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BUNDESGERICHTSHO[X.]
BESCHLUSS
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StR 168/14
vom
6. Mai
2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
6. Mai
2014
beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung
in den Stand vor
Versäumung der [X.]rist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 7.
November 2013 gewährt.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten [X.] mit den zugehörigen [X.]eststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätz-licher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs.
2 StPO).
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1. Nach den [X.]eststellungen suchte der zum Tatzeitpunkt 39 Jahre alte, vielfach auch wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Angeklagte am 27.
Dezember 2011 die Wohnung seiner Eltern auf und forderte von seiner Mut-ter u.a. die sofortige Herausgabe von 50 Euro. Als seine Mutter ihm daraufhin mitteilte, dass sie den geforderten Betrag nicht im Hause habe, schlug er un-vermittelt mit der [X.]aust auf sie ein und trieb sie unter weiteren heftigen [X.]aust-schlägen durch die Wohnung. Dabei wiederholte er mehrfach seine Geldforde-rung. Als der schwerbehinderte Vater des Angeklagten versuchte, seiner Ehe-frau zu helfen, schlug der Angeklagte ihm mehrfach auf den Kopf. Die Mutter des Angeklagten erlitt durch die Gewaltanwendungen erhebliche Verletzungen, u.a. ein subdurales Hämatom, eine Nasenbein-
und eine Rippenfraktur, wäh-rend
sein Vater keine behandlungsbedürftigen Verletzungen
davontrug.
Das sachverständig beratene [X.] ist davon ausgegangen, dass chkeitsstörung mit emotional instabilen narzisstischen Anteilen ([X.]: [X.]) sowie multiplem
Substanzge-brauch ([X.]: [X.] 19.1)
leidet und zum Zeitpunkt der Taten in seiner [X.] erheblich eingeschränkt war.
Es hat die Prognose gestellt, dass der Angeklagte ohne Therapie aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung auch werde, und ihn deshalb nach § 63 StGB untergebracht.
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststel-lungen nicht hinreichend belegt. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, 2
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weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls
langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Diesen
Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
Die Annahme des [X.]s, dass der Angeklagte an einer kombinier-ten Persönlichkeitsstörung leide, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Das Urteil teilt schon nicht mit, ob es damit der
Diagnose des eher beiläufig erwähn-ten
Sachverständigen folgt. Es werden auch keinerlei
Anknüpfungs-
und Be-fundtatsachen des Sachverständigen wiedergegeben, die es
dem Senat ermög-lichen würden, die gestellte Diagnose nachzuvollziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2008
5 [X.], [X.], 45; Urteil vom 19. [X.]eb-ruar 2008
5 StR 599/07). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Ange-klagte mit ähnlichen Diagnosen bereits mehrfach stationär psychiatrisch [X.] wurde.
Schließlich
ist auch zu
besorgen, dass das [X.] in rechtsfeh-lerhafter Weise
davon ausgegangen ist, bereits die Diagnose einer kombinier-ten Persönlichkeitsstörung gemäß [X.]: [X.]
61 führe ohne weiteres
zur An-nahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß §§
20, 21
StGB. Denn das Urteil
nimmt insoweit keinerlei wertende Betrachtung
des
Schwere-grads
der Störung und ihrer
Tatrelevanz vor
(vgl. [X.], Beschluss vom 19. [X.]
4 [X.], [X.]R StGB § 20 seelische Abartigkeit 6
Rn. 9 mwN).
b) Der Senat hebt auch die Strafen
einschließlich der diesen
und der Maßregelentscheidung zugrundeliegenden [X.]eststellungen auf, um dem
neuen Tatgericht eine in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen. Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten vermag
der Senat auszuschließen.
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3. Der Senat
weist darauf hin, dass das neue Tatgericht auch zu prüfen haben wird, ob mit der am 15. [X.]ebruar 2013 durch
das [X.] ver-hängten Geldstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist; hierbei kommt es gegebenenfalls auf den [X.] zum Zeitpunkt des angefochte-nen Urteils an. Bei der [X.] wird die gebotene Prüfungsreihenfolge (vgl. [X.], Urteil vom 28. [X.]ebruar 2013
4 [X.], [X.], 168; Beschluss vom 21. November
2007
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StR
449/07, [X.], 105) [X.] sein.
Sander
Schneider
Dölp
König
Bellay
8
Meta
06.05.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 5 StR 168/14 (REWIS RS 2014, 5872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5872
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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