Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. IX B 132/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 2595

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Gegenstand

Unzulässige Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des FG


Leitsatz

NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 GKG gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft .

Gründe

1

Die (als nichtförmliche "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.

2

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht ([X.]) nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 des Gerichtskostengesetzes gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft (vgl. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 13. Oktober 1994 [X.]/94, [X.] 1995, 539; vom 10. September 1999 [X.]/99, [X.] 2000, 219, m.w.N.). [X.] der gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe kommt eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung einer Streitwertfestsetzung des [X.] durch den [X.] nicht in Betracht.

Meta

IX B 132/10

07.10.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. Juli 2010, Az: 4 K 12175/07, Beschluss

§ 128 Abs 4 S 1 FGO, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG, § 68 Abs 2 S 6 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. IX B 132/10 (REWIS RS 2010, 2595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2595

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