Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2019, Az. V ZB 75/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1288

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Gegenstand

Eintragung in Grundbuch auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ohne Vorlage der Arrestanordnung


Leitsatz

Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung) das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2018 und der Beschluss des [X.] - Grundbuchamt - vom 2. März 2018 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in den vorgenannten Beschlüssen genannten Gründen zu verweigern.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 250.000 €.

Gründe

I.

1

Das beteiligte Finanzamt für [X.] und Steuerfahndung (im Folgenden: Finanzamt) führt ein Ermittlungsverfahren gegen [X.]       wegen Steuerverkürzung. In diesem Verfahren ordnete das [X.] mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 26. Januar 2018 den [X.] über 960.000 € in das Vermögen der [X.]     an. Am 9. Februar 2018 hat das Finanzamt bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - beantragt, an dem im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstück von [X.]     eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 250.000 € und ein Veräußerungsverbot einzutragen. Eine Ausfertigung des [X.] war dem Antrag nicht beigefügt. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat den Antrag mit Beschluss vom 2. März 2018 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts war erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Finanzamt seinen Eintragungsantrag weiter.

II.

2

Nach Ansicht des [X.] sind die vollstreckungs- und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Eintragung nicht vollständig erfüllt, weil der Beschluss des [X.] vom 26. Januar 2018 nicht in ordnungsgemäßer Form eingereicht worden sei. Zwar habe das Grundbuchamt im Rahmen des § 38 [X.] nur zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung des Ersuchens abstrakt berechtigt sei, das Ersuchen in Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspreche und die nicht durch das Ersuchen ersetzten [X.] gegeben seien. Einem auf Eintragung einer Sicherungshypothek gerichteten Antrag des Finanzamts für [X.] und Steuerfahndung müssten aber die „Originalunterlagen“ beigefügt werden. Denn für die Vollstreckung von Steuerbescheiden regele § 322 Abs. 3 Satz 3 [X.] ausdrücklich, dass der Vollstreckungsantrag das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestätige und das Vollstreckungsgericht bzw. das Grundbuchamt diese nicht zu prüfen hätten. Eine entsprechende Vorschrift gebe es für die Eintragung einer Sicherungshypothek in einem Steuerstrafverfahren nicht.

III.

3

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 78 Abs. 1 [X.]) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.

4

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ordnet das Beschwerdegericht den Antrag des Finanzamts auf Eintragung der Sicherungshypothek und des Veräußerungsverbots als Ersuchen einer Behörde im Sinne von § 38 [X.] ein. Diese Bestimmung regelt, dass in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde erfolgt.

5

a) In Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten nimmt die Finanzbehörde - hier das Finanzamt für [X.] und Steuerfahndung (vgl. § 386 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - unter den in § 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 [X.] näher geregelten Voraussetzungen die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr. Ist die Annahme begründet, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung von Wertersatz (§ 73c i.V.m. §§ 73 ff. StGB) vorliegen, kann bzw. soll zur Sicherung der Vollstreckung der [X.] in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden (§ 111e Abs. 1 StPO), und zwar durch das Gericht oder bei Gefahr im Verzug durch die Finanzbehörde (§ 111j Abs. 1 Satz 1 u. 2 StPO). Durch den [X.] wird der mit Erlangung des strafrechtswidrigen [X.] entstandene und fällige „quasi-bereicherungsrechtliche“ Anspruch des Staates gesichert (vgl. BT-Drucks. 18/11640, [X.]; [X.], Beschluss vom 14. November 2018 - 3 [X.], [X.], 305 Rn. 15). Schuldner eines solchen Anspruchs kann auch ein anderer sein, der nicht Täter oder Teilnehmer ist (§ 73b StGB). Der [X.] in ein Grundstück wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt (§ 111f Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 932 ZPO), die die Wirkung eines (ebenfalls einzutragenden) Veräußerungsverbots gemäß § 136 BGB hat (§ 111f Abs. 4, § 111h Abs. 1 StPO).

6

b) Ist - wie hier - der [X.] angeordnet worden, wird er gemäß § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO durch die Finanzbehörde vollzogen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Finanzbehörde im Sinne von § 38 [X.] befugt ist, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek und eines Veräußerungsverbots zu ersuchen (so auch [X.], [X.] 2018, 154 f.; [X.], [X.] 2018, 68, 70; [X.] StPO/[X.] [1.10.2019], § 111k Rn. 2; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 111k Rn. 2; [X.], Handbuch zur Vermögensabschöpfung, 5. Aufl., S. 161).

7

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Anwendbarkeit von § 38 [X.] die Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Grundbuchamt entscheidend; demgegenüber kommt dem genauen Wortlaut der Norm, aus der die Befugnis abgeleitet wird, nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - [X.], [X.]Z 3, 140, 143 f.). Zwar kann § 38 [X.] ausdrücklich für anwendbar erklärt werden, wie es etwa für die Vollstreckung von Steuerbescheiden in dem von dem Beschwerdegericht herangezogenen § 322 Abs. 3 Satz 4 [X.] vorgesehen ist. Umgekehrt ist ein Behördenersuchen aber nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die maßgebliche Norm weder auf § 38 [X.] verweist noch das Wort „Ersuchen“ verwendet.

8

bb) Daran gemessen ergibt sich aus der in § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehenen Aufgabenverteilung zwischen Finanzbehörde und Grundbuchamt, dass der Eintragungsantrag als Ersuchen im Sinne von § 38 [X.] anzusehen ist. Denn die Finanzbehörde vollzieht den [X.]. Der Begriff des Vollzugs geht über eine bloße Zuständigkeitsregelung hinaus (vgl. [X.], [X.] 2018, 154, 155). Das entspricht in einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten den Aufgaben der Finanzbehörde, die u.a. die strafrechtliche Vermögensabschöpfung sichern muss. Dazu prüft sie zunächst, ob die in den §§ 73 ff. StGB geregelten Voraussetzungen des ([X.] vorliegen. Ist dies der Fall, kann (bzw. soll) die Finanzbehörde nach Maßgabe von § 111e Abs. 1 StPO eine Arrestanordnung bei Gericht beantragen oder diese bei Gefahr im Verzug selbst erlassen (§ 111j Abs. 1 Satz 2 StPO) und später die gerichtliche Bestätigung herbeiführen (§ 111j Abs. 2 Satz 1 StPO). Sodann wird der [X.] durch die Finanzbehörde vollzogen (§ 111k Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus diesem Verfahrensablauf ergibt sich, dass die Finanzbehörde - wie bei der Vollstreckung von Steuerbescheiden - Herrin des Verfahrens und die Einschaltung des [X.] nur rechtstechnisch bedingt ist. Dem entspricht es, dass das Gesetz die Eintragung hinsichtlich der Rechtsmittel nicht als Entscheidung des [X.] (§ 71 [X.]), sondern als Maßnahme der Vollziehung (§ 111k Abs. 3 StPO) einordnet; infolgedessen sind insoweit nur strafprozessuale Rechtsbehelfe gegeben (§ 111k Abs. 3, § 304 StPO; vgl. [X.], NJW 2012, 692; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 111k Rn. 8).

9

cc) Ein solches Verständnis des § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO wird durch die [X.] bestätigt. Die bis zum 30. Juni 2017 geltende, in § 111f Abs. 2 Satz 1 StPO aF enthaltene Vorgängervorschrift regelte nämlich noch ausdrücklich, dass die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt werden. Die Neufassung durch den seit dem 1. Juli 2017 geltenden § 111k Abs. 1 StPO sollte daran nichts ändern, sondern im Gegenteil die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften bzw. der Finanzbehörden ausweiten (vgl. [X.]. 18/9525, [X.]; [X.], [X.] 2018, 154, 155).

2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des [X.], wonach es für die Eintragung der Vorlage des „Originals“ (also einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift, näher [X.]/Maul, 8. Aufl., § 37 Rn. 6) des [X.] bedarf. Ersucht die Strafverfolgungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.

a) Bei einem Behördenersuchen nach § 38 [X.] ist die Prüfungsbefugnis des [X.] beschränkt. Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist (hier nach § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO), ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (siehe § 29 Abs. 3 [X.]) und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten [X.] gegeben sind. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, ist von dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1956 - [X.], [X.]Z 19, 355, 357 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 526 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juni 2014 - [X.], [X.] 2014, 192 Rn. 14).

b) Beantragt das Finanzamt gemäß § 38 [X.] die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückständen, so ist der Rechtsprechung des Senats zufolge die Vorlage eines vollstreckbaren Titels mit [X.] nicht erforderlich, ebenso wenig die Vorlage eines Leistungsgebots (vgl. § 254 Abs. 1 Satz 1 [X.]) mit Nachweis der Bekanntgabe an den Schuldner (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - [X.], [X.]Z 3, 140, 142 ff. zu § 372 [X.]). Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Grundbuchamt zwar, da es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und damit auch das Vorliegen eines Vollstreckungstitels prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - [X.], [X.]Z 148, 392, 396). Aber die Voraussetzungen der Steuerbeitreibung haben die Finanzämter selbst zu schaffen und tragen dafür die volle Verantwortung (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - [X.], aaO [X.]); infolgedessen hat das Grundbuchamt diese nicht zu prüfen.

c) Es verhält sich nicht anders, wenn die Finanzbehörde - wie hier - als Strafverfolgungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug eines gemäß § 111e StPO angeordneten [X.]s ersucht.

aa) Grundlage der Vollstreckung ist hier die Anordnung des [X.]s. Diese muss dem Ersuchen jedoch nicht beigefügt werden (so auch [X.], [X.] 2018, 154, 155; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 38 Rn. 83; [X.], [X.] 2008, 65; [X.], Handbuch zur Vermögensabschöpfung, 5. Aufl., [X.]). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Ansicht (ebenso ohne nähere Begründung [X.], [X.] 2018, 102, 103 und Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 18 W 54/17, juris Rn. 18 zu § 324 Abs. 2 [X.]) ist unzutreffend. Denn bei einem Behördenersuchen hat nicht das Grundbuchamt, sondern die ersuchende Behörde die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Demzufolge ist die Arrestanordnung bei einem Behördenersuchen nicht von der Prüfungsbefugnis des [X.] umfasst, und ihre Vorlage ist infolgedessen nicht veranlasst; erfolgt sie gleichwohl, dient dies allein der Information des [X.] (vgl. [X.], [X.] 2008, 65). Mit anderen Worten erfolgt die Eintragung der Sicherungshypothek gemäß § 38 [X.] aus Sicht des [X.] nicht auf Grund der Arrestanordnung, sondern „auf Grund des Ersuchens“ (vgl. KG, [X.], 325, 326 f.). Das dient der schlichten Aufgabenteilung zwischen staatlichen Stellen, die jeweils an Gesetz und Recht gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG), und der Vermeidung doppelter Prüfungen.

bb) Aus dem von dem Beschwerdegericht zur Begründung herangezogenen § 322 Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dort wird zwar - anders als in § 111k StPO - ausdrücklich geregelt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht der Beurteilung des [X.] unterliegen, und dass Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek Ersuchen im Sinne von § 38 [X.] sind. Das erlaubt aber nicht den Rückschluss, dass die Prüfungsbefugnis des [X.] weiter reicht, wenn eine Norm (wie § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO) einer Behörde die Befugnis im Sinne von § 38 [X.] ohne klarstellende Regelung der damit verbundenen Rechtsfolgen verleiht. In der Sache gibt es, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt, keinen Grund dafür, die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Forderungen, die das Finanzamt selbst festgesetzt hat, von der Prüfungsbefugnis des [X.] auszunehmen (§ 322 Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.]), nicht aber solche Sicherungsmaßnahmen, die die Finanzbehörde auf der Grundlage eines (in aller Regel durch das Gericht angeordneten) strafprozessualen [X.]s in einer Steuerstrafsache vollziehen will. Nichts anderes gilt schließlich für [X.], die die Staatsanwaltschaft in allgemeinen Strafsachen herbeiführt und gemäß § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO vollzieht; hier liegt es ohnehin fern, die Prüfungspflichten des [X.] im Umkehrschluss zu der abgabenrechtlichen Verfahrensregelung in § 322 Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] auszuweiten.

d) Der Rechtsschutz des von der Eintragung betroffenen Eigentümers wird durch die beschränkte Prüfungskompetenz des [X.] nicht beeinträchtigt. Zunächst hat das Finanzamt sicherzustellen, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Im Übrigen kann der Eigentümer strafprozessuale Rechtsbehelfe ergreifen (§ 111k Abs. 3, § 304 StPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 299 Rn. 12).

IV.

1. Da das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung und der Beschluss des [X.] aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung über das [X.] an das Grundbuchamt zurückzuverweisen, das den Vollzug der Eintragung nicht aus den in dem Beschluss des [X.] genannten Gründen verweigern darf.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - anders als das Grundbuchamt gemeint hat - eine Bestätigung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen, nicht erforderlich ist, weil § 322 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf einen strafprozessualen [X.] gemäß § 111e StPO nicht anwendbar ist. Auch im Übrigen sind Mängel des Ersuchens nicht ersichtlich; auf die Ausführungen des [X.] wird Bezug genommen. Insbesondere ist der von dem Grundbuchamt zu prüfende (vgl. [X.] [X.]/[X.]], § 38 Rn. 10 a.E.) Grundsatz der Voreintragung gemäß § 39 [X.] nach dem Inhalt des Ersuchens gewahrt. Ob die Arrestanordnung angesichts des Zeitablaufs unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weiterhin vollzogen werden kann, hat nicht das Grundbuchamt, sondern das Finanzamt zu prüfen. Der Eigentümerin stehen auch insoweit ggf. strafprozessuale Rechtsmittel zur Verfügung.

V.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 FamFG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

[X.]     

      

Brückner     

      

Weinland

      

Kazele     

      

[X.]     

      

Meta

V ZB 75/18

21.11.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 27. April 2018, Az: I-2 Wx 144/18

§ 38 GBO, § 111k Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2019, Az. V ZB 75/18 (REWIS RS 2019, 1288)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 309-310 WM2020,237 REWIS RS 2019, 1288

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