Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. V ZR 297/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2213

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:18. Juli 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 985, 990 Abs. 2Zusatzabkommen zum [X.]. 48, 80 Aa)Die [X.] hat eine Liegenschaft, die eine [X.]gegenüber dem Eigentümer unberechtigt besitzt, nur herauszugeben, wenn siedie Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Truppe oder die Nichtnutzung [X.] zu vertreten hat, die Truppe zur freiwilligen Räumung zu veranlas-sen.[X.][X.] von Möglichkeiten, eine [X.] zur freiwilligen [X.] eines solchen Grundstücks zu bewegen, hat die [X.] nur zu vertreten, wenn sie ihr Ermessen fehlerhaft ausübt.c)Auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs ist die [X.] an die Einschätzung der [X.] gebunden, ob das Grundstück [X.] militärische Zwecke benötigt wird.[X.], [X.]. v. 18. Juli 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.] 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des7. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli2002 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 5. Zivil-kammer des [X.] vom 11. September 2001wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.Von Rechts [X.] notariellem Vertrag vom 17. September 1997 kaufte die Klägerin vondem [X.]eine in [X.]gelegene, etwa66.000 m² große und mit zahlreichen Gebäuden, darunter dem Jagdschloß- 4 -B. , bebaute Liegenschaft zum Preis von 10 Mio. DM, um dort eine Ho-tel- und Wohnanlage einzurichten.Die Liegenschaft war im Jahre 1945 von den [X.] [X.] beschlagnahmt und zu Beginn der fünfziger Jahre den in [X.] [X.] [X.] übergeben worden. Um es der [X.] Ablauf der in § 64 Abs. 3 Satz 1 des [X.]es [X.] Besitzeinweisungsfrist am 31. Dezember 1968 zu ermöglichen, die wei-tere Nutzung der Liegenschaft durch die [X.] Streitkräfte zu [X.], erklärte sich das [X.]als Grundstückseigentümer [X.] vom 4. November 1968 dazu bereit, der [X.] das zu [X.] weiterhin benötigte Gelände des [X.]im bishe-rigen Umfang bis zum Abschluß einer Nutzungsvereinbarung zu überlassen.Eine solche Vereinbarung kam in der Folgezeit nicht zustande. Gleichwohlzahlte die Beklagte für die [X.] bis zum Ende des Jahres 1995 eine Nutzungs-entschädigung in Höhe von insgesamt 3 Mio. DM an das [X.].Im [X.]punkt des Verkaufs an die Klägerin hatten die [X.] [X.] bereits einen Teilbereich der Liegenschaft freigegeben; im übrigen [X.] sie dort ein flämisches Internatsgymnasium mit 170 Schülern [X.] zur Verbreitung [X.] Fernsehprogramme. [X.] vom 17. November 1997 forderte die Klägerin die [X.] auf den erfolgten Eigentumsübergang zur Räumung und Herausgabeder Liegenschaft auf. Vorsorglich kündigte sie einen etwaigen Mietvertrag zum28. Februar 1998. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom25. November 1997. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß nach Auskunft der[X.] Streitkräfte nach wie vor Bedarf an der Liegenschaft bestehe. Auf- 5 -Grund zweier Vereinbarungen der Beteiligten vom 29. Juni / 28. Juli 1998 undvom 2. Februar 1999, denen das [X.] jeweils zustimmte, gab [X.] das Gelände schrittweise heraus. Die [X.] Streitkräfte zogensich zunächst auf den hinter dem Schloß gelegenen Teil des Geländes zurück,nachdem die Klägerin die dafür notwendigen Umbaumaßnahmen auf [X.] mit einem Aufwand von 300.000 DM hatte durchführen lassen.Diesen Teil des Geländes gaben die [X.] Streitkräfte frei, nachdem dieKlägerin den dazu erforderlichen Umbau des durch die Beklagte als Ersatz-quartier zur Verfügung gestellten bundeseigenen [X.]miteinem Aufwand von 9,3 Mio. DM und die zusätzlich erforderliche Verlegungdort untergebrachter anderer [X.] Schüler in eine andere Unterkunft miteinem weiteren Aufwand von 600.000 DM hatte durchführen lassen. Nach dervon der Klägerin mit weiteren 550.000 DM finanzierten Verlegung der [X.] befindet sich das [X.]jetzt im alleinigen Besitz derKlägerin.Auf Grund einer Vereinbarung vom 31. Oktober/27. November 2000zahlte die Beklagte der Klägerin 4,5 Mio. DM zum Ausgleich der [X.] aus der Nutzung des [X.]. Von dem Aus-gleich ausgenommen war ein mit insgesamt 12.142.734 DM [X.], [X.] bezeichneter Betrag, den die Klägerin aufgewandt hatte, umdie [X.] Truppen zur Räumung des Geländes zu veranlassen. [X.] behielt sich die Klägerin in der Vereinbarung vor. Mit ihrerKlage macht sie einen Teilbetrag in Höhe von 1 Mio. DM (= 511.291,88 [X.] -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] [X.] bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der zu-gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils.[X.] meint, die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung zurHerausgabe der Liegenschaft in Verzug geraten und habe der Klägerin des-halb die hierdurch bedingten Verlegungskosten gemäß § 286 Abs. 1 [X.] a.[X.]zu ersetzen. Daß ihr die Herausgabe unmöglich gewesen sei, habe die [X.] nicht nachgewiesen. Weder habe sie sämtliche Verhandlungsmöglich-keiten ausgeschöpft, noch habe sie finanzielle Mittel eingesetzt, um das [X.] zur Freigabe der Liegenschaft zu veranlassen. Der [X.] werde nicht durch § 993 Abs. 1 Halbs. 2 [X.] ausgeschlossen,da der [X.] das Fehlen eines Besitzrechts bekannt gewesen sei. [X.] Alternativverhalten sei ein Antrag auf Enteignung und vorzeitigeBesitzeinweisung nach dem [X.] bereits deshalb nicht [X.] gekommen, weil die [X.] Streitkräfte die Liegenschaft im [X.] nicht mehr benötigt hätten und eine Verpflichtung der [X.] zur [X.] Überlassung der Liegenschaft nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 des Zusatzab-kommens zum [X.]nstatut nicht mehr bestanden habe. Bei den [X.] handele es sich um einen ersatzfähigen Schaden, dasie zur Herbeiführung der von der [X.] geschuldeten Herausgabe und- 7 -damit zur Beseitigung der eingetretenen Eigentumsstörung erforderlich gewe-sen [X.] 8 -II.Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im ent-scheidenden Punkt nicht stand.1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von [X.] § 990 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 286 Abs. 1 [X.] a.[X.] nicht zu.a) Die von der Revision aufgeworfenen Zweifel am Eigentumserwerb derKlägerin sind nicht begründet. Die Beklagte hat den ihr mit Schreiben der Klä-gerin vom 17. November 1997 mitgeteilten Eigentumserwerb zu keinem [X.]-punkt in Zweifel gezogen. Weitergehender Feststellungen zu diesem [X.] es deshalb [X.]) Die Beklagte war auch - mittelbare - Besitzerin der Liegenschaft, [X.] sie von den [X.] [X.] genutzt wurde. Deren Nutzung er-folgte zwar zunächst auf Grund einer Zuweisung durch die [X.] Besat-zungsmacht. Seit dem Inkrafttreten des [X.] zum [X.]nstatut (ZA-NTS vom 3. August 1959, [X.] [X.], 1218) [X.] Juli 1963 (vgl. Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, [X.] [X.]) fand sieihre Grundlage aber allein in der Gewährleistungspflicht der [X.]. 48 Abs. 2 ZA-NTS. Hierdurch entstand ein völkerrechtliches Überlas-sungsverhältnis zwischen der [X.] und dem [X.] (BT-Drucks. 10/3956, [X.]; [X.], DVBl. 2000, 357; [X.], NJW 1989,432, 436). Dies begründete zwar keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruchauf Rückgabe der Liegenschaft, weil es nicht befristet war. Das ist aber für dieAnnahme eines [X.] gemäß § 868 [X.] auch nicht- 9 -entscheidend. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, daß das Über-lassungsverhältnis von seiner Anlage her nur auf einen vorübergehenden [X.]-raum gerichtet ist ([X.]Z 10, 81, 87; [X.], JW 1914, 492, 493; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 868 Rdn. 14; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 868Rdn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 868 Rdn. 16; [X.]/[X.],[X.] 62. Aufl., § 868 Rdn. 9). Das ist bei einem Überlassungsverhältnis zu [X.] der Fall ([X.] 1999, 517, 519; [X.],DVBl. 2000, 357).c) Das ursprünglich bestehende Recht der [X.] zum Besitz [X.] war erloschen, als die Klägerin sie am 17. November 1997 zurHerausgabe der Liegenschaft aufforderte. Zwar fingierte § 64 Abs. 3 Satz 1i. V. m. § 38 des [X.]es ([X.] vom 23. Februar 1957,[X.] I S. 134, in der Fassung des [X.] vom29. November 1966, [X.] I S. 653) für die [X.] vom 5. Mai 1955 bis zum31. Dezember 1968 deren Einweisung in den Besitz der betreffenden [X.]en. Dieser Rechtszustand wurde für die hier in Rede stehende [X.] durch die im Schreiben vom 4. November 1968 abgegebene [X.]als damaliger [X.] vorläufig aufrechterhalten. Das hierdurch begründete Besitz-recht der [X.] endete aber mit dem Eigentumserwerb der Klägerin, dadiese an die Einverständniserklärung nicht gebunden und in das hierdurchbegründete Nutzungsverhältnis nach [X.] mit dem LandN. vom 17. September 1997 nicht eingetreten war.d) Mit Recht leitet das Berufungsgericht eine Haftung der [X.]nicht daraus ab, daß diese der Klägerin nicht den mittelbaren Besitz an der- 10 -Liegenschaft verschafft hat. Dies wäre zwar grundsätzlich durch Abtretung [X.] gegen die [X.] Streitkräfte denkbar gewesen.Dazu war die Beklagte aber nicht verpflichtet, weil eine solche Abtretung [X.] nicht möglich war. Der unter den Voraussetzungen von Art. 48Abs. 5 lit. a) und [X.] ZA-NTS gegebene Anspruch auf Rückgabe einer überlas-senen Liegenschaft ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, völkerrechtli-cher Natur und kann nur vom [X.] selbst gegenüber dem [X.] geltend gemacht werden. Damit ist seine Abtretungan ein Privatrechtssubjekt von vornherein ausgeschlossen.e) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht indessen an, die [X.] zu vertreten, daß sie der Klägerin nicht den unmittelbaren Besitz [X.]) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.].Nach ständiger unbestrittener Rechtsprechung ist der mittelbare Besitzer aus§ 985 [X.] nicht nur zur Verschaffung des mittelbaren, sondern auch zur [X.] des unmittelbaren Besitzes verpflichtet ([X.]Z 2, 164, 167; Senat,[X.]Z 12, 380, 397; [X.]Z 53, 29, 31; [X.]/[X.]/[X.] § 985Rdn. 18; [X.]/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 985Rdn. 13, 16; [X.]/[X.], [X.] [1999], § 985 Rdn. 66 m. w. Nachw.). [X.] hier nach Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.] maßgeblichen Rechtszustand vordem 1. Januar 2002 galt das aber nicht, wenn der mittelbare Besitzer zur [X.] des unmittelbaren Besitzes nicht imstande und nicht nach den [X.] der §§ 989, 990 [X.] schadensersatzpflichtig war ([X.]Z 53, 29, 33;[X.], [X.]. v. 28. Januar 2002, [X.], NJW 2002, 1574; [X.]/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; [X.]RK/Pikart, [X.] 12. Aufl., § 985 Rdn. 18;- 11 -Soergel/[X.], § 985 Rdn. 13). Mit dieser Einschränkung sollte verhindert wer-den, daß eine Verurteilung zur Herausgabe bei Anwendung des § 283 [X.]a.[X.] zu einer den Wertungen der §§ 989 f. [X.] widersprechenden Schadens-ersatzhaftung des mittelbaren Besitzers führt ([X.]Z 53, 29, 32 f.). Dieser kannsich nämlich gegenüber dem Anspruch aus § 283 [X.] a.[X.] nicht mit Erfolgdarauf berufen, daß ihm die Herausgabe bereits vor Rechtskraft des Heraus-gabeurteils aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei(§ 283 Abs. 1 Satz 3 [X.] a. [X.]; § 767 Abs. 2 ZPO).b[X.] Die Beklagte konnte der Klägerin den unmittelbaren Besitz an [X.] zunächst deshalb nicht sogleich verschaffen, weil sie diese den[X.] [X.] zur Nutzung im Rahmen des [X.]nstatutsüberlassen hatte, die eine Freigabe des Schlosses ohne Vorbedingungen [X.] auf ihren fortbestehenden eigenen Bedarf ablehnten. Die Möglichkeit,sich hierauf zu berufen, hatten die [X.] Streitkräfte, weil die [X.] im Rahmen des [X.] zum [X.]nstatut überlassenworden war, demzufolge die Rückgabepflicht von der Bedarfseinschätzung derjeweiligen Stationierungskräfte abhängt und von der [X.] nur im [X.] erreicht werden kann. Das Entstehen dieser Situation hat [X.] aber nicht zu vertreten. Vor der Überlassung der Liegenschaft an die[X.] Truppen über den 31. Dezember 1968 hinaus hatte die Beklagteden damaligen Eigentümer, das [X.] , um eine entspre-chende Duldung gebeten und diese auch erhalten, um einer andernfalls not-wendigen Enteignung zuvorzukommen. Als die Duldung endete und die [X.] hiervon erfuhr, war das Nutzungsverhältnis längst begründet und nurnoch im [X.] zu [X.] 12 -cc) Die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes hat sich indes [X.] wegen der Weigerung der [X.] Streitkräfte, das Schloß zu räumen,sondern deshalb verzögert, weil es die Beklagte ablehnte, die von den belgi-schen [X.] verlangten Umbaumaßnahmen zum schrittweisen Rückzugaus dem Schloß zu finanzieren und mit den [X.] [X.] über einenVerzicht auf diese Forderungen förmlich zu verhandeln. Entgegen der Ansichtdes [X.] hat die Beklagte beides nicht zu vertreten.(1) Was die Beklagte im Rahmen der §§ 989, 990 [X.] zu vertreten hat,richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften ([X.]/[X.]/[X.]§ 989 Rdn. 10), hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.] nach § 276 [X.] in dervor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Danach kommt es in erster Liniedarauf an, was für das Schuldverhältnis bestimmt ist. Dies richtet sich hier nachden zwischen der [X.] und dem seinerzeitigen Eigentümer bei Überlas-sung der Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen. Dieser hatte der Überlas-sung der Liegenschaft an die [X.] Streitkräfte nach Maßgabe des Zu-satzabkommens zum [X.]nstatut zugestimmt. Deshalb hat die [X.] eine verzögerte Räumung der Liegenschaft nur zu vertreten, wenn sieihre sich aus dem Überlassungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen gegen-über den [X.] [X.] nicht erfüllt oder ermessensfehlerhaft vonihren danach bestehenden Möglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günsti-geren Bedingungen zu erreichen, keinen Gebrauch macht. Daran fehlt es.(2) Die Beklagte war weder aus dem Überlassungsverhältnis noch ausdem Zusatzabkommen zum [X.]nstatut verpflichtet, die von den[X.] [X.] geforderten Baumaßnahmen auf eigene Rechnungdurchzuführen. Diese Baumaßnahmen dienten nämlich nicht der Erhaltung des- 13 -Besitzstandes der [X.] Streitkräfte im [X.]punkt des Inkrafttretens des[X.], wozu die Beklagte auf Grund ihrer Gewährleistungsver-pflichtung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 ZA-NTS verpflichtet war ([X.],NJW 1986, 680; [X.], NJW 1989, 432, 436). Sie dienten vielmehr nurdem schrittweisen Wechsel in ein anderes Quartier. Solche Maßnahmen um-fasst die Gewährleistungsverpflichtung der [X.] indessen nicht.(3) Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft die bestehendenMöglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günstigeren Bedingungen zu errei-chen, ungenutzt gelassen. Sie hatte die Möglichkeit, ein Einigungsverfahrennach Art. [X.] zu beantragen, war hierzu indessen auch unter Berück-sichtigung des Eigentumsgrundrechts der Klägerin nicht verpflichtet. [X.] den Organen der [X.], insbesondere der [X.], von [X.] wegen die Pflicht zum Schutz deutscherStaatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden [X.] ([X.], 349, 364). Da der Bundesregierung aber bei der Entscheidung, ob und inwelcher Weise sie einem Bürger durch außenpolitische Aktivitäten [X.] will, ein weites Ermessen zusteht, können ihre Handlungen [X.] nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden ([X.] 55,349, 364 f.; [X.], NJW 1989, 470, 476; [X.], NJW 1986,680, 681 f.). Eine Pflicht der [X.], die [X.] Streitkräfte zur Freigabeder von der Klägerin erworbenen Liegenschaft zu bewegen, hätte mithin vor-ausgesetzt, daß jedes andere Verhalten ermessensfehlerhaft gewesen wäre.So liegt es hier nicht. Die [X.] Streitkräfte nutzten die Liegenschaft zumBetrieb eines Internatsgymnasiums und einer Richtfunkstation. Diese [X.] weder von nur untergeordneter Bedeutung noch - aus der [X.] [X.] Streitkräfte - ohne größeren Aufwand auf eine [X.] zu verlegen. Die [X.] Streitkräfte waren deshalb nicht nach- 14 -Art. 48 Abs. 5 lit. [X.] verpflichtet, die Liegenschaft zurückzugeben. [X.] Sicht lag es nahe, den Wechsel in ein anderes Quartier von der [X.] von Umbaumaßnahmen auf Kosten der [X.] abhängig zu machen.Hinzu kam, daß die [X.] Streitkräfte selbst nicht über die erforderlichenHaushaltsmittel verfügten. Darauf, ob die von den [X.] [X.]erhobenen Forderungen, wie das Berufungsgericht meint, überzogen waren,kommt es nicht an. Der [X.] der Stationierungsstreitkräftebeurteilt sich gemäß Art. 48 Abs. 5 lit. [X.] ausschließlich nach der [X.] des jeweiligen Entsendestaats (Rumpf, [X.], 1969, [X.]1; ebenso [X.]/[X.],[X.] im eigenen Land, 1984, [X.]). Deren Einschätzung ist vonden [X.] Behörden und Gerichten ohne weitere Prüfung hinzunehmen(vgl. [X.], [X.]. v. 6. Dezember 1979, [X.] 2026/77, [X.], [X.], [X.], 9, 15). Bei dieser [X.] die Beklagte auch im Hinblick auf Absatz 7 des Unterzeichnungsproto-kolls zu Art. 48 ZA-NTS keineswegs davon ausgehen, daß die [X.]Streitkräfte im Rahmen eines Einigungsverfahrens von ihrer Forderung abge-hen und den Wechsel ohne die geforderten Umbaumaßnahmen vollziehenoder diese auf eigene Kosten durchführen würden. Trotz seiner Bedeutung fürdie Klägerin war der Vorfall im Verhältnis der [X.] zum [X.] eine Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung, der die [X.] - zudem mit einigem Aufwand verbundenen - [X.]. [X.] nicht rechtfertigte. Die Einleitung eines solchen Verfahrenswegen einer Frage von vergleichsweise geringem Gewicht ließ zudem aucheine Verstimmung des [X.] befürchten. Die [X.] ohne Ermessensfehler von einer derartigen Auseinandersetzung- 15 -absehen und von einem fortbestehenden Bedarf der [X.] Streitkräfteausgehen.2. Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht ausanderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie von der [X.]keinen Aufwendungsersatz nach den Regeln über die (öffentlich-rechtliche)Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (§§ 677, 683 Satz 1, 670 [X.]).Indem die Klägerin den Wünschen der [X.] Streitkräfte entsprechendeBaumaßnahmen durchgeführt hat, um damit die Freigabe der von ihr erworbe-nen Liegenschaft zu bewirken, hat sie zwar auch in fremdem, nämlich im [X.] der [X.], tätig werden wollen. Ihre Tätigkeit entsprach indessenweder dem Interesse der [X.] noch deren Willen; die dafür vorgenomme-nen Aufwendungen sind deshalb nach § 683 Satz 1 [X.] nicht erstattungsfä-hig. Die Parteien haben nämlich vor Durchführung der Maßnahmen die [X.] vom 29. Juni / 28. Juli 1998 und vom 2. Februar 1999 geschlossen.Darin hat sich die Beklagte zwar verpflichtet, eine Bundesliegenschaft als Er-satzquartier für die [X.] Streitkräfte bereit zu stellen und das [X.] nach Durchführung der von den [X.] [X.] gefordertenUmbaumaßnahmen zurückzugeben. In den Vereinbarungen wird aber aus-drücklich festgehalten, daß die volle Finanzverantwortung aus der Sicht [X.] bei der Klägerin liegt. Diese hat sich zwar die Geltendmachung [X.] vorbehalten. Das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin [X.] der Maßnahmen wußte, daß die Beklagte diese Maßnahmennicht selbst vornehmen und finanzieren wollte, sie deshalb auch nicht im [X.] der [X.] tätig werden konnte, sondern allein in eigenem [X.] 16 -Im übrigen war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die von der Klägerin finan-zierten Umbaumaßnahmen vorzunehmen.[X.] Die Klägerin kann ihr Zahlungsbegehren auch nicht auf den allgemei-nen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen, der auf einen billigenAusgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet ist und des-sen Voraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchsentsprechen (BVerwGE 71, 85, 88). Eine Leistungskondiktion scheidet aus,weil die Klägerin die Finanzierung der durchgeführten Baumaßnahmen [X.] Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung gegenüber der [X.] hat. Eine Verwendungskondiktion ist ebenfalls nicht gegeben. [X.] Beklagte zur Durchführung der Baumaßnahmen auf ihre Kosten nicht ver-pflichtet war, hat sie durch das Tätigwerden der Klägerin keine Aufwendungenerspart (vgl. BVerwGE 80, 170, 177). Daß die Baumaßnahmen zu einer Erhö-hung des Verkehrs- oder Ertragswerts des im Eigentum der [X.] [X.], des [X.]in [X.], geführt hätten (vgl.Senat, [X.]Z 10, 171, 180; [X.]Z 111, 125, 131), hat die Klägerin nicht be-hauptet. Hiervon kann im Hinblick darauf, daß diese Liegenschaft auf nichtabsehbare [X.] den [X.] [X.] zur ausschließlichen Nutzungüberlassen ist, auch nicht ausgegangen werden. Eine Vermögensverschiebungzugunsten der [X.] ist damit nicht erfolgt.c) War die Beklagte nicht verpflichtet, die [X.] Streitkräfte, [X.] unter Einsatz finanzieller Mittel, zur Freigabe der von der Klägerinerworbenen Liegenschaft zu veranlassen, dann kommt auch der von der Kläge-rin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 [X.], Art. 34 GG)nicht in [X.] 17 -- 18 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 297/02

18.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. V ZR 297/02 (REWIS RS 2003, 2213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2213

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