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PDF anzeigen[X.]/02vom19. November 2002in dem [X.] des [X.] hat am 19. November 2002 be-schlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2002 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. [X.] führt aus, der Beschuldigte leide "an einerausgeprägten, anhaltend wahnhaften Störung ..., sodaß nichtausschließbar auf Grund der im Tatzeitraum gegebenen [X.] und affektiven Symptomatik die Einsichtsfähigkeit er-heblich vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben war".Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert,daß die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest [X.] von § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen(st. Rspr., vgl. nur [X.], 610; Beschluß vom17. Oktober 2000 - 1 [X.]. m.w.[X.]). Wäre eine er-hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur möglich ("nichtausschließbar"), so stünde sie dagegen nicht sicher fest, sodaß für eine Unterbringungsanordnung kein Raum wäre. [X.] der Urteilsgründe (zu deren Bedeutung vgl. auch- 3 -BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 [X.]), insbe-sondere der eingehenden Mitteilung des Inhalts des Sachver-ständigengutachtens, kann der Senat jedoch ohne weiteresentnehmen, daß es sich bei der genannten Formulierung umein offenkundiges Fassungsversehen handelt und [X.] erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Ange-klagten sicher feststeht.2. Für den - erkennbar versehentlich - in Ergänzung des [X.] Freispruch des Beschuldigten ist kein Raum. [X.] wäre nur geboten, wenn die [X.] im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt wäre (vgl. [X.] - [X.] 1998, 142). Hier erfolgte sie dagegen im Rahmeneines [X.] (§§ 413 ff. StPO), also eines Ver-fahrens, das nur die Anordnung einer Maßregel der Besserungund Sicherung oder die Ablehnung des hierauf gerichteten [X.] (vgl. § 414 Abs. 2 Satz 4 StPO) als Ergebnis haben kann,nicht aber einen Freispruch (vgl. nur [X.] StPO [X.] 414 Rdn. 5, [X.] in [X.] <[X.]. [X.].> § 414 Rdn. 22).Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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19.11.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 1 StR 442/02 (REWIS RS 2002, 642)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 642
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