Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. 1 StR 593/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 761

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[X.] vom 19. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. November 2008 be-schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. November 2008 ge-gen den Senatsbeschluss vom 7. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Die Revision hält rechtliches Gehör für verletzt. Die Revisionsbegründung vom 27. August 2008, ein weiterer Schriftsatz vom 26. September 2008 und die Erwiderung vom 4. November 2008 auf den Antrag des [X.] (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) - bei den Schriftsätzen vom 26. September 2008 und 4. November 2008 handelt es sich um Auszüge handschriftlicher Schreiben des Angeklagten an seine Verteidigerin, die diese dem Senat ohne weitere Ausfüh-rungen mit dem Bemerken vorlegte, sie übernehme für den Inhalt die [X.] - enthielten —erhebliche Rügenfi. Daraus, so folgert sie, ohne dies freilich mit konkreten Erwägungen nachvollziehbar darzulegen, ergebe sich, dass der Senat das —tatsächliche Vorbringen offensichtlich überhaupt nichtfi zur Kenntnis ge-nommen und erwogen habe. 2 - 3 - Hinsichtlich der Revisionsbegründung und des Schriftsatzes vom 26. Sep-tember 2008 ist dies falsch. 3 [X.] vom 4. November 2008 hat die Verteidigerin beim [X.] eingereicht, obwohl § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich be-stimmt, dass eine etwaige Gegenerklärung —beim [X.] einzureichen ist. Dies führte dazu, dass sie dem Senat nicht vorlag, als er nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Revision entschied. Die [X.] ging erst einen Tag vor Eingang der Anhörungsrüge beim [X.] ein. 4 Der Senat konnte bei seiner Entscheidung jedoch nur berücksichtigen, was ihm vorlag (vgl. [X.], 552). Er hat nicht dadurch rechtliches [X.] verletzt, dass die Verteidigerin ihre Gegenerklärung nicht an die im Gesetz vorgeschriebene Stelle gerichtet hat (vgl. auch [X.] in [X.]. § 356a [X.]. 6). 5 Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung unter dem Gesichts-punkt vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verteidigerverschuldens käme nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr in Betracht ([X.] aaO; [X.]R StPO § 33a Anhörung 1 m.w.N.). 6 Der Senat bemerkt jedoch, dass der Inhalt des Briefes des Angeklagten an seine Verteidigerin die Verwerfung der Revision als unbegründet auch dann nicht in Frage gestellt hätte, wenn die Gegenerklärung der Verteidigerin dem [X.] rechtzeitig vorgelegen hätte. Selbst wenn also - was aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist - hinsichtlich der Gegenerklärung rechtliches Gehör verletzt wäre, wäre dies daher, anders als dies ein erfolgreicher Antrag gemäß § 356a StPO voraussetzt, nicht in entscheidungserheblicher Weise geschehen (vgl. [X.] aaO [X.]. 5 m.w.N.). 7 - 4 - [X.] beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 StPO (vgl. [X.] aaO [X.]. 14 m. w. N.). 8 [X.]Wahl Elf Graf [X.]

Meta

1 StR 593/08

19.11.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. 1 StR 593/08 (REWIS RS 2008, 761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 761

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