Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2018, Az. V ZR 299/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14131

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ECLI:DE:BGH:2018:090218UVZR299.14.0

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
299/14

Verkündet am:

9. Februar 2018

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 894
Mit dem Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird die dingliche Rechtslage weder im Sinne des erfolgreichen Klägers noch im Sinne des erfolgreichen Beklagten festgestellt.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 -
V ZR 299/14 -
OLG München

LG Passau

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Der V.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-richts München -
15. Zivilsenat -
vom 11. August 2014 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als den Beklagten ein Schadens-
dem Grundstück Gemarkung R.

, Flurstücknummer

, ab-erkannt und infolgedessen die Widerklage hinsichtlich der Anträge zu III. 3., 4., 5. und 6.
(Vollstreckungsabwehrwiderklage nebst Be-gleitanträgen) wegen eines über den für begründet erachteten Be-hinsichtlich des Antrags zu III. 2. (Zahlungswiderklage) wegen des nach der Aufrechnung gegen die Klageforderung und gegen die ti-tulierte Forderung verbleibenden Restbetrags abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Tatbestand:

Der Kläger beriet und vertrat -
zunächst als Sozius der Streithelfer und später als Sozius der mit dem Widerbeklagten zu 2 gegründeten Sozietät, der Widerbeklagten zu 3 -
die beklagten Eheleute über viele Jahre in einer Ausei-nandersetzung mit ihrem Sohn, dem die Beklagten ihren landwirtschaftlichen Betrieb übergeben hatten. Die Beklagten waren nach dem Hofübergabevertrag berechtigt, den übergebenen Grundbesitz zurückzufordern, wenn
der Sohn die-sen ohne ihre Zustimmung belastete. Der Sohn belastete
den Grundbesitz, in einigen Fällen ohne Zustimmung der Beklagten. Diese ließen deshalb ihren Sohn durch den Kläger mit Schreiben vom 19. März 2007
zur Rückgabe des Grundbesitzes auffordern.

Seine Mitwirkung an der hierauf gerichteten Klage machte der Kläger von einer Absicherung seiner Vergütungsrückstände
abhängig, die er unter dem 6.
Mai 2008

Da die Beklagten nicht zahlen konn-ten, bestellten sie dem Kläger und dem Widerbeklagten zu 2 auf deren Wunsch eine Grundschuld über den genannten Betrag. In derselben notariellen Urkunde gaben
sie ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe des Grundschuldbetrags mit allen Nebenleistungen ab und unterwarfen sich wegen
dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. Alsdann erhob der Kläger
namens der Beklagten Klage,
gerichtet auf Verurteilung des Sohns zur Zustim-mung zur Eintragung der Beklagten als Eigentümer. Das stattgebende Urteil des Amtsgerichts Aichach vom 20. Mai 2009 wurde durch Zurückweisung der Berufung mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 16. November 2009 rechtskräftig. Bereits am 28. Oktober 2009 hatte eine Rechtsanwaltssozietät, die den Sohn der Beklagten vertreten hatte, wegen Vergütungsrückständen eine Zwangssicherungshypothek mit einem Nominalbetrag von 73.374,22

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einem der übergebenen Grundstücke, dem in dem Grundbuch von R.

auf Band

Blatt

eingetragenen Grundstück mit der Flurstücksnummer

(fortan Streitgrundstück),
erwirkt.

Der Kläger und
der Widerbeklagte zu 2 haben aus dem Schuldverspre-chen vollstreckt und die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf Grundstücken der Beklagten erwirkt.

Im vorliegenden Rechtsstreit
macht der Kläger Vergütungsansprüche geltend, die in
dem Schuldversprechen nicht enthalten
sind. Die Beklagten be-streiten diese Ansprüche und verlangen widerklagend, soweit hier noch von Interesse, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldschuld zur Sicherung der Vergütungsrückstände für unzulässig
zu erklären
sowie die Grundschuld zur Sicherung des Schuldversprechens und die Zwangssiche-rungshypotheken in Eigentümergrundschulden umzuschreiben. Ferner verlan-gen sie Schadensersatz in Höhe von 83.124,16

wegen schlechter
Führung des vorerwähnten Prozesses. Sie meinen, die Widerbeklagten hätten
prozess-begleitend im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Auflas-sungsvormerkung an dem Streitgrundstück erwirken müssen und so verhindern können, dass dieses durch Gläubiger ihres Sohnes mit einer Zwangssiche-rungshypothek belastet wurde.

Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Beru-fungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der
weitergehenden Rechtsmittel
der Parteien
dem Kläger noch ein geringes Rest-honorar zugesprochen, die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldversprechen in Höhe eines Hauptsachebetrags von 21.740,36

den Kläger sowie den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, wegen eines Haupt-3
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sachebetrags in dieser Höhe die Umschreibung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden zu bewilligen.

Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen die Teilabweisung der Vollstreckungsabwehrwiderklage und die Aberkennung des erwähnten Schadensersatzanspruchs, den sie gegen die Forderung aus dem Schuldversprechen, das sie für unwirksam halten, aufrech-nen. Sie möchten erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Schuld-versprechen in vollem Umfang für unzulässig erklärt wird,
dass der Kläger und der
Widerbeklagte
zu 2
verurteilt werden, die vollständige Umschreibung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypotheken
in
Eigentümergrundschul-den zu bewilligen, und dass der Kläger sowie
die Widerbeklagten zu 2 und 3 zur Zahlung des nach der Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Schuld-versprechen und gegen die zuerkannte Klageforderung verbleibenden Betrags der Schadensersatzforderung verurteilt werden. Der Kläger und die Widerbe-klagten zu 2 und 3 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält das abstrakte Schuldversprechen der Beklag-ten und die von ihnen bestellte Grundschuld für wirksam. Zwar stelle ein ab-straktes Schuldversprechen, das nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sei und keinen Hinweis auf den Schuldgrund enthalte, also nicht erkennen las-se, dass es der Sicherung von Anwaltsforderungen diene bzw. welche konkre-ten anwaltlichen Tätigkeiten den gesicherten Forderungen zugrunde lägen, kei-ne wirksame Vergütungsvereinbarung dar. Als abstraktes Schuldversprechen, 6
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dessen Formerfordernisse sich allein aus §§ 780, 781 BGB ergäben, sei es aber wirksam. Es könne allenfalls kondiziert werden, wenn eine nach § 4 RVG aF wirksame Vergütungsvereinbarung fehle, wenn also weder das Schuldaner-kenntnis den Anforderungen des § 4 RVG aF genüge noch bereits zuvor eine formwirksame Vereinbarung geschlossen worden sei, aus der sich ein Vergü-tungsanspruch des Anwalts als Rechtsgrund des Schuldversprechens
ergebe. Hier bestehe ein Vergütungsanspruch; er
sei aber um 21.740,gesichert.

Zu dem Schadensersatzanspruch, dessentwegen
der Senat die Revision zugelassen hat, meint das Berufungsgericht folgendes: Es könne offenbleiben, ob der Kläger seine anwaltlichen Verpflichtungen verletzt habe, indem er ver-säumt habe, den mit der Klage geltend gemachten Rückforderungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durch eine Auflassungsvormerkung zu si-chern. Den Beklagten sei jedenfalls kein Schaden entstanden. In dem Rückfor-derungsprozess hätten die Beklagten die
Verurteilung ihres Sohns zur Zustim-mung zu ihrer Eintragung als Eigentümer des zurückgeforderten Grundbesitzes erstritten und damit einen
Grundbuchberichtigungsanspruch durchgesetzt. Die-se Verurteilung sei mit der Zurückweisung der Berufung durch das Landgericht rechtskräftig geworden. Sie führe unabhängig von
ihrer sachlichen Richtigkeit dazu, dass auch das Eigentum der Beklagten an dem zurückgeforderten Grundbesitz rechtskräftig festgestellt sei. Diese rechtskräftige Feststellung müsse die von dem Sohn der Beklagten beauftragte Rechtsanwaltssozietät, die die Zwangssicherungshypothek erwirkt habe, als Teilrechtsnachfolgerin des Sohns der Beklagten gegen sich gelten lassen. Diesen sei deshalb aus einer etwaigen Verletzung von Anwaltspflichten durch den Kläger kein Schaden ent-standen.

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II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in dem für den noch offenen Teil des Rechtsstreits entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten
nimmt das Berufungsgericht al-lerdings im Ergebnis zutreffend an, dass
das abstrakte Schuldversprechen
ge-mäß
§ 780
BGB, aus dem der Kläger und der Widerbeklagte zu 2 gegen die Beklagten vollstrecken, wirksam ist.

a) Nach der hier noch maßgeblichen Regelung
in § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben ist. Ist das Schrift-stück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinba-rung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Diesen Anforderungen genügt ein
ohne jeden Hinweis auf den Schuldgrund gegebenes abstraktes Schuldanerkenntnis, wie es hier vorliegt, nicht
(BGH, Urteile vom 16. September 1971 -
VII ZR 312/69, BGHZ 57, 53, 57 und vom 3. April 2004 -
IX ZR 113/02, WM 2003, 1626, 1629). Folge dass der Anspruch des Rechtsanwalts auf die gesetzlichen Gebühren be-schränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 -
IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn. 16). Dem muss nicht weiter nachgegangen werden.

b) Ein abstraktes Schuldversprechen unterliegt nämlich der § 4 RVG aF vorgeschriebenen Form nur, wenn eine wirksame Gebührenvereinbarung erst-mals durch das Schuldversprechen getroffen wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-9
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RR 1998, 855). Diese Anforderungen gelten dagegen nicht, wenn mit dem Schuldversprechen bereits bestehende Honorarabreden, die die Form wahren, bestätigt werden (BGH, Urteil vom 3. April 2004 -
IX ZR 113/02, WM 2003, 1626, 1629). So liegt es nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Beru-fungsgerichts hier.

2. Mit der gegebenen Begründung kann allerdings der Schadensersatz-anspruch der Beklagten
nicht verneint werden.

a) Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger wegen (mögli-cher) Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten bestünde nicht, sollte
den Be-klagten
aus der Pflichtverletzung des Klägers kein Schaden entstanden sein. Durch die Belastung des Grundstücks mit der Zwangssicherungshypothek zu-gunsten der Gläubiger ihres Sohns wäre den Beklagten ein Schaden nicht ent-standen, wenn durch das Urteil, das
die Beklagten im Grundbuchberichtigungs-prozess gegen ihren Sohn erstritten haben, auch ihr Eigentum an dem Grund-stück rechtskräftig festgestellt worden und wenn die
Gläubigerin der
Zwangssi-cherungshypothek als (Teil-) Rechtsnachfolgerin
des Sohns an diese Feststel-lung gebunden wäre.

b) Schon an der ersten Voraussetzung fehlt es
jedoch. Mit dem Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird die dingliche Rechtslage weder im Sinne des erfolgreichen Klägers noch im Sinne des erfolg-reichen Beklagten festgestellt.

aa) Die Frage ist allerdings umstritten.

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(1)
Das Reichsgericht war der Ansicht, dass ein Urteil über den Grund-buchberichtigungsanspruch rechtskräftig auch über das Bestehen oder Nicht-bestehen des geltend gemachten oder angegriffenen dinglichen Rechts ent-scheide (ZZP 60 [1936/37] 339, 340; RGZ 158, 40, 43). Dem ist der Bundesge-richtshof gefolgt (Senat, Urteil vom 25. November 1977

V ZR 102/75, WM 1978, 194, 195; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 -
IV ZR 101/74, WM 1976, 187, 188). Dies war zunächst herrschende und ist
auch heute noch verbreitete Auffassung im Schrifttum (Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 894 Rn. 166; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 894 Rn. 12; Erman/Artz, BGB, 15.
Aufl., §
894 Rn. 41; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., §
322 Rn. 83, 209; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 102; Blomeyer, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 89 V 4d; Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge, 1959, S. 133 ff.)
und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Jena, FGPrax 2001, 56, 57; OLG Naumburg,
OLGR 1998, 387, 388 und OLG-NL 2002, 9, 10).

(2) In den Urteilen des Senats vom 22. Oktober 1999 (V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321) und vom 14. März 2008 (V ZR 13/07, NJW-RR
2008, 1397
Rn.
19) und in dem Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. Oktober 2001 (VI
ZR
127/00, WM 2002, 705, 706) hat der Bundesgerichtshof den gedankli-chen Ansatz des Reichsgerichts in Frage gestellt, indessen ohne zu entschei-den, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist. Mehrere Oberlandesgerich-te vertreten seither die Gegenauffassung (OLG Brandenburg,
OLGR 2008, 184, 187 f; OLG München, FGPrax 2012, 104 f; OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 1229, 1231), ebenso wie eine zunehmende Anzahl von Stimmen im Schrifttum (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 37; jurisPK-BGB/Toussaint, 8. Aufl., § 894 Rn. 71; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., §
22 Rn. 119; MüKoBGB/Kohler, 7.
Aufl., §
894 Rn. 45; Bauer/Schaub/Schäfer, GBO, 4. Aufl., § 22 Rn. 173; Mu-17
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sielak/Voit/Musielak, ZPO, 15. Aufl., § 322 Rn. 24; NK-BGB/Krause, 4. Aufl., §
894 Rn. 61;
Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl., § 322 Rn. 10; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 36; ebenso schon: E. Jaeger, ZZP 60 [1936/37] 341; Eickmann, RPfleger 1981, 213, 215 Fn. 20; zweifelnd Bamberger/Roth/H. W. Eckert, BGB, 3. Aufl., §
894 Rn. 26; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 894 Rn. 32).

bb) Die
besseren Argumente sprechen für die zweite Meinung.

(1) Ob mit der Entscheidung über den geltend gemachten Grundbuchbe-richtigungsanspruch gemäß § 894 BGB auch über das Bestehen oder Nichtbe-stehen des Eigentums oder eines beschränkten dinglichen Rechts am Grund-stück oder an einem solchen Recht, dessen Eintragung im Grundbuch der Be-richtigungskläger für unzutreffend hält, entschieden wird, bestimmt sich nach den objektiven
Grenzen der Rechtskraft. Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der be-anspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen
(Senat, Urteil
vom 14. März 2008 -
V ZR 13/07, NJW-RR
2008, 1397
Rn. 19
und Beschluss vom 22. September 2016 -
V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 14). Die Entscheidung über solche Vorfragen und präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwächst in Rechtskraft nur, wenn sie durch einen den Leistungsantrag begleitenden Fest-stellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, durch einen Zwischenfeststellungs-antrag nach § 256 Abs. 2 ZPO oder durch eine nachträgliche, gegebenenfalls titelergänzende Feststellungsklage zum Gegenstand der gerichtlichen Ent-scheidung gemacht werden (vgl. Senat, Urteil
vom 14. März 2008 -
V ZR 13/07,
NJW-RR
2008,
1397
Rn. 19
und Beschluss vom 22. September 2016 19
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V
ZR
4/16, NJW 2017, 893 Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. November 2009

IX
ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 15,
18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 35). Das entspricht allgemeiner Auffassung und wird etwa auch für die Feststellung des Eigentums als Vorfrage der Entscheidung über den An-spruch auf Herausgabe des Grundstücks aus Eigentum gemäß § 985 BGB an-genommen, und zwar bei klageabweisenden wie bei klagestattgebenden Urtei-len (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1999 -
V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321 vgl. Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 82; MüKoZPO/Gottwald, 5.
Aufl., § 322 Rn. 95; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 36; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl., § 322 Rn. 29).

(2) Auch bei dem Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB ist die Frage nach der dinglichen Rechtslage -
hier die Frage danach, wem das Eigentum an dem Grundstück zusteht -
nur Vorfrage. Gegenstand des Berichti-gungsanspruchs ist demgegenüber
die durch die im Sinne von § 894 BGB un-richtige Eintragung in das Grundbuch entstandene Buchposition, deren Her-ausgabe oder Beseitigung der wahre Berechtigte von dem Buchberechtigten soll verlangen können. Das ergibt sich aus der Funktion und Ausgestaltung des Anspruchs.

(a) Der Grundbuchberichtigungsanspruch dient der
Abwehr der durch die unrichtige Eintragung in das Grundbuch entstehenden Beeinträchtigung des Eigentums oder beschränkten dinglichen Rechts an dem Grundstück.

(aa) Der Anspruch aus § 894 BGB gehört
ähnlich wie die Ansprüche auf Herausgabe gemäß § 985
BGB und auf Unterlassung und Beseitigung einer Störung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu dem durch die unrichtige Eintragung in das Grundbuch beeinträchtigten Recht (Senat, Urteile vom 14. Januar 1972 21
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V
ZR 164/69, WM
1972, 384, 385, vom 2. Oktober 1987 -
V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127, vom 7. Dezember 2001 -
V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 und vom 27. September 2013 -
V ZR 43/12, ZOV 2013, 159 Rn. 10). Er setzt das Eigentum voraus und hat, nicht anders als die Ansprüche aus § 985 BGB und §
1004 Abs. 1 BGB, einen

S. 424; Senat, Urteil vom 8. Februar 1952 -
V ZR 6/50, BGHZ 5, 76, 82). Er er-möglicht dem wahren Berechtigten, wie
die Ansprüche aus § 985 und § 1004 BGB, eine Störung seines Eigentums oder beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück abzuwenden oder von dem Störer beseitigen zu lassen (MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 894 Rn. 1) und unterscheidet sich von den ge-r-der Anspruchsgegner räumen soll (Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 894 Rn. 17; ähnlich jurisPK-BGB/Toussaint, 8. Aufl., § 894 Rn. 2; MüKoBGB/Kohler, 7.
Aufl., § 894 Rn. 1). Während sich der Eigentümer oder der Inhaber eines (mit dem Besitz des Grundstücks verbundenen)
beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück mit dem Anspruch aus § 985 BGB gegen die Vorenthaltung oder Entziehung des Besitzes am Grundstück und mit dem An-spruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des Grundstücks wehren kann
(dazu Senat, Urteile vom 16.
März
2007 -
V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 14, vom 28. Januar 2011

V
ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 14 und vom 29. September 2017

V
ZR
19/16, ZfIR
2018, 193
Rn. 31), kann sich der wahre Berechtigte
mit dem Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß §
894 BGB gegen die durch eine un-richtige Eintragung in das Grundbuch
eintretende Gefährdung seines Rechts zur Wehr setzen (vgl. MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 894 Rn. 1).

(bb) Diese Gefährdung besteht -
je nach dem Inhalt der unrichtigen Ein-tragung -
in der Buchposition des unrichtig eingetragenen Berechtigten oder in 24
-
13
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der unrichtigen Kennzeichnung eines
beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück als nicht mehr bestehend. Die unrichtige Eintragung in das Grund-buch verändert die dingliche Rechtslage zwar nicht. Sie ist nach §
873 Abs. 1 BGB Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verfügung über das Eigentum an dem Grundstück oder über
ein
beschränktes dingliches Recht am Grundstück. Sie hat jedoch
selbst keine
konstitutive Wirkung
(RGZ 131, 97, 99; vgl. auch Senat, Urteil vom 5. Februar 1971 -
V ZR 91/68, WM 1971, 500, 502). Die von der unrichtigen Eintragung betroffenen dinglichen Rechte werden aber
dadurch gefährdet, dass auch die unrichtige Eintragung im Grundbuch an der Richtig-keitsvermutung gemäß § 891 BGB und am öffentlichen Glauben des Grund-buchs gemäß § 892 BGB teilnimmt. Der unrichtig eingetragene Buchberechtigte kann deshalb unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs über das Eigentum oder das beschränkte dingliche Recht am Grundstück, als dessen Berechtigter er eingetragen ist, verfügen oder unter den Voraussetzungen der Buchsitzung gemäß § 900 BGB das Recht auch kraft Gesetzes erwerben
(vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1973 -
V ZR 98/71, NJW 1973, 613, 614 allerdings
im Zusammenhang mit einem Bereicherungsanspruch). Entsprechendes gilt für die unrichtige Löschung eines Rechts. Auch sie führt mangels einer konstituti-ven Wirkung der Eintragung der Löschung nicht zum Untergang des gelöschten Rechts. Dazu kann es aber unter den Voraussetzungen eines
gutgläubig belas-tungsfreien Erwerbs oder von § 901 BGB kommen.

(cc) Der Grundbuchberichtigungsanspruch dient der Abwehr dieser Ge-fährdung. Wer gemäß § 894 BGB verpflichtet ist, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen, schuldet nicht bloß die Vornahme einer Handlung, sondern er muss damit zugleich jene Rechtsstellung preisgeben, die er infolge des fehler-haften Grundbucheintrags hat. Das mit der materiellen Rechtslage nicht in Ein-klang stehende Buchrecht ist an den wahren Berechtigten herauszugeben, die 25
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14
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unrichtige Eintragung
zu beseitigen. Die Grundbuchberichtigungsklage
ist des-halb entgegen der Ansicht von Gursky (in Staudinger, BGB [2013], § 894 Rn.
166; ebenso: Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl.,
§
322 Rn. 83, 209)
nicht die

eines bestimmten dinglichen Rechts, seinen Inhalt oder Rang oder die Person

Ihr Gegenstand ist nicht das Eigentum oder beschränkte dingliche Recht am Grundstück, die
durch die unrichtige Ein-tragung dinglich nicht beeinträchtigt werden, sondern die Buchposition
bzw. Eintragung, die die Rechte
gefährden.

(b) Das zeigt sich auch in der Ausgestaltung des Anspruchs.

(aa) Der Buchberechtigte ist nach § 894 BGB nicht zur Abgabe dinglicher Erklärungen verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 -
V ZR 63/05, BGH-Report 2006, 147, 148); eine entsprechende Verpflichtung kann sich nur aus weitergehenden Ansprüchen,
etwa gemäß § 346 Abs. 1 BGB ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 -
V ZR 168/08, WM 2009, 1803 Rn. 22, 25). Der Widerspruch zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Rechts-lage soll vielmehr durch Herbeiführung einer dem materiellen Recht entspre-chenden Grundbucheintragung aufgelöst
werden. Der Rechtsinhaber kann deshalb nach § 894 BGB lediglich "Zustimmung zur Berichtigung des Grund-buchs" verlangen, mithin die Abgabe der Berichtigungsbewilligung gemäß § 19 GBO in der nach § 29 GBO erforderlichen Form. Diese ist als reine Verfahrens-handlung lediglich darauf gerichtet, einen dem materiellen Recht entsprechen-den Grundbuchstand herzustellen (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005

V
ZR
63/05, BGH-Report 2006, 147, 148). Der Buchberechtigte soll die unrich-tige Buchposition herausgeben, die das Eigentum oder beschränkte Recht am Grundstück gefährdet. Soweit das Grundbuchverfahrensrecht dafür weitere Vo-26
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raussetzungen aufstellt (Voreintragung, Briefvorlegung),
ist er nach den §§ 895 und 896 BGB auch
dazu verpflichtet.

(bb) Dass der Grundbuchberichtigungsanspruch auf Herausgabe oder Beseitigung der Buchposition
gerichtet ist, wird auch darin deutlich, dass der Berichtigungsschuldner nach allgemeiner Meinung dem
Grundbuchberichti-gungsanspruch nicht nur überhaupt Leistungsverweigerungsrechte
(Er-man/Artz, BGB, 15. Aufl., § 894
Rn. 31
ff.; jurisPK-BGB/Toussaint, 8. Aufl., §
894 Rn. 51; MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 894 Rn. 35; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 894 Rn. 133), sondern auch das Zurückbehaltungsrecht nach Maßgabe von § 273 Abs. 2 BGB entgegenhalten kann. Nach dieser Vorschrift Herausgabe verweigern, bis ihm Verwendungen auf den Gegenstand oder ein durch den Gegenstand
verursachter
Schaden ersetzt worden sind, sofern er einen fälligen Anspruch darauf hat. Diese Vorschrift findet auf den Grundbuch-berichtigungsanspruch des Eigentümers gemäß §
894 BGB nach unbestrittener Ansicht deshalb Anwendung, weil der Grundbuchberichtigungsanspruch nicht nur auf die Erklärung der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und nicht nur auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, sondern auf die Herausgabe der Buchposition des unrichtig eingetragenen Eigentümers (Senat, Urteile
vom 22.
Januar 1964 -
V ZR 25/62, BGHZ 41, 30, 34 f.
und vom 5. Oktober 1979

V
ZR 71/78, BGHZ 75, 288, 293; Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., § 894 Rn. 35; jurisPK-BGB/Toussaint, 8. Aufl., § 894 Rn. 52; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 894 Rn. 137).

(c) Mit der Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch wird damit nur über die umstrittene Buchposition entschieden. Soll eine Entschei-dung auch über die dingliche Rechtslage herbeigeführt werden, muss neben 28
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dem Grundbuchberichtigungsanspruch ein (Zwischen-)Feststellungsantrag ge-mäß §
256 ZPO gestellt werden. Einen solchen Antrag haben die Beklagten in dem Rückforderungsrechtsstreit schon nicht gestellt. Sie haben zwar nicht ab-strakt Berichtigung des Grundbuchs beantragt, sondern Berichtigung durch ihre Eintragung als Eigentümer. Allein aus einem solchen Antrag ergibt sich aber nicht, dass auch das Eigentum selbst (durch einen zusätzlichen Feststellungs-antrag) zum Streitgegenstand werden sollte (vgl. E. Jaeger, ZZP 60 [1936/37] 341).

3. Die Revision ist auch
nicht gemäß § 561 ZPO deshalb zurückzuwei-sen, weil der von den
Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Widerbeklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten aus anderen Gründen nicht besteht und sich das Berufungsurteil deshalb als richtig erweist.

a) Zugunsten der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie die aus dem Kläger und dem Widerbeklagten zu 2 bestehende Rechtsanwaltssozietät, die Widerbeklagte
zu 3, beauftragt
haben, den durch ihren Rücktritt vom Hofüber-gabevertrag ausgelösten Anspruch auf Rückübereignung der übergebenen Grundstücke gemäß § 346 Abs. 1 BGB gegen ihren Sohn durchzusetzen. Ein nicht auf Beratung in einer bestimmten Richtung eingeschränkter Auftrag zur Durchsetzung einer Forderung, von dem hier auszugehen ist,
verpflichtet den Rechtsanwalt grundsätzlich zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers. Unkundige muss der Rechtsan-walt über die Folgen ihrer Erklärung belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat
er
dem Mandanten diejenigen Schritte anzura-ten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind,
und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und
gefahrlosesten Weg vorzu-30
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schlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu ei-ner sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 1.
März
2007 -
IX ZR 261/03, BGHZ 171,
261 Rn. 9).

b) Diesen Anforderungen sind die
Widerbeklagten nach den Feststellun-gen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
getroffen hat,
nicht gerecht geworden.

aa) Sie haben allerdings zu Recht einen Rückforderungsanspruch der Beklagten auch hinsichtlich des Streitgrundstücks
geltend gemacht. Die Beklag-ten hatten ihren Sohn zwar mit einer notariellen Urkunde vom 30. März 1998 ermächtigt, unter anderem dieses Grundstück zu belasten und zu veräußern. Diese Ermächtigung führte aber
nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Hofübergabevertrags durch das Berufungsgericht nur dazu, dass eine Be-lastung oder Veräußerung des Streitgrundstücks nicht das Rücktrittsrecht der Beklagten und als Folge eines Rücktritts deren Rückforderungsanspruch aus dem Hofübergabevertrag auslöste. Sie änderte
danach nichts daran, dass die Beklagten nach einem Rücktritt wegen der nicht genehmigten Verfügung über andere übergebene Grundstücke auch das Streitgrundstück zurückfordern durf-ten.

bb) Die Widerbeklagten haben es indessen
versäumt, den für die gebo-tene Absicherung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten in Ansehung dieses Grundstücks sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen.

(1) Sie hatten Veranlassung, den Beklagten zu einer rechtlichen Absiche-rung ihres Rückforderungsanspruchs für das
Grundstück zu raten. Der Rücktritt der Beklagten war auf einen Verstoß ihres Sohns gegen die Verpflichtung aus 32
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dem Hofübergabevertrag gestützt, vor einer Belastung der übergebenen Grundstücke ihre
Zustimmung einzuholen. Es war deshalb zu befürchten, dass
der Sohn
auch über das Streitgrundstück verfügen würde.

(2) An einer solchen gegenüber den Beklagten wirksamen Verfügung war der Sohn der Beklagten nicht mehr durch eine Vormerkung zur Sicherung ihres Rückauflassungsanspruchs aus dem Rücktrittsrecht nach dem Hofüber-gabevertrag gehindert. Dieser Anspruch war zwar auch an dem Streitgrund-stück durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert; die Beklagten hatten aber der Löschung dieser Vormerkung zugestimmt.

(3) Nach den erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Widerbeklagten den Beklagten dazu geraten, die Sicherung des Rückforde-rungsanspruchs dadurch zu erreichen, dass sie dem Sohn mit der Erwirkung einer Zwangssicherungshypothek an diesem Grundstück dessen Veräußerung

iese Option war jedenfalls nicht die sicherste und gefahrloseste. Die Widerbeklagten durften sich auch nicht darauf verlassen, dass mit der be-antragten Verurteilung des Sohns zur Grundbuchberichtigung auch das Eigen-tum der Beklagten an dem Grundstück festgestellt werden würde. Der Rücktritt löste nämlich eine Verpflichtung des Sohns aus, den Beklagten die Hofgrund-stücke zu übereignen; er führte aber nicht zur
Unrichtigkeit des Grundbuchs. Außerdem war die Frage, ob eine Verurteilung zur Zustimmung zur Grund-buchberichtigung auf der Grundlage von § 894 BGB auch zur rechtskräftigen Feststellung des Eigentums führt, wie ausgeführt, umstritten; mehrere Senate des Bundesgerichtshofs hatten daran Zweifel geäußert. Die Widerbeklagten hätten deshalb den Beklagten zur
Sicherung ihres Rückauflassungsanspruchs durch Erwirkung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung ge-mäß §§
883,
885 BGB raten müssen. Dazu hätte lediglich der Rückforderungs-36
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anspruch glaubhaft gemacht werden müssen, nach §
885 Abs. 1 Satz 2
BGB
aber nicht auch dessen Gefährdung. Das Versäumnis der Widerbeklagten auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalts ist pflichtwidrig und führt zur Schadensersatzhaftung der Widerbeklagten gemäß §
280 Abs. 1 BGB.

cc) Dem Schadensersatzanspruch der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie das Mandatsverhältnis zu den Widerbeklagten am 7. Januar 2009 und damit noch vor der Entscheidung des Amtsgerichts über die Grundbuchberich-tigungsklage beendet und andere Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt haben.

Die später beauftragten Rechtsanwälte der Beklagten hätten zwar ihrer-seits die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen ergreifen können und möglich-erweise auch ergreifen müssen. Ihr etwaiges Versäumnis entlastet die Wider-beklagten aber nicht. Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Ge-schehen ein, entlasten sie damit nämlich regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen -
zum Schutz des Geschädigten -
allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszu-rechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist. Das Ver-säumnis ihrer später beauftragten Rechtsanwälte könnte den Beklagten als Mit-verschulden nur angerechnet werden, wenn sich diese der zweiten Anwälte bedient hätten, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Ab-wehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch ge-nommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 7. April 2005

IX
ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813). Beides ist nicht festgestellt.

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III.

Das Berufungsurteil kann deshalb im Umfang der Aufhebung
keinen Be-stand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
zu Grund und Höhe des Schadens-ersatzanspruchs der Beklagten gegen den Kläger aus der Vertretung bei der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs aus dem Übergabevertrag keine Feststellungen getroffen hat. Diese werden in der neuen Verhandlung und Entscheidung nachzuholen sein. Hierfür weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

1. Der Senat
hat den Anträgen der Beklagten im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren entnommen, dass diese die Entscheidung des Berufungs-gerichts über die Klageforderung nicht mehr angreifen, sondern sich lediglich eine außergerichtliche Aufrechnung mit
Teilen des Schadensersatzanspruchs vorbehalten wollen, den sie mit der Widerklage noch verfolgen. Er hat die Revi-sion deshalb nur hinsichtlich der Widerklage zugelassen. Über die Klageforde-rung ist damit rechtskräftig entschieden.

2. Hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrwiderklage hat der Senat die Revision zwar in vollem Umfang zugelassen. Für das neue Berufungsverfahren ist aber davon auszugehen, dass die Forderung aus dem Schuldversprechen nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 4 RVG aF unwirksam ist. Die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrwiderklage wird daher da-von abhängen, ob und in welchem Umfang der geltend gemachte Schadenser-satzanspruch wegen schlechter Führung des Rechtsstreits über die Rückforde-rung des Streitgrundstücks besteht. Mit dem ihnen ggf. zuzuerkennenden 40
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Schadensersatzanspruch haben die Beklagten in erster
Linie gegen die Forde-rung aus dem Schuldversprechen aufgerechnet.

3. Hinsichtlich der Zahlungswiderklage hat der Senat die Revision nur wegen des Schadensersatzanspruchs wegen schlechter Führung des Rechts-streits über die Rückforderung des Streitgrundstücks zugelassen. Sie zielt auf Zahlung des nach der Aufrechnung des Schadensersatzanspruchs gegen die Forderung aus dem Schuldversprechen und gegen die rechtskräftig zuerkannte Klageforderung noch verbleibenden Schadensrests.

Stresemann

Schmidt-Räntsch Kazele

Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Passau, Entscheidung vom 22.06.2012 -
4 O 201/10 -

OLG München, Entscheidung vom 11.08.2014 -
15 U 2960/12 Rae -

43

Meta

V ZR 299/14

09.02.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2018, Az. V ZR 299/14 (REWIS RS 2018, 14131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14131

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 73/15 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 127/00 (Bundesgerichtshof)


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V ZR 299/14

IX ZR 137/12

V ZR 4/16

V ZR 43/12

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