Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. 3 StR 595/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13833

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 595/14
vom
18. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Juli 2014 wird

a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.]. der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpres-sung, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls, des versuchten schweren Bandendiebstahls, des [X.] in zwei Fällen sowie des Diebstahls schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten -
unter Freispruch im Übrigen -
der "gemeinschaftlichen Erpressung in einem besonders schweren Fall, des ge-meinschaftlichen Raubes, des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wo-bei es in einem Fall beim Versuch blieb, des [X.] in zwei Fällen, wobei er in einem Fall gemeinschaftlich handelte sowie des ge-meinschaftlichen
Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen" schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich die auf die [X.] der [X.] formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
1. Der [X.] hat auf Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.]. der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Damit ent-fallen der entsprechende Schuldspruch sowie die für diesen Fall festgesetzte [X.] von einem Jahr und sechs Monaten.
2. Die Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; allerdings
war der Schuldspruch zu korrigieren (§ 354 Abs. 1 analog
StPO).
Hinsichtlich des als Erpressung abgeurteilten Falles hat das [X.] festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 19.
Oktober 2013 mit den Mitangeklagten R.

E.

und

O.

durch das Aufbrechen einer Tür in das Wohnhaus eines Ehepaares gelangt war, um das Gebäude gemäß einer zwischen ihnen bestehenden [X.] nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Als sie im Schlafzimmer auf die schlafenden Eheleute trafen, forderten sie die Herausgabe von Geld, wozu der 1
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Ehemann unter dem Eindruck des Auftretens der Täter mit zweien von ihnen in [X.] im Schlafzimmer zurückblieb. Aufgrund ihres Auftretens "waren sich alle drei Angeklagten bewusst, dass sie auf die gerade erwachten Eheleute W.

in deren eigenem Schlafzimmer im Hinblick auf deren körperliche Integrität be-drohlich und einschüchternd wirken würden. Diesen Umstand machten sie sich absichtsgemäß zu Nutze".
Diese -
rechtsfehlerfrei getroffenen -
Feststellungen belegen entgegen der Ansicht des [X.]s nicht nur eine Erpressung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB, sondern eine räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB. Denn das durch die Täter konkludent angedrohte empfindliche Übel [X.] nach den Feststellungen in unmittelbar drohenden körperlichen Übergrif-fen, somit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Darauf, ob die [X.] die Drohung erforderlichenfalls hätten verwirklichen wollen, kommt es nicht an (vgl. S/S-Eser/[X.], StGB, 29. Aufl., §
249 Rn. 5).
Des Weiteren erfüllte der Angeklagte auch das [X.] des §
250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dass das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Täter übereingekommen waren, über den Einzelfall hinaus auch zukünftig Wertgegenstände durch den Einsatz von Nötigungsmitteln zu erlangen, steht dem nicht entgegen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm genügt es, dass der Raub oder -
aufgrund der Verweisung des § 255 StGB -
die räuberische Erpressung durch Mitglieder einer Bande begangen werden, die sich
zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hat (vgl. [X.]/Kühl, StGB, 28. Aufl., §
250 Rn. 2). Einer Erweiterung der [X.] auf die zukünftig wiederholte Begehung von Raub-
bzw. räuberischen [X.] bedarf es nicht (wohl anders, indes nicht tragend: [X.], Be-5
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5
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schluss vom 13. April 1999 -
1 [X.], [X.], 454; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 250 Rn. 16). Es genügt vielmehr, dass sich die konkrete Tat als eine solche einer Diebesbande darstellt, mithin an ihrer Begehung [X.] zwei Bandenmitglieder beteiligt sind. Dies war vorliegend der Fall.
Darauf, dass der vom [X.] angenommene besonders schwere Fall der Erpressung mit Blick auf eine Bandenbegehung von den [X.] nicht getragen würde, da § 253 Abs. 4 StGB
anders als § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine auf die wiederholte Begehung gerade von Erpressungen abzielende Bandenabrede erforderlich macht, kommt es mithin nicht an.
Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO stand dem nicht entgegen, da dem Revisionsführer mit der Anklage eine schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Last gelegt worden war. Im Übrigen hat der [X.] den Schuldspruch neu gefasst; denn weder die gemeinschaftliche Begehungsweise noch das Vorlie-gen besonders schwerer Fälle ist in den [X.] aufzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 1977 -
2 StR 410/77, [X.]St 27, 287, 289).
3. Der Strafausspruch bleibt von der Teileinstellung und der [X.] auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung mit Schriftsatz vom 17. März 2015 unberührt. Der [X.] kann angesichts der gegenüber § 253 Abs. 4 StGB höheren Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB ausschließen, dass die insoweit verhängte [X.] von drei Jahren auf der fehlerhaften rechtlichen Würdigung durch das [X.] beruht. Im Hinblick auf diese sowie die weiteren verbleibenden [X.]n von zwei Jahren und neun Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten, zweimal einem Jahr und sechs Monaten sowie zweimal einem Jahr ist auch nicht zu besorgen, dass das 7
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[X.] ohne die im eingestellten Fall verhängte Freiheitsstrafe eine milde-re Gesamtstrafe gebildet hätte.
[X.]

Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 595/14

18.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. 3 StR 595/14 (REWIS RS 2015, 13833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13833

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 387/15

Zitiert

3 StR 595/14

2 StR 101/14

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