatte. In dem [X.] war deshalb zu Gunsten der Käuferin ein Rücktrittsrecht für den [X.], daß für das beabsichtigte Vorhaben ("Drei- bis [X.] mit mindestens 300 Einheiten sowie eine Wohnanlage") eine Bauge-nehmigung nicht erteilt werden sollte. Die Werterhöhung, die der [X.] ausder von ihm herbeigeführten baulichen Nutzbarkeit für das Hotel- und Wohn-bauprojekt möchte, war demnach zum Stichtag am 2. Oktober 1990 noch nichtherbeigeführt.cc) Für werterhöhende Maßnahmen nach dem 2. Oktober 1990 kommtein Erstattungsanspruch des [X.]n nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] in [X.] (vgl. [X.], [X.], aaO, § 7 [X.] Rdn. 86), der auch dem [X.] -auf [X.] entgegengehalten werden kann (vgl. [X.], [X.], aaO, § 3[X.] Rdn. 466). Nach dieser Vorschrift sind die Kosten für alle Maßnahmenzu erstatten, die der Verfügungsberechtigte abweichend von dem Unterlas-sungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] vornehmen darf ([X.]Z 137, 183,187 f; Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, [X.] 165/01, [X.], 2425, 2426m.w.[X.]). Hierzu rechnen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a [X.] solche Rechtsge-schäfte, die zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers erforderlichsind, ferner die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3Satz 2 lit. b [X.] und mittelbar auch die Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 5[X.] (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, aaO). Selbst wenn an dieser Stelle zuGunsten des [X.]n davon ausgegangen wird, daß ein Antrag auf Rückga-be der umstrittenen Grundstücke schon vorlag, scheitert ein Anspruch aus § 3Abs. 3 Satz 4 [X.] daran, daß seine Aufwendungen keine der geganntenMaßnahmen betreffen. Daß die Aufwendungen auf einen höheren Kaufpreisdurch Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke und damit aufdie Verwertung der [X.] zielten, steht insbesondere der [X.] entgegen ([X.], [X.], aaO, § 7 [X.]Rdn. 362; Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 3 [X.] Rdn. 114). Wegen desZiels der Veräußerung sind zudem die Grenzen der sachgerechten Verwaltungdes Vermögensgegenstandes überschritten, so daß auch keine Bewirtschaf-tungsmaßnahme vorliegt.dd) Andere Anspruchsgrundlagen für die Erstattung der [X.] [X.]n kommen selbst dann nicht in Betracht, wenn unterstellt wird, [X.] die spezielleren Vorschriften des Vermögensgesetzes solche nicht odernicht in vollem Umfang verdrängen (vgl. dazu [X.]/[X.]/Tank, in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 3 Rdn. 304). [X.] 10 -aus § 670 BGB kann der [X.] keinen Anspruch herleiten, weil er im vorlie-genden [X.] als Verfügungsberechtigter bis zur Bestandskraft derRückgabeentscheidung eigene Angelegenheiten wahrnahm (vgl. [X.]Z 150,237, 248), es also an der für diesen Anspruch erforderlichen Besorgung einesfremden Geschäfts (§ 677 BGB) fehlt. Auch die Voraussetzungen eines Be[X.]rungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion nach§ 812 Abs. 1 Satz 1, [X.]. BGB sind nicht erfüllt. Soweit die [X.] überhaupt für die umstrittenen Grundstücke getätigt wurden,scheitert ein Bereicherungsanspruch im vorliegenden Fall daran, daß dieserAnspruch nicht auf die geltend gemachte Wertsteigerung der Grundstücke ge-richtet werden kann, sondern in deren etwa erhöhtem Verkehrswert wegen§ 818 Abs. 3 BGB nur seine Grenze findet (vgl. [X.]Z 140, 275, 283).III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.[X.]Tropf [X.]

Meta

V ZR 387/02

25.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 387/02 (REWIS RS 2003, 2098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2098

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