Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2006, Az. V ZR 202/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3425

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat ohne mündliche Verhandlung auf der Grundlage der bis zum 17. Mai 2006 eingereichten Schriftsätze der Parteien durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, unterhält auf einem Grundstück des [X.] über eine Länge von 400 m eine Hochspannungslei-tung, die nachträglich mit einem Lichtwellenleiterluftkabel ([X.]) ausge-rüstet wurde. Die Beklagte vermietete das [X.] teilweise an einen Tele-komunikationsanbieter, der es seit 1997 für Zwecke der kommerziellen [X.] nutzt. Diese Nutzung war äußerlich nicht erkennbar und erfolgte 1 - 3 - ohne Wissen des [X.]. Die Beklagte informierte den Kläger hierüber auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 31. März 2003. Mit der am 22. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger für die Nach-verlegung der Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück einen Aus-gleichsbetrag von 1.024 • verlangt. Amts- und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für begründet. Der aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. folgende [X.] verjähre gemäß § 58 TKG a.F. in zwei Jahren. Die Verjährung habe mit dem Ende des Jahres, in dem die erweiterte Nutzung der Leitungen aufgenommen worden sei, also Ende 1997, begonnen. Die Beklagte sei auch nicht nach [X.] und Glauben gehindert, sich auf die Ende 1999 eingetretene Verjährung zu berufen. Dabei könne dahinstehen, ob sie verpflichtet gewesen sei, den Kläger über die erweiterte Nutzung zu informieren. Jedenfalls habe der Kläger nicht unverzüglich nach Wegfall des [X.] Klage erhoben, so dass er sich nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung beru-fen könne. 3 I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 - 4 - Der [X.] hat - zeitgleich mit dem Erlass des Berufungsurteils - ent-schieden, dass die Verjährungsfrist gemäß § 58 TKG a.F. nicht schon mit dem Entstehen des Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F., son-dern erst zu laufen beginnt, wenn der Grundstückseigentümer Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht [X.] hat ([X.]. v. 17. Juni 2005, [X.], [X.], 1801). 5 Hiernach hat die Verjährung - da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Kläger das Entstehen des Ausgleichsanspruchs infolge grober Fahr-lässigkeit unbekannt geblieben ist - erst mit Zugang des Schreibens der Beklag-ten vom 31. März 2003 begonnen und ist durch die am 22. Mai 2003 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 6 II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zur Höhe des Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. (vgl. dazu [X.], [X.], 16, 34 f.; [X.]. v. 16. September 2005, [X.], [X.], 49) getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 7 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Zurückver-weisung nicht entgegen, dass die Revision keine Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO erhoben hat. Die Zurückverweisung ist die gesetzliche Folge einer - hier gegebenen - Verletzung des materiellen Rechts, wenn die Sache 8 - 5 - mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Soweit die Revisionserwiderung geltend machen will, die Sache sei [X.], weil der Kläger den geltend gemachten Ausgleichsanspruch in den Vorinstanzen der Höhe nach nicht ausreichend dargetan habe, bleibt ihr Einwand ebenfalls ohne Erfolg. Zu einer Entscheidung in der Sache ist das Re-visionsgericht nur befugt, wenn das Berufungsurteil Feststellungen enthält, die eine in tatsächlicher Hinsicht ausreichende Grundlage für eine abschließende rechtliche Beurteilung bieten, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. [X.], [X.]Z 33, 398, 401; [X.], [X.]. v. 23. Oktober 1998, [X.] 3/98, NJW 1999, 794, 795 mwN). Das ist hier schon deshalb nicht der 9 - 6 - Fall, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger - sollte das Be-rufungsgericht darauf hinweisen, dass es weitere Darlegungen zur [X.] für erforderlich hält (§ 139 Abs. 1 ZPO) - außerstande wäre, sein Vorbrin-gen zu ergänzen. Er wäre mit neuem Vortrag auch nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da es sich bei der [X.] um einen Gesichts-punkt handelt, der vom Gericht des ersten [X.] - und bislang auch von dem Berufungsgericht - für unerheblich gehalten worden ist (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2004 - 112 C 5865/03 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 17 S 57/04 -

Meta

V ZR 202/05

19.05.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2006, Az. V ZR 202/05 (REWIS RS 2006, 3425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3425

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