Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2018, Az. V ZR 299/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14131

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:090218UVZR299.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
[X.]
299/14

Verkündet am:

9. Februar 2018

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 894
Mit dem Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 [X.] wird die dingliche Rechtslage weder im Sinne des erfolgreichen [X.] noch im Sinne des erfolgreichen [X.] festgestellt.
[X.], Urteil vom 9. Februar 2018 -
V [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2018
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des Oberlandesge-richts München -
15. Zivilsenat -
vom 11. August 2014 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als den [X.] ein Schadens-
dem Grundstück Gemarkung [X.]

, Flurstücknummer

, ab-erkannt und infolgedessen die Widerklage hinsichtlich der Anträge zu [X.] 3., 4., 5. und 6.
([X.] nebst Be-gleitanträgen) wegen eines über den für begründet erachteten Be-hinsichtlich des Antrags zu [X.] 2. (Zahlungswiderklage) wegen des nach der Aufrechnung gegen die Klageforderung und gegen die ti-tulierte Forderung verbleibenden Restbetrags abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:

Der Kläger beriet und vertrat -
zunächst als Sozius der Streithelfer und später als Sozius der mit dem [X.]n zu 2 gegründeten Sozietät, der [X.]n zu 3 -
die beklagten Eheleute über viele Jahre in einer Ausei-nandersetzung mit ihrem [X.], dem die [X.] ihren landwirtschaftlichen Betrieb übergeben hatten. Die [X.] waren nach dem Hofübergabevertrag berechtigt, den übergebenen Grundbesitz zurückzufordern, wenn
der [X.] die-sen ohne ihre Zustimmung belastete. Der [X.] belastete
den Grundbesitz, in einigen Fällen ohne Zustimmung der [X.]. Diese ließen deshalb ihren [X.] durch den Kläger mit Schreiben vom 19. März 2007
zur Rückgabe des Grundbesitzes auffordern.

Seine Mitwirkung an der hierauf gerichteten Klage machte der Kläger von einer Absicherung seiner Vergütungsrückstände
abhängig, die er unter dem 6.
Mai 2008

Da die [X.] nicht zahlen konn-ten, bestellten sie dem Kläger und dem [X.]n zu 2 auf deren Wunsch eine Grundschuld über den genannten Betrag. In derselben notariellen Urkunde gaben
sie ein abstraktes [X.] in Höhe des Grundschuldbetrags mit allen Nebenleistungen ab und unterwarfen sich wegen
dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. [X.] erhob der Kläger
namens der [X.] Klage,
gerichtet auf Verurteilung des [X.]s zur Zustim-mung zur Eintragung der [X.] als Eigentümer. Das stattgebende Urteil des [X.] vom 20. Mai 2009 wurde durch Zurückweisung der Berufung mit Beschluss des [X.] vom 16. November 2009 rechtskräftig. Bereits am 28. Oktober 2009 hatte eine Rechtsanwaltssozietät, die den [X.] der [X.] vertreten hatte, wegen [X.] eine [X.] mit einem Nominalbetrag von 73.374,22

1
2
-
4
-

einem der übergebenen Grundstücke, dem in dem Grundbuch von [X.]

auf Band

Blatt

eingetragenen Grundstück mit der Flurstücksnummer

(fortan [X.]),
erwirkt.

Der Kläger und
der [X.] zu 2 haben aus dem Schuldverspre-chen vollstreckt und die Eintragung von [X.]en auf Grundstücken der [X.] erwirkt.

Im vorliegenden Rechtsstreit
macht der Kläger Vergütungsansprüche geltend, die in
dem [X.] nicht enthalten
sind. Die [X.] be-streiten diese Ansprüche und verlangen widerklagend, soweit hier noch von Interesse, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldschuld zur Sicherung der Vergütungsrückstände für unzulässig
zu erklären
sowie die Grundschuld zur Sicherung des [X.]s und die [X.] umzuschreiben. Ferner verlan-gen sie Schadensersatz in Höhe von 83.124,16

wegen schlechter
Führung des vorerwähnten Prozesses. Sie meinen, die [X.]n hätten
prozess-begleitend im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Auflas-sungsvormerkung an dem [X.] erwirken müssen und so verhindern können, dass dieses durch Gläubiger ihres [X.]es mit einer Zwangssiche-rungshypothek belastet wurde.

Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Beru-fungen beider Parteien hat das [X.] unter Zurückweisung der
weitergehenden Rechtsmittel
der Parteien
dem Kläger noch ein geringes Rest-honorar zugesprochen, die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] in Höhe eines [X.] von 21.740,36

den Kläger sowie den [X.]n zu 2 verurteilt, wegen eines Haupt-3
4
5
-
5
-

sachebetrags in dieser Höhe die Umschreibung der Grundschuld und der [X.]en in [X.] zu bewilligen.

Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision wenden sich die [X.] gegen die Teilabweisung der [X.] und die Aberkennung des erwähnten Schadensersatzanspruchs, den sie gegen die Forderung aus dem [X.], das sie für unwirksam halten, aufrech-nen. Sie möchten erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] in vollem Umfang für unzulässig erklärt wird,
dass der Kläger und der
[X.]
zu 2
verurteilt werden, die vollständige Umschreibung der Grundschuld und der [X.]en
in
Eigentümergrundschul-den zu bewilligen, und dass der Kläger sowie
die [X.]n zu 2 und 3 zur Zahlung des nach der Aufrechnung gegen die Forderung aus dem [X.] und gegen die zuerkannte Klageforderung verbleibenden Betrags der Schadensersatzforderung verurteilt werden. Der Kläger und die [X.] zu 2 und 3 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält das abstrakte [X.] der [X.] und die von ihnen bestellte Grundschuld für wirksam. Zwar stelle ein ab-straktes [X.], das nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sei und keinen Hinweis auf den Schuldgrund enthalte, also nicht erkennen [X.], dass es der Sicherung von [X.] diene bzw. welche konkre-ten anwaltlichen Tätigkeiten den gesicherten Forderungen zugrunde lägen, [X.] wirksame Vergütungsvereinbarung dar. Als abstraktes [X.], 6
7
-
6
-

dessen Formerfordernisse sich allein aus §§ 780, 781 [X.] ergäben, sei es aber wirksam. Es könne allenfalls kondiziert werden, wenn eine nach § 4 [X.] aF wirksame Vergütungsvereinbarung fehle, wenn also weder das Schuldaner-kenntnis den Anforderungen des § 4 [X.] aF genüge noch bereits zuvor eine formwirksame Vereinbarung geschlossen worden sei, aus der sich ein Vergü-tungsanspruch des Anwalts als Rechtsgrund des [X.]s
ergebe. Hier bestehe ein Vergütungsanspruch; er
sei aber um 21.740,gesichert.

Zu dem Schadensersatzanspruch, dessentwegen
der Senat die Revision zugelassen hat, meint das Berufungsgericht folgendes: Es könne offenbleiben, ob der Kläger seine anwaltlichen Verpflichtungen verletzt habe, indem er ver-säumt habe, den mit der Klage geltend gemachten Rückforderungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durch eine Auflassungsvormerkung zu si-chern. Den [X.] sei jedenfalls kein Schaden entstanden. In dem [X.] hätten die [X.] die
Verurteilung ihres [X.]s zur Zustim-mung zu ihrer Eintragung als Eigentümer des zurückgeforderten Grundbesitzes erstritten und damit einen
Grundbuchberichtigungsanspruch durchgesetzt. [X.] Verurteilung sei mit der Zurückweisung der Berufung durch das [X.] rechtskräftig geworden. Sie führe unabhängig von
ihrer sachlichen Richtigkeit dazu, dass auch das Eigentum der [X.] an dem zurückgeforderten Grundbesitz rechtskräftig festgestellt sei. Diese rechtskräftige Feststellung müsse die von dem [X.] der [X.] beauftragte Rechtsanwaltssozietät, die die [X.] erwirkt habe, als Teilrechtsnachfolgerin des [X.]s der [X.] gegen sich gelten lassen. Diesen sei deshalb aus einer etwaigen Verletzung von [X.] durch den Kläger kein Schaden ent-standen.

8
-
7
-

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in dem für den noch offenen Teil des Rechtsstreits entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht der [X.]
nimmt das Berufungsgericht al-lerdings im Ergebnis zutreffend an, dass
das abstrakte [X.]
ge-mäß
§ 780
[X.], aus dem der Kläger und der [X.] zu 2 gegen die [X.] vollstrecken, wirksam ist.

a) Nach der hier noch maßgeblichen Regelung
in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben ist. Ist das [X.] nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinba-rung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Diesen Anforderungen genügt ein
ohne jeden Hinweis auf den Schuldgrund gegebenes abstraktes Schuldanerkenntnis, wie es hier vorliegt, nicht
([X.], Urteile vom 16. September 1971 -
[X.]I ZR 312/69, [X.]Z 57, 53, 57 und vom 3. April 2004 -
IX [X.], [X.], 1626, 1629). Folge dass der Anspruch des Rechtsanwalts auf die gesetzlichen Gebühren be-schränkt ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2014 -
IX [X.], [X.]Z 201, 334 Rn. 16). Dem muss nicht weiter nachgegangen werden.

b) Ein abstraktes [X.] unterliegt nämlich der § 4 [X.] aF vorgeschriebenen Form nur, wenn eine wirksame Gebührenvereinbarung erst-mals durch das [X.] getroffen wird (vgl. [X.], NJW-9
10
11
12
-
8
-

RR 1998, 855). Diese Anforderungen gelten dagegen nicht, wenn mit dem [X.] bereits bestehende Honorarabreden, die die Form wahren, bestätigt werden ([X.], Urteil vom 3. April 2004 -
IX [X.], [X.], 1626, 1629). So liegt es nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Beru-fungsgerichts hier.

2. Mit der gegebenen Begründung kann allerdings der Schadensersatz-anspruch der [X.]
nicht verneint werden.

a) Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger wegen (mögli-cher) Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten bestünde nicht, sollte
den Be-klagten
aus der Pflichtverletzung des [X.] kein Schaden entstanden sein. Durch die Belastung des Grundstücks mit der [X.] zu-gunsten der Gläubiger ihres [X.]s wäre den [X.] ein Schaden nicht ent-standen, wenn durch das Urteil, das
die [X.] im [X.] gegen ihren [X.] erstritten haben, auch ihr Eigentum an dem [X.] rechtskräftig festgestellt worden und wenn die
Gläubigerin der
Zwangssi-cherungshypothek als (Teil-) Rechtsnachfolgerin
des [X.]s an diese Feststel-lung gebunden wäre.

b) Schon an der ersten Voraussetzung fehlt es
jedoch. Mit dem Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 [X.] wird die dingliche Rechtslage weder im Sinne des erfolgreichen [X.] noch im Sinne des erfolg-reichen [X.] festgestellt.

[X.]) Die Frage ist allerdings umstritten.

13
14
15
16
-
9
-

(1)
Das Reichsgericht war der Ansicht, dass ein Urteil über den [X.] rechtskräftig auch über das Bestehen oder Nicht-bestehen des geltend gemachten oder angegriffenen dinglichen Rechts ent-scheide ([X.] 60 [1936/37] 339, 340; [X.], 40, 43). Dem ist der Bundesge-richtshof gefolgt (Senat, Urteil vom 25. November 1977

[X.], [X.], 194, 195; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Dezember 1975 -
I[X.] 101/74, [X.], 187, 188). Dies war zunächst herrschende und ist
auch heute noch verbreitete Auffassung im Schrifttum ([X.]/[X.], [X.] [2013], § 894 Rn. 166; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 894 Rn. 12; [X.], [X.], 15.
Aufl., §
894 Rn. 41; [X.], ZPO, 23. Aufl., §
322 Rn. 83, 209; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 322 Rn. 102; [X.], Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 89 V 4d; [X.], [X.] im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge, 1959, S. 133 ff.)
und in der Rechtsprechung der [X.]e ([X.], [X.] 2001, 56, 57; [X.],
[X.], 387, 388 und [X.] 2002, 9, 10).

(2) In den Urteilen des Senats vom 22. Oktober 1999 ([X.] 358/97, [X.], 320, 321) und vom 14. März 2008 ([X.] 13/07, NJW-RR
2008, 1397
Rn.
19) und in dem Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 30. Oktober 2001 ([X.]
ZR
127/00, [X.], 705, 706) hat der [X.] den gedankli-chen Ansatz des [X.] in Frage gestellt, indessen ohne zu entschei-den, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist. Mehrere [X.] vertreten seither die Gegenauffassung ([X.],
[X.], 184, 187 f; [X.], [X.] 2012, 104 f; [X.], NJW-RR 2014, 1229, 1231), ebenso wie eine zunehmende Anzahl von Stimmen im Schrifttum ([X.], GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 37; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 894 Rn. 71; Meikel/[X.], GBO, 11. Aufl., §
22 Rn. 119; MüKo[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
894 Rn. 45; [X.]/[X.]/[X.], GBO, 4. Aufl., § 22 Rn. 173; Mu-17
18
-
10
-

sielak/[X.]/Musielak, ZPO, 15. Aufl., § 322 Rn. 24; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., §
894 Rn. 61;
[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 39. Aufl., § 322 Rn. 10; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 36; ebenso schon: [X.], [X.] 60 [1936/37] 341; [X.], [X.] 1981, 213, 215 [X.]. 20; zweifelnd [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
894 Rn. 26; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., § 894 Rn. 32).

[X.]) Die
besseren Argumente sprechen für die zweite Meinung.

(1) Ob mit der Entscheidung über den geltend gemachten [X.] gemäß § 894 [X.] auch über das Bestehen oder Nichtbe-stehen des Eigentums oder eines beschränkten dinglichen Rechts am [X.] oder an einem solchen Recht, dessen Eintragung im Grundbuch der [X.] für unzutreffend hält, entschieden wird, bestimmt sich nach den objektiven
Grenzen der Rechtskraft. Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der [X.] Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen
(Senat, Urteil
vom 14. März 2008 -
[X.] 13/07, NJW-RR
2008, 1397
Rn. 19
und Beschluss vom 22. September 2016 -
[X.] 4/16, [X.], 893 Rn. 14). Die Entscheidung über solche Vorfragen und präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwächst in Rechtskraft nur, wenn sie durch einen den Leistungsantrag begleitenden Fest-stellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, durch einen [X.] nach § 256 Abs. 2 ZPO oder durch eine nachträgliche, gegebenenfalls titelergänzende Feststellungsklage zum Gegenstand der gerichtlichen Ent-scheidung gemacht werden (vgl. Senat, Urteil
vom 14. März 2008 -
[X.] 13/07,
NJW-RR
2008,
1397
Rn. 19
und Beschluss vom 22. September 2016 19
20
-
11
-

V
ZR
4/16, [X.], 893 Rn. 14; [X.], Urteil vom 5. November 2009

IX
ZR 239/07, [X.]Z 183, 77 Rn. 15,
18; [X.]/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 35). Das entspricht allgemeiner Auffassung und wird etwa auch für die Feststellung des Eigentums als Vorfrage der Entscheidung über den [X.] auf Herausgabe des Grundstücks aus Eigentum gemäß § 985 [X.] an-genommen, und zwar bei [X.] wie bei klagestattgebenden Urtei-len (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1999 -
[X.] 358/97, [X.], 320, 321 vgl. [X.], ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 82; MüKoZPO/[X.], 5.
Aufl., § 322 Rn. 95; [X.]/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 36; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 39. Aufl., § 322 Rn. 29).

(2) Auch bei dem Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 [X.] ist die Frage nach der dinglichen Rechtslage -
hier die Frage danach, wem das Eigentum an dem Grundstück zusteht -
nur Vorfrage. Gegenstand des [X.] ist demgegenüber
die durch die im Sinne von § 894 [X.] un-richtige Eintragung in das Grundbuch entstandene Buchposition, deren Her-ausgabe oder Beseitigung der wahre Berechtigte von dem [X.]n soll verlangen können. Das ergibt sich aus der Funktion und Ausgestaltung des Anspruchs.

(a) Der Grundbuchberichtigungsanspruch dient der
Abwehr der durch die unrichtige Eintragung in das Grundbuch entstehenden Beeinträchtigung des Eigentums oder beschränkten dinglichen Rechts an dem Grundstück.

([X.]) Der Anspruch aus § 894 [X.] gehört
ähnlich wie die Ansprüche auf Herausgabe gemäß § 985
[X.] und auf Unterlassung und Beseitigung einer Störung gemäß § 1004 Abs. 1 [X.] zu dem durch die unrichtige Eintragung in das Grundbuch beeinträchtigten Recht (Senat, Urteile vom 14. Januar 1972 21
22
23
-
12
-

V
ZR 164/69, WM
1972, 384, 385, vom 2. Oktober 1987 -
[X.] 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127, vom 7. Dezember 2001 -
[X.] 65/01, [X.], 1038 und vom 27. September 2013 -
[X.] 43/12, [X.] 2013, 159 Rn. 10). Er setzt das Eigentum voraus und hat, nicht anders als die Ansprüche aus § 985 [X.] und §
1004 Abs. 1 [X.], einen

S. 424; Senat, Urteil vom 8. Februar 1952 -
[X.] 6/50, [X.]Z 5, 76, 82). Er er-möglicht dem wahren Berechtigten, wie
die Ansprüche aus § 985 und § 1004 [X.], eine Störung seines Eigentums oder beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück abzuwenden oder von dem Störer beseitigen zu lassen (MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 894 Rn. 1) und unterscheidet sich von den ge-r-der Anspruchsgegner räumen soll ([X.]/[X.], [X.] [2013], § 894 Rn. 17; ähnlich jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 894 Rn. 2; MüKo[X.]/[X.], 7.
Aufl., § 894 Rn. 1). Während sich der Eigentümer oder der Inhaber eines (mit dem Besitz des Grundstücks verbundenen)
beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück mit dem Anspruch aus § 985 [X.] gegen die Vorenthaltung oder Entziehung des Besitzes am Grundstück und mit dem [X.] aus § 1004 Abs. 1 [X.] gegen die Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des Grundstücks wehren kann
(dazu Senat, Urteile vom 16.
März
2007 -
[X.] 190/06, [X.], 1940 Rn. 14, vom 28. Januar 2011

V
ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 14 und vom 29. September 2017

V
ZR
19/16, ZfIR
2018, 193
Rn. 31), kann sich der wahre Berechtigte
mit dem Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß §
894 [X.] gegen die durch eine un-richtige Eintragung in das Grundbuch
eintretende Gefährdung seines Rechts zur Wehr setzen (vgl. MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 894 Rn. 1).

([X.]) Diese Gefährdung besteht -
je nach dem Inhalt der unrichtigen Ein-tragung -
in der Buchposition des unrichtig eingetragenen Berechtigten oder in 24
-
13
-

der unrichtigen Kennzeichnung eines
beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück als nicht mehr bestehend. Die unrichtige Eintragung in das [X.] verändert die dingliche Rechtslage zwar nicht. Sie ist nach §
873 Abs. 1 [X.] Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verfügung über das Eigentum an dem Grundstück oder über
ein
beschränktes dingliches Recht am Grundstück. Sie hat jedoch
selbst keine
konstitutive Wirkung
([X.], 97, 99; vgl. auch Senat, Urteil vom 5. Februar 1971 -
[X.] 91/68, [X.], 500, 502). Die von der unrichtigen Eintragung betroffenen dinglichen Rechte werden aber
dadurch gefährdet, dass auch die unrichtige Eintragung im Grundbuch an der [X.] gemäß § 891 [X.] und am öffentlichen Glauben des [X.]s gemäß § 892 [X.] teilnimmt. Der unrichtig eingetragene [X.] kann deshalb unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs über das Eigentum oder das beschränkte dingliche Recht am Grundstück, als dessen Berechtigter er eingetragen ist, verfügen oder unter den Voraussetzungen der Buchsitzung gemäß § 900 [X.] das Recht auch kraft Gesetzes erwerben
(vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1973 -
[X.] 98/71, NJW 1973, 613, 614 allerdings
im Zusammenhang mit einem Bereicherungsanspruch). Entsprechendes gilt für die unrichtige Löschung eines Rechts. Auch sie führt mangels einer konstituti-ven Wirkung der Eintragung der Löschung nicht zum Untergang des gelöschten Rechts. Dazu kann es aber unter den Voraussetzungen eines
gutgläubig belas-tungsfreien Erwerbs oder von § 901 [X.] kommen.

([X.]) Der Grundbuchberichtigungsanspruch dient der Abwehr dieser Ge-fährdung. Wer gemäß § 894 [X.] verpflichtet ist, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen, schuldet nicht bloß die Vornahme einer Handlung, sondern er muss damit zugleich jene Rechtsstellung preisgeben, die er infolge des fehler-haften [X.] hat. Das mit der materiellen Rechtslage nicht in [X.] stehende [X.] ist an den wahren Berechtigten herauszugeben, die 25
-
14
-

unrichtige Eintragung
zu beseitigen. Die Grundbuchberichtigungsklage
ist des-halb entgegen der Ansicht von [X.] (in [X.], [X.] [2013], § 894 Rn.
166; ebenso: [X.], ZPO, 23. Aufl.,
§
322 Rn. 83, 209)
nicht die

eines bestimmten dinglichen Rechts, seinen Inhalt oder Rang oder die Person

Ihr Gegenstand ist nicht das Eigentum oder beschränkte dingliche Recht am Grundstück, die
durch die unrichtige Ein-tragung dinglich nicht beeinträchtigt werden, sondern die Buchposition
bzw. Eintragung, die die Rechte
gefährden.

(b) Das zeigt sich auch in der Ausgestaltung des Anspruchs.

([X.]) Der [X.] ist nach § 894 [X.] nicht zur Abgabe dinglicher Erklärungen verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 -
[X.] 63/05, [X.]-Report 2006, 147, 148); eine entsprechende Verpflichtung kann sich nur aus weitergehenden Ansprüchen,
etwa gemäß § 346 Abs. 1 [X.] ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 -
[X.] 168/08, [X.], 1803 Rn. 22, 25). Der Widerspruch zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Rechts-lage soll vielmehr durch Herbeiführung einer dem materiellen Recht entspre-chenden Grundbucheintragung aufgelöst
werden. Der Rechtsinhaber kann deshalb nach § 894 [X.] lediglich "Zustimmung zur Berichtigung des [X.]s" verlangen, mithin die Abgabe der Berichtigungsbewilligung gemäß § 19 GBO in der nach § 29 GBO erforderlichen Form. Diese ist als reine Verfahrens-handlung lediglich darauf gerichtet, einen dem materiellen Recht entsprechen-den Grundbuchstand herzustellen (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005

V
ZR
63/05, [X.]-Report 2006, 147, 148). Der [X.] soll die unrich-tige Buchposition herausgeben, die das Eigentum oder beschränkte Recht am Grundstück gefährdet. Soweit das Grundbuchverfahrensrecht dafür weitere Vo-26
27
-
15
-

raussetzungen aufstellt (Voreintragung, Briefvorlegung),
ist er nach den §§ 895 und 896 [X.] auch
dazu verpflichtet.

([X.]) Dass der Grundbuchberichtigungsanspruch auf Herausgabe oder Beseitigung der Buchposition
gerichtet ist, wird auch darin deutlich, dass der Berichtigungsschuldner nach allgemeiner Meinung dem
Grundbuchberichti-gungsanspruch nicht nur überhaupt Leistungsverweigerungsrechte
([X.], [X.], 15. Aufl., § 894
Rn. 31
ff.; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., §
894 Rn. 51; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 894 Rn. 35; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 894 Rn. 133), sondern auch das Zurückbehaltungsrecht nach Maßgabe von § 273 Abs. 2 [X.] entgegenhalten kann. Nach dieser Vorschrift Herausgabe verweigern, bis ihm Verwendungen auf den Gegenstand oder ein durch den Gegenstand
verursachter
Schaden ersetzt worden sind, sofern er einen fälligen Anspruch darauf hat. Diese Vorschrift findet auf den [X.] gemäß §
894 [X.] nach unbestrittener Ansicht deshalb Anwendung, weil der Grundbuchberichtigungsanspruch nicht nur auf die Erklärung der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und nicht nur auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, sondern auf die Herausgabe der Buchposition des unrichtig eingetragenen Eigentümers (Senat, Urteile
vom 22.
Januar 1964 -
[X.] 25/62, [X.]Z 41, 30, 34 f.
und vom 5. Oktober 1979

V
ZR 71/78, [X.]Z 75, 288, 293; [X.], [X.], 15. Aufl., § 894 Rn. 35; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 894 Rn. 52; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 894 Rn. 137).

(c) Mit der Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch wird damit nur über die umstrittene Buchposition entschieden. Soll eine Entschei-dung auch über die dingliche Rechtslage herbeigeführt werden, muss neben 28
29
-
16
-

dem Grundbuchberichtigungsanspruch ein (Zwischen-)Feststellungsantrag ge-mäß §
256 ZPO gestellt werden. Einen solchen Antrag haben die [X.] in dem [X.] schon nicht gestellt. Sie haben zwar nicht ab-strakt Berichtigung des Grundbuchs beantragt, sondern Berichtigung durch ihre Eintragung als Eigentümer. Allein aus einem solchen Antrag ergibt sich aber nicht, dass auch das Eigentum selbst (durch einen zusätzlichen Feststellungs-antrag) zum Streitgegenstand werden sollte (vgl. [X.], [X.] 60 [1936/37] 341).

3. Die Revision ist auch
nicht gemäß § 561 ZPO deshalb zurückzuwei-sen, weil der von den
[X.] geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die [X.]n wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten aus anderen Gründen nicht besteht und sich das Berufungsurteil deshalb als richtig erweist.

a) Zugunsten der [X.] ist davon auszugehen, dass sie die aus dem Kläger und dem [X.]n zu 2 bestehende Rechtsanwaltssozietät, die [X.]
zu 3, beauftragt
haben, den durch ihren Rücktritt vom [X.] ausgelösten Anspruch auf Rückübereignung der übergebenen Grundstücke gemäß § 346 Abs. 1 [X.] gegen ihren [X.] durchzusetzen. Ein nicht auf Beratung in einer bestimmten Richtung eingeschränkter Auftrag zur Durchsetzung einer Forderung, von dem hier auszugehen ist,
verpflichtet den Rechtsanwalt grundsätzlich zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers. Unkundige muss der [X.] über die Folgen ihrer Erklärung belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat
er
dem Mandanten diejenigen Schritte anzura-ten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind,
und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und
gefahrlosesten Weg vorzu-30
31
-
17
-

schlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu [X.] sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. [X.], Urteil vom 1.
März
2007 -
IX ZR 261/03, [X.]Z 171,
261 Rn. 9).

b) Diesen Anforderungen sind die
[X.]n nach den [X.], die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang
getroffen hat,
nicht gerecht geworden.

[X.]) Sie haben allerdings zu Recht einen Rückforderungsanspruch der [X.] auch hinsichtlich des [X.]s
geltend gemacht. Die [X.] hatten ihren [X.] zwar mit einer notariellen Urkunde vom 30. März 1998 ermächtigt, unter anderem dieses Grundstück zu belasten und zu veräußern. Diese Ermächtigung führte aber
nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des [X.] durch das Berufungsgericht nur dazu, dass eine Be-lastung oder Veräußerung des [X.]s nicht das Rücktrittsrecht der [X.] und als Folge eines Rücktritts deren Rückforderungsanspruch aus dem Hofübergabevertrag auslöste. Sie änderte
danach nichts daran, dass die [X.] nach einem Rücktritt wegen der nicht genehmigten Verfügung über andere übergebene Grundstücke auch das [X.] zurückfordern durf-ten.

[X.]) Die [X.]n haben es indessen
versäumt, den für die gebo-tene Absicherung des Rückforderungsanspruchs der [X.] in Ansehung dieses Grundstücks sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen.

(1) Sie hatten Veranlassung, den [X.] zu einer rechtlichen Absiche-rung ihres Rückforderungsanspruchs für das
Grundstück zu raten. Der Rücktritt der [X.] war auf einen Verstoß ihres [X.]s gegen die Verpflichtung aus 32
33
34
35
-
18
-

dem Hofübergabevertrag gestützt, vor einer Belastung der übergebenen Grundstücke ihre
Zustimmung einzuholen. Es war deshalb zu befürchten, dass
der [X.]
auch über das [X.] verfügen würde.

(2) An einer solchen gegenüber den [X.] wirksamen Verfügung war der [X.] der [X.] nicht mehr durch eine Vormerkung zur Sicherung ihres Rückauflassungsanspruchs aus dem Rücktrittsrecht nach dem [X.] gehindert. Dieser Anspruch war zwar auch an dem [X.] durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert; die [X.] hatten aber der Löschung dieser Vormerkung zugestimmt.

(3) Nach den erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts haben die [X.]n den [X.] dazu geraten, die Sicherung des Rückforde-rungsanspruchs dadurch zu erreichen, dass sie dem [X.] mit der Erwirkung einer [X.] an diesem Grundstück dessen Veräußerung

iese Option war jedenfalls nicht die sicherste und gefahrloseste. Die [X.]n durften sich auch nicht darauf verlassen, dass mit der be-antragten Verurteilung des [X.]s zur Grundbuchberichtigung auch das Eigen-tum der [X.] an dem Grundstück festgestellt werden würde. Der Rücktritt löste nämlich eine Verpflichtung des [X.]s aus, den [X.] die [X.] zu übereignen; er führte aber nicht zur
Unrichtigkeit des Grundbuchs. Außerdem war die Frage, ob eine Verurteilung zur Zustimmung zur [X.]berichtigung auf der Grundlage von § 894 [X.] auch zur rechtskräftigen Feststellung des Eigentums führt, wie ausgeführt, umstritten; mehrere Senate des [X.] hatten daran Zweifel geäußert. Die [X.]n hätten deshalb den [X.] zur
Sicherung ihres Rückauflassungsanspruchs durch Erwirkung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung ge-mäß §§
883,
885 [X.] raten müssen. Dazu hätte lediglich der Rückforderungs-36
37
-
19
-

anspruch glaubhaft gemacht werden müssen, nach §
885 Abs. 1 Satz 2
[X.]
aber nicht auch dessen Gefährdung. Das Versäumnis der [X.]n auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalts ist pflichtwidrig und führt zur Schadensersatzhaftung der [X.]n gemäß §
280 Abs. 1 [X.].

[X.]) Dem Schadensersatzanspruch der [X.] steht nicht entgegen, dass sie das Mandatsverhältnis zu den [X.]n am 7. Januar 2009 und damit noch vor der Entscheidung des Amtsgerichts über die Grundbuchberich-tigungsklage beendet und andere Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt haben.

Die später beauftragten Rechtsanwälte der [X.] hätten zwar [X.] die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen ergreifen können und möglich-erweise auch ergreifen müssen. Ihr etwaiges Versäumnis entlastet die [X.] aber nicht. Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges [X.] ein, entlasten sie damit nämlich regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen -
zum Schutz des Geschädigten -
allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszu-rechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des [X.] zu werten ist. Das [X.] ihrer später beauftragten Rechtsanwälte könnte den [X.] als [X.] nur angerechnet werden, wenn sich diese der zweiten Anwälte bedient hätten, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Ab-wehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch ge-nommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde ([X.], Urteil vom 7. April 2005

IX
ZR 132/01, [X.], 1812, 1813). Beides ist nicht festgestellt.

38
39
-
20
-

[X.]

Das Berufungsurteil kann deshalb im Umfang der Aufhebung
keinen Be-stand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
zu Grund und Höhe des Schadens-ersatzanspruchs der [X.] gegen den Kläger aus der Vertretung bei der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs aus dem Übergabevertrag keine Feststellungen getroffen hat. Diese werden in der neuen Verhandlung und Entscheidung nachzuholen sein. Hierfür weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

1. Der Senat
hat den Anträgen der [X.] im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren entnommen, dass diese die Entscheidung des Berufungs-gerichts über die Klageforderung nicht mehr angreifen, sondern sich lediglich eine außergerichtliche Aufrechnung mit
Teilen des Schadensersatzanspruchs vorbehalten wollen, den sie mit der Widerklage noch verfolgen. Er hat die Revi-sion deshalb nur hinsichtlich der Widerklage zugelassen. Über die Klageforde-rung ist damit rechtskräftig entschieden.

2. Hinsichtlich der [X.] hat der Senat die Revision zwar in vollem Umfang zugelassen. Für das neue Berufungsverfahren ist aber davon auszugehen, dass die Forderung aus dem [X.] nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 4 [X.] aF unwirksam ist. Die Entscheidung über die [X.] wird daher da-von abhängen, ob und in welchem Umfang der geltend gemachte [X.] wegen schlechter Führung des Rechtsstreits über die Rückforde-rung des [X.]s besteht. Mit dem ihnen ggf. zuzuerkennenden 40
41
42
-
21
-

Schadensersatzanspruch haben die [X.] in erster
Linie gegen die Forde-rung aus dem [X.] aufgerechnet.

3. Hinsichtlich der Zahlungswiderklage hat der Senat die Revision nur wegen des Schadensersatzanspruchs wegen schlechter Führung des [X.] über die Rückforderung des [X.]s zugelassen. Sie zielt auf Zahlung des nach der Aufrechnung des Schadensersatzanspruchs gegen die Forderung aus dem [X.] und gegen die rechtskräftig zuerkannte Klageforderung noch verbleibenden Schadensrests.

Stresemann

Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2012 -
4 O 201/10 -

[X.], Entscheidung vom 11.08.2014 -
15 U 2960/12 Rae -

43

Meta

V ZR 299/14

09.02.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2018, Az. V ZR 299/14 (REWIS RS 2018, 14131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14131

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 299/14 (Bundesgerichtshof)

Feststellung der dinglichen Rechtslage durch ein Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch


IX ZR 118/20 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatz: Geltendmachung des Anspruchs auf Naturalrestitution nach Ablauf der mit der Androhung der Ablehnung einer …


V ZR 73/15 (Bundesgerichtshof)

(Bestellung eines dingliches Vorkaufsrechts: Formerfordernis für die dingliche Einigung)


V ZR 73/15 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 127/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 299/14

IX ZR 137/12

V ZR 4/16

V ZR 43/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.