Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2014, Az. 2 VR 1/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 59

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Gegenstand

Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der Kombination der Fächergruppen der Ingenieurwissenschaften und Naturwissenschaften/Mathematik umfasst; Ausweitung des Bewerberfeldes ist nicht rechtfertigungsbedürftig


Gründe

I

1

Der [X.]ntragsteller ist Berufssoldat im Rang eines Fregattenkapitäns (Besoldungsgruppe [X.]) im Dienst der [X.]ntragsgegnerin. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung des Dienstpostens des [X.] „... ...“ mit dem Beigeladenen, der das [X.]mt eines Oberstleutnants (ebenfalls Besoldungsgruppe [X.]) innehat.

2

Nachdem eine besoldungs- und vergütungsgruppengleiche [X.]usschreibung ergebnislos geblieben war, schrieb die [X.]ntragsgegnerin im Februar 2013 den mit [X.] bewerteten Dienstposten eines [X.] „... ...“ als förderlichen Dienstposten für die Statusgruppe der Soldaten aus. Im [X.]nforderungsprofil wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik oder eine vergleichbare Qualifikation verlangt. [X.]ußerdem werden u.a. Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus den Fachgebieten Bautechnik oder [X.]kustik oder Optik oder Werkstofftechnik oder Elektronik vorausgesetzt sowie die Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern erwartet.

3

[X.]uf die [X.]usschreibung bewarb sich der [X.]ntragsteller, der [X.] ist, und, auf [X.]nregung der [X.]ntragsgegnerin, der Beigeladene, der Diplom-Informatiker ist.

4

Eine erstmalige [X.]uswahlentscheidung im September 2013 wurde auf den Widerspruch des unberücksichtigt gebliebenen [X.]ntragstellers im Wege der [X.]bhilfeentscheidung aufgehoben, weil die [X.]uswahlerwägung, dem [X.]ntragsteller fehle die individuelle Förderperspektive, rechtswidrig gewesen sei.

5

Eine erneute [X.]uswahlentscheidung im Januar 2014 fiel ebenfalls zugunsten des Beigeladenen aus: Beide Bewerber erfüllten die zwingenden [X.]nforderungen des [X.]nforderungsprofils. Den Leistungsvergleich könne der Beigeladene mit einem Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung vom September 2013 von 6,50 gegenüber derjenigen des [X.]ntragstellers zum selben Zeitpunkt von 6,38 für sich entscheiden. [X.]uch bei den relevanten Merkmalen „Führungsfähigkeit“ und „Zielerreichung“ habe der Beigeladene eine bessere (Einzel-)Note erreicht. Dem [X.]ntragsteller fehle die erforderliche fachliche Tiefe, weil er überwiegend nicht in fachlich-technischen Funktionen, sondern auswertend eingesetzt gewesen sei. Der Beigeladene hingegen habe umfassendes Fachwissen im Bereich der technischen Sicherheit sowie Erfahrungen als [X.] und als Sachgebietsleiter.

6

Die [X.]ntragsgegnerin teilte dem [X.]ntragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2014 mit, dass die „förderliche Besetzung“ des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 3. Februar 2014 geplant sei. Hiergegen hat der [X.]ntragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

7

Der [X.]ntragsteller hält die [X.]uswahlentscheidung für rechtswidrig, weil der Beigeladene als Diplom-Informatiker für den Dienstposten nicht geeignet sei, denn er könne die in dem [X.]nforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse nicht haben; zumindest sei er - der [X.]ntragsteller - als Diplom-Mathematiker besser geeignet. Der Dienstposten setze keine [X.] voraus, sondern technisches Ingenieurwissen. Die Einbeziehung von weiteren Bewerbern in die [X.]uswahlentscheidung sei weder notwendig noch rechtmäßig gewesen. Im [X.]ugust 2013 hätte er - der [X.]ntragsteller - den Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen noch für sich entschieden. Erst mit der neuen Beurteilungsrunde ergebe sich der leichte Vorsprung für den Beigeladenen, wobei unberücksichtigt bleibe, dass er - der [X.]ntragsteller - anders als der Beigeladene im [X.] andere [X.]ufgaben als zuvor wahrgenommen habe. Er habe [X.] schon auf der [X.]-Ebene innegehabt, der Beigeladene nur auf der [X.]-Ebene. Es fehle auch an der [X.]ngabe der Zahl der jeweils unterstellten Mitarbeiter.

8

Der [X.]ntragsteller beantragt sinngemäß,

der [X.]ntragsgegnerin im Wege einstweiliger [X.]nordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Sachgebietsleiter „... ...“ mit dem Beigeladenen zu besetzen.

9

Die [X.]ntragsgegnerin beantragt,

den [X.]ntrag abzulehnen.

Sie verteidigt die [X.]uswahlentscheidung. Beide Bewerber erfüllten die zwingenden [X.]nforderungen des [X.]nforderungsprofils. Das betreffe insbesondere den dort geforderten wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Zwar sei das Studium der Informatik nicht ausdrücklich genannt; es sei aber inhaltlich aufgrund des hohen [X.]nteils mathematischer Prüfungsfächer der Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik zuzurechnen. Der [X.]ntragsteller könne insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik und praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik vorweisen. Im Rahmen des Leistungsvergleichs habe der Beigeladene einen Vorsprung in der Gesamtnote und in der besonders relevanten Einzelnote über die Führung von Mitarbeitern.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen [X.]ntrag gestellt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Senat übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II

Der [X.]ntrag auf Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung, über den der Senat gemäß § 123 [X.]bs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 [X.]bs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist unbegründet. Für den Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung gibt es zwar einen [X.]nordnungsgrund (1.), nicht aber einen [X.]nordnungsanspruch (2.). Der [X.]ntragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 [X.]bs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der [X.]ntragsteller hat einen [X.]nordnungsgrund gemäß § 123 [X.]bs. 1 VwGO für den [X.]ntrag auf Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung.

Die von der [X.]ntragsgegnerin getroffene [X.]uswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe kann die Rechtsstellung des [X.]ntragstellers aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] beeinträchtigen, weil sie eine [X.] für die Vergabe eines höheren [X.]s trifft.

[X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] gewährt jedem [X.] ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen [X.]mt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines [X.]mtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte [X.]uswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die [X.]uswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.

Der von der [X.]ntragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe [X.] bewertete Dienstposten des [X.] „... ...“ ist für den [X.]ntragsteller und den Beigeladenen, die beide ein [X.]mt der Besoldungsgruppe [X.] bekleiden, ein höherwertiger Dienstposten. Dessen Übertragung schafft die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 [X.]bs. 2 [X.]). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den [X.]nforderungen des [X.] genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. [X.]ndere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die [X.]uswahl für [X.] vorverlagert auf die [X.]uswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“.

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen [X.]nordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus [X.]rt. 19 [X.]bs. 4 [X.] ergebenden [X.]nforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist verfassungsrechtlich eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl geboten, bei der die [X.]nforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige [X.]nordnung untersagt werden, wenn die [X.]uswahl des [X.]ntragstellers bei [X.] [X.]uswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 11 ff. <16> m.w.N.).

2. Dem [X.]ntragsteller steht aber ein [X.]nordnungsanspruch nicht zu, weil die [X.]uswahlentscheidung der [X.]ntragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Die [X.]uswahlentscheidung beruht auf einem zulässigen [X.]nforderungsprofil (a) und einem fehlerfreien Leistungsvergleich (b).

a) [X.]uswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das [X.] bezogen sind und eine [X.]ussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den [X.]nforderungen seines [X.]mts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des [X.] anhand der [X.]nforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar ([X.]). [X.]nderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der [X.]ufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der [X.]ufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann ([X.]). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaft/Mathematik vor. Entgegen der [X.]uffassung des [X.]ntragstellers durfte die [X.]ntragsgegnerin den Beigeladenen in die [X.]uswahlentscheidung einbeziehen (dd).

aa) Nach [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber [X.]ufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder [X.] den [X.]nforderungen seines [X.]mts genügt und sich in einem höheren [X.]mt voraussichtlich bewähren wird. [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen [X.]nforderungen des [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder [X.]n um das höherwertige [X.]mt zulassen und darf das [X.]mt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden [X.] vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte [X.]mt auf der Grundlage der im innegehabten [X.]mt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und [X.]bwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. nur Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = [X.] 11 [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] Nr. 47, jeweils Rn. 46).

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das [X.] bezogen. Beurteilungen treffen eine [X.]ussage, ob und in welchem Maße der Beamte den [X.]nforderungen gewachsen ist, die mit den [X.]ufgaben seines [X.]mts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines [X.]s nicht aufgrund der [X.]nforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des [X.]s oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren [X.]s amtsangemessen ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.[X.] Rn. 19 ff. m.w.N.).

[X.]) Bei der Bestimmung des [X.]nforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der [X.] verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des [X.] aufgrund der besonderen [X.]nforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

Bezugspunkt der [X.]uswahlentscheidung nach [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte [X.]. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem [X.] entsprechen oder dem nächsthöheren [X.] zugeordnet sind (vgl. § 16 [X.]bs. 1, § 22 [X.]bs. 3 [X.]). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die [X.]ufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.[X.] Rn. 24 ff. <28> m.w.N.).

[X.]) [X.]usnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der [X.]ufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der [X.]ufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

Ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt ein [X.]nforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte [X.]uslegung ermittelt werden.

Dienstpostenbezogene [X.]usnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = [X.] 11 [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche [X.]usdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die [X.]nforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die [X.]ufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - [X.] 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik). [X.]ngesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.[X.] Rn. 31 ff. m.w.N.).

dd) Der im vorliegenden Fall in der Stellenausschreibung zwingend geforderte wissenschaftliche Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik entspricht diesen [X.]nforderungen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die [X.]ntragsgegnerin für die Leitung eines auf Technik bezogenen Sachgebiets (wie hier dem der „... ...“) etwa Beamte des nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht in vergleichbarer Weise für geeignet hält wie die ins [X.]uge gefassten Ingenieure, Mathematiker und Naturwissenschaftler. Entgegen der [X.]uffassung des [X.]ntragstellers ist der Beigeladene als Informatiker von diesem [X.]nforderungsprofil erfasst, auch wenn Informatiker nicht ausdrücklich in der Stellenausschreibung genannt sind. Nach dem insoweit maßgebenden objektiven Empfängerhorizont waren von der Formulierung auch Informatiker zur Bewerbung aufgefordert. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Einordnung der Informatik in den Bereich von Mathematik und Ingenieurwissenschaft - die Informatik hat sich aus der Mathematik entwickelt und wegen ihrer [X.]nwendungsorientierung auch starke Bezüge zu den Ingenieurwissenschaften. In einem normativen Kontext hat dieses Verständnis Niederschlag gefunden in der [X.]llgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnordnung vom 19. Juli 2013 ([X.] 2013 S. 848, 874), wonach im Rahmen der fachlichen Zuordnung der Studiengänge zu den neuen Laufbahnen im gehobenen und höheren Dienst die Informatik ein Unterfall der Mathematik und Naturwissenschaften ist ([X.]nlage 2 zu §§ 7 und 8 Lfd. [X.] und 410). Es ist mithin weder zu beanstanden, dass die [X.]ntragsgegnerin auch Diplom-Informatiker als geeignet angesehen hat, die [X.]nforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens zu erfüllen, noch dass sie den Beigeladenen als Diplom-Informatiker in die [X.]uswahlentscheidung einbezogen hat.

Bezüglich der einzelnen Merkmale des [X.]nforderungsprofils kann dahinstehen, ob diese in Gänze den unter 2. a) dargestellten [X.]nforderungen entsprechen. Denn die [X.]ntragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass [X.]ntragsteller und Beigeladener diese [X.]nforderungen erfüllen. Deshalb würde sich ein etwaiger Rechtsfehler nicht zugunsten des [X.]ntragstellers auswirken.

Insbesondere hat die [X.]ntragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass auch ein Diplom-Informatiker die [X.]nforderungen des Dienstpostens erfüllen kann. Nach den dargestellten Grundsätzen im Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - (BVerwGE 147, 20 Rn. 24 ff.) ist vor dem Hintergrund des Laufbahnprinzips nicht die [X.]usweitung, sondern die Verengung des [X.] mittels eines [X.]nforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die [X.]ntragsgegnerin zur Einbeziehung von Informatikern in die Bewerberauswahl möglicherweise sogar verpflichtet, in jedem Fall aber berechtigt war.

[X.]uch ist es nicht zu beanstanden, dass die [X.]ntragsgegnerin angenommen hat, dass der Beigeladene über die im [X.]nforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik verfügt. Sie hat diese Einschätzung mit der Herleitung dieser Kenntnisse aus der Tätigkeit des Beigeladenen als [X.] während seiner Verwendung im Luftwaffenführungskommando und den Erfahrungen aus Projektgruppen u.a. zur Zugangskontrolle, Lauschabwehr und [X.] auch belegt.

Im Übrigen war die [X.]ntragsgegnerin entgegen der [X.]nsicht des [X.]ntragstellers nicht gehindert, weitere Bewerber als den [X.]ntragsteller in die [X.]uswahlentscheidung einzubeziehen. Die Verbreiterung des [X.] entspricht dem Gedanken der [X.]uswahl nach [X.] ([X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.]). Insoweit bildete auch die zwischenzeitlich auf den Widerspruch des [X.]ntragstellers erfolgte [X.]ufhebung der [X.]uswahlentscheidung keine Zäsur; abgesehen davon war der Beigeladene auch vorher schon in die Bewerberauswahl einbezogen.

b) [X.]uch die der [X.]uswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerfrei.

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen [X.] verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und [X.]bwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter [X.]nlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die [X.]uswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese [X.]nforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden.

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere [X.]uswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. [X.]us der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche [X.]nforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das [X.]uswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.[X.] Rn. 46 ff. <49> m.w.N.).

[X.]) Die [X.]uswahlentscheidung der [X.]ntragsgegnerin genügt diesen [X.]nforderungen.

Die [X.]ntragsgegnerin hat maßgebend auf die bessere Gesamtbeurteilung des Beigeladenen bei einem Vergleich der aktuellen, für den denselben Zeitraum erstellten dienstlichen Beurteilungen des [X.]ntragstellers und des Beigeladenen abgestellt. Hiernach ergibt sich ein - wenn auch geringer - Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem [X.]ntragsteller (Durchschnittsnote von 6,5 zu 6,38 bei den Leistungsmerkmalen). [X.]uf dieser Basis durfte die [X.]ntragsgegnerin dem Beigeladenen den Vorzug vor dem [X.]ntragsteller geben, zumal dieser auch in im [X.]nforderungsprofil genannten Merkmal der Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern die bessere Einzelnote (7 Punkte gegenüber 6 Punkte) erreicht hatte.

Ob - wie der [X.]ntragsteller meint - er vor der Erstellung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen den Leistungsvergleich für sich entschieden hätte, kann dahinstehen, da der Leistungsvergleich - wie dargelegt - stets den in den letzten dienstlichen Beurteilungen bewerteten aktuellen Leistungsstand der Bewerber in den Blick zu nehmen hat. Soweit der [X.]ntragsteller einen Nachteil für sich darin sieht, dass er anders als der Beigeladene im [X.] das [X.]ufgabengebiet gewechselt habe und die Einarbeitungsphase zu einer Verschlechterung seines [X.] geführt habe, kann er auch damit nicht durchdringen. Zum einen ist diese Einschätzung spekulativ; zum anderen war der [X.]ntragsteller von Beginn seiner neuen [X.]ufgabe [X.]nfang Dezember 2011 bis zur Erstellung der Beurteilung Ende Juni 2013 über eineinhalb Jahre mit den neuen [X.]ufgaben betraut, sodass die Einarbeitungsphase nicht bestimmend für das Leistungsbild gewesen sein dürfte. [X.]uf [X.] und gegenüber wie vielen Mitarbeitern die [X.] vom [X.]ntragsteller und vom Beigeladenen wahrgenommen worden ist, ist entgegen der [X.]nsicht des [X.]ntragstellers unerheblich. Die Leistungen beider Bewerber waren am Maßstab ihres [X.]es (jeweils [X.]) zu beurteilen. Hiernach ergibt sich der erwähnte Vorsprung des Beigeladenen von einem Punkt, ohne dass dieser durch Unterschiede in der konkreten [X.]ufgabenwahrnehmung relativiert oder aufgehoben würde.

Letztlich hat sich die [X.]ntragsgegnerin bei der [X.]uswahl zwischen zwei für den Dienstposten geeigneten guten Bewerbern für den nach der [X.] etwas besseren Bewerber entschieden. Ein [X.]nordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers besteht bei dieser Sachlage nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 [X.]bs. 1, § 162 [X.]bs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen [X.]ntrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 [X.]bs. 3 VwGO), kann aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 [X.]bs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 [X.]bs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 [X.]bs. 1 GKG, in [X.]nlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 [X.]bs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 GKG).

Meta

2 VR 1/14

19.12.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

Art 33 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2014, Az. 2 VR 1/14 (REWIS RS 2014, 59)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 59

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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