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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Krankenversicherung - Zulässigkeit der Revision - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Auslegung einer der Krankenhausvergütungsvorschrift - Auslegung des Operationen -und Prozedurenschlüssels (OPS)
1. Die Rechtsfrage, wie eine konkrete, für ein Kalenderjahr geltende normenvertragliche Krankenhaus-Vergütungsvorschrift auszulegen ist, hat in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Die Frage nach der Auslegung medizinischer Begriffe, die der Operationen- und Prozedurenschlüssel verwendet, begründet regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 4. August 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1920,93 Euro festgesetzt.
I. Die klagende Krankenhausträgerin ist mit ihrem Begehren, die beklagte Krankenkasse ([X.]) zur Zahlung weiterer 1920,93 Euro Vergütung für die Behandlung der bei der [X.] versicherten [X.] und R. zu verurteilen, bei dem [X.] erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der [X.] hat das L[X.] das [X.]-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die bei den beiden Versicherten durchgeführten Biopsien seien nach dem 2008 geltenden [X.] und Prozedurenschlüssel ([X.]) nicht mit [X.] (2008) 1-563.0 (Biopsie an [X.] und periprostatischem Gewebe durch Inzision - [X.]) zu kodieren. Dieser [X.] steuere innerhalb der Diagnosis Related Groups ([X.]; diagnosebezogene Fallgruppen) die höher vergütete, von der Klägerin geltend gemachte [X.] M09B an. Die Biopsien seien in beiden Fällen mit [X.] (2008) 1-465.1 zu kodieren (Perkutane Biopsie an Harnorganen und männlichen Geschlechtsorganen mit Steuerung durch bildgebende Verfahren - [X.]), der zu der niedriger vergüteten, von der [X.] auch bezahlten [X.] M61Z führe. Bei systematischer Auslegung des [X.] erfasse die Inzision im Sinne des [X.] (2008) 1-563.0 nur einen solchen Schnitt, der den Zugang durch eine operative Freilegung des [X.] eröffne. Die Klägerin habe in beiden Fällen jeweils nur einen Hautschnitt ausgeführt, um die [X.] besser einführen zu können (Urteil vom 4.8.2011).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].
II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G iVm § 169 [X.] [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 [X.]G).
1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ([X.] gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] [X.]-1500 § 160a [X.] [X.]8; B[X.] [X.]-4100 § 111 [X.] f; B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] f mwN).
a) Die Klägerin formuliert zunächst die Rechtsfrage: |
"Hat der strikte Wortlaut eines [X.]-Kodes Vorrang vor einer Auslegung aus dem systematischen Zusammenhang heraus?" |
Die Klägerin legt die Klärungsbedürftigkeit der Frage jedoch nicht hinreichend dar. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] mwN; B[X.] [X.]-1500 § 160 [X.]; B[X.] Beschluss vom 21.10.2010 - [X.] [X.]/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] mwN; B[X.] Beschluss vom 27.1.2012 - [X.] KR 47/11 B - juris RdNr 4), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB B[X.] Beschluss vom 22.12.2010 - [X.] KR 100/10 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es hier. |
Die Klägerin, die die Rechtsfrage bejahen möchte, zitiert in der Beschwerdebegründung ausdrücklich das B[X.] ([X.]-5565 § 15 [X.]) wie folgt: "Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut, ergänzend auch noch nach systematischem Zusammenhang auszulegen …". An dieser Rechtsprechung hat das B[X.] seither festgehalten (vgl nur B[X.]E 107, 140 = [X.]-2500 § 109 [X.], RdNr 18; [X.]-5565 § 14 [X.] RdNr 14; [X.]-2500 § 109 [X.] RdNr 17; [X.]-2500 § 109 [X.] RdNr 18; s ferner zuletzt B[X.] Urteil vom 8.11.2011 - [X.] KR 8/11 R - juris Rd[X.]7 mwN, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Die Klägerin legt nicht dar, wieso mit Blick auf diese ständige Rechtsprechung noch Klärungsbedarf verblieben oder neu entstanden ist.
b) Die Klägerin formuliert zudem die Frage, ob |
der [X.] 1-563.0 (2008) nur dann zu kodieren ist, wenn die Inzision nicht allein der Einführung des [X.] dient, sondern der weitergehenden (operativen) Öffnung eines Zugangs zum [X.] dient oder die Biopsie im Rahmen eines aus anderen Gründen operativ (durch Inzision) eröffneten Zugangs zum [X.] vorgenommen wird. |
Entgegen der Auffassung der [X.] handelt es sich insoweit nicht um eine medizinische Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage. Die Beteiligten streiten nicht über den tatsächlichen Vorgang der vom L[X.] unangegriffen festgestellten Gewebeentnahme - Durchtrennung der Haut am Damm zur Positionierung der [X.] -, sondern darüber, ob die in die [X.] normenvertraglich (näher dazu unten, II. 1. b [X.]) eingebundene Regelung [X.] (2008) 1-563.0 (1-563: Biopsie an [X.] und periprostatischem Gewebe durch Inzision, 1-563.0: [X.]) diese Vorgehensweise erfasst, namentlich was unter "Inzision" zu verstehen ist.
Die Klägerin legt indes weder die grundsätzliche Bedeutung (dazu [X.]) noch die Klärungsbedürftigkeit der Frage schlüssig dar (dazu bb).
[X.]) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage erwächst daraus, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (vgl zB B[X.] [X.]-1500 § 160a [X.] RdNr 7 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, deshalb regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] [X.]/11 B - juris RdNr 5; B[X.] Beschluss vom 26.4.2007 - [X.]2 R 15/06 B - juris Rd[X.]; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]; vgl auch B[X.] Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - juris RdNr 17, dort zu § 41 Abs 4 [X.]G). Bei Rechtsfragen zu bereits außer [X.] getretenem Recht muss für eine grundsätzliche Bedeutung entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 23/09 B - juris Rd[X.]2; B[X.] Beschluss vom 16.12.2009 - [X.] [X.] 13/09 B - juris RdNr 7; B[X.] Beschluss vom 22.3.2006 - [X.] [X.] 46/05 B - juris RdNr 7; B[X.] Beschluss vom 20.6.2001 - [X.]0/14 KG 1/00 B - juris RdNr 1; B[X.] Beschluss vom 31.3.1999 - [X.] [X.] 170/98 B - juris RdNr 8; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]). Eine Fortwirkung kann insbesondere dann vorliegen, wenn an die Stelle der bisherigen Regelung eine inhaltsgleiche getreten ist (vgl B[X.] Beschluss vom 11.5.1993 - 12 BK 1/93 - juris Rd[X.]) oder sogar die bisherige Regelung im Wortlaut beibehalten und nur formal neu geschaffen wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, wenn dies nicht offensichtlich ist, in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G; vgl B[X.] Beschluss vom 16.12.2009 - [X.] [X.] 13/09 B - juris RdNr 7).
Im Falle des [X.]-basierten Vergütungssystems kommt hinzu, dass es vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17b Abs 2 S 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz <[X.]>; s ferner § 17 Abs 7 S 1 Nr 1 und 2 [X.]) und damit als ein "lernendes" System angelegt ist, und deswegen bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen sind, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl zum Ganzen B[X.]E 107, 140 = [X.]-2500 § 109 [X.], RdNr 18; [X.]-5565 § 14 [X.] RdNr 14; [X.]-2500 § 109 [X.] RdNr 18; s ferner zuletzt B[X.] Urteil vom 8.11.2011 - [X.] KR 8/11 R - juris Rd[X.]7 mwN, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Kommt eine Einigung nicht zustande oder besteht ein Fortentwicklungsbedarf, ist das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des [X.]rates Regelungen zu treffen (§ 17 Abs 7 S 1 [X.]).
Dieser Anpassungsmechanismus betrifft auch die Begriffsbestimmungen im [X.]. Der vom [X.] ([X.]) im Auftrag des [X.] herausgegebene [X.] - und damit auch [X.] (2008) 1- 563.0 - wird erst durch die jährlich abgeschlossene Fallpauschalenvereinbarung ([X.]) für das Vergütungssystem verbindlich (vgl dazu B[X.] Urteil vom 8.11.2011 - [X.] KR 8/11 R - juris Rd[X.]3 f, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Namentlich durch die in die [X.] einbezogenen [X.] ([X.]) ist es den Vertragsparteien möglich, die [X.]e Kodierung des [X.] zu steuern (zur Einbeziehung der [X.] in die [X.] und ihrer normativen Wirkung vgl B[X.] Urteil vom 8.11.2011 - [X.] KR 8/11 R - juris RdNr 17 f, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).
Die aufgezeigten Eigenarten der Krankenhausvergütung verdeutlichen zugleich, dass die in der Rechtsprechung des B[X.] zu scheinbaren Parallelbereichen wie dem Vertragsarztrecht ausgeformten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht unbesehen auf die [X.] bei Rechtsfragen der Krankenhausvergütung übertragen werden können. Denn die Ausgestaltung des Vergütungssystems für Krankenhäuser unterscheidet sich insoweit von anderen normenvertraglich gesteuerten Systemen wie etwa demjenigen des [X.], die - ungeachtet ihrer ebenfalls bestehenden Anpassungsmechanismen - nicht in gleicher Weise auf ständige kurzfristige Überarbeitung angelegt sind. Gleiches gilt für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (vgl dazu im Übrigen unten, bb).
Dementsprechend entbehren Rechtsfragen der grundsätzlichen Bedeutung, wenn die Tatbestandsmerkmale einer Einzelvergütungsvorschrift mit einer normativ vorgegebenen kurzen Geltungsdauer einer rechtstatsächlich stattfindenden fortlaufenden Überprüfung und eventuellen Anpassung mit der Folge unterliegen, dass im Zeitpunkt der Befassung des Revisionsgerichts mit der Norm eine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung nicht mehr erkennbar ist. Bezogen auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des ausgelaufenen Rechts bedeutet dies, dass im Streit über die Anwendbarkeit einer bestimmten [X.] darzulegen ist: (1) Die betroffene Einzelvorschrift (bzw das dort betroffene Tatbestandsmerkmal) hat im konkreten Fall auf die zur Ermittlung der [X.] durchzuführende Groupierung Einfluss. (2) Die in der kalenderjahresbezogen anzuwendenden [X.] mitgeregelte betroffene Einzelvorschrift gilt in späteren [X.] im Wortlaut unverändert [X.] für die Groupierung fort. (3) Ein sich daraus in einer Vielzahl von Behandlungsfällen bereits ergebender und zukünftig zu erwartender Streit konnte von den am Abschluss des [X.] mitwirkenden Vertragsparteien bislang nicht einvernehmlich gelöst werden.
Alternativ zu den quantitativ zu verstehenden Voraussetzungen (2) und (3) kann sich auch eine "qualitative" Fortwirkung ergeben. Hierzu ist (4) darzulegen, dass der [X.] über eine Einzelvorschrift eine strukturelle Frage des Vergütungssystems betrifft, deren Beantwortung - ungeachtet der Fortgeltung der konkret betroffenen Vorschrift - über die inhaltliche Bestimmung der Einzelvorschrift hinaus für das Vergütungssystem als Ganzes oder für einzelne Teile zukünftig von struktureller Bedeutung ist. Letzteres impliziert die Darlegung, dass die Vertragsparteien das näher zu bezeichnende Strukturproblem noch nicht gelöst haben.
An entsprechenden Darlegungen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin verweist lediglich darauf, dass das B[X.] die Rechtsfrage noch nicht entschieden habe und die Auslegung von [X.] (2008) 1-563.0 für eine Vielzahl von Krankenhäusern von grundsätzlicher Bedeutung sei.
bb) Die Klägerin legt auch einen Klärungsbedarf nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, obwohl das B[X.] sie noch nicht ausdrücklich behandelt hat, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, so dass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (vgl zB B[X.] Beschluss vom 16.4.2012 - [X.] KR 25/11 B - juris RdNr 7 mwN). Insbesondere wenn Beschwerdeführer nicht Rechtsfragen von struktureller Bedeutung für die [X.] im dargelegten Sinne aufzeigen, sondern bloß die quantitative Bedeutung der Fortwirkung einer in der Vergangenheit normenvertraglich geltenden [X.] darlegen, müssen sie regelmäßig besondere Sorgfalt darauf verwenden, den Klärungsbedarf darzulegen. Die gebotene substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von im [X.] verwendeten, streitigen Begriffen erfordert, dass der Beschwerdeführer ausführt, warum ausnahmsweise noch ein über die Frage der zutreffenden Auslegung durch das [X.] hinausgehender Klärungsbedarf besteht, obwohl die Auslegung von [X.]en lediglich nach Wortlaut und - ergänzend - Systematik erfolgt. Die Auslegung einer der jährlichen Überprüfung und eventuellen Anpassung unterliegenden vertraglichen Einzelvergütungsvorschrift hat nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie keine wesentlichen Auslegungsprobleme aufwirft sowie die hierfür anzuwendenden Auslegungsmethoden einfach und geklärt sind.
So liegt es regelmäßig bei der Auslegung des [X.]. Der vom [X.] herausgegebene [X.] ist dadurch charakterisiert, dass er Operationen und Prozeduren unter Verwendung medizinischer Begriffe definiert und strukturiert. Die Inkorporierung dieser Klassifikation in die [X.]en bedeutet - soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmen -, dass den medizinischen Begriffen des [X.] der Sinngehalt zukommt, der ihnen im medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch beigemessen wird. Dieser den Regelungsgehalt determinierende Sprachgebrauch kann - wortlautorientiert - wie eine Tatsache als Vorfrage für die Auslegung im gerichtlichen Verfahren durch Beweiserhebung ermittelt werden. Insofern gilt hier nichts anderes als bei Fragen (rein) tatsächlicher Art, die nicht zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden können (B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] KR 118/07 B - juris RdNr 5 mwN).
Die Klägerin trägt nichts dazu vor, warum die Feststellung des Sinngehalts der "Inzision" im medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch über die korrekte Ermittlung des Sprachgebrauchs hinaus durch das Revisionsgericht klärungsbedürftig ist.
Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf einer Rechtssache kann etwa auch daraus erwachsen, dass eine [X.] existenzgefährdende Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen bewirkt, deren Folgen eine zukünftige Korrektur nicht mehr hinreichend beseitigen kann (vgl dazu auch B[X.] Urteil vom 8.11.2011 - [X.] KR 8/11 R - juris Rd[X.]6 mwN, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Hieran anknüpfend können sich beispielsweise Fragen nach dem Verhältnis zwischen dem [X.] und höherrangigem Recht, insbesondere den Grundrechten ergeben, die allein durch eine eng am Wortlaut orientierte und ergänzende systematische Auslegung nicht zu beantworten sind. Die Darlegungen der Klägerin bieten keinen Anlass zur Annahme einer derartigen Situation.
2. Die Klägerin legt auch eine Rechtsprechungsdivergenz nicht hinreichend dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des B[X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB B[X.] Beschluss vom 22.12.2010 - [X.] KR 100/10 B - juris RdNr 4 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 26/10 B - RdNr 4; B[X.] Beschluss vom 28.7.2009 - [X.] KR 31/09 B - RdNr 4). Erforderlich ist, dass das L[X.] bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB B[X.] Beschluss vom 15.1.2007 - [X.] KR 149/06 B - RdNr 4; B[X.] [X.]-1500 § 160 [X.]6 S 44 f mwN). An der Darlegung eines vom L[X.] bewusst abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes fehlt es. Die Klägerin bezieht sich auf den abstrakten Rechtssatz des B[X.] ([X.]-2500 § 109 [X.] RdNr 18), dass Vergütungsregelungen, um ihren Zweck zu erfüllen, für die routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten [X.] zu handhaben sind und keinen Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen zulassen. Hiervon ausgehend legt die Klägerin keine Divergenz dar. Denn sie stellt dem Rechtssatz des B[X.] den von ihr formulierten Rechtssatz des L[X.] gegenüber, dass eine Biopsie durch Inzision nur dann vorliege, wenn die Inzision nicht allein der Einführung des [X.], sondern der weitergehenden (operativen) Öffnung eines Zugangs zum [X.] diene oder die Biopsie im Rahmen eines aus anderen Gründen operativ (durch Inzision) eröffneten Zugangs zum [X.] vorgenommen werde. Soweit die Klägerin damit inhaltlich zutreffend die Auslegung des L[X.] zu [X.] (2008) 1-563.0 wiedergibt, legt sie nicht schlüssig dar, dass dieser Rechtssatz in Widerspruch zu dem vom B[X.] formulierten [X.] steht. Vielmehr macht die Klägerin geltend, dass das L[X.] dann, wenn es den [X.] des B[X.] herangezogen hätte, zu der von der Klägerin vertretenen Auslegung des [X.] (2008) 1-563.0 hätte gelangen müssen. Hingegen habe das L[X.] den [X.] (2008) 1-563.0 nicht streng nach seinem Wortlaut und deswegen falsch interpretiert. Damit legt die Klägerin keine Divergenz dar, sondern rügt im [X.] nur die - ihrer Auffassung nach - fehlerhafte Anwendung des [X.]s des B[X.] durch das L[X.]. Sie setzt sich zudem nicht hinreichend damit auseinander, dass das L[X.] in Einklang mit dem von der Klägerin genannten Rechtssatz des B[X.] ausdrücklich unter Bezugnahme auf andere Urteile des B[X.] (B[X.]E 107, 140 = [X.]-2500 § 109 [X.], RdNr 18; [X.]-5565 § 14 [X.] RdNr 14) davon ausgeht, dass [X.] streng nach dem Wortlaut, den dazu vereinbarten [X.] und allenfalls ergänzend nach dem systematischen Zusammenhang auszulegen sind.
3. Die Klägerin bezeichnet auch einen Verfahrensmangel nicht ausreichend. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin stützt sich - ohne eine Rechtsnorm zu benennen - sinngemäß lediglich auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie führt aus, das L[X.] habe nicht aufgrund eigener Internet-Recherche, sondern nur aufgrund eines medizinischen Gutachtens zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass bei jeder Biopsie ein Hautschnitt gemacht werde. Damit legt sie jedoch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dar. Sie bezeichnet schon keinen Beweisantrag, zumal sie in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] keinen solchen gestellt hat.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).
5. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
Meta
19.07.2012
Beschluss
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Speyer, 18. Oktober 2010, Az: S 7 KR 481/08, Urteil
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 7 KHEntgG, § 17b KHG, KFPVbg 2008, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.07.2012, Az. B 1 KR 65/11 B (REWIS RS 2012, 4491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4491
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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