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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 121/00vom11. September 2001in der Patentnichtigkeitssache- 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. September 2001durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Dr. Melullis, Scharen und Dr. Meier-Beckbeschlossen:Der Beschluß vom 15. Mai 2001 wird dahin berichtigt, daß er wiefolgt lautet:Der Klägerin werden, nachdem sie die Nichtigkeitsklagezurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits auf-erlegt.Streitwert: 600.000,-- DM.Gründe:Die Berichtigung ist geboten, weil § 95 Abs. 1 PatG wie § 319 Abs. 1ZPO Ausdruck des das Prozeßrecht durchziehenden Prinzips der Rücksicht-nahme auf die Rechtsuchenden sind und deshalb die in den genannten Vor-schriften enthaltene Regelung bei offenbaren Unrichtigkeiten, die in einem Be-schluß im Rahmen eines Berufungsverfahrens in Nichtigkeitssachen vorkom-men, ebenfalls anwendbar ist.- 3 -Nach §§ 95 Abs. 1 PatG, 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Versehenkorrigieren, die zu einer offensichtlichen Verfälschung des Rechtsspruchesgefrt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.1.1992 - 1 BvR 1140/96, NJW 1992,1496). Auch eine offenbare Unvollständigkeit des Kostenausspruchs ist hiervonnicht ausgenommen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rdn. 10 m.w.N.;vgl. auch Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 17GebrMG Rdn. 15 m.w.N.).Eine solche Unvollständigkeit ist hier gegeben, weil der Beschluû einenAusspruch nur r die Kosten der Berufung enthält, obwohl der Senat derKlägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegen wollte. Dies ist angesichtsdes Prozeûverlaufs, der durch den Hinweis auf die Rcknahme der Nichtig-keitsklage durch die Klägerin auch im Beschluû vom 15. Mai 2001 Ausdruckgefunden hat, sowie des Antrages der Beklagten offenbar, der zu diesem Be-schluû gefrt hat. Selbstverständliche Folge der Klagercknahme ist es, daûdie Klägerin alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 ZPOi.V.m. § 84 Abs. 2, insbes. Satz 2 PatG). Ersichtlich sollte dies antragsgemäûmit dem Beschluû vom 15. Mai 2001 ausgesprochen werden. Nur versehentlichist die fr den Fall einer Berufungsrcknahme gebotene Formulierung gewähltworden.- 4 -Dieser Fehler ergreift auch den weiteren, die Verlustigkeit des Rechts-mittels betreffenden Ausspruch, der damit zu entfallen hat.Rogge Jestaedt Melullis Scharen Meier-Beck
Meta
11.09.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. X ZR 121/00 (REWIS RS 2001, 1393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1393
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