Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. VIII ZR 210/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2233

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Mai 2000Zöller,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 694Zur Auslegung des Widerspruchs des Geschäftsführers einer GmbH gegen einenMahnbescheid, durch den er persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH in [X.] wird und der ihm nach seinem zuvor eingelegten Widerspruch bezüglichdes gegen die GmbH gerichteten Mahnbescheids zugestellt worden ist.[X.], Urteil vom 17. Mai 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Mai 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] [X.] vom 21. Juli 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] war in der [X.] zwischen September 1996 und Mai 1997Geschäftsführer der [X.] -B. GmbH. Die Klägerin hat ihn und die [X.] -B. GmbH im Wege des Mahnverfahrens als Gesamtschuldner auf Zahlung von97.302,11 DM nebst 11 % Zinsen seit 26. Juli 1997 in Anspruch genommen.Auf Antrag der Klägerin hat das [X.] gegen beide Gesamt-schuldner am 13. Oktober 1997 Mahnbescheide über die vorgenannte Forde-rung erlassen. Der Mahnbescheid gegen die [X.] -B. GmbH ist dieser am16. Oktober 1997 zugestellt worden. Am 20. Oktober 1997 hat der [X.] ein- 3 -[X.] unterzeichnet, das die Geschäftsnummer des gegen die[X.] -B. GmbH gerichteten Mahnverfahrens trägt und in gestempelter Form [X.] der [X.] -B. GmbH als Anschrift des Antragsgegners aufweist. AlsBezeichnung der [X.] wird - allerdings unter der Rubrik: "[X.]" - die [X.] -B. GmbH genannt. Das Feld unter der Erklärung des Wider-spruchs enthält die Angabe "[X.] [X.]n sollte der gegen ihn gerichtete Mahnbescheid unter derdort angegebenen Anschrift [X.], [X.], zugestellt worden. [X.] der [X.] vom 16. Oktober 1997 konnte die Zustellung anden [X.]n aber nicht bewirkt werden, weil der "Empfänger unbekannt" war.Der Mahnbescheid ist dem [X.]n daraufhin nach Rückfrage bei den [X.] der Klägerin unter der Anschrift [X.] ,[X.], am 11. November 1997 durch Niederlegung zugestellt worden. Auf [X.] der Klägerin vom 28. November 1997 hat das [X.]am 3. Dezember 1997 einen [X.] gegen den [X.]n zuder vorgenannten Forderung erlassen. Der [X.] ist [X.] nach einem vergeblichen Zustellungsversuch vom 11. Dezember1997 unter der Adresse [X.], [X.], am 16. Dezember 1997 unter [X.] [X.] , [X.], durch Niederlegung zugestellt worden.Der [X.] hat einen weiteren von ihm unterschriebenen Widersprucheingereicht, der das Datum "05.11.97" trägt und das Aktenzeichen des [X.] selbst gerichteten Mahnverfahrens aufweist. In dem für die "Anschrift [X.] ..." vorgesehenen Feld des Formulars ist der Stempel der[X.] -B. GmbH eingesetzt, in dem Feld "Antragsgegner ..." handschriftlich"[X.] , B. -GmbH". Ferner hat der [X.] von den formularmäßigen Angaben,er erhebe den Widerspruch "als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners- 4 -..." und "als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners" das letztgenannte [X.]. Der Widerspruch trägt den Eingangsstempel des [X.] vom 17. Dezember 1997.Das [X.] hat das Verfahren gegen den [X.]n andas [X.] abgegeben mit Hinweis auf einen verspätet einge-legten Widerspruch gegen den Mahnbescheid "A", der als Einspruch gegenden [X.] vom 5. Dezember 1997 - gemeint ist der3. Dezember 1997 - zu werten sei. Das [X.] hat die [X.] der Klägerin nach Eingang der Akten zur [X.] aufgefordert.Die Klägerin nimmt den [X.]n mit der Behauptung in Anspruch, beiVornahme der Bestellungen, die den von dem Mahnbescheid erfaßten Waren-lieferungen zugrunde lägen, sei die [X.] -B. GmbH bereits [X.] überschuldet gewesen. In der Folgezeit hat sie weiter geltend gemacht,gegen den [X.], der gegen den [X.]n ergangen sei, seiein Einspruch nicht eingelegt worden. Das [X.] hat den Vollstreckungs-bescheid des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen.Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den [X.] des [X.]n gegen den [X.] als unzulässig [X.]. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]n.- 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.]n hat Erfolg und führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] vom3. Dezember 1997 sei in Rechtskraft erwachsen. Der Widerspruch vom5. November 1997 könne nicht als Einspruch gegen den [X.] behandelt werden, weil er sich nicht gegen den Mahnbescheid richte,der gegen den [X.]n persönlich ergangen sei. Daß die handschriftlicheAngabe "[X.] -B. GmbH" unter der Rubrik "[X.], Antragsgegner" vondem [X.]n persönlich stamme, habe er bei der Erörterung im Termin zurmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bestritten. [X.] Vorbringen, er habe als Antragsgegner lediglich irrtümlich die [X.] -B. GmbH genannt, spreche der Umstand, daß auch dieser Widerspruch im [X.] für den Antragsgegner die gestempelte Firma und Anschrift der[X.] GmbH aufweise. Zudem habe der [X.] auf dem Formular ausdrück-lich den Hinweis angekreuzt, daß er "als gesetzlicher Vertreter des Antrags-gegners" tätig werde. Aus dieser Angabe werde überdies ersichtlich, daß erzwischen sich als Person und seiner Funktion als Geschäftsführer der [X.] -B. GmbH zu unterscheiden gewußt habe. Deshalb könne davon ausgegangenwerden, daß die durch handschriftlichen Vermerk und entsprechenden Stempelvorgenommene Benennung der [X.] -B. GmbH als Antragsgegnerin nicht le-diglich Ausdruck der juristischen und kaufmännischen Unerfahrenheit des [X.] gewesen sei und der Widerspruch tatsächlich im Namen der [X.] -B. GmbH habe erfolgen sollen. Auch der Umstand, daß dem [X.]n zum [X.]-punkt der Unterzeichnung des Widerspruchs vom 5. November 1997 der [X.] persönlich gerichtete Mahnbescheid noch nicht zugestellt worden sei, spre-- 6 -che dagegen, daß er bei Unterzeichnung des Widerspruches die Absicht [X.] habe, seiner persönlichen Inanspruchnahme entgegenzutreten. [X.] lasse sich aus der auf dem [X.] vom 5. November 1997angegebenen Geschäftsnummer nicht der Wille des [X.]n herleiten, [X.] im eigenen Namen abzugeben. Daß die Geschäftsnummer [X.] ihm auf dem Formular vermerkt worden sei, habe der [X.] bei der Er-örterung dieser Frage in dem Verhandlungstermin vor dem [X.]. Deshalb könne aus der angegebenen Geschäftsnummer nicht [X.] gezogen werden, daß der Widerspruch in bezug auf das gegen ihnselbst gerichtete Mahnverfahren habe erfolgen sollen. Es erscheine [X.], daß die Geschäftsnummer erst nach Eingang des Widerspruchs in [X.] des [X.] angebracht worden sei. Aus [X.], daß der [X.] hinsichtlich des die [X.] -B. GmbH betreffendenMahnverfahrens bereits am 20. Oktober 1997 einen Widerspruch unterzeichnethabe, sei gleichfalls nicht zu schließen, er habe den weiteren [X.] des anderslautenden Inhalts im eigenen Namen abgeben wollen. [X.] könne ihren Beweggrund ebenso darin finden,daß dem [X.]n möglicherweise im nachhinein Bedenken zur Formrichtig-keit des früheren Widerspruches gekommen seien, weil er darin in der Rubrik"[X.]" den Namen der Antragsgegnerin in dem Feld für die Angabe [X.] eingesetzt und es darüber hinaus unterlassen habe, sich als ge-setzlichen Vertreter des Antragsgegners zu bezeichnen.Die Frage, ob eine andere als die vorstehende Auslegung des Wider-spruchs vom 5. November 1997 zu erfolgen hätte, wenn angenommen würde,die Datumsangabe beruhe auf einem Irrtum und habe in Wirklichkeit5. Dezember 1997 lauten müssen, könne dahinstehen, da dies vom [X.]nnicht geltend gemacht worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor- 7 -dem Berufungsgericht, in dem das [X.] vom 5. [X.] ausführlich erörtert worden sei, habe weder der persönlich angehörte [X.] noch sein Prozeßbevollmächtigter diesen Gesichtspunkt vorgetragen.Die Absicht des [X.]n, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahmeaus dem [X.] vom 3. Dezember 1997 zu wenden, kommeerst in seinem Schriftsatz vom 13. Mai 1998 zum Ausdruck. Der darin zu [X.] Einspruch gegen den [X.] sei daher als unzulässigzu verwerfen.I[X.] Dieser Auslegung, die der vollen Nachprüfung durch das Revisions-gericht unterliegt (vgl. [X.]Z 101, 134, 136), da der Widerspruch eine [X.] darstellt, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist der von [X.] unter dem Datum des "05.11.97" eingelegte Widerspruch dahin [X.], daß er sich gegen den Mahnbescheid richten soll, der gegen [X.] persönlich ergangen ist.1. Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszugehen, daßForm- und Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienenletztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen [X.] Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechtealler Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (Beschluß des [X.], [X.]Z 75, 340). Soweitirgend möglich, soll die Klärung materieller Rechtsfragen daher durch Form-vorschriften nicht beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz muß allerdings mitdem öffentlichen Interesse an Klarheit über die Rechtsbeständigkeit von Voll-streckungstiteln - hier des [X.]s - in Einklang gebracht undauch unter dem Gesichtspunkt eingeschränkt werden, daß mit der [X.], die sich gegen den Vollstreckungstitel richtet, erhebliche Folgen für- 8 -die andere [X.] verbunden sind, die es in ihren berechtigten Interessen zuschützen gilt. Die andere [X.] wird veranlaßt, auf den Einspruch zu reagie-ren, etwa durch Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten und die Erfüllungihrer [X.], aber auch im Hinblick auf die materiell-rechtliche Seite, zum Beispiel durch die Ausübung von Gestaltungsrechten. Umnachträglichen Einwendungen, die auslösende Prozeßhandlung habe nichtoder nicht so oder jedenfalls nicht von dieser Person vorgenommen werdensollen, vorzubeugen, müssen die Verfahrensvorschriften sicherstellen, daß derInhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sieausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen ([X.]Z 101, 134, 137).Im Rahmen des Auslegungsvorgangs ist zunächst auf den Wortlaut [X.] abzustellen. Jedoch darf eine Prozeßpartei nicht unter allen Um-ständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. [X.] zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Pro-zeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünf-tig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht ([X.], [X.] 22. Mai 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1183 unter 2). Bei dieser [X.] darf auf Umstände außerhalb des Schriftstückes zurückgegriffen wer-den. Wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen sind alle [X.] des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom13. Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, 291 unter [X.] b).2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugunggelangt, daß der [X.] mit dem zweiten Widerspruch, für die [X.], den gegen ihn persönlich gerichteten Mahnbescheid [X.]) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,daß der Wortlaut des Widerspruchs, den der [X.] durch Ankreuzen desentsprechenden Kästchens "als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners"eingelegt hat, und die weiteren Angaben in dem Formular - Stempel der [X.] -B. GmbH als "Anschrift des Antragsgegners ...", handschriftliche Angabe [X.] der GmbH in dem Feld "Antragsgegner ..." - für sich gesehen daraufhindeuten, daß der [X.] im Namen der [X.] -B. GmbH handeln wollte. [X.] hat auch zu Recht nichts zugunsten des [X.]n daraushergeleitet, daß der Widerspruch die handschriftlich eingefügte Geschäfts-nummer desjenigen Mahnbescheids trägt, der gegen den [X.]n [X.]; denn die Angabe rührt nicht von dem [X.]n her, sondern wurde mithoher Wahrscheinlichkeit erst nachträglich durch einen Mitarbeiter des [X.]) Mit Recht beruft sich jedoch die Revision darauf, bei Würdigung dersonstigen Umstände ergebe sich, daß der Widerspruch trotz seines [X.] Inhalts gegen den für den [X.]n bestimmten Mahnbescheid ge-richtet sei. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daßder [X.] den Widerspruch tatsächlich bereits am 5. November 1997 [X.] hat, mithin zu einem [X.]punkt, als ihm der ihn selbst betreffendeMahnbescheid noch nicht zugestellt worden war. Es hat zwar angesichts desEingangsstempels des Amtsgerichts Meinungen vom 17. Dezember 1997 dieMöglichkeit erwogen, daß das Unterschriftsdatum auf einem Versehen beruht.Davon konnte es sich aber nicht überzeugen, weil der [X.] sich trotz derausführlichen Erörterung des [X.]s im [X.] diesen Gesichtspunkt nicht berufen hatte. Dennoch ist mit der Revision da-von auszugehen, daß sich der [X.] im Besitz auch des zweiten Mahnbe-scheids befand, als er den Widerspruch absandte. Dies ergibt sich aus folgen-- 10 -dem: Der Widerspruch vom "05.11.97" trägt links unten den Aufdruck "Blatt 1:Urschrift des Widerspruchs". Die Urschrift des ersten Widerspruchs hatte der[X.] jedoch bereits unter dem 20. Oktober 1997 an das [X.] zurückgesandt; dort ist sie am 22. Oktober 1997 eingegangen. [X.] Vordrucksatz jeweils nur eine Widerspruchs-Urschrift enthält, kann daszweite [X.] nach Lage der Dinge nur von dem zweiten, erstam 11. November 1997 zugestellten Mahnbescheid stammen, der nicht dieGmbH, sondern den [X.]n persönlich betraf.Hat der [X.] somit das zweite [X.] ausgefüllt,nachdem er von dem gegen ihn selbst gerichteten Mahnbescheid Kenntnis [X.] hatte, konnte er den Widerspruch vernünftigerweise nur in der [X.] haben, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme durch denzweiten Mahnbescheid zu wehren. Zutreffend hebt die Revision hervor, derText des zweiten Mahnbescheides lasse deutlich erkennen, daß der [X.] den [X.]n als Gesamtschuldner mit der [X.] -B. GmbH geltendgemacht werde. Der Revision ist auch in der Erwägung zuzustimmen, es wäreaus der Sicht des [X.]n sinnlos gewesen, dem ihm zunächst zugestellten,gegen die GmbH ergangenen Mahnbescheid [X.] entgegenzutre-ten. Daß der [X.], der als Dachdecker nicht über entsprechende juristi-sche und kaufmännische Erfahrungen verfügt, das zweite Widerspruchsformu-lar sinnentstellend ausgefüllt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. [X.] mag es sich für ihn irreführend ausgewirkt haben, daß sich nebender Erklärung "Gegen den Mahnbescheid erhebe ich Widerspruch" nur zweianzukreuzende Kästchen befinden, durch die unterschieden wird, ob der [X.] "als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners ..." oder "als [X.] Vertreter des Antragsgegners" erhoben wird, während für eine [X.] in eigener Person eine weitere Rubrik nicht vorgesehen [X.] -Allein der Wille, sich mit dem Widerspruch mit Datum 5. November 1997gegen den zweiten Mahnbescheid zur Wehr zu setzen, steht im Einklang mitdem Grundsatz, wonach die [X.] mit ihrer Prozeßhandlung dasjenige be-zweckt, was vernünftig ist und ihren recht verstandenen Interessen entspricht.Diese Absicht war den Beteiligten, die mit den äußeren Umständen vertrautwaren, bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs auch erkennbar,so daß Gründe der Rechtssicherheit einer Auslegung in dem genannten Sinnenicht entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 1998 aaO). [X.] haben sowohl der Rechtspfleger des [X.], wie aus [X.] vom 22. Dezember 1997 hervorgeht, als auch der [X.] den Widerspruch mit Datum vom"05.11.97" auf den zweiten, gegen den [X.]n persönlich gerichtetenMahnbescheid bezogen und als Einspruch gegen den [X.]vom 3. Dezember 1997 behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO).- 12 -II[X.] Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellun-gen zur Begründetheit des Anspruchs getroffen werden können.[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZR 210/99

17.05.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. VIII ZR 210/99 (REWIS RS 2000, 2233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2233

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