Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. X ZR 121/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1393

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 121/00vom11. September 2001in der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2001durch [X.]:Der [X.]uß vom 15. Mai 2001 wird dahin berichtigt, daß er wiefolgt lautet:Der Klägerin werden, nachdem sie die Nichtigkeitsklagezurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits auf-erlegt.Streitwert: 600.000,-- DM.Gründe:Die Berichtigung ist geboten, weil § 95 Abs. 1 [X.] wie § 319 Abs. 1ZPO Ausdruck des das [X.] durchziehenden Prinzips der Rücksicht-nahme auf die Rechtsuchenden sind und deshalb die in den genannten [X.] enthaltene Regelung bei offenbaren Unrichtigkeiten, die in einem Be-schluß im Rahmen eines Berufungsverfahrens in [X.], ebenfalls anwendbar [X.] 3 -Nach §§ 95 Abs. 1 [X.], 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Versehenkorrigieren, die zu einer offensichtlichen Verfälschung des Rechtsspruchesge[X.]t haben (vgl. [X.], [X.]. v. 15.1.1992 - 1 BvR 1140/96, [X.]). Auch eine offenbare Unvollständigkeit des [X.] ist [X.] ausgenommen ([X.]/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 319 [X.]. 10 m.w.N.;vgl. auch [X.], Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 17GebrMG [X.]. 15 m.w.N.).Eine solche Unvollständigkeit ist hier gegeben, weil der [X.]uû einenAusspruch nur r die Kosten der Berufung enthält, obwohl der Senat derKlägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegen wollte. Dies ist [X.], der durch den Hinweis auf die Rcknahme der [X.] durch die Klägerin auch im [X.]uû vom 15. Mai 2001 Ausdruckgefunden hat, sowie des Antrages der Beklagten offenbar, der zu diesem [X.] hat. Selbstverständliche Folge der Klagercknahme ist es, [X.] Klägerin alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 ZPOi.[X.]. § 84 Abs. 2, insbes. Satz 2 [X.]). Ersichtlich sollte dies antragsgemäûmit dem [X.]uû vom 15. Mai 2001 ausgesprochen werden. Nur versehentlichist die [X.] den Fall einer Berufungsrcknahme gebotene Formulierung gewähltworden.- 4 -Dieser Fehler ergreift auch den weiteren, die Verlustigkeit des Rechts-mittels betreffenden Ausspruch, der damit zu entfallen hat.[X.] Jestaedt Melullis Scharen Meier-Beck

Meta

X ZR 121/00

11.09.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. X ZR 121/00 (REWIS RS 2001, 1393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1393

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