Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.10.2019, Az. 29 W (pat) 521/18

29. Senat | REWIS RS 2019, 2585

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 113 435.9

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] LICHT

3

ist am 27. Dezember 2017 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 09: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte für Lampen, Leuchten und Beleuchtungsanlagen;

5

Klasse 11: [X.], -apparate und -anlagen; Lampen und Leuchten; Teile von Beleuchtungsapparaten und -anlagen, einschließlich Stromschienen, soweit in Klasse 11 enthalten;

6

Klasse 16: Druckereierzeugnisse;

7

Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Lampen, Leuchten, Beleuchtungsanlagen und elektronischen Steuer- und Regelgeräten für Lampen, Leuchten und Beleuchtungsanlagen, auch in Ladengeschäften, per Katalogversand, Teleshopping und Online-Shopping;

8

Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen; Betreiben eines Teleshopping-Kanals.

9

fett gedruckten Dienstleistungen aus der Klasse 35, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei eine werbliche Anpreisung oder ein Versprechen in der Bedeutung von „Licht genießen, Licht erfahren oder Licht auf sich wirken lassen“; die gewählte Imperativform sei sprach- und werbeüblich. Wie die Internetrecherche zeige, werde „Erleben“ im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, Begrifflichkeiten oder Waren in der Bedeutung von „Etwas genießen, Erfahren, wirken lassen oder sich von etwas beeindrucken“ verwendet. Die Wortfolge „[X.] LICHT“ stelle in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine unmissverständliche, unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie lediglich darauf hinweise, dass diese Produkte es möglich machten oder Voraussetzung seien, Licht und dessen Varianten, Neuheiten oder Möglichkeiten zu erleben, zu genießen, zu erfahren oder auf sich wirken zu lassen bzw. davon beeindruckt zu sein. Die von der Anmelderin zitierten Voreintragungen führten nicht zu einem anderen Ergebnis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie ist der Ansicht, dass keines der von der Markenstelle zitierten [X.] geeignet sei, die Unterscheidungskraft der Wortfolge „[X.] LICHT“ in Frage zu stellen. Auch habe die Markenstelle die Vielzahl der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu pauschal beurteilt. Das „Erleben“ habe eine höchstpersönliche Konnotation in Bezug auf die Person, welche aktiv etwas erlebe; der Begriff unterscheide sich somit fundamental von einem Begriff wie „etwas kennenlernen“, „etwas sehen“ oder auch „etwas erfahren“. Er verinnerliche das Geschehene und mache es zu einem Erlebnis, also zu etwas, was die Person präge. In der Aufforderung „Erlebe Licht“ liege eine Emotionalität, die – ähnlich wie im beim [X.] entschiedenen Fall „[X.]“ – ohne weiteres das Minimum der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft überschreite. Selbst wenn die von der Markenstelle vorgenommene Interpretation im Sinne von „Licht auf sich wirken lassen“, Licht erfahren“ bzw. „Licht genießen“ zuträfe, sei damit für einen großen Teil der Waren und Dienstleistungen die Zurückweisung nicht begründbar, denn diese hätten schon keinen Bezug zu Licht und dessen Erleben. Jedoch auch im Umfang der Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu Licht sei die Imperativform „Erlebe Licht“ unterscheidungskräftig in dem Sinne, dass ein Verbraucher bei entsprechend gekennzeichneten Produkten einen konkreten Unternehmensbezug erkennen würde, wie die Voreintragungen entsprechend gebildeter Marken mit der Aufforderung „Erlebe“ zeigten.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den [X.] der Markenstelle für Klasse 11 des [X.]s vom 28. Februar 2018 aufzuheben.

Zu dem von ihr hilfsweise beantragten Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin – wie schriftsätzlich angekündigt ([X.]. 67 d. A.) – nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „[X.] LICHT“ als Marke steht in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht insoweit die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 Rn. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 Rn. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]).

Ob ein Zeichen zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) Unterscheidungskraft hat, ist anhand der erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die aus dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] der Waren oder Dienstleistungen bestehen. Die Beurteilung der Wahrnehmung des [X.] muss konkret erfolgen, wobei alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 12.09.2019, [X.]/18 – #darferdas?; [X.] 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die hier angemeldete Aussage - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie sonstige Wortzeichen zu behandeln ([X.] [X.] Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.] Rn. 36 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] Rn. 17 – for you; Rn. 14 – [X.]; [X.] 2014, 565 Rn. 14 – smartbook). Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. [X.] in [X.]/ Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 241 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. [X.] [X.] 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.] [X.] 2009, 949 Rn. 10 – [X.]; [X.] 2009, 778 Rn. 11 – [X.]; [X.] 2010, 935 Rn. 8 – [X.]). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, [X.] oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen ([X.] a. a. [X.] Rdnr. 56 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] a. a. [X.] Rdnr. 57 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] Rdnr. 17 – for you; [X.] 2013, 552 Rdnr. 9 – [X.] schönste Seiten; a. a. [X.] – [X.]). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht ([X.] Rn. 23 – [X.]).

[X.] LICHT“ nicht. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden sie nur als werbeübliche Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

a) Bei der Beurteilung des Verständnisses des angemeldeten Zeichens ist hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen neben den Fachkreisen aus der Licht- und [X.] auf den Endkunden abzustellen. Die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung“ richten sich an ein unternehmerisch tätiges (Fach)Publikum.

b) Das Anmeldezeichen besteht aus zwei [X.] Wörtern, die in [X.] knapper Art und Weise eine sachbezogene Aussage vermitteln.

Der Begriff „Licht“ ist neben der naturwissenschaftlichen Bedeutung auch lexikalisch erfasst als Bezeichnung für „Beleuchtung“ und „Lampe, Lichtquelle“ ([X.], www.duden.de; vgl. hierzu auch schon [X.], Beschluss vom [X.], 32 W (pat) 35/95 – Neue Wege zum Licht, für „Beleuchtungseinrichtungen; Planung und Installation von Beleuchtungsanlagen“). Nicht nur in der Werbung, sondern auch im alltäglichen Sprachgebrauch wird „Licht“ allgemein mit „Beleuchtung“ gleichgesetzt; dem entsprechend gibt es – und gab es bereits vor dem Anmeldezeitpunkt – zahlreiche [X.] Begriffsbildungen, in denen das Element „Licht“ einen schlagwortartigen Hinweis auf „Alles im Zusammenhang mit Licht und Beleuchtung“ vermittelt; vgl. Wörter wie Lichtplanung, Lichtberatung, Lichtgestaltung, Lichtkonzept, Lichtdesign, Lichtstudio, Lichtmanagement. Der vorangestellte Bestandteil „Erlebe“ ist die Imperativform des Verbs „erleben“; in positivem Kontext hat es die Bedeutung „auf sich wirken lassen“ und „bei etwas dabei sein, eine Erfahrung machen, teilhaben“ (vgl. [X.] sowie Wortbedeutung.info).

Die Wortfolge ist aus sich heraus als anpreisender sachbezogener Spruch ohne weiteres dahingehend verständlich, dass der Kunde aufgefordert wird, das Produktangebot im Zusammenhang mit Licht und Beleuchtung zu erleben, mithin auf sich wirken zu lassen.

c) Der angesprochene Verkehr wird den Slogan nicht zuletzt deshalb ausschließlich als eine werbewirksame Anpreisung verstehen, weil er bereits an entsprechend gebildete, mit dem angemeldeten Zeichen unmittelbar vergleichbare Werbeaussagen im Kontext der [X.] gewöhnt ist; solche Slogans werden und wurden schon vor dem Anmeldezeitpunkt vielfach verwendet, um werblich das eigene Warensortiment und damit verbundene Dienste anzupreisen. Dies zeigen die Rechercheergebnisse des [X.] und ergänzend hierzu die ermittelten [X.] des Senats, die der Beschwerdeführerin mit der Ladung bzw. mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung übersandt wurden. So finden sich Aussagen wie beispielsweise:

Erlebe Licht!“,

Licht als Erlebnis“,

Erleben Sie Licht in seiner schönsten Form!“,

Erleben Sie Licht in der [X.], im Kino, in…“,

Erleben Sie Licht die Grundlage zum Wohnen und Arbeiten bei uns.“,

Erleben Sie Licht“,

Lichterlebnis – Frei Haus!“,

LICHT.EINFACH.[X.]N.“,

Machen Sie Licht zu einem Erlebnis, wir wissen wie!“,

Licht erleben“,

Licht neu erleben“,

Licht erleben – Licht begreifen – Licht gestalten“

Erleben Sie intensives und präzises Licht!“ oder

Erleben Sie die Anziehungskraft von Licht und Werbung“,

erleben Sie einen Lichtblick.“,

[X.] - …Besucher erleben am (…) Stand zur [X.] maßgeschneiderte [X.] für Präsentation und Verkauf..“,

Anlage 1, teilweise als archivierte Webseiten über die [X.] „archive.org“, [X.]. 31-39 d. A., Ergebnisse unter slogans.de Anlage 2, [X.]. 40 d. A. und Anlage 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung, [X.]. 70-79 d. A.).

Wegen der Üblichkeit von Aussagen betreffend ein besonderes Lichterlebnis in der hier maßgeblichen Branche und der Gewöhnung des Verkehrs hieran, wird er „Erlebe Licht“ damit lediglich als ein solches Werbeversprechen auffassen bzw. ohne weiteres als werbemäßige Sachaussage erkennen.

Anlage 3, [X.]. 41-53 d. A.). Auch an die direkte Ansprache in der Werbung durch die Verwendung der Imperativform sind die inländischen Verkehrskreise gewöhnt.

d) Für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen, die allesamt einen Bezug zu Licht und Beleuchtung aufweisen bzw. aufweisen können, eignet sich die Wortfolge damit als anpreisende Sachaussage.

Anlage 4, [X.]. 54-62 d. A.). Dass auch die Beschwerdeführerin selbst entsprechende Produkte für Lichtsteuerungssysteme anbietet und diese mit dem Erreichen besonderer [X.] bewirbt, zeigt ein [X.]ick auf deren Homepage.

[X.] LICHT“ schlagwortartig auf Inhalt und Thema der Druckereierzeugnisse hinweisen.

Hinsichtlich der

[X.] LICHT“ ebenfalls ein Hinweis auf deren Gegenstand und Thema gegeben werden.

Anlage 5). Lichtwerbung, auch [X.] genannt, ist eine weit verbreitete Form der Außenwerbung, bei der buntes, oftmals auch fluktuierendes Licht mit besonders hoher Aufmerksamkeitswirkung für die Gestaltung der Werbebotschaft verwendet wird. Zumeist werden Aufschriften oder bildliche Darstellungen auf Geschäfts- und Wohnhäusern in stark frequentierten Stadtteilen oder auf einem Betriebsgebäude des Werbungtreibenden angebracht. Zunehmenden Einsatz finden auch hinterleuchtete Transparente, computergesteuerte Lichtbildwände, Farbvideo-Matrix-Anzeigen und beleuchtete Plakatanschläge, sog. City-Light-Poster (vgl. zum Begriff „Lichtwerbung“: [X.] unter www.wirtschaftslexikon24.com). Mit der verfahrensgegenständlichen Aussage wird in werbeüblich verkürzter Form zur Inanspruchnahme der angebotenen (Licht)[X.] aufgefordert und ein besonderes Lichterlebnis durch diese Werbung versprochen.

[X.] LICHT“ als schlagwortartige, werbemäßige Sachangabe im Hinblick auf das Thema Licht und Beleuchtung auffassen. Der angemeldeten Wortfolge fehlt daher insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen im verfahrensgegenständlichen Umfang gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch freihaltungsbedürftig ist.

3. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen beim [X.] und beim [X.] rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Abgesehen davon, dass auch im Unionsrecht die Unterscheidungskraft fehlt, wenn ein Slogan ausschließlich als Werbeformel aufgefasst wird, sind die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der [X.] für geistiges Eigentum ([X.]) aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 63 – [X.]; [X.] 2004, 674 Rn. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.] [X.] 2014, 569 Rn. 30 – [X.]; [X.] 2009, 778 Rn. 18 – [X.]). Ungeachtet dessen steht ohnehin der genannten Eintragung des Zeichens „Erlebe Wissen“ ([X.]) auch eine Zurückweisung des Zeichens „[X.] WISSEN“ ([X.]) ebenfalls für Dienstleistungen der Klasse 41 gegenüber, ebenso wie andere Zurückweisungen mit dem Verb „erleben“, z. B. „Erleben, was verbindet“ ([X.] 006661839). Gleiches ist für die nationale Eintragung „Erlebe die Vielfalt“ (Nr. 30671853) festzustellen; dieser stehen Zurückweisungen wie z. B. „Vitalität erleben“ ([X.], Beschluss vom 13.02.2008, 32 W (pat) 77/06) oder „Kabelanschluss. Die Welt erleben.“ ([X.], Beschluss vom 03.03.2004, 29 W (pat) 125/03) gegenüber.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch inländische Voreintragungen nicht bindend sind. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 Rn. 18 – [X.] und [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 Rn. 30 – [X.]). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall aber ergeben, dass das Zeichen im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht unterscheidungskräftig ist.

Meta

29 W (pat) 521/18

16.10.2019

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.10.2019, Az. 29 W (pat) 521/18 (REWIS RS 2019, 2585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2585

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